Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses im Anhang zu Teil A § 11a TVöD-NRW das Tätigkeitsmerkmal maßgebend, dem die auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Damit haben die Tarifvertragsparteien des TVöD-NRW von den ihnen im Anhang zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eingeräumten Regelungskompetenzen Gebrauch gemacht. Die Eingruppierungsbestimmungen der §§ 12, 13 TVöD/VKA sind nicht anzuwenden.
einem befristeten Arbeitsverhältnis wurde der Kläger mit Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 1998 als „Bestattungsgehilfe und Hilfsgärtner“ eingestellt.
des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis „
den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31.01.1962 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW), in ihrer jeweils geltenden Fassung“, sowie die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben sollen „die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung“ finden. 3
einer zwischenzeitlichen Beschäftigung als Krematoriumswärter wird der Kläger seit dem 12. Mai 2003 wieder als Bestattungsgehilfe und Hilfsgärtner auf einem Parkfriedhof der Beklagten beschäftigt. Ihm obliegen dabei folgende Tätigkeiten: - Bedienung der auf dem Parkfriedhof vorhandenen Maschinen, mit Ausnahme von Baggern, LKW und dem Postfahrzeug; nahezu täglicher Einsatz des Kleintraktors mit den notwendigen Anbaugeräten oder dem Anhänger, - Kettensägearbeiten, - Baumfällungen, - Baumrückschnitt, - Wegesicherung, ua. Schneebürsten mit einem Kleintraktor, Absperren von Gefahrenräumen, zB um gefährdende Bäume herum; Rückschnitt wegehemmender Gehölze, - Aufräumarbeiten
Stürmen; Gefahrenbeseitigung. 4 Die Tätigkeit des Klägers wurde zunächst der Lohngruppe 3 Abschn. c des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 des Bezirks-Zusatztarifvertrags zum BMT-G für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NRW) und ab dem 3. Januar 2005 der Lohngruppe 4 Abschn. e BZT-G/NRW zugeordnet.
Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) im Jahr 2005 wurde der Kläger in Entgeltgruppe 4 TVöD/VKA übergeleitet und erhielt zuletzt eine Vergütung
Entgeltgruppe 4 Stufe 6 TVöD/VKA. 5 Der Kläger hat mit Schreiben vom
Inkrafttreten des Eingruppierungsverzeichnisses Anhang zu Teil A § 11a Landesbezirklicher Tarifvertrag vom
der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA zu vergüten. Eine dafür erforderliche Werkprüfung gelte als abgelegt, weil er bereits länger als 20 Jahre bei der Beklagten beschäftigt sei. 7 Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Januar 2017
der Entgeltgruppe 5 des TVöD/VKA zu vergüten. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung vorgetragen, der Kläger werde hauptsächlich als Bestattungsgehilfe und nicht als Hilfsgärtner beschäftigt. Deshalb sei eine Vergütung
Entgeltgruppe 4 TVöD/VKA zutreffend. Selbst wenn der Kläger die Tätigkeiten eines Hilfsgärtners auszuüben habe, sei eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA ausgeschlossen. Anlernberufe seien nur anerkannte Ausbildungsberufe, nicht aber Hilfstätigkeiten. 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 10 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. 11 I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., etwa BAG 5. Mai 2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 12). 12 II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger
Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA zu vergüten. 13
D-NRW ersetzt dieser Tarifvertrag im Geltungsbereich der Besonderen Teile Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen die bisherigen landesbezirklichen Regelungen ua. zum BMT-G. 14
D-NRW gilt für die Beschäftigten iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA, die von den Besonderen Teilen Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen des TVöD erfasst werden und in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen stehen, das Eingruppierungsverzeichnis im Anhang zu Teil A § 11a TVöD-NRW. Für ihre Überleitung gilt Abschnitt IVb TVÜ-VKA entsprechend (§ 11a Satz 3 TVöD-NRW). 16 Der Kläger ist Beschäftigter iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA, da seine Tätigkeit - unabhängig davon, ob es sich um diejenige eines Bestattungsgehilfen oder eines Hilfsgärtners handelt - vor dem
D-NRW nicht. Die Tarifvertragsparteien des TVöD-NRW haben in zulässiger Weise von der ihnen im Anhang zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eingeräumten umfassenden Regelungskompetenz Gebrauch gemacht. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen (zu den Auslegungsgrundsätzen etwa BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326). 18 aa) Die maßgebenden Vorschriften im Anhang zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA lauten: „Regelungskompetenzen
