BAG, Urteil vom 21.12.2022 – 7 AZR 448/21 – Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung des Bühnenmitglieds Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts…
KARE600065649 ECLI:DE:BAG:2022:211222.U.7AZR448.21.0 BAG 7. Senat 20221221 7 AZR 448/21 Urteil § 1 TVG, § 110 Abs 1 Nr 2 ArbGG, § 256 Abs 1 ZPO, § 102 Abs 1 BetrVG vorgehend ArbG Köln, 23. September 2020, Az: 18 Ha 6/20, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. April 2021, Az: 6 Sa 1065/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung des Bühnenmitglieds Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. April 2021 - 6 Sa 1065/20 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung.
2 Der Aufhebungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ist seit dem 19. August 2004 bei der Aufhebungsklägerin (nachfolgend Klägerin) in dem von dieser betriebenen Theater in G als Schauspieler beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2004 lautet auszugsweise: „§ 2 Das Arbeitsverhältnis beginnt am 19.08.2004 und endet am 31.08.2005.
Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 61 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung - Solo) ausgesprochen wurde. … § 4 Im Übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. … § 6 Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. …“ 3 Der Normalvertrag Bühne vom 15. Oktober 2002 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung des 10. Änderungstarifvertrags vom 22. September 2017 (im Folgenden NV Bühne) lautet auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich
II.
Besonderer Teil 1. Abschnitt Sonderregelungen (SR) Solo … § 61 Nichtverlängerungsmitteilung - Solo
5 Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie ziehe in Erwägung, dessen befristeten Arbeitsvertrag über die Spielzeit 2018/2019 hinaus nicht zu verlängern und lud ihn zu einem Anhörungsgespräch am 28. Juni 2018, 14:00 Uhr in das Büro des Intendanten ein. An diesem Gespräch nahmen der Beklagte, der Intendant und die Verwaltungsdirektorin der Klägerin sowie ein Betriebsratsmitglied teil. Die Klägerin informierte den Beklagten im Anhörungsgespräch über den beabsichtigten Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung. Gründe hierfür führte sie nicht näher aus; weitere Einzelheiten des Gesprächsinhalts sind streitig. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, der Arbeitsvertrag werde nicht über das Ende der Spielzeit 2018/2019 verlängert.
6 Mit seiner beim Bezirksbühnenschiedsgericht vor dem 30. November 2018 erhobenen Schiedsklage hat der Beklagte die Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung geltend gemacht. Das Bezirksbühnenschiedsgericht hat der Schiedsklage, mit der der Beklagte die Feststellung begehrt hatte, dass die ihm gegenüber ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam ist, stattgegeben. Es hat zur Begründung - kurz zusammengefasst - ausgeführt, die Nichtverlängerungsmitteilung sei nach § 61 Abs. 5 Satz 2 iVm. Abs. 4 NV Bühne unwirksam, da der Beklagte vor deren Ausspruch nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Das Bühnenoberschiedsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Schiedsspruch vom 25. November 2019 zurückgewiesen.
7 Gegen den ihr am 19. März 2020 zugestellten Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts hat die Klägerin mit einem am 2. April 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 18. April 2020 zugestellten Schriftsatz die vorliegende Aufhebungsklage erhoben. Sie hat geltend gemacht, der Intendant der Klägerin habe dem Beklagten schon am 19. Juni 2018 die Nichtverlängerung des Vertrags zum Ablauf der Spielzeit 2018/2019 angekündigt. Im Gespräch am Abend des 19. Juni 2018 seien dem Beklagten in Anwesenheit des Chefdramaturgen in einer differenzierten Stellungnahme die Nichtverlängerungsgründe mitgeteilt worden. Den Anhörungstermin am 28. Juni 2018 habe der Intendant dann mit den Worten „Die Sicht des Theaters ist dargestellt“ eingeleitet und dem Beklagten unmittelbar die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der Beklagte sei nicht überrascht gewesen und habe sofort das Wort ergriffen. Damit sei der Inhalt des am Abend des 19. Juni 2018 geführten Gesprächs in zulässiger Weise zum Gegenstand der Anhörung vom 28. Juni 2018 gemacht worden und der tarifvertraglichen Pflicht zur Anhörung vor Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung genügt. Diese verlange nicht, bereits zuvor mitgeteilte Gründe im Anhörungstermin zu wiederholen. Ein solches Erfordernis stelle eine unnötige Förmelei dar.
