KARE600065743 ECLI:DE:BAG:2023:250123.U.10AZR319.20.0 BAG 10. Senat 20230125 10 AZR 319/20 Urteil § 315 Abs 3 S 2 BGB, § 547 Nr 6 ZPO vorgehend ArbG Ulm, 7. Oktober 2019, Az: 4 Ca 322/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 19. Juni 2020, Az: 7 Sa 73/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bonus - Zielvereinbarung - Ersatzleistungsbestimmung Der Beurteilungsspielraum, der den Tatsachengerichten bei einer Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zusteht, unterliegt nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juni 2020 - 7 Sa 73/19 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen. 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2017. 2 Die Beklagte ist ein deutsches Pharmaunternehmen, das zum internationalen Teva-Konzern mit der Obergesellschaft Teva Pharmaceutical Industries Limited gehört. 3 Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1993 bei der Beklagten als außertarifliche Angestellte, zuletzt in der Funktion einer Produktmanagerin im Betrieb in Ulm beschäftigt. Im Jahr 2017 war sie dem Geschäftsbereich GGM (Global Generic Medicines) und innerhalb dessen dem Bereich OTC (Over The Counter) zugeordnet. Ihr Bruttojahresgehalt ohne Urlaubsgeld und ohne Entgeltumwandlungsbetrag belief sich im Jahr 2017 auf 62.452,54 Euro. 4 Im zuletzt maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 2. Februar 2011 heißt es ua.: „1. ... Frau B erhält eine variable Vergütung pro Jahr iHv. 25,0 % des Bruttojahresgehalts (13 x Bruttomonatsgehalt), abhängig von der Zielerreichung bzw. gemäß der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung in ihrer jeweiligen Fassung. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit entfällt der Anspruch auf die variable Vergütung.“ 5 Im Arbeitsverhältnis der Parteien galt im Streitzeitraum die am 10. November 2016 geschlossene „Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung persönlicher Ziele und der Ableitung variabler Vergütung sowie zur Einführung von ‚SuccessFactors Performance & Goals‘ im AT-Bereich“ (BV Bonus). 6 In der BV Bonus heißt es ua.: „Die Geschäftsführung der Teva/ratiopharm Gruppe in Deutschland und der zuständige Betriebsrat schließen für die Firmen AbZ GmbH, Teva Biotech GmbH, Merckle GmbH, ratiopharm GmbH und Transpharm Logistik GmbH folgende Betriebsvereinbarung: Sie gilt für alle AT-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter1 im Innendienst der TEVA/ratiopharm Gruppe Deutschland, ausgenommen die Leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 BetrVG. 1 nachfolgend zur sprachlichen Vereinfachung gemeinsam „Mitarbeiter“ genannt Präambel Ziel der Betriebsvereinbarung ist es, den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens auszubauen, die Motivation der Mitarbeiter zu unterstützen, den Einsatz der Mitarbeiter für das Unternehmen wertzuschätzen und die Kreativität und Selbstverantwortung der Mitarbeiter zu fördern. Zielvereinbarungen sind die Grundlage von Bonusregelungen. Soweit variable Gehaltsbestandteile vereinbart sind, sollen diese durch anforderungsgerechte und arbeitsmarkt-orientierte Bezahlung eine interne wie externe Vergütungsgerechtigkeit gewährleisten. Hinter der variablen Vergütung steht ein Zielvereinbarungsprozess. Das bedeutet, dass ohne individuelle Zielvereinbarung ein Bonus nicht verdient wird. I. Definition von Zielvereinbarungen, Zielen und Abläufen Der Mitarbeiter und der Vorgesetzte schließen jährlich eine individuelle Zielvereinbarung. Hierfür wird die Software ‚SuccessFactors Performance & Goals‘ (nachfolgend auch als ‚das System‘ bezeichnet) genutzt. Die Eingabemaske entspricht dem als Anlage 1 beigefügten Zielvereinbarungsbogen. Die Zielvereinbarung enthält Geschäftsziele und persönliche Ziele. So sollen die Ziele des Unternehmens einerseits und die individuellen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Interessen des Mitarbeiters andererseits in Einklang gebracht werden. … Der Zielvereinbarungsprozess besteht im Wesentlichen aus folgenden Abschnitten: … Die jeweiligen Stufen des Prozesses werden vom System bzw. von den Führungskräften angestoßen. … II. Zielfestlegungen, Leitwerte und Entwicklungsplan 1. Geschäftsziele Die Geschäftsziele beziehen sich auf die verschiedenen Bereiche der TEVA Gruppe und werden jährlich durch das Unternehmen, resp. den jeweiligen Geschäftsbereich, festgelegt und mitgeteilt. 