rückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung. 2 Der Aufhebungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ist seit dem
den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 61 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung - Solo) ausgesprochen wurde. … § 4 Im Übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. … § 6 Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte
ständig. …“ 3 Der Normalvertrag Bühne vom 15. Oktober 2002 in der bis
m
ständig. II. Besonderer Teil 1. Abschnitt Sonderregelungen (SR) Solo … § 61 Nichtverlängerungsmitteilung - Solo
den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis
m 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag
verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis
m 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich
gegangen sein. …
hören. Das Solomitglied ist fünf Tage vor der Anhörung
r Anhörung schriftlich einzuladen. …
hören, es sei denn, das Solomitglied verzichtet schriftlich darauf, gehört
werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. Unterlässt es der Arbeitgeber, das Solomitglied fristgerecht
hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.
dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt das Solomitglied die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung
r Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des Solomitglieds jedoch verpflichtet, den Sprecher der Sparte, der das Solomitglied angehört, oder das von dem Solomitglied benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist,
hören; Satz 1 gilt entsprechend. …
r Nichtverlängerungsmitteilung
erheben. …“ 4 Schon im Jahre 2013 erwog der Intendant der Klägerin, das Arbeitsverhältnis des Beklagten nicht
verlängern, sah dann aber davon ab, eine Nichtverlängerungsmitteilung auszusprechen. Am
verlängern und lud ihn
einem Anhörungsgespräch am
r Begründung - kurz
sammengefasst - ausgeführt, die Nichtverlängerungsmitteilung sei nach § 61 Abs. 5 Satz 2 iVm. Abs. 4 NV Bühne unwirksam, da der Beklagte vor deren Ausspruch nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Das Bühnenoberschiedsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Schiedsspruch vom 25. November 2019
rückgewiesen. 7 Gegen den ihr am 19. März 2020
gestellten Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts hat die Klägerin mit einem am
gestellten Schriftsatz die vorliegende Aufhebungsklage erhoben. Sie hat geltend gemacht, der Intendant der Klägerin habe dem Beklagten schon am 19. Juni 2018 die Nichtverlängerung des Vertrags
m Ablauf der Spielzeit 2018/2019 angekündigt. Im Gespräch am Abend des
r Stellungnahme gegeben. Der Beklagte sei nicht überrascht gewesen und habe sofort das Wort ergriffen. Damit sei der Inhalt des am Abend des 19. Juni 2018 geführten Gesprächs in
lässiger Weise
m Gegenstand der Anhörung vom 28. Juni 2018 gemacht worden und der tarifvertraglichen Pflicht
r Anhörung vor Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung genügt. Diese verlange nicht, bereits
vor mitgeteilte Gründe im Anhörungstermin
wiederholen. Ein solches Erfordernis stelle eine unnötige Förmelei dar. 8 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2019 - BOSchG 1/19 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt, die Aufhebungsklage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, § 61 Abs. 4 Satz 1 NV Bühne erfordere die Mitteilung der Gründe für die Nichtverlängerung in dem Anhörungstermin,
dem das Bühnenmitglied nach § 61 Abs. 4 Satz 2 NV Bühne ordnungsgemäß eingeladen worden sei. Da die Klägerin im Anhörungsgespräch am
rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Aufhebungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision
rückzuweisen. 11 Die
lässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Aufhebungsklage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil
Recht
rückgewiesen. 12 I. Die Aufhebungsklage ist
lässig. Sie ist nach § 110 Abs. 1 ArbGG statthaft (vgl.
den Voraussetzungen BAG
rückgewiesen hat. Die Klägerin rügt im Rahmen der Aufhebungsklage die Verletzung von Rechtsnormen iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Sie greift die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts mit der Begründung an, dieses habe den Umfang der Anhörungspflicht nach § 61 Abs. 4 und Abs. 5 NV Bühne verkannt. Die zweiwöchige Klagefrist nach § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist gewahrt. Danach ist die Klage binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach
stellung des Schiedsspruchs
erheben. Die Klageschrift, mit der die Klägerin die Aufhebung des ihr am 19. März 2020
gestellten Schiedsspruchs geltend gemacht hat, ist am
gestellt worden. 13 II. Die Aufhebungsklage ist unbegründet. Das Bühnenoberschiedsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass das Bezirksbühnenschiedsgericht der innerhalb von vier Monaten nach dem 31. Juli 2018 - und damit innerhalb der Ausschlussfrist nach § 61 Abs. 8 iVm. Abs. 2 NV Bühne - erhobenen Schiedsklage des Beklagten
Recht stattgegeben hat. 14
lässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Mit der Regelung in § 61 Abs. 8 NV Bühne haben die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet (vgl.