8 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2019 - BOSchG 1/19 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9 Der Beklagte hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt, die Aufhebungsklage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, § 61 Abs. 4 Satz 1 NV Bühne erfordere die Mitteilung der Gründe für die Nichtverlängerung in dem Anhörungstermin, zu dem das Bühnenmitglied nach § 61 Abs. 4 Satz 2 NV Bühne ordnungsgemäß eingeladen worden sei. Da die Klägerin im Anhörungsgespräch am 28. Juni 2018 selbst keine Gründe für die Nichtverlängerung genannt habe, sei die Nichtverlängerungsmitteilung vom 29. Juni 2018 unwirksam.
10 Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Aufhebungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
11 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Aufhebungsklage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurückgewiesen.
12 I. Die Aufhebungsklage ist zulässig. Sie ist nach § 110 Abs. 1 ArbGG statthaft (vgl. zu den Voraussetzungen BAG 2. August 2017 - 7 AZR 601/15 - Rn. 15 mwN). Die Klägerin wendet sich gegen den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts, das ihre Berufung gegen den Schiedsspruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts, mit dem auf Antrag des Beklagten die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 29. Juni 2018 festgestellt worden ist, zurückgewiesen hat. Die Klägerin rügt im Rahmen der Aufhebungsklage die Verletzung von Rechtsnormen iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Sie greift die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts mit der Begründung an, dieses habe den Umfang der Anhörungspflicht nach § 61 Abs. 4 und Abs. 5 NV Bühne verkannt. Die zweiwöchige Klagefrist nach § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist gewahrt. Danach ist die Klage binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zu erheben. Die Klageschrift, mit der die Klägerin die Aufhebung des ihr am 19. März 2020 zugestellten Schiedsspruchs geltend gemacht hat, ist am 2. April 2020 beim Arbeitsgericht eingegangen und dem Beklagten „demnächst“ iSv. § 167 ZPO am 18. April 2020 zugestellt worden.
13 II. Die Aufhebungsklage ist unbegründet. Das Bühnenoberschiedsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass das Bezirksbühnenschiedsgericht der innerhalb von vier Monaten nach dem 31. Juli 2018 - und damit innerhalb der Ausschlussfrist nach § 61 Abs. 8 iVm. Abs. 2 NV Bühne - erhobenen Schiedsklage des Beklagten zu Recht stattgegeben hat.
14 1. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 29. Juni 2018 gerichtete Sachantrag ist zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Mit der Regelung in § 61 Abs. 8 NV Bühne haben die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet (vgl. zu § 96 Abs. 8 NV Bühne BAG 20. März 2019 - 7 AZR 237/17 - Rn. 15 mwN, BAGE 166, 202). Da sich die Klägerin der Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung berühmt, hat der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.
15 2. Die streitbefangene Nichtverlängerungsmitteilung ist aufgrund einer unzureichenden Anhörung des Beklagten vor ihrem Ausspruch nach § 61 Abs. 5 Satz 2 iVm. Abs. 4 NV Bühne unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
16
17
18
19
20
21
22
BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 53, BAGE 161, 179; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 45, BAGE 145, 142). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Bühnenmitglied in der Anhörung hinsichtlich der genauen Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerungsmitteilung keinen Zweifeln unterliegt. Der zweckgebotenen Eindeutigkeit und Unmissverständlichkeit genügt die Darstellung der Gründe durch eine Bezugnahme auf mündliche Gespräche, die vor Beginn des förmlichen Anhörungsverfahrens stattfanden, nicht. Die Einladung des Solomitglieds zur Anhörung, die nach § 61 Abs. 4 Satz 2 NV Bühne schriftlich und fünf Tage vor der Anhörung zu erfolgen hat, markiert den Beginn des Anhörungsverfahrens.
Dem Bühnenmitglied ist förmlich und mit einem zeitlichen Mindestabstand zum Anhörungstermin zur Kenntnis zu geben, dass nun der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung droht. Frühestens mit Zugang der Ladung zur Anhörung ist sichergestellt, dass das Bühnenmitglied etwaigen vom Arbeitgeber benannten Gründen für eine auszusprechende Nichtverlängerungsmitteilung die nötige Ernsthaftigkeit zuerkennt. Mündlichen Ausführungen des Arbeitgebers in Gesprächen vor Beginn des förmlichen Anhörungsverfahrens hingegen muss das Bühnenmitglied noch keine ernsthafte Relevanz für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses beimessen. Vielmehr besteht in dieser Situation bei generalisierender Betrachtung die Gefahr, dass dem Bühnenmitglied Inhalte von Äußerungen des Arbeitgebers bei der späteren Anhörung nicht mehr derart präsent sind, dass es ihm möglich wäre, hierauf einzugehen.
