r neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht
rückverwiesen. 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. 2 Die Beklagte kündigte das seit dem 15. Oktober 2020 bestehende Arbeitsverhältnis mit einem der Klägerin am Folgetag
gegangenen Schreiben vom
sein. Der am 7. Dezember 2020 der Beklagten
gegangenen Abschrift war eine Schwangerschaftsbestätigung ihrer Frauenärztin vom
m Zeitpunkt des Kündigungszugangs am
m Zeitpunkt des Kündigungszugangs bestritten. Die Klägerin habe sie schon früher über eine mögliche Schwangerschaft benachrichtigen müssen. Jedenfalls sei die Mitteilung der Klägerin nicht mehr unverzüglich erfolgt. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei der verspäteten Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung müsse sich die Klägerin
rechnen lassen. 7 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 8 Die
lässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil unter Verletzung einer Rechtsnorm
rückgewiesen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Landesarbeitsgericht
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann aufgrund fehlender tatrichterlicher Feststellungen nicht über die Wirksamkeit der Kündigung vom 6. November 2020 entscheiden. 9 I. Die Revision der Klägerin ist
lässig, unbeschadet des Umstands, dass das Landesarbeitsgericht in den Nebenentscheidungen seines Urteils von einer „Berufungszulassung“ spricht. Für die Frage, ob eine Revision vom Landesarbeitsgericht
gelassen worden ist, kommt es allein auf den verkündeten Tenor seiner Entscheidung an (vgl. BAG
lässigkeitsvoraussetzung für die Revisionseinlegung dar. Vielmehr ist mit dem Erfordernis der Beschwer im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht ohne ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers eingelegt wird. Ein Rechtsmittel ist deshalb nur ausnahmsweise wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelwegs anzunehmen ist. Dies kann der Fall sein, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Parteien bzw. Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann (vgl. BAG
m Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach
gang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht
vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. 14 2. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin könne sich nicht auf das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG berufen, da bei ihr
m Zeitpunkt des Kündigungszugangs am
letzt BAG
ändern. Die teilweise auch im Schrifttum (vgl. KR/Gallner
gutekommen sollen, wenn der tatsächliche Entbindungstermin von dem vorausberechneten Zeitpunkt abweicht. 17 b) Nach der Senatsrechtsprechung wird der Beginn des Kündigungsverbots aus § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei natürlicher Empfängnis in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 MuSchG in der Weise bestimmt, dass von dem ärztlich festgestellten mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage
rückgerechnet wird (vgl.
SchG in der bis
II 1 der Gründe, BAGE 88, 357). Dieser Zeitraum umfasst die mittlere Schwangerschaftsdauer, die bei einem durchschnittlichen Menstruationszyklus zehn Lunarmonate
je 28 Tagen - gerechnet vom ersten Tag der letzten Regelblutung an - beträgt. Er markiert die äußerste zeitliche Grenze, innerhalb derer bei normalem Zyklus eine Schwangerschaft vorliegen kann. Damit werden auch Tage einbezogen, in denen das Vorliegen einer Schwangerschaft eher unwahrscheinlich ist (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 - Rn. 16, BAGE 151, 189). Insoweit geht es nicht um die Bestimmung des tatsächlichen - naturwissenschaftlichen - Beginns der Schwangerschaft im konkreten Fall, sondern um eine Berechnungsmethode für die Bestimmung des Kündigungsverbots wegen Schwangerschaft, der prognostische Elemente innewohnen und die am verfassungsrechtlich gebotenen Schutzauftrag orientiert ist. 18
m Ende des Mutterschaftsurlaubs nach Art. 8 Abs. 1 Mutterschutzrichtlinie
verbieten; davon ausgenommen sind die nicht mit ihrem
stand in
sammenhang stehenden Ausnahmefälle, die entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten
lässig sind, wobei gegebenenfalls die
ständige Behörde ihre
stimmung erteilen muss. 20 bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union soll das in Art. 10 Nr. 1 Mutterschutzrichtlinie vorgesehene Kündigungsverbot verhindern, dass sich die Gefahr, aus Gründen entlassen
werden, die mit dem
stand der schwangeren Arbeitnehmerin in Verbindung stehen, schädlich auf ihre physische und psychische Verfassung auswirken kann. Aus diesem Grund sei es offensichtlich, dass vom frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorliegens einer Schwangerschaft auszugehen ist, um die Sicherheit und den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen
gewährleisten (EuGH 26. Februar 2008 - C-506/06 - [Mayr] Rn. 39 f.). 21 cc) Diese Vorgaben berücksichtigt die vom Senat angewandte Berechnungsmethode von 280 Tagen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung. Der Zeitraum stellt die äußerste zeitliche Grenze dar, innerhalb derer bei normalem Zyklus eine Schwangerschaft vorliegen kann. Der Senat verzichtet bewusst auf eine Wahrscheinlichkeitsrechnung, um
gewährleisten, dass jede tatsächlich Schwangere den Schutz des § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in Anspruch nehmen kann (vgl.