N, BAGE 166, 202). Da sich die Klägerin der Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung berühmt, hat der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. 15 2. Die streitbefangene Nichtverlängerungsmitteilung ist aufgrund einer unzureichenden Anhörung des Beklagten vor ihrem Ausspruch nach § 61 Abs. 5 Satz 2 iVm. Abs. 4 NV Bühne unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht
treffend erkannt. 16 a) Nach § 61 Abs. 5 Satz 2 NV Bühne ist eine Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam, wenn es der Arbeitgeber unterlässt, das Solomitglied fristgerecht
hören. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur ein, wenn der Arbeitgeber eine Anhörung vollständig unterlässt. Die Nichtverlängerungsmitteilung ist vielmehr auch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die tariflich vorgesehene Anhörung nicht ordnungsgemäß durchführt (st. Rspr., vgl.
letzt
N, BAGE 161, 179). Ordnungsgemäß ist eine Anhörung des Solomitglieds nur, wenn der Arbeitgeber hierbei den nach dem NV Bühne bestehenden Obliegenheiten nachkommt. Der Arbeitgeber hat daher insbesondere die Regelungen in § 61 Abs. 4 bis 6 NV Bühne
beachten (vgl.
O; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 42, BAGE 145, 142). 17 aa) Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 NV Bühne hat der Arbeitgeber das Solomitglied
hören, bevor er eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht. Dem Anzuhörenden sind die Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerungsmitteilung
r Kenntnis
geben, um ihm eine sachliche Stellungnahme hierzu
ermöglichen. Die Anhörung darf sich nicht auf eine pauschale, schlagwort- oder stichwortartige Bezeichnung der Gründe beschränken. Es bedarf vielmehr einer auf die Person des betroffenen Bühnenmitglieds konkret bezogenen und nachvollziehbaren Begründung für die beabsichtigte Nichtverlängerung, damit der Arbeitnehmer bei der Darlegung seines Standpunkts auf sie eingehen kann (vgl. BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 50, BAGE 161, 179; 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 55, BAGE 157, 44; 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 -
I 3 b der Gründe, BAGE 51, 375). Ausreichend ist es, dass der Intendant seine subjektive Motivation für die Nichtverlängerung des Vertrags offenlegt. Da ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis allein aufgrund der vereinbarten Befristung endet und die Tarifvertragsparteien auf die Festlegung materieller Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung verzichtet haben, ist die Nichtverlängerungsmitteilung nicht darauf
überprüfen, ob sie durch das Vorliegen objektiver Gründe gerechtfertigt ist (BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - aaO mwN). 18 bb)
einer ordnungsgemäßen Anhörung gehört, dass diese durch die beim Arbeitgeber entscheidungsbefugte(
den Einzelheiten BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 51 mwN, BAGE 161, 179). Im Übrigen ist das Solomitglied nach § 61 Abs. 4 Satz 2 NV Bühne fünf Tage vor der Anhörung schriftlich hierzu
laden. Die Ladung muss erkennbar
m Ausdruck bringen, dass die Anhörung den beabsichtigten Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung betreffen soll. Im Ladungsschreiben müssen die Gründe für die Nichtverlängerung allerdings noch nicht mitgeteilt werden (vgl.
N, aaO). 19 b) Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das Landesarbeitsgericht
Recht angenommen, dass die Nichtverlängerungsmitteilung vom
vor - etwa mit der Ladung
m Anhörungstermin - mitgeteilte Gründe beziehen kann. Diese Annahme vermag aber als Ausnahme nur
greifen, wenn die (nochmalige) Angabe von Gründen im Anhörungsgespräch eine bloße Förmelei darstellen würde. Sie verbietet sich von vornherein bei einer Bezugnahme auf Gründe, die Gegenstand von - und sei es zeitnah - vor der förmlichen Einladung
r Anhörung geführten Gesprächen waren. Das geben die Maßgaben des tarifvertraglichen Anhörungserfordernisses als Folge einer an dessen Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik orientierten Auslegung vor (vgl.
