KARE600065732 ECLI:DE:BAG:2022:141222.U.10AZR101.21.0 BAG 10. Senat 20221214 10 AZR 101/21 Urteil § 2 Abs 3 ArbZG, § 2 Abs 4 ArbZG, § 2 Abs 5 ArbZG, § 6 Abs 5 ArbZG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG vorgehend ArbG Münster, 26. Juli 2019, Az: 4 Ca 95/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 1. Oktober 2020, Az: 18 Sa 1486/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Angemessener Nachtarbeitszuschlag - Dauernachtarbeit - Zeitungszusteller - Pressefreiheit 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Oktober 2020 - 18 Sa 1486/19 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Höhe angemessener Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG. 2 Die Beklagte gehört zur Unternehmensgruppe des Verlags A. Sie ist ein Zustellbetrieb und stellt die Tageszeitungen, Gratiszeitungen und Werbeprospekte im Raum M zu. 3 Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten als Zeitungszusteller beschäftigt und erbrachte seine Arbeit während der gesetzlichen Nachtzeit im Umfang von mehr als zwei Stunden an mehr als 48 Tagen pro Kalenderjahr. Die Beklagte zahlte dem Kläger einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 10 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn. 4 Der Kläger verlangt mit der Klage einen um 20 Prozentpunkte höheren Nachtarbeitszuschlag für den Zeitraum August 2018 bis März 2019. Die rechnerisch unstreitige Vergütungsdifferenz für den vorgenannten Zeitraum beläuft sich insgesamt auf 1.208,52 Euro brutto. 5 Der Kläger hat gemeint, für seine dauerhaft während der Nachtzeit versehene Arbeitsleistung sei ein Zuschlag von insgesamt 30 % auf den Bruttostundenlohn angemessen. Selbst wenn sich die Beklagte für ihr Zustellkonzept auf die Medienfreiheit berufen könne, dürfe das den Gesundheitsschutz der Nachtarbeitnehmer nicht unterlaufen, der durch § 6 Abs. 5 ArbZG gewährleistet werde. 6 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 446,74 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 31. Januar 2019 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 158,51 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 9. Februar 2019 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 141,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 9. Februar 2019 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 160,08 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 17. April 2019 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 143,79 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 17. April 2019 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 157,72 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab dem 18. April 2019 zu zahlen. 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, mit dem gezahlten Zuschlag von 10 % auf den Stundenlohn habe sie die Arbeit in der Nachtzeit angemessen vergütet. Die gesetzgeberische Intention, Nachtarbeit möglichst zu verhindern, könne für die Zustellung von Tageszeitungen keine Geltung beanspruchen, da die Abonnenten zu Recht die Erwartung hätten, dass ihre Zeitung spätestens bis 06:00 Uhr morgens ausgeliefert werde, zumal eine spätere Zustellung einen Aktualitätsbezug der Nachrichten nicht mehr gewährleiste. Die branchenweite Festsetzung eines Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 30 % für Zeitungszusteller/innen stelle einen Akt unzulässiger richterlicher Rechtsfortbildung dar. Die morgendliche Botenzustellung sei als Teil der grundrechtlich garantierten Pressefreiheit anzusehen, die für das freiheitlich-demokratische Gemeinwesen von wertsetzender Bedeutung sei. Die Mehrkosten, die die Beklagte infolge einer Erhöhung des Nachtarbeitszuschlags zu tragen habe, erschwere den Vertrieb der Zeitungen beträchtlich, zumal bereits der Mindestlohn zu wirtschaftlichen Mehrbelastungen geführt habe. 8 Im Übrigen handle es sich bei der Auslieferung von Tageszeitungen um eine leichte, körperlich und geistig nicht anstrengende Tätigkeit, was bei der Frage der Angemessenheit des Zuschlags zu berücksichtigen sei. In die Bewertung müsse vorliegend auch die vergleichsweise geringe Dauer der Nachtarbeit von lediglich 3,5 Stunden einbezogen werden. 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Interesse - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten - abgesehen von Korrekturen beim Zinsausspruch - zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 10 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, höhere Nachtarbeitszuschläge zu zahlen. 11 I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als abschließende Gesamtklage hinreichend bestimmt (vgl. zu den Voraussetzungen BAG 10. November 2021 - 10 AZR 261/20 - Rn. 11). 12 II. Die Klage ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Arbeitsstunden, die der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum während der gesetzlichen Nachtzeit geleistet hat, ein Zuschlag von insgesamt 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt angemessen ist. Der Anspruch iHv. insgesamt - rechnerisch unstreitigen - 1.208,52 Euro brutto folgt aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 6 Abs. 5 ArbZG. 13 1. § 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht im Streitfall nicht. 14 2. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig Nachtarbeitnehmer iSd. Arbeitszeitgesetzes (§ 2 Abs. 3 bis 5 ArbZG). Er hat, soweit Entgeltdifferenzen gefordert werden, ausschließlich während der gesetzlichen Nachtzeit in dem gesetzlich geforderten Umfang gearbeitet. 15 3. Die Beklagte hat das ihr im Rahmen von § 6 Abs. 5 ArbZG zustehende Wahlrecht für den streitgegenständlichen Zeitraum dahin ausgeübt, den Ausgleichsanspruch allein durch Zahlung von Geld zu erfüllen (vgl. hierzu BAG 10. November 2021 - 10 AZR 261/20 - Rn. 16). 16 4. Bei dem Merkmal „angemessen“ in § 6 Abs. 5 ArbZG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt. Er ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., zuletzt zB BAG 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 23 mwN). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stand. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.