SchG aF BAG 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 - Rn. 17, BAGE 151, 189). Da sich - sofern nicht ausnahmsweise der Tag der Konzeption zweifelsfrei feststeht - Fehler und Ungenauigkeiten nicht vermeiden lassen, ist es geboten,
nächst von der der Arbeitnehmerin günstigsten Berechnungsmethode auszugehen. Dabei werden zwar auch Tage einbezogen, in denen das Vorliegen einer Schwangerschaft eher unwahrscheinlich, aber eben nicht generell ausgeschlossen ist. Nur diese Betrachtungsweise erstreckt den Beginn des Kündigungsverbots auf den „frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorliegens einer Schwangerschaft“, während die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, wonach die „durchschnittliche“ Dauer einer Schwangerschaft von 266 Tagen maßgeblich sein soll, in Kauf nimmt, dass Arbeitsverhältnisse von schwangeren Arbeitnehmerinnen, bei denen die Konzeption bereits
einem vor dem 266. Tag liegenden Zeitpunkt erfolgt ist, nicht vom Kündigungsverbot erfasst würden. Das wäre mit dem von der Mutterschutzrichtlinie gewollten und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gebotenen umfassenden Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen nicht
vereinbaren. 22
beanstanden. 24 aa) Art. 10 Nr. 1 Mutterschutzrichtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Kündigung in Fällen für
lässig
halten, die nicht mit dem
stand der schwangeren Arbeitnehmerin in
sammenhang stehen. Von dieser Möglichkeit hat der nationale Gesetzgeber bei der Normierung des Kündigungsverbots in § 17 MuSchG keinen Gebrauch gemacht. 25 bb) Selbst wenn hierin die Gewährung eines unionsrechtlich nicht gebotenen Schutzes läge, wären das Kündigungsverbot in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG und die dazu vom Senat für den Schwangerschaftsbeginn herangezogene Berechnungsweise verfassungsrechtlich nicht
beanstanden. Art. 6 Abs. 4 GG enthält nicht nur einen Programmsatz, sondern einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber, dessen Erfüllung nicht in seinem Belieben steht. Wenn Mutterschutz überhaupt Bedeutung haben soll, dann vor allem für die Zeit der Schwangerschaft (vgl. BVerfG 25. Januar 1972 - 1 BvL 3/70 -
III 1 der Gründe, BVerfGE 32, 273). Dabei ist es nicht
vermeiden, dass der besondere Schutz der werdenden Mutter eine entsprechende Einschränkung entgegenstehender Interessen des Arbeitgebers mit sich bringt (vgl. BVerfG 13. November 1979 - 1 BvL 24/77 ua. -
C I der Gründe, BVerfGE 52, 357), die aber weitgehend
rückstehen müssen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 498/19 - Rn. 26, BAGE 170, 74). Die Arbeitnehmerin und mittelbar das Kind sollen nicht durch wirtschaftliche Existenzängste belastet (vgl. §§ 18 ff. MuSchG), seelische
satzbelastungen durch einen Kündigungsschutzprozess vermieden werden (vgl. BAG
II 3 c aa der Gründe). Ein solcher Schutz wird in besonderem Maße durch eine generalisierende Betrachtungsweise mit größtmöglichem Umfang des Kündigungsverbots erreicht. Nur so ist sichergestellt, dass ausnahmslos jeder schwangeren Arbeitnehmerin das Kündigungsverbot
gutekommt. Die Erstreckung des Kündigungsverbots auf einen Zeitraum von 280 Tagen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung - statt der vom Landesarbeitsgericht angenommenen 266 Tage - wird im Übrigen nur eine geringe Zahl in diesem Zeitfenster gekündigter Arbeitnehmerinnen betreffen. Ein möglicher Eingriff in das Grundrecht des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG wiegt daher nicht so schwer, dass demgegenüber der verfassungsrechtlich gewährte Schutz der werdenden Mutter
rücktreten muss (vgl.
