KARE600065731 ECLI:DE:BAG:2022:141222.U.10AZR534.20.0 BAG 10. Senat 20221214 10 AZR 534/20 Urteil Art 153 Abs 5 AEUV, § 2 Abs 3 Halbs 1 ArbZG, § 2 Abs 3 Halbs 2 ArbZG, § 2 Abs 4 ArbZG, § 2 Abs 5 ArbZG, § 6 Abs 5 ArbZG, § 77 BetrVG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 24 Abs 2 MiLoG, Art 2 Nr 3 EGRL 88/2003, § 187 Abs 1 BGB, § 193 BGB, § 271 BGB, § 614 BGB vorgehend ArbG Köln, 11. Juli 2019, Az: 10 Ca 8775/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 5. Juni 2020, Az: 10 Sa 711/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Angemessener Nachtarbeitszuschlag - Dauernachtarbeit - Zeitungszusteller - Pressefreiheit I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Juni 2020 - 10 Sa 711/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11. Juli 2019 - 10 Ca 8775/18 - in den Ziffern 1 und 2 wie folgt gefasst wird: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.619,37 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 964,19 Euro seit 1. Januar 2016, aus 42,94 Euro seit 5. Januar 2016, aus 832,28 Euro seit 1. Januar 2017 aus 40,54 Euro seit 3. Januar 2017, aus 770,95 Euro seit 1. Januar 2018, aus 59,50 Euro seit 3. Januar 2018 und aus 908,97 Euro seit 1. Januar 2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73,81 Euro seit 3. Januar 2019, aus 84,80 Euro seit 2. Februar 2019 und aus 92,07 Euro seit 2. März 2019 zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Höhe angemessener Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG. 2 Die Beklagte gehört zur Unternehmensgruppe D. Sie ist ein Zustellbetrieb und stellt die Zeitungstitel der Unternehmensgruppe an die jeweiligen Abonnenten zu. Sie beschäftigt etwa 1.050 Zusteller. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. 3 Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten als Zeitungszustellerin beschäftigt und erbrachte ihre Arbeit während der gesetzlichen Nachtzeit im Umfang von mehr als zwei Stunden an mehr als 48 Tagen pro Kalenderjahr. Die Beklagte zahlte der Klägerin einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn. 4 In einer Betriebsvereinbarung zur innerbetrieblichen Lohngestaltung vom 23. Dezember 2016 (BV 12/2016) ist in Abschn. I Nr. 3 geregelt: „Lohnbestandteil: angemessener Nachtzuschlag. Dieser beträgt für bis zum 31.12.2016 eingestellte Arbeitnehmer mindestens 20 Prozent und für ab dem 01.01.2017 eingestellte Arbeitnehmer mindestens 10 Prozent.“ 5 Die Klägerin verlangt mit der Klage einen um zehn Prozentpunkte höheren Nachtarbeitszuschlag für den Zeitraum Januar 2015 bis Februar 2019. Die rechnerisch unstreitige Vergütungsdifferenz für den vorgenannten Zeitraum beläuft sich insgesamt auf 3.869,65 Euro brutto. 6 Die Klägerin hat gemeint, für ihre dauerhaft während der Nachtzeit versehene Arbeitsleistung sei ein Zuschlag von insgesamt 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt angemessen. Selbst wenn sich die Beklagte für ihr Zustellkonzept auf die Medienfreiheit berufen könne, dürfe das den Gesundheitsschutz der Nachtarbeitnehmer nicht unterlaufen, der durch § 6 Abs. 5 ArbZG gewährleistet werde. 7 Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.619,37 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in gestaffelter Höhe zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 250,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in gestaffelter Höhe zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zustellung von Tageszeitungen in den frühen Morgenstunden sei Gegenstand der grundrechtlich garantierten Medienfreiheit und für die freiheitlich-demokratische Grundordnung unverzichtbar. Sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum für die Verwirklichung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der Kundenanforderungen zwingend auf die Nachtarbeit angewiesen gewesen. Die Zeitungszustellung sei für das Gemeinwohl ebenso bedeutsam wie etwa die Arbeit von Rettungsdiensten und Feuerwehren. Da allein die mit der ungünstigen Lage der Arbeitszeit verbundene Erschwernis habe ausgeglichen werden können, sei ein geringerer Nachtarbeitszuschlag iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG angemessen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es keinen „Regelsatz“ für einen Zuschlag in Höhe von 30 % für „Dauernachtarbeit“ gebe. Außerdem stelle die Zeitungszustellung eine leichte Tätigkeit dar, die Teilhabe am sozialen Leben sei nicht gravierend tangiert, die tägliche Arbeitszeitdauer während der Nacht sei gering, habe zudem nur im frühmorgendlichen Randbereich des Nachtarbeitszeitraums gelegen und es habe nur ein kurzer Arbeitsweg vorgelegen. Auch europarechtliche Wertungen seien bei der Festlegung des angemessenen Nachtarbeitszuschlags zu berücksichtigen, wonach nur die Zeit zwischen 24:00 Uhr und 05:00 Uhr als Nachtarbeitszeitraum umfasst sei. Schließlich sei zu beachten, dass die wirtschaftliche Lage der Tageszeitungsbranche dramatisch sei und bereits die Einführung des Mindestlohns nach dem MiLoG zu einer deutlichen Erhöhung der Zustellkosten geführt habe. Im Übrigen zeige die BV 12/2016, dass die Betriebsparteien grundsätzlich einen Nachtarbeitszuschlag von 10 % für angemessen hielten. 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Interesse -stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 10 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, höhere Nachtarbeitszuschläge zu zahlen. Lediglich die Zinstermine waren teilweise zu korrigieren. 11 I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als abschließende Gesamtklage hinreichend bestimmt (vgl. zu den Voraussetzungen BAG 10. November 2021 - 10 AZR 261/20 - Rn. 11). 12 II. Die Klage ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Arbeitsstunden, die die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum während der gesetzlichen Nachtzeit geleistet hat, ein Zuschlag von insgesamt 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt angemessen ist. Der Anspruch in Höhe von insgesamt - rechnerisch unstreitigen - 3.869,65 Euro brutto folgt aus § 611 Abs. 1 BGB (bis 31. März 2017) bzw. aus § 611a Abs. 2 BGB (ab 1. April 2017) iVm. § 6 Abs. 5 ArbZG. 13 1. § 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht im Streitfall nicht. 14 2. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig Nachtarbeitnehmerin iSd. Arbeitszeitgesetzes (§ 2 Abs. 3 bis 5 ArbZG). Sie hat, soweit Entgeltdifferenzen gefordert werden, ausschließlich während der gesetzlichen Nachtzeit in dem gesetzlich geforderten Umfang gearbeitet. 15 3. Die Beklagte hat das ihr im Rahmen von § 6 Abs. 5 ArbZG zustehende Wahlrecht für den streitgegenständlichen Zeitraum dahin ausgeübt, den Ausgleichsanspruch allein durch Zahlung von Geld zu erfüllen (vgl. hierzu BAG 10. November 2021 - 10 AZR 261/20 - Rn. 16). 16 4. Bei dem Merkmal „angemessen“ in § 6 Abs. 5 ArbZG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt. Er ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., zuletzt zB BAG 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 23 mwN). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stand. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.