Auch wäre das Bühnenmitglied dann darauf angewiesen, gleichsam auf Verdacht Argumente gegen die Nichtverlängerung seines Arbeitsvertrags vorzutragen, die aus Sicht des Arbeitgebers diese ggf. gar nicht - oder nicht ausschlaggebend - tragen sollen.
23
24
BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - aaO) - nicht gerecht würde. Dieses Defizit ließe sich auch nicht dadurch ausgleichen, dass ggf. das Bühnenmitglied der hinzugezogenen Vertrauensperson (mögliche) Gründe, die der Arbeitgeber in vorangegangenen Gesprächen angeführt hat, schildern kann. Denn das Bühnenmitglied hat vor dem förmlichen Anhörungsverfahren im Allgemeinen keine Veranlassung, Ausführungen des Arbeitgebers als solche zu verstehen, die die Verlängerung des Arbeitsvertrags in Frage stellen. Entsprechend soll nach der tarifvertraglichen Regelvorstellung die Mitteilung der Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung gerade im Anhörungstermin - und damit in Anwesenheit der Vertrauensperson - erfolgen.
25
26 (a) Zwar kann der Arbeitgeber seiner Pflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG - den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören und ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen - dadurch genügen, dass er auf Kündigungsgründe Bezug nimmt, über die er den Betriebsrat bereits vor Beginn des Anhörungsverfahrens erschöpfend unterrichtet hat (so BAG 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - zu III 1 der Gründe, BAGE 73, 151). Diese Wertung ist aber nicht auf § 61 Abs. 4 NV Bühne übertragbar. Anders als bei dem formfreien Beteiligungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG, in dem der Betriebsrat als Gremium fristgebunden durch Beschlussfassung über seine Stellungnahme zu einer beabsichtigten Kündigung unter Vorgabe der in § 102 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG geregelten Reaktionsmöglichkeiten entscheidet, erfolgt die Anhörung des Bühnenmitglieds nach § 61 Abs. 4 NV Bühne vor Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs.
Dieses soll dem Bühnenmitglied eine argumentative Auseinandersetzung mit den Beweggründen des Arbeitgebers ermöglichen, um die Nichtverlängerungsmitteilung ggf. abzuwenden. Eine unmittelbare Darstellung der Gründe für die beabsichtigte Beendigung des Arbeitsvertrags in der Aussprachesituation ist daher prinzipiell unverzichtbar. Sie erschöpfte sich nur dann in einer unnötigen Förmelei, wenn bei generalisierender Betrachtung eine Unsicherheit der Gesprächsteilnehmer über die vom Arbeitgeber angeführten Gründe für den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung ebenso ausgeschlossen ist wie die Gefahr, dass sich der Arbeitgeber im Anhörungsgespräch einer direkten Aussprache mit dem betroffenen Bühnenmitglied entzieht.
Eine solche Konstellation liegt bei typisierender Betrachtung jedenfalls dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber im Anhörungsgespräch lediglich pauschal auf Inhalte von Gesprächen Bezug nimmt, die vor Beginn des förmlichen Anhörungsverfahrens geführt wurden.
27 (b) Eine Parallelwertung von § 102 Abs. 1 BetrVG und § 61 Abs. 4 NV Bühne ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb angezeigt, weil der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts bei der Auslegung der Anhörungspflicht der mit § 61 Abs. 4 NV Bühne vergleichbaren Regelung in § 2 Abs. 5 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 neben anderen Gesichtspunkten den „Grundsatz der Systemkonformität“ - im Sinn einer wortgleichen Verwendung des Ausdrucks „zu hören“ sowohl in der Tarifregelung als auch in § 102 Abs. 1 BetrVG (bzw. § 66 Abs. 1 BetrVG 1952) - herangezogen hat (vgl. BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu III 3 der Gründe, BAGE 39, 1; 23. Januar 1986 - 2 AZR 111/85 - zu IV 3 der Gründe). Dieser Auslegungsaspekt betraf die Frage, ob im Rahmen der Anhörung des Bühnenmitglieds überhaupt eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung anzugeben. Auch nach dieser Rechtsprechung ist jedoch das Anhörungsrecht des Bühnenmitglieds nach § 61 Abs. 4 NV Bühne und das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht in allen Einzelheiten identisch ausgestaltet.
28
29 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Schmidt Hamacher Waskow Deinert Zwisler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600065649&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public