m Fall der Einbeziehung Schwangerer in das Kündigungsverbot, die ihre Schwangerschaftsmitteilung unverzüglich nachholen: BVerfG 22. Oktober 1980 - 1 BvR 262/80 -
C 1 der Gründe, BVerfGE 55, 154). 26 e) Die Interessen der betroffenen Arbeitgeber werden überdies durch die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen des Kündigungsverbots aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG in verfassungsrechtlich nicht
beanstandender Weise gewahrt. 27 aa) Anders als im Schrifttum angenommen, zieht der Senat bei der Berechnung des Beginns des Kündigungsverbots keinen Anscheinsbeweis
gunsten der Arbeitnehmerin heran. Die schwangere Arbeitnehmerin trifft vielmehr die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin, die regelmäßig mit einer ärztlichen Bescheinigung erfüllt wird und Ausgangspunkt für die dann durchzuführende Berechnung ist. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin erschüttern, indem er Umstände darlegt und beweist, aufgrund derer es wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis widerspräche, vom Beginn der Schwangerschaft vor Kündigungszugang auszugehen. Die Arbeitnehmerin muss dann weiteren Beweis führen und ist gegebenenfalls gehalten, ihre Ärzte von der Schweigepflicht
entbinden (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 417/97 -
II 3 c der Gründe, BAGE 88, 357). Werden im Verlauf der Schwangerschaft genauere Erkenntnisse über den Zeitpunkt ihres Beginns gewonnen, kann
dem eine korrigierte Bescheinigung erstellt werden (BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 -
A II 2 c dd der Gründe). 28 bb) Die vom Senat angewendete Berechnungsmethode
r Bestimmung des Beginns des Kündigungsverbots wegen Schwangerschaft hat daher auch nichts mit einer „Vermutung“ oder „Fiktion“
tun, wie das Landesarbeitsgericht meint. 29 4. Die Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG in der vorstehend beschriebenen Weise steht nicht im Widerspruch
einem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Dieser hat - trotz Kenntnis der jahrzehntelangen Senatsrechtsprechung - bei der Neufassung des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2017 von einer Normierung des Beginns des Kündigungsverbots bei natürlicher Empfängnis oder einer Berechnungsmethode
r Bestimmung von dessen Beginn abgesehen. 30
einem Beginn des Kündigungsverbots am
rückweisen müssen, geht fehl. Hat das Berufungsgericht Vorbringen
gelassen, ist dies im Revisionsverfahren unanfechtbar, weil die von § 67 ArbGG bezweckte Beschleunigungswirkung nicht wieder herstellbar ist (BAG 18. Dezember 2019 - 10 AZR 141/18 - Rn. 25 mwN). Die weiter von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). 32
gegangene Kündigung verstößt gegen das Verbot in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG, was grundsätzlich deren Nichtigkeit gemäß § 134 BGB
r Folge hat (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 498/19 - Rn. 9, BAGE 170, 74). 34 III. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 561 ZPO). Die Kündigung gilt insbesondere nicht gemäß § 7 KSchG als wirksam, da die Klägerin innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Klage erhoben hat. 35 IV. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Ob die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Verbot in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam ist, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen
m Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG getroffen. 36 1. Der Beklagten war die Schwangerschaft der Klägerin bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt. Sie wurde ihr auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach
gang der Kündigung am
vertreten, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem ordentlichen und verständigen Menschen im eigenen Interesse
erwartende Verhalten
rückzuführen ist („Verschulden gegen sich selbst“; vgl.