2. Persönliche Ziele Ausgehend von den strategischen Zielen des Unternehmens werden kaskadenförmig - beginnend mit der Geschäftsleitung - die konkreten Ziele für die einzelnen Organisationseinheiten heruntergebrochen. Der Mitarbeiter und der Vorgesetzte vereinbaren auf Basis dessen drei bis fünf persönliche Ziele. 3. Leitwerte (Competencies/Werte/Leadership Framework) Das Unternehmen hat Leitwerte entwickelt, die die Mitarbeiter und die Unternehmensführung bei ihren täglichen Entscheidungen und Handlungen maßgeblich begleiten sollen. Die Leitwerte drücken aus, wofür das Unternehmen steht. Sie bilden die Basis, um die ambitionierten Unternehmensziele zu erreichen. Sie leiten die Mitarbeiter in der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen innerhalb des Unternehmens und im Umgang mit Patienten, Kunden und Aktionären. Die Leitwerte (Competencies, Werte, Leadership Framework) fließen ebenfalls in die Leistungsbeurteilung mit ein. … V. Leistungsbeurteilung 1. Geschäftsziel Der Erreichungsgrad des Geschäftszieles und der damit einhergehende Berechnungsfaktor werden durch das Unternehmen resp. den zuständigen Geschäftsbereich festgelegt (Faktor Geschäftszielerreichung, engl. Business Performance Factor, kurz BPF). Das Geschäftsziel des jeweiligen Geschäftsbereichs wird bei regulärem Geschäftsverlauf mindestens mit einem Faktor von 0,5 bewertet. Sofern sich das Unternehmen in tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und der Zielerreichungsgrad mit einem Faktor unter 0,5 zu bewerten wäre, werden die Betriebsparteien umgehend Gespräche aufnehmen und gemeinsam geeignete Maßnahmen und Ausnahmeregelungen vereinbaren. 2. Individuelle Leistung Der Mitarbeiter führt zum Ende des Beurteilungszeitraums eine Selbstbeurteilung hinsichtlich der Ziele und Leitwerte durch. Der Vorgesetzte nimmt den Vorschlag auf und führt seinerseits eine Gesamtbeurteilung durch. Nach Freigabe durch den Vor-Vorgesetzten führen der Vorgesetzte und der Mitarbeiter sodann bis Ende Februar des auf den Zielerreichungszeitraum folgenden Kalenderjahres ein Beurteilungs- und Entwicklungsgespräch. Die Bewertung der persönlichen Leistungen ergibt sich als Gesamtbeurteilung aus den Erfüllungsgraden der individuellen Ziele und der Leitwerte. Sie obliegt dem Vorgesetzten und wird im System dokumentiert. … Die Gesamtbewertung der individuellen Leistung entspricht folgenden Erfüllungsgraden. Hieraus leiten sich die Faktoren ab, die in die Bonusberechnung eingehen und welche sich aus der aktuell gültigen globalen TEVA Bonus Policy ergeben (Faktor Individuelle Leistung, engl. Individual Performance Factor, kurz IPF):2 Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Die Gesamtbeurteilung muss seitens des Vorgesetzten schlüssig begründet werden.3 … 2 Anmerkung zur nachfolgenden Grafik ‚Leistungsbeurteilung‘: innerhalb des Konzerns wird im Sinne der in der Grafik dargestellten Verteilung über die Gesamtorganisation von einer Richtgröße von ca. 30 % der Mitarbeiter mit Outstanding Performance (Herausragende Leistung), ca. 62,5 % der Mitarbeiter mit Successful Performance (Erfolgreiche Leistung) und ca. 7,5 % der Mitarbeiter mit Needs Improvement (Entwicklungsbedarf) ausgegangen, wobei der Maßstab international und nicht länderbezogen ist. 3 Die Parteien haben das gemeinsame Verständnis, dass eine Einschränkung des Ermessensspielraums bei der Bewertung im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten der Mitbestimmung unterliegt. VI. Variable Vergütung Soweit eine Bonusberechtigung besteht und Ziele vereinbart wurden, berechnet sich der individuelle Bonus nach folgender Formel: Bruttojahresgrundgehalt4 x Zielbonus5 x Faktor Geschäftszielerreichung (BPF)6 x Faktor Individuelle Leistungen (IPF) = kalkulierter Bonus … 4 Einschließlich 