BAG, Beschluss vom 15.11.2022 – 1 ABR 15/21 – Aufhebung einer personellen Maßnahme - Beendigung der Maßnahme Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des…
KARE600065414 ECLI:DE:BAG:2022:151122.B.1ABR15.21.0 BAG 1. Senat 20221115 1 ABR 15/21 Beschluss § 101 S 1 BetrVG, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 95 Abs 3 BetrVG, § 23 Abs 3 BetrVG vorgehend ArbG München, 16. Dezember 2019, Az: 29 BV 288/19, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht München, 7. Dezember 2020, Az: 4 TaBV 39/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Aufhebung einer personellen Maßnahme - Beendigung der Maßnahme Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Dezember 2020 - 4 TaBV 39/20 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme.
2 Die Arbeitgeberin betreibt ein Mobilfunk- und Telefoniefestnetz. Antragsteller ist der bei ihr aufgrund eines Zuordnungstarifvertrags für die Organisationseinheit „Region Süd“ gebildete Betriebsrat. In dieser Region sind etwa 500 Arbeitnehmer beschäftigt.
3 Zum 1. Mai 2019 nahm die Arbeitgeberin eine betriebliche Umorganisation vor, in deren Rahmen sie mehrere Arbeitnehmer - darunter auch den Arbeitnehmer M - dem neu gebildeten Arbeitsbereich „Tower (TC)“ zuordnete. Der zuvor in der Abteilung „TDRB-S“ im Bereich „Network Deployment (TD)“ tätige Arbeitnehmer wurde der Abteilung „TCII“ im Bereich „TC“ zugewiesen. Den Betriebsrat beteiligte die Arbeitgeberin hierbei nicht.
4 Danach übertrug die Arbeitgeberin den Bereich „TC“ mit Wirkung zum 25. Mai 2020 im Weg der Umwandlung durch Ausgliederung auf ein anderes Unternehmen.
5 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei der personellen Einzelmaßnahme handele es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG. Die Maßnahme sei aufzuheben, weil sie ohne seine Zustimmung durchgeführt worden sei. Die Ausgliederung des Bereichs „TC“ stehe dem Aufhebungsbegehren nicht entgegen. Der Arbeitnehmer M sei aufgrund der mitbestimmungswidrigen Versetzung dem ausgegliederten Betriebsteil nicht wirksam zugeordnet worden, so dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf eine andere Arbeitgeberin übergegangen sei. Das Vorgehen der Arbeitgeberin stelle zudem einen groben Verstoß gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten dar.
6 Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Belang - zuletzt sinngemäß beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung des Arbeitnehmers M aus dem Bereich „TDRB-S“ in den Bereich „TCII“ aufzuheben;
7 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
8 Das Arbeitsgericht hat den Anträgen - mit einem von ihrem Wortlaut abweichenden Verständnis - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit seiner vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter.
9 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.
10 I. Sie ist zulässig. Ihre Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen.
11 1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung bestehen soll. Für eine Sachrüge hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die tragenden Erwägungen des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (vgl. BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 10 mwN, BAGE 174, 87). Bei mehreren Verfahrensgegenständen muss er grundsätzlich für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Begründung geben. Fehlt sie zu einem Verfahrensgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 39/17 - Rn. 35 mwN).
12 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde gerecht. Zwar hat sie sich mit der Abweisung des Antrags zu 2. nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Dies war jedoch nach der Argumentationslinie des Beschwerdegerichts nicht erforderlich. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu 1. mit der Begründung abgewiesen, ein möglicher Anspruch auf Aufhebung der Versetzung sei wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Zum Antrag zu 2. hat es ausgeführt, eine Zwangsgeldandrohung scheide mangels zu erzwingender Handlung aus. Beide Aussagen hat es in der Folge - zusammengefasst - darauf gestützt, dass ein Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberin mit dem betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr bestehe. Mit dieser - beide Verfahrensgegenstände tragenden - Erwägung hat sich die Rechtsbeschwerde im Einzelnen befasst.
13 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde der Arbeitgeberin im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
14 1. Die Rechtsbeschwerde hat nicht deshalb Erfolg, weil die Beschwerde der Arbeitgeberin unzulässig gewesen wäre.
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19 2. Die zulässigen Anträge des Betriebsrats sind jedoch unbegründet.
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Ein solches Antragsverständnis widersprach ersichtlich dem Gebot einer rechtsschutzgewährenden Auslegung. Da § 101 Satz 2 und 3 BetrVG die Androhung eines Zwangsgelds nicht vorsieht, wäre ein hierauf gerichteter Antrag von vornherein unzulässig (vgl. Fitting 31. Aufl. § 101 Rn. 10; Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 101 Rn. 28; MHdB ArbR/Lunk 5. Aufl. Bd. 4 § 340 Rn. 123). Daher hat auch das Landesarbeitsgericht über einen anderen als den vom Betriebsrat geltend gemachten Verfahrensgegenstand entschieden. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass das nicht beschiedene Antragsbegehren noch beim Arbeitsgericht anhängig war. Die Vorinstanzen haben - wenngleich mit einem unzutreffenden Verständnis - über beide Begehren des Betriebsrats entschieden, so dass die Anträge insgesamt in die Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt sind.
Der Rechtsfehler kann deshalb durch das Rechtsbeschwerdegericht korrigiert werden (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 25).
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30 (a) Die - angenommene - Versetzung des Arbeitnehmers M in die Abteilung „TCII“ zum 1. Mai 2019 zeichnete sich dadurch aus, dass dem betroffenen Arbeitnehmer innerhalb desselben Betriebs iSv. § 3 Abs. 5 BetrVG ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wurde. Infolge der Ausgliederung des Bereichs „TC“ zum 25. Mai 2020 auf ein anderes Unternehmen als übernehmenden Rechtsträger gehört dieser Bereich, in dem der Arbeitnehmer seitdem dauerhaft tätig war, aber nicht mehr zum Unternehmen der Arbeitgeberin. Damit endete die personelle Maßnahme, wie sie sich ursprünglich darstellte. Die Ausgliederung des Bereichs „TC“ hatte nicht lediglich zur Folge, dass die ursprüngliche personelle Maßnahme als solche fortbestanden und sich nur ihr früherer Zuschnitt geändert hätte (vgl. etwa BAG 14. Juni 2022 - 1 ABR 13/21 - Rn. 22).
Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebs stellt vielmehr eine grundlegend andere Maßnahme dar, als wäre sie auf eine Tätigkeit außerhalb des Unternehmens gerichtet gewesen. Das zeigt insbesondere der Umstand, dass bei betriebsinternen und unternehmensüberschreitenden Versetzungen völlig unterschiedliche Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben sein können. So kann der Betriebsrat - sofern er eine innerbetriebliche Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG verlangt hat - ausschließlich bei einer Versetzung innerhalb des Betriebs seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern, wenn die Ausschreibung unterblieben ist. Auch der dem Schutz der betriebszugehörigen Arbeitnehmer dienende Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG kommt bei einer Versetzung aus dem Unternehmen heraus nicht zum Tragen.
Zudem können die vom Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BetrVG in den Blick zu nehmenden Belange anderer im Betrieb beschäftigter Personen sowie des betroffenen Arbeitnehmers bei einer Versetzung in ein anderes Unternehmen grundlegend andere sein, als wenn er im Betrieb verbleibt.
31 (b) Der Senat braucht deshalb nicht über die vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene Frage zu entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers M im Weg des Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) wirksam auf eine neue Arbeitgeberin übergegangen ist.
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