den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB BAG 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 21 mwN). 21
entnehmen. Danach hat der Arbeitgeber das Solomitglied vor dem Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung schlicht „
hören“. Allerdings spricht bereits der allgemeine und insbesondere der juristische Sprachgebrauch, der unter „
hören“ nicht lediglich ein stummes, reaktionsloses Abwarten des Anhörenden versteht, eher dafür, dass dem Anzuhörenden
vor der konkrete Sachverhalt,
dem er gehört werden soll, bekannt gegeben sein muss. Für das Bühnenmitglied ist daher die Kenntnis der Gründe für die in Aussicht genommene Nichtverlängerungsmitteilung erforderlich, um dazu Stellung nehmen und seine Gegenargumente vorbringen
können (vgl.
r nahezu wortgleichen Regelung in § 2 Abs. 5 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 -
III 2 der Gründe, BAGE 39, 1). Dieses Wortlautverständnis erfordert eine Ausgestaltung der Anhörungspflicht des Arbeitgebers, die Unklarheiten auf Seiten des Bühnenmitglieds über den genauen Inhalt der Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerungsmitteilung so weit wie möglich ausschließt. 22
r Mitteilung von Gründen für die beabsichtigte Nichtverlängerung des Vertrags sei durch eine Bezugnahme auf Gespräche, die vor der förmlichen Einladung
r Anhörung stattgefunden haben, genügt. Die Anhörung soll dem Bühnenmitglied Gelegenheit geben,
den mitgeteilten Gründen für die Nichtverlängerung Stellung
nehmen und die aus seiner Sicht für die Vertragsverlängerung sprechenden Umstände anzugeben, so dass der Arbeitgeber seine Entscheidung
m Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung unter Berücksichtigung der von dem Bühnenmitglied vorgetragenen Gegenargumente überdenken und überprüfen kann (vgl. BAG
r Anhörung, die nach § 61 Abs. 4 Satz 2 NV Bühne schriftlich und fünf Tage vor der Anhörung
erfolgen hat, markiert den Beginn des Anhörungsverfahrens. Dem Bühnenmitglied ist förmlich und mit einem zeitlichen Mindestabstand
m Anhörungstermin
r Kenntnis
geben, dass nun der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung droht. Frühestens mit
gang der Ladung
r Anhörung ist sichergestellt, dass das Bühnenmitglied etwaigen vom Arbeitgeber benannten Gründen für eine auszusprechende Nichtverlängerungsmitteilung die nötige Ernsthaftigkeit
erkennt. Mündlichen Ausführungen des Arbeitgebers in Gesprächen vor Beginn des förmlichen Anhörungsverfahrens hingegen muss das Bühnenmitglied noch keine ernsthafte Relevanz für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses beimessen. Vielmehr besteht in dieser Situation bei generalisierender Betrachtung die Gefahr, dass dem Bühnenmitglied Inhalte von Äußerungen des Arbeitgebers bei der späteren Anhörung nicht mehr derart präsent sind, dass es ihm möglich wäre, hierauf einzugehen. Auch wäre das Bühnenmitglied dann darauf angewiesen, gleichsam auf Verdacht Argumente gegen die Nichtverlängerung seines Arbeitsvertrags vorzutragen, die aus Sicht des Arbeitgebers diese ggf. gar nicht - oder nicht ausschlaggebend - tragen sollen. 23
überprüfen, ob sie durch das Vorliegen objektiver Gründe gerechtfertigt ist. Der Sicherung des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes dient allein die tarifvertraglich vorgeschriebene Anhörung. Dieser formelle, in der Notwendigkeit eines Gesprächs bestehende Schutz darf nicht dadurch entwertet werden, dass sich der Entscheidungsträger einer direkten inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem betroffenen Arbeitnehmer entzieht. Nur dann, wenn der Arbeitgeber gezwungen wird, im Rahmen der Anhörung die Gründe für seine Entscheidung dem Bühnenmitglied im Einzelnen offenzulegen, wird er wirklich veranlasst sein, seine Entscheidung unter Berücksichtigung der vom Bühnenmitglied vorgetragenen Gegenargumente
überdenken bzw.