13. Gehalt, aber ohne Urlaubsgeld und ohne Entgeltumwandlungsgrundbetrag 5 bemessen nach den Regelungen im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters 6 Geschäftsziel des jeweiligen Geschäftsbereichs VII. Auszahlung des Bonus Die Bonuszahlung erfolgt am Ende des 1. Quartals des auf den Zielerreichungszeitraum folgenden Kalenderjahres. ... X. Rechte des Betriebsrats Der Betriebsrat wird über die vorgegebenen Unternehmensziele zeitnah unterrichtet. Er hat das Recht, die individuellen Zielvereinbarungen einzusehen. Der Vorsitzende des Betriebsrates und/oder ein Delegierter des Betriebsrates ist berechtigt, gemeinsam mit dem zuständigen HR-Businesspartner Auswertungen vorzunehmen.“ 7 In der als Anlage 1 der BV Bonus beigefügten Eingabemaske Zielvereinbarung heißt es unter der Überschrift „Vorstellung“: „Um ein hochleistungsfähiges Unternehmen zu werden und unser Potenzial optimal auszuschöpfen, müssen wir Erwartungen managen und Ziele setzen. Klare und messbare Ziele festzulegen, die an den Gesamtzielen von Teva ausgerichtet sind, ist unverzichtbar für die Verbesserung unserer Unternehmensperformance, unsere persönliche Weiterentwicklung und unser zukünftiges Wachstum. Zielsetzung ist ein unverzichtbarer Teil des Jahresplans der Mitarbeiter/innen. Der/die Mitarbeiter/in muss Ziele im Zusammenhang mit dem Unternehmen sowohl mit dem/der direkten Vorgesetzten als auch mit dem/der Matrix-Manager/in (falls vorhanden) besprechen und sich mit beiden einig werden. Es müssen die SMART-Richtlinien (spezifisch/dehnbar, messbar, erreichbar, relevant, zeitlich begrenzt [Engl. Specific/Stretching, Measurable, Achieveable, Relevant, Time framed]) genutzt werden, um sich sinnvolle Ziele zu setzen. Der/die Mitarbeiter/in muss sich vergewissern, dass er/sie sich über seine/ihre Rolle und Verantwortlichkeiten sowie die Erwartungen seiner/ihrer Vorgesetzten im Klaren ist. Es wird empfohlen, dass Mitarbeiter/in und Vorgesetzte/r das ganze Jahr hindurch fortlaufend im Gespräch bleiben, um den Plan bei Bedarf zu aktualisieren.“ 8 Die konzernbezogenen Ziele des Jahres 2017 wurden vom Vice President Global Human Ressources des Teva-Konzerns am 5. April 2017 mitgeteilt. Die Mitteilung der wirtschaftlichen Kennzahlen für den Geschäftsbereich erfolgte am 12. April 2017. 9 Es existieren Bildschirmausdrucke, ua. von einem E-Mail-Verkehr, in denen persönliche Ziele dargestellt werden, die die Klägerin im Jahr 2017 zu erfüllen hatte. Daneben enthält der für die Klägerin bestimmte Performance Review 2017 von der Klägerin zu erreichende persönliche Ziele. 10 Eine Bonuszahlung für 2017 erfolgte an keinen Mitarbeiter der Beklagten mit der Begründung, der Teva-Konzern habe die Unternehmensziele nicht erreicht. 11 Die Klägerin hat zuletzt die Ansicht vertreten, ihr stehe für das Jahr 2017 ein Bonus iHv. 18.735,76 Euro brutto zu. Der für den Bonusanspruch vorausgesetzte Abschluss einer Zielvereinbarung sei erfolgt. Sie habe mit ihrer Vorgesetzten für das Jahr 2017 persönliche Ziele festgelegt und das nach der BV Bonus angebotene System genutzt. Dieses System habe aber keine Möglichkeit vorgesehen, Geschäftsziele einzupflegen. Der für die Geschäftszielerreichung maßgebliche Business Performance Factor (BPF) sei begrenzt auf den Geschäftsbereich zu ermitteln, in dem die Klägerin tätig gewesen sei. Soweit sich die Beklagte auf den Geschäftsbereich GGM beziehe, habe sie nicht hinreichend dargelegt, wie sie den Grad der Zielerreichung ermittelt habe. Jedenfalls habe der Geschäftsbereich GGM seine Ziele im Jahr 2017 zu 98,58 % erfüllt. 12 Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.735,76 Euro brutto zu zahlen. 13 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, ihr variables Vergütungssystem basiere auf einem weltweiten Bonussystem. Die globalen Unternehmensziele seien Bestandteil des BPF. Eine den Anforderungen der BV Bonus genügende Zielvereinbarung sei mit der Klägerin für das Jahr 2017 nicht abgeschlossen worden. Die Festlegung von Geschäftszielen in einer Zielvereinbarung sei nicht erfolgt. 