SchG aF: BAG 26. September 2002 - 2 AZR 392/01 -
B I 2 a der Gründe). Die Arbeitnehmerin versäumt die rechtzeitige Mitteilung der Schwangerschaft infolgedessen schuldhaft, wenn sie die Mitteilung innerhalb der Zweiwochenfrist unterlässt, obwohl sie die Schwangerschaft kennt, oder wenn zwar noch keine positive Kenntnis besteht, aber gleichwohl zwingende Anhaltspunkte gegeben sind, die das Vorliegen einer Schwangerschaft praktisch unabweisbar erscheinen lassen. Das Untätigsein der Arbeitnehmerin beim Vorliegen einer bloßen, mehr oder weniger vagen Schwangerschaftsvermutung reicht dagegen regelmäßig nicht aus, ihr ein schuldhaftes Verhalten - mit der Folge des Verlusts des besonderen Kündigungsschutzes - vorzuwerfen (vgl.
SchG aF: BAG 15. November 1990 - 2 AZR 270/90 -
II 3 der Gründe; 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 -
II 2 b der Gründe, BAGE 43, 331). 38
haben, also mehr als zwei Wochen nach
gang der Kündigung. Die Beklagte hat das bestritten und ferner eingewandt, angesichts vorheriger Schwangerschaftsselbsttests habe die Klägerin sie früher vom Bestehen einer (möglichen) Schwangerschaft informieren müssen. Anders als vom Arbeitsgericht, das
dieser Frage eine Beweisaufnahme durchgeführt hat, hat das Landesarbeitsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen. Diese liegen insbesondere nicht in den allenfalls kursorischen Ausführungen in den Nebenentscheidungen des Berufungsurteils, wo von einem „Zeitraum von elf Tagen zwischen Kenntnis und Mitteilung der Schwangerschaft“ die Rede ist. Das Landesarbeitsgericht hat sich insoweit auch nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme des Arbeitsgerichts
eigen gemacht. 39 4. Das Landesarbeitsgericht hat im fortgesetzten Berufungsverfahren Feststellungen
der Frage der unverschuldeten Fristüberschreitung iSv. § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG
treffen. Sollte sich dabei die Behauptung der Klägerin als
treffend erweisen, sie habe von ihrer Schwangerschaft erst am 26. November 2020 positiv gewusst und es habe auch früher keine zwingenden Anhaltspunkte gegeben, die das Bestehen einer Schwangerschaft praktisch unabweisbar erscheinen ließen, wäre die Mitteilung der Klägerin über das Bestehen ihrer Schwangerschaft noch unverzüglich iSv. § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG nachgeholt worden. 40 a) Soweit die schwangere Arbeitnehmerin die Mitteilungsfrist unverschuldet versäumt hat, liegt ein die Unverzüglichkeit der Nachholung der Mitteilung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG ausschließendes Verschulden nicht darin, dass sie ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht unmittelbar, sondern im Rahmen eines Schriftsatzes in einem Kündigungsschutzprozess mitteilt (vgl.
SchG aF BAG 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 -
II 3 b der Gründe, BAGE 43, 331), auch wenn § 167 ZPO in diesem
sammenhang keine Anwendung findet (vgl. Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 169 Rn. 6). Die Mitteilung hat dem Arbeitgeber gegenüber
erfolgen. Aber auch bei einer dem Gesetz entsprechenden Sachbehandlung eingehender Schriftsätze durch das Arbeitsgericht ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber innerhalb angemessener Frist von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt (vgl.
SchG aF BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 -
III 3 a der Gründe). 41 b) Die Arbeitnehmerin trägt nicht allgemein das Risiko des rechtzeitigen
gangs der Schwangerschaftsmitteilung. Hindernisse bei der Übermittlung, an denen sie kein Verschulden trifft, können ihr nicht
gerechnet werden. Das Bundesverfassungsgericht (13. November 1979 - 1 BvL 24/77 ua. -
C I der Gründe, BVerfGE 52, 357) hat das Verbot an den Gesetzgeber, den Verlust des Kündigungsschutzes einer werdenden Mutter auch bei unverschuldet verspäteter und unverzüglich nachgeholter Mitteilung der Schwangerschaft eintreten
lassen, aus dem Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG hergeleitet, insbesondere auch der werdenden Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen
lassen. Mit dieser verfassungsrechtlich gebotenen Beschränkung der Verwirkung des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes durch Versäumung der Mitteilungsfrist ist jedoch eine Haftung der Arbeitnehmerin für Mitteilungshindernisse, die von ihr nicht beeinflussbar sind und an deren Eintritt sie deshalb auch kein eigenes Verschulden treffen kann, nicht vereinbar (vgl.
