BAG, Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 135/22 – Auskunftsanspruch - Darlegungs- und Beweislast 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts…
KARE600065372 ECLI:DE:BAG:2022:121022.U.5AZR135.22.0 BAG 5. Senat 20221012 5 AZR 135/22 Urteil § 242 BGB, § 254 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, Art 3 Abs 1 GG vorgehend ArbG Celle, 20. Januar 2021, Az: 2 Ca 214/20, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 9. November 2021, Az: 10 Sa 176/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auskunftsanspruch - Darlegungs- und Beweislast 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. November 2021 - 10 Sa 176/21 - aufgehoben.
1 Die Parteien streiten im Wege einer Stufenklage über Auskunftsansprüche zu Gehaltsanpassungen und deren Gewährung.
2 Der Kläger ist seit November 2014 für die Beklagte tätig, seit August 2015 bis zu seiner Freistellung im November 2016 als Leiter des Bereichs Finanzen und Controlling für den Geschäftsbereich Waffe und Munition. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 25. Juni 2014 lautet: „Herr S gehört zum Kreis der ‚leitenden Führungskräfte‘ der R GmbH. Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes finden auf Herrn S in der jetzigen Funktion keine Anwendung, da er zum Personenkreis gemäß § 5 Abs. III dieses Gesetzes gehört.“ 3 Ausweislich der „Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag vom 25. Juni 2014“ übernimmt die Beklagte für den Kläger als „leitende[n] Angestellte[n]“ alle zwei Jahre die Kosten für eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung.
4 In den Personalstammdaten weist die Beklagte den bei ihr beschäftigten Personen nach einer vom Kläger zur Akte gereichten Übersicht folgende Bezeichnungen zu: AT-Angestellte, Auszubildende, Besondere Abrechnung, Geringfügig Beschäftigte, Leihkräfte/Zeitarb., Leistungslöhner, Leitende Angestellte, Meister, Organe - GF/VO, Praktikanten, Tarif-Mitarbeiter, Werkschutz, Werkstudenten.
5 Im Jahr 2015 erhöhte die Beklagte das Jahreszieleinkommen des Klägers von 165.000,00 Euro auf 170.000,00 Euro und im Folgejahr auf 172.550,00 Euro. Ab dem 7. November 2016 stellte sie ihn von der Arbeitsleistung frei. In der Folgezeit sprach sie zwei Kündigungen aus. Die dagegen gerichteten Klagen hatten Erfolg.
6 In den Jahren 2017 bis 2020 erhöhte die Beklagte das Entgelt mehrerer Arbeitnehmer, nicht aber das des Klägers. Der jeweilige Vorgesetzte legte den Umfang der Gehaltserhöhung fest. Erst rückwirkend zum 1. Januar 2021 hob die Beklagte das Jahreszielgehalt des Klägers um 2,5 Prozent an, nachdem dieser im April 2021 (kurzzeitig) wieder eine neu zugewiesene Tätigkeit bei ihr aufgenommen hatte.
7 Mit seiner Klage vom 29. Mai 2020 verlangt der Kläger - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - im Wege der Stufenklage Auskunft über Gehaltserhöhungen in den Jahren 2017 bis 2019 und deren Gewährung. Er hat behauptet, die Beklagte habe das Gehalt bei nahezu allen leitenden Führungskräften leistungsunabhängig als Inflationsausgleich angepasst und ihn zu Unrecht davon ausgenommen. Dreizehn namentlich benannte, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer hätten entsprechende Gehaltserhöhungen erhalten.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt, a) die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die bei leitenden Angestellten in den Jahren 2017 bis 2019 erfolgten Anpassungen des Jahreszielgehalts zu erteilen, b) die Beklagte zu verurteilen, sein Jahreszielgehalt nach Maßgabe der unter Buchst. a erteilten Auskünfte in gleicher Weise anzupassen.