überprüfen (BAG
III 4 der Gründe, BAGE 39, 1). Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem anzuhörenden Bühnenmitglied durch die entscheidungsbefugte Person des Arbeitgebers ist nur gewährleistet, wenn dessen Darstellung der Gründe in der Anhörung mit der erforderlichen inhaltlichen Klarheit erfolgt. 24
der Anhörung eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen, soweit durch deren Teilnahme der Zweck des Gesprächs nicht gefährdet wird bzw. berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen (vgl. BAG
verstehen, die die Verlängerung des Arbeitsvertrags in Frage stellen. Entsprechend soll nach der tarifvertraglichen Regelvorstellung die Mitteilung der Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung gerade im Anhörungstermin - und damit in Anwesenheit der Vertrauensperson - erfolgen. 25
hören und ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen - dadurch genügen, dass er auf Kündigungsgründe Bezug nimmt, über die er den Betriebsrat bereits vor Beginn des Anhörungsverfahrens erschöpfend unterrichtet hat (so BAG 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 -
III 1 der Gründe, BAGE 73, 151). Diese Wertung ist aber nicht auf § 61 Abs. 4 NV Bühne übertragbar. Anders als bei dem formfreien Beteiligungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG, in dem der Betriebsrat als Gremium fristgebunden durch Beschlussfassung über seine Stellungnahme
einer beabsichtigten Kündigung unter Vorgabe der in § 102 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG geregelten Reaktionsmöglichkeiten entscheidet, erfolgt die Anhörung des Bühnenmitglieds nach § 61 Abs. 4 NV Bühne vor Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs. Dieses soll dem Bühnenmitglied eine argumentative Auseinandersetzung mit den Beweggründen des Arbeitgebers ermöglichen, um die Nichtverlängerungsmitteilung ggf. abzuwenden. Eine unmittelbare Darstellung der Gründe für die beabsichtigte Beendigung des Arbeitsvertrags in der Aussprachesituation ist daher prinzipiell unverzichtbar. Sie erschöpfte sich nur dann in einer unnötigen Förmelei, wenn bei generalisierender Betrachtung eine Unsicherheit der Gesprächsteilnehmer über die vom Arbeitgeber angeführten Gründe für den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung ebenso ausgeschlossen ist wie die Gefahr, dass sich der Arbeitgeber im Anhörungsgespräch einer direkten Aussprache mit dem betroffenen Bühnenmitglied entzieht. Eine solche Konstellation liegt bei typisierender Betrachtung jedenfalls dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber im Anhörungsgespräch lediglich pauschal auf Inhalte von Gesprächen Bezug nimmt, die vor Beginn des förmlichen Anhörungsverfahrens geführt wurden. 27 (b) Eine Parallelwertung von § 102 Abs. 1 BetrVG und § 61 Abs. 4 NV Bühne ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb angezeigt, weil der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts bei der Auslegung der Anhörungspflicht der mit § 61 Abs. 4 NV Bühne vergleichbaren Regelung in § 2 Abs. 5 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 neben anderen Gesichtspunkten den „Grundsatz der Systemkonformität“ - im Sinn einer wortgleichen Verwendung des Ausdrucks „
hören“ sowohl in der Tarifregelung als auch in § 102 Abs. 1 BetrVG (bzw. § 66 Abs. 1 BetrVG 1952) - herangezogen hat (vgl. BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 -
III 3 der Gründe, BAGE 39, 1; 23. Januar 1986 - 2 AZR 111/85 -
IV 3 der Gründe). Dieser Auslegungsaspekt betraf die Frage, ob im Rahmen der Anhörung des Bühnenmitglieds überhaupt eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung anzugeben. Auch nach dieser Rechtsprechung ist jedoch das Anhörungsrecht des Bühnenmitglieds nach § 61 Abs. 4 NV Bühne und das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht in allen Einzelheiten identisch ausgestaltet. 28 bb) Hiernach war die am 28. Juni 2018 durchgeführte Anhörung des Beklagten bereits unter
grundelegung des Vorbringens der Klägerin nicht ordnungsgemäß. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin dem Beklagten im Anhörungsgespräch die Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerung nicht mitgeteilt. Unterstellte man ihr Vorbringen als
treffend, der Intendant habe das Anhörungsgespräch am 28. Juni 2018 mit den Worten eingeleitet „Die Sicht des Theaters ist dargestellt“ und damit dem Beklagten die Möglichkeit gegeben,
Gründen Stellung
nehmen, die diesem insbesondere in den beiden am
m Anhörungsgespräch eingeladen worden. Der Streitfall verlangt keine abschließende Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die Angabe der Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung durch eine Bezugnahme auf vorherige Ausführungen - etwa in der Ladung
r Anhörung - ausreichen kann. 29 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Schmidt Hamacher Waskow Deinert Zwisler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600065649&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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