SchG aF BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 -
III 3 b der Gründe). 42 c) Die Arbeitnehmerin haftet nicht für das Verschulden eines von ihr mit der Schwangerschaftsmitteilung beauftragten Boten oder allgemein
r Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber dem Arbeitgeber ermächtigten Vertreters. 43 aa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es bei der Schwangerschaftsmitteilung keine
rechnung des Verschuldens Dritter unter dem Gesichtspunkt des § 278 BGB oder des § 85 Abs. 2 ZPO gibt (vgl.
SchG aF BAG 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 -
III 3 c der Gründe). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass hiervon abzurücken,
mal das auch nicht mit der aus Art. 6 Abs. 4 GG folgenden verfassungsrechtlich gebotenen Beschränkung der Verwirkung des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes durch Versäumung der Mitteilungsfrist (vgl. BVerfG 22. Oktober 1980 - 1 BvR 262/80 -
C 1 der Gründe, BVerfGE 55, 154; 13. November 1979 - 1 BvL 24/77 ua. -
C I der Gründe, BVerfGE 52, 357)
vereinbaren wäre. 44 bb) Diese Sichtweise entspricht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, wonach es schwangeren Arbeitnehmerinnen nicht übermäßig erschwert werden darf, ihre Rechte aus Art. 10 Mutterschutzrichtlinie durchzusetzen (vgl.
Klagefristen: EuGH 29. Oktober 2009 - C-63/08 - [Pontin] Rn. 39 f., 67). Es muss gewährleistet sein, dass nicht durch -
kurze - Fristen im mitgliedstaatlichen Verfahren der unionsrechtlich gewollte hohe Schutz der Schwangeren unterlaufen wird (
r besonderen Schutzbedürftigkeit Schwangerer vgl. auch EuGH 22. Februar 2018 - C-103/16 - [Porras Guisado] Rn. 45 f.). 45 cc) Die Annahme einer planwidrigen, ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke, die
der von der Beklagten verlangten analogen Anwendung von § 278 BGB berechtigen könnte, liegt schon deshalb fern, da der Gesetzgeber, dem die langjährige Rechtsprechung des Senats bekannt war, bei der Neufassung des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2017 keinen Handlungsbedarf für die Schaffung einer
rechnungsregelung betreffend Verschulden Dritter gesehen hat. 46
schuldhaften Verzögerungen kam, ist schon deshalb rechtlich ohne Bedeutung, weil diese der Klägerin nicht
zurechnen wären. Sie konnte davon ausgehen, dass die Mitteilung die Beklagte zeitnah erreicht,
mal hierfür keine besondere Form vorgeschrieben ist. Für ein Auswahlverschulden der Klägerin ist weder etwas vorgetragen noch objektiv ersichtlich. 48 V. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung erweist sich nicht schon aus anderen Gründen als unwirksam. Soweit die Klägerin mit der Klageschrift eine mangelnde soziale Rechtfertigung der Kündigung geltend gemacht hat, kann sie sich hierauf nicht berufen, da sie die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt hatte. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wonach der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung von der Beklagten ordnungsgemäß iSv. § 102 Abs. 1 BetrVG angehört wurde, lassen weder Rechtsfehler erkennen noch zeigt die Revision solche auf. Bei Kündigungen während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, die - wie hier - auf personenbezogenen Werturteilen beruhen, reicht die Mitteilung des Werturteils für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung aus (vgl. BAG 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 31, BAGE 153, 286; 22. September 2005 - 2 AZR 366/04 - Rn. 23). 49 VI. Da das Berufungsurteil gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben war, bedurfte es keiner Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen des dort im Tenor
1. falsch wiedergegebenen erstinstanzlichen Aktenzeichens. Das Landesarbeitsgericht hat im fortgesetzten Berufungsverfahren auch über die Kosten der Revision
entscheiden. Koch Niemann Schlünder Grimberg Niebler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600065286&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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