KARE600065829 ECLI:DE:BAG:2023:280223.U.2AZR227.22.0 BAG 2. Senat 20230228 2 AZR 227/22 Urteil § 1 Abs 2 KSchG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 GG vorgehend ArbG München, 2. Juli 2020, Az: 41
Art. 2Abs.
1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit überschreitet. In diesem Fall vermag die getroffene unternehmerische Entscheidung die erklärte Kündigung sozial nicht zu rechtfertigen. Hat der Arbeitnehmer den dafür notwendigen Vortrag gehalten, sind die von ihm angetretenen Beweise zu erheben, soweit der Arbeitgeber zuvor die Indiztatsachen ausreichend bestritten hat (§ 138 ZPO), und die Ergebnisse der Beweisaufnahme unter Beachtung der den Arbeitnehmer treffenden objektiven Beweislast zu würdigen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Bei alledem ist das Gericht grundsätzlich frei darin, welche Beweiskraft es den - unstreitigen oder bewiesenen - Indizien im Einzelnen und in der Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (vgl. BAG
- Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 35, BAGE 152, 47). 16
- Nach diesem Maßstab ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts, welches die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG als sozial gerechtfertigt angesehen hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung der Beklagten, die bisherigen Aufgaben des Klägers nicht mehr auszuführen, da diese der M Ltd. übertragen worden sind, erweist sich weder als unsachlich, unvernünftig noch willkürlich. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach diese Entscheidung auch tatsächlich umgesetzt worden ist, hat der Kläger keine Verfahrensrüge erhoben. 17 a) Zu der durch Art. 12, Art.
Art. 2Abs.
1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit (vgl. BAG
- November 2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 27) gehört ua. das Recht festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen (BAG
- Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 21, BAGE 145, 265;
- November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 17). Im Fall der Fremdvergabe kommt es deshalb grundsätzlich nicht darauf an, ob durch die Beauftragung des Drittunternehmens tatsächlich Kosten gespart werden (vgl. BAG
- Mai 2007 - 2 AZR 306/06 - Rn. 23, BAGE 123, 20). Dies gilt auch für die Aufgabenverlagerung zwischen Konzernunternehmen. Da § 1 Abs. 2 KSchG auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb bzw. im Unternehmen, nicht jedoch im Konzern abstellt, ist es - von Ausnahmetatbeständen abgesehen - rechtlich ohne Bedeutung, wenn der Beschäftigungswegfall auf der Entscheidung beruht, dass bestimmte Aufgaben nicht mehr im Unternehmen ausgeführt werden, sondern - etwa aufgrund einer von der Konzernobergesellschaft initiierten Absprache - von einem anderen Konzernunternehmen. Der verfassungsrechtlich gebotene Bestandsschutz ist in derartigen Fällen grundsätzlich durch § 613a BGB, §§ 322 ff. UmwG bzw. die Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen gewährleistet (vgl. BAG
- September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 e aa der Gründe, BAGE 103, 31). 18 b) Die auf § 286 Abs. 1 ZPO beruhende und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts (BAG
- November 2022 - 2 AZR 11/22 - Rn. 31;
- Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 62 f., BAGE 171, 66) lässt weder einen Rechtsfehler erkennen noch wird ein solcher von der Revision aufgezeigt. 19 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte ein konzernangehöriges Drittunternehmen mit der Wahrnehmung der bisher vom Kläger ausgeführten Aufgaben betraut habe. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe nach einem unter dem
- Mai 2020 unterzeichneten Schriftstück entschieden, die Position des „Country Managers Germany“ zu streichen. 20 bb) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass sich diese Entscheidung nicht als offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich erweist. 21
(1)Die Vorinstanz ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Festlegung, ob eine länderübergreifende Zusammenarbeit ihres inländischen Vertriebs schwerpunktmäßig von Deutschland oder von einem anderen Land aus erfolge, keinen kündigungsrechtlich relevanten Beschränkungen unterliegt. Ebenso bestehen nach den tatrichterlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb der Beklagten verbleibenden Personals durch die geänderte Vertriebsstruktur. 22
(2)Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, wonach die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand benutzt wird, um ihn aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fortbestehen. Dagegen spricht, dass nicht nur er, sondern auch weitere Mitarbeiter der Beklagten in Folge der geänderten Vertriebsstruktur ihren Arbeitsplatz verloren haben. 23
(3)Auch sein weiteres Vorbringen ist nicht geeignet, die unternehmerische Entscheidung der Beklagten in Frage zu stellen. Mit der Umstrukturierung hat sie in zulässiger Weise von ihrer grundrechtlich geschützten Befugnis Gebrauch gemacht, darüber zu befinden, in welcher Weise sie sich zukünftig wirtschaftlich betätigen will. Demgegenüber fehlt es an einem durch (Indiz-)Tatsachen belegten Vortrag des Klägers, aus welchen Gründen sich die geänderte Vertriebsstruktur als offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich erweist. Dies gilt insbesondere für seine Auffassung, dass für jedes Land ein „Country Manager“ existieren müsse und mit der Fremdvergabe an die M Ltd. weder eine Kostenersparnis noch eine Straffung des Tätigkeitsablaufs verbunden sei. Selbst wenn bei Zugang der Kündigung absehbar gewesen wäre, dass die Beklagte mit der Umsetzung ihrer Entscheidung die von ihr erhofften Ziele nicht erreichen könnte, wäre dies für sich allein genommen - ähnlich wie eine ausbleibende Kostenersparnis - noch kein Anzeichen für das Vorliegen von sachfremden Erwägungen, mit denen sie ihre durch Art. 12, Art.
Art. 2Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Freiheit überschreiten würde. 24
(4)Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Senatsentscheidung vom 26. September 2002 (- 2 AZR 636/01 - BAGE 103, 31). In dieser hat der Senat angenommen, dass die dort zu beurteilende Unternehmerentscheidung kein nach § 1 Abs. 2 KSchG beachtliches dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung darstellt, weil die dortige Arbeitgeberin die zu verrichtenden Arbeiten nicht auf ein von ihr unabhängiges Unternehmen übertragen hatte, sondern auf ein finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch als Organgesellschaft in ihr Unternehmen eingegliedertes (Tochter-)Unternehmen (vgl. BAG 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 e dd der Gründe, aaO). Davon unterscheidet sich die vorliegende Konstellation. Die M Ltd. ist keine in das Unternehmen der Beklagten eingegliederte Organgesellschaft, sondern ein Tochterunternehmen der M Inc. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gibt es auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines inländischen Gemeinschaftsbetriebs der Beklagten mit der M Ltd. 25
- cc)Nach den von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die von der Beklagten beschlossene Maßnahme tatsächlich umgesetzt und die Stelle eines „Country Managers Germany“ bei der Beklagten nicht wieder besetzt worden. Die zuvor vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten werden nunmehr von Beschäftigten der M Ltd. erbracht. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge des Klägers ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Welche Personen bei der M Ltd. die Aufgaben des Klägers übernommen haben (Frau M oder Herr R), ist aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich. 26
- dd)Auf das Vorliegen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit hat sich der Kläger ebenso wenig berufen wie auf die Fehlerhaftigkeit einer etwaig erforderlichen Sozialauswahl iSv. § 1 Abs. 3 KSchG. 27 4. Die weiteren Verfahrensrügen des Klägers hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). 28 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Niemann Schlünder Söller B. Schipp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600065829&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public