14 Der Teva-Konzern habe im Jahr 2017 einen operativen Verlust nach US-GAAP-Regeln iHv. insgesamt 17,5 Milliarden US-Dollar erlitten. Vor diesem Hintergrund seien die konzernweiten Unternehmensziele im Jahr 2017 nur zu 78,3 % erreicht worden. Deshalb habe sie den BPF im Rahmen des ihr insoweit eröffneten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts iSd. § 315 BGB auf „Null“ festsetzen dürfen. Insgesamt hätten wegen der Unterschreitung des Schwellenwerts von 80 % bei den konzernspezifischen Geschäftszielen und der schwierigen wirtschaftlichen Lage 2017 besondere Umstände vorgelegen, die eine Festsetzung auf „Null“ selbst vor dem Hintergrund rechtfertigten, dass mit dem Bonus individuelle Leistungen der Klägerin honoriert werden sollten. 15 Auch der Geschäftsbereich GGM habe die Ziele nur zu 70,7 % erreicht, womit der für eine Bonusgewährung erforderliche Schwellenwert auch insoweit unterschritten worden sei. Die Zielerreichung des Geschäftsbereichs ergebe sich aus folgenden Faktoren: Einzelziel Ziel Zielerreichung Gewichtung Umsatz 14.754 Mio.US-Dollar 13.614 Mio. US-Dollar 25 % Gewinn 5.395 Mio. US-Dollar 4.559 Mio. US-Dollar 35 % Produkteinführungen 662 Mio. US-Dollar 406 Mio. US-Dollar 10 % Kosteneinsparungen 78 Mio. US-Dollar 156 Mio. US-Dollar 10 % Kunden-servicegrad 96,1 % 94,2 % = 80 % 10 % People Initiatives-Maßnahmen „KPI Action Plan“ 0 10 % 16 Das Urteil des Landesarbeitsgerichts sei im Übrigen schon deshalb aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO gegeben sei. Das Berufungsgericht sei auf den ausführlichen Vortrag in der Berufungsbegründung zu den für die Ermittlung der geschäftsbereichsspezifischen Ziele erforderlichen Einzelwerten nicht eingegangen. Darin liege jedenfalls eine Verletzung des Rechts der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 17 Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage in dem für die Revision erheblichen Umfang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. 18 Die zulässige Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Das Berufungsgericht hat schon nicht geprüft, ob eine wirksame Zielvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden ist (I.). Zudem hat es sich ausschließlich auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts zum BPF gestützt und dabei den im Berufungsrechtszug gehaltenen Vortrag der Beklagten übergangen (II.). Das führt zur Aufhebung des Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da nicht alle Tatsachen festgestellt sind, kann der Senat nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO abschließend in der Sache selbst entscheiden (III.). Der Rechtsstreit ist daher zu neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 19 I. Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob für das Jahr 2017 eine Zielvereinbarung nach der BV Bonus zwischen den Parteien geschlossen wurde, so dass es einen Bonusanspruch auch nicht dem Grund nach bejahen konnte. Dieser Rechtsfehler führt für sich genommen aber nicht zur Zurückverweisung, da der Senat auf Grundlage der getroffenen Feststellungen diese Prüfung selbst vornehmen kann. Diese ergibt, dass die Klägerin nach Nr. III Ziff. 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags iVm. der BV Bonus dem Grund nach einen Anspruch auf einen Bonus für das Jahr 2017 iHv. 25 % des Bruttojahresgehalts hat. 20 1. Nach Nr. III Ziff. 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ist der Anspruch auf einen Bonus abhängig von der Zielerreichung bzw. richtet sich nach der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung. Für den Streitzeitraum wird der Bonusanspruch durch die für den Betrieb in Ulm geschlossene BV Bonus konkretisiert. 21 2. Die im Betrieb in Ulm als außertarifliche Angestellte beschäftigte Klägerin unterfällt dem Geltungsbereich der BV Bonus. 22 3. Die Voraussetzungen nach Nr. III Ziff. 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags iVm. der BV Bonus für einen Anspruch dem Grund nach sind erfüllt. Die Parteien haben eine Zielvereinbarung nach Maßgabe der BV Bonus geschlossen. 23
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