9 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, nicht alle vom Kläger aufgeführten Mitarbeiter seien mit ihm vergleichbar. Hierzu hat sie auf die - streitige - Einstufung des Klägers und einzelner genannter Personen in unterschiedliche sog. Managementlevel verwiesen. Die vorgenommenen Gehaltserhöhungen folgten keinem generalisierenden Prinzip und beruhten auf individuellen Entscheidungen und Verhandlungen. Hierbei könne die aktuelle Einordnung auf dem jeweiligen Gehaltsband sowie die individuelle Leistung berücksichtigt werden. Eine willkürliche Ungleichbehandlung des Klägers liege nicht vor. Die Gehälter anderer mit dem Kläger vergleichbarer Mitarbeiter seien unverändert geblieben.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat nachträglich zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Anträge weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
11 Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Seine Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts kann mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht zurückgewiesen werden. Zu Recht rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast für den erhobenen Auskunftsanspruch überspannt.
12 I. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig ist.
13 1. Nachdem das Landesarbeitsgericht über den im Berufungsverfahren neu formulierten Auskunftsantrag entschieden hat, ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung vorlag und ob diese die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllte (vgl. BAG 3. Mai 2022 - 3 AZR 472/21 - Rn. 29 mwN).
14 2. Der Auskunftsantrag ist in der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. zu den Anforderungen: BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 9; 18. März 2020 - 5 AZR 25/19 - Rn. 14). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass er mit der Personengruppe der „leitenden Angestellten“, auf die sich sein Auskunftsbegehren bezieht, die Personen meint, die die Beklagte in den Personalstammdaten als „Leitende Angestellte“ ausweist. Soweit der Kläger erstinstanzlich zu Protokoll erklärt hat, mit „leitenden Angestellten“ meine er ausschließlich die 13 schriftsätzlich benannten Personen, ist dies durch die Neuformulierung des Antrags in der Berufungsinstanz überholt. Der Kläger nimmt zudem ausdrücklich nicht Bezug auf leitende Angestellte iSv. § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG oder iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG, sondern stellt explizit auf die Zuordnung ab, die die Beklagte in den Personalstammdaten vornimmt. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger dieses Antragsverständnis in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Hinsichtlich des Begriffs „Gehaltsanpassungen“ hat er schriftsätzlich klargestellt, dass er hierunter Erhöhungen versteht.
15 3. Der Auskunfts- und der (noch unbezifferte) Leistungsantrag konnten zulässig als Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben werden.
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18 II. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Auskunftsanspruch nicht als unbegründet abgewiesen werden.
19 1. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsbegehrens ausgegangen.
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24 2. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein Auskunftsanspruch des Klägers komme nicht in Betracht, weil es für den Leistungsanspruch auf die beanspruchten Gehaltserhöhungen keine materiell-rechtliche Grundlage gebe, nicht frei von Rechtsfehlern.
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BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 42, BAGE 171, 1; 27. April 2016 - 5 AZR 311/15 - Rn. 35). Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 27. April 2016 - 5 AZR 311/15 - aaO). Die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt erst dann vor, wenn die Besserstellung nach bestimmten Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen (BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 679/12 - Rn. 40; 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 39).
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber - nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt - nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimmbaren Kriterien Leistungen erbringt (BAG 27. April 2021 - 9 AZR 662/19 - Rn. 17).
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Mit den hierfür verlangten weitergehenden Darlegungen hat das Landesarbeitsgericht die den Kläger treffende Darlegungslast verkannt. Weitere Ausführungen können vom Kläger erst nach erheblichem (Gegen-)Vortrag (§ 138 Abs. 2 ZPO) der Beklagten verlangt werden. Der Kläger war weiterhin in einer entschuldbaren Ungewissheit über Bestehen und Umfang seiner Rechte, weil er keine genaue Kenntnis von den gewährten Gehaltssteigerungen hatte und haben konnte. Es ist - anders als das Arbeitsgericht mit Blick auf seine frühere Tätigkeit rechtsfehlerhaft gemutmaßt hat - weder konkret behauptet noch ersichtlich, dass sich der Kläger die notwendigen Informationen selbst auf zumutbare und rechtmäßige Weise beschaffen konnte.