folgenden besonderen Regelungen unter Beachtung der Maßgaben der §§ 12 (VKA) und 13 (VKA) und der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zu allen Teilen der Entgeltordnung: Für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten für die Besonderen Teile Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen
stehende Entgeltgruppen 2 bis 9a und Oberbegriffe sowie dazugehörige Regelungen
dem TVöD-NRW:“ 19 bb) Bereits dem Wortlaut des Abs. 5 Unterabs. 2 Regelungskompetenzen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA (Regelungskompetenzen)
gelten - in Abweichung von dessen Unterabs. 1 - für die Beschäftigten
D/VKA ausdrücklich die Regelungen und Oberbegriffe
dem TVöD-NRW. Im Zusammenhang mit diesen Beschäftigten finden - anders als in der allgemeineren Regelung in Abs. 5 Unterabs. 1 Regelungskompetenzen - weder §§ 12, 13 TVöD/VKA noch die „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)“ Erwähnung. 20 cc) Die Aufteilung des Abs. 5 Regelungskompetenzen in zwei Unterabsätze verdeutlicht deren unterschiedlichen Regelungsgehalt. Die Tarifvertragsparteien für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen erhalten zunächst in Abs. 5 Unterabs. 1 Regelungskompetenzen die Möglichkeit, für alle Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 9a ergänzende Regelungen zu treffen, allerdings nur unter Beachtung der Maßgaben der §§ 12, 13 TVöD/VKA und der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen). Für einen Teil dieser Beschäftigten - denjenigen, die § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA unterfallen - bestehen
Abs. 5 Unterabs. 2 Regelungskompetenzen erweiterte Befugnisse. Auf die Beachtung der Maßgaben des TVöD/VKA wird verzichtet und ausschließlich auf den TVöD-NRW Bezug genommen. 21 dd) Damit können die Tarifvertragsparteien für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen Regelungen treffen,
denen für die Eingruppierung abweichend von § 12 TVöD/VKA für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit nicht Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind, sondern die überwiegende Tätigkeit maßgebend ist. Das ermöglicht die Fortführung der vor Einführung des TVöD/VKA geltenden Eingruppierungsgrundsätze für diesen Beschäftigtenkreis. Die Eingruppierung von Arbeitern und damit Beschäftigten iSd. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA erfolgte zuvor
dem BMT-G II und dem BZT-G/NRW ebenfalls nur
der überwiegenden Tätigkeit und nicht anhand der Bestimmung von Arbeitsvorgängen (vgl. zB BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 249/08 - Rn. 11 f. mwN). 22 c) Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich, da er einen Antrag
D-NRW iVm. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt hat,
D-NRW iVm. dem Eingruppierungsverzeichnis. 23 aa)
D-NRW iVm. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD-NRW übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD-NRW und dem
der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die
Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum
D-NRW nur in Betracht, wenn sich
dem Eingruppierungsverzeichnis eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum
D-NRW iVm. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt. 25 cc)
den Tätigkeitsmerkmalen des TVöD-NRW ergibt sich auch - bei deren Vorliegen - für den Kläger mit Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA eine höhere Eingruppierung. Er war zunächst in Lohngruppe 3 Abschn. c BZT-G/NRW und ab dem 3. Januar 2005
entsprechender Bewährung in Lohngruppe 4 Abschn. e BZT-G/NRW eingruppiert. In Anwendung der Anlage 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung wurde er zum 1. Oktober 2005 lediglich in Entgeltgruppe 4 TVöD/VKA übergeleitet. 26 3. Die maßgebenden Eingruppierungsvorschriften lauten wie folgt: „Eingruppierungsverzeichnis Anhang zu Teil A § 11a … Entgeltgruppe 3 1) Anzulernende Beschäftigte 2) Ungelernte Beschäftigte Abschnitt
gewiesen haben Abschnitt b) Beschäftigte, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben und ihre Fähigkeit hierzu durch erfolgreiche Ablegung einer Werkprüfung (s. Protokollerklärung Nr. 1)
gewiesen haben:
einer zweijährigen in der Entgeltgruppe 4 Abschnitt
sechs Jahren einer solchen Tätigkeit besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Werkprüfung. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung besteht der Anspruch auf Wiederholung
einem Jahr. Die bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübte gleichartige Tätigkeit, die auch hinsichtlich ihrer Dauer durch Zeugnisse
gewiesen wird, soll angerechnet werden. Bei einer im Betrieb verbrachten gleichartigen Tätigkeit von mindestens 9 Jahren gilt die Werkprüfung als abgelegt.“ 27 4. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt kein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 Eingruppierungsverzeichnis. 28 a)
Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses sind die Beschäftigten in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 1 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Maßgeblich ist danach zunächst, ob die Tätigkeit sich als einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit darstellt oder ob es sich um mehrere getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten handelt (vgl. zum TVLohngrV BAG
Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 4 Satz 5 zur Entgeltgruppe 5 Eingruppierungsverzeichnis als abgelegt gilt. 31
Nr. 6 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses sind anerkannte Ausbildungsberufe staatlich anerkannte oder als staatlich anerkannt geltende Ausbildungsberufe, die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung geregelt sind. Ebenfalls erfasst sind
dessen Satz 2 Ausbildungsberufe, welche als Vorgängerberufe gemäß dem Verzeichnis anerkannter Ausbildungsberufe, veröffentlicht vom Bundesinstitut für Berufsbildung, zwischenzeitlich modernisierter bzw. aufgehobener Berufe gelten. Die Tarifvertragsparteien haben damit erkennbar und entgegen der Auffassung der Revision mangels anderweitiger Anhaltspunkte ohne Einschränkung für alle Tätigkeitsmerkmale auf die Regelungen des BBiG Bezug genommen. Ausbildungsberufe iSd. Entgeltgruppe 5 Abschn. a Eingruppierungsverzeichnis können daher nur solche iSd. BBiG sein. 32 (a)
G kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen
G erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf
G nur
der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. 33 (b) Vor Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes vom
allgemeinem Sprachverständnis, sich in eine bestimmte berufliche Tätigkeit - die keine Berufsausbildung voraussetzt - einzuarbeiten oder sich etwas durch Übung anzueignen (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache
Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 4 Satz 5 zur Entgeltgruppe 5 Eingruppierungsverzeichnis bei einer im Betrieb verbrachten gleichartigen Tätigkeit von mindestens neun Jahren als abgelegt gilt, abgewichen. Die Vorschrift lässt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 Eingruppierungsverzeichnis daher nur bei
weis einer besonderen Qualifikation zu, der durch ein reines „Anlernen“ nicht erworben wird. 37 (c) Zudem kann eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 Abschn. b Eingruppierungsverzeichnis
der dortigen Aufzählung erfolgen, wenn die Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit durch die erfolgreiche Ablegung einer Werkprüfung
gewiesen ist (vgl. zB Hallenwarte in Mehrzweckhallen: Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 Abschn. a Nr. 14 und bei erfolgreicher Ablegung einer Werkprüfung in die Entgeltgruppe 5 Abschn. b Nr. 14) oder wenn neben der erfolgreichen Ablegung einer Werkprüfung weitere - konkret bezeichnete - Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. zB Ankleider bei Theatern und Bühnen: Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 Abschn. a Nr. 1 und für Ankleider an Theatern und Bühnen, die mindestens zu 25 Prozent ihrer Gesamttätigkeit schwierige Reparatur- und Änderungsarbeiten durchführen bei erfolgreicher Ablegung einer Werkprüfung in die Entgeltgruppe 5 Abschn. b Nr. 1). Dieser ausdrücklichen Benennung der Werkprüfung und der weiteren Voraussetzungen bedürfte es nicht, wenn die in Entgeltgruppe 4 Abschn. a Nr. 1 bis 43 Eingruppierungsverzeichnis genannten Tätigkeiten Ausbildungsberufe iSd. Entgeltgruppe 5 Abschn. a Eingruppierungsverzeichnis darstellen würden. 38
diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit eines Hilfsgärtners nicht die eines „Anlernberufs“. 40 (
Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses sind die in den jeweiligen Entgeltgruppen in Fettdruck vorangestellten Überschriften allgemeine Tätigkeitsmerkmale, auf die eine Eingruppierung mit Ausnahme der Entgeltgruppen 2, 8 und 9a Eingruppierungsverzeichnis gestützt werden kann, sofern sie nicht ohnehin von einem bereits aufgeführten Merkmal erfasst sind. Sie beschreiben daneben als Oberbegriffe das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene systematische Wertgefüge für die einzelnen Tätigkeitsmerkmale. Danach kann, wenn - wie vorliegend - eine Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel - hier Entgeltgruppe 5 Abschn. a Eingruppierungsverzeichnis - nicht oder nicht voll erfasst wird, auf die Oberbegriffe zurückgegriffen werden (vgl. zu einer solchen Regelung ausf. BAG 12. Juni 2019 - 4 AZR 363/18 - Rn. 17 mwN, BAGE 167, 78). 45
Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 Eingruppierungsverzeichnis scheidet daher aus. 46
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.