Der Beklagten ist die Auskunftserteilung zumutbar, die allgemeinen Beweisgrundsätze werden nicht unterlaufen, weil nach Auskunftserteilung die oben (zu II 2 b) dargestellte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu beachten ist.
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34 III. Auf Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat unter Berücksichtigung des Gebots eines fairen Verfahrens nicht endentscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nachdem beide Vorinstanzen angenommen haben, der Kläger sei seiner Darlegungslast hinsichtlich der Benennung vergleichbarer Arbeitnehmer, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt wurden, nicht ausreichend nachgekommen, gebietet es das Gebot eines fairen Verfahrens, der Beklagten im fortgesetzten Berufungsverfahren die Möglichkeit zu eröffnen, zur Zusammensetzung und Abgrenzung der begünstigten Gruppe substantiiert vorzutragen (vgl. BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 474/21 - Rn. 40; 12. Oktober 2021 - 9 AZR 133/21 - Rn. 24; generell zum verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens: BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 7 ff.; BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 27, BAGE 172, 186). Sofern dies geschieht, ist dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen und ggf. seinen Auskunftsantrag sachdienlich anzupassen.
35 IV. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage des zu erwartenden Vortrags der Parteien erneut zu prüfen haben, ob ein Anspruch des Klägers aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hinreichend wahrscheinlich ist.
36 1. Sollte es der Beklagten gelingen, eine Gruppenbildung innerhalb der „Leitenden Angestellten“ iSd. Personalstammdaten nach bestimmten Kriterien und die Nichtzugehörigkeit des Klägers zu der Gruppe, die Gehaltserhöhungen erhalten hat, darzulegen, obläge es diesem, vorzutragen, dass er die Voraussetzungen der Gehaltserhöhung erfüllt oder warum die Gründe für die Gruppenbildung sachfremd sind. Gelänge ihm dies, dürfte ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit der nach dem beiderseitigen Vortrag maßgeblichen Gruppe wahrscheinlich sein. Ein entsprechend angepasster Auskunftsanspruch zur Ermittlung der Höhe der Gehaltsanpassung für diese Gruppe könnte Erfolg haben. Andernfalls wäre seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückzuweisen, weil ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht in Betracht käme.
37 2. Sollte es der Beklagten nicht gelingen, eine Gruppenbildung innerhalb der „Leitenden Angestellten“ iSd. Personalstammdaten darzulegen, wäre davon auszugehen, dass Gehaltsanpassungen ohne weitere Differenzierung bei den dieser Gruppe zugehörigen Personen vorgenommen wurden. Ein Anspruch des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz wäre wahrscheinlich, so dass die Beklagte die Auskunft für alle „Leitenden Angestellten“ iSd. Personalstammdaten erteilen müsste.
38 V. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Linck Biebl Bubach Menssen Rahmstorf Berichtigungsbeschluss vom 24. Februar 2023:
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2022 5 AZR 135/22 wird in Randnummer 35 von Amts wegen wie folgt berichtigt:
In der Zeile 3 dieser Randnummer wird das Wort „allgemeinen“ durch das Wort „arbeitsrechtlichen“ ersetzt.
Gründe:
39 Die Berichtigung der Randnummer 35 ist erfolgt, weil es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, § 319 Abs. 1 ZPO.
40 Dem Urteil ist ab Randnummer 25 zu entnehmen, dass der Senat einen Anspruch des Klägers aus dem arbeitsrechtlichen und nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz geprüft hat. Hierauf beziehen sich auch die dem Landesarbeitsgericht ab Randnummer 35 erteilten Hinweise.
Linck Biebl Bubach http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600065372&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public