BAG, Urteil vom 14.03.2023 – 3 AZR 175/22 – Betriebliche Altersversorgung - Klage auf künftige Leistung Betriebsrentenansprüche können als wiederkehrende Leistungen auch im…
KARE600065858 ECLI:DE:BAG:2023:140323.U.3AZR175.22.0 BAG 3. Senat 20230314 3 AZR 175/22 Urteil § 258 ZPO, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG vorgehend ArbG Berlin, 14. April 2021, Az: 29 Ca 2551/21, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 1. Dezember 2021, Az: 23 Sa 835/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebliche Altersversorgung - Klage auf künftige Leistung Betriebsrentenansprüche können als wiederkehrende Leistungen auch im Wege einer Klage auf künftige Entrichtung gemäß § 258 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Es muss keine Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entzieht.
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2021 - 23 Sa 835/21 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. April 2021 - 29 Ca 2551/21 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.699,89 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus jeweils 261,11 Euro seit dem 1. Februar 2020, 1. März 2020, 1. April 2020, 1. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Juli 2020, 1. August 2020, 1. September 2020, 1. Oktober 2020, 1. November 2020, 1. Dezember 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. März 2021, 1. April 2021, 1. Mai 2021, 1. Juni 2021 und 1. Juli 2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Monat Juli 2021 eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.008,92 Euro brutto im Erlebensfall zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 6 vH und die Beklagte 94 vH zu tragen.
Von den Kosten der Revision haben der Kläger 30 vH und die Beklagte 70 vH zu tragen.
1 Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz zuletzt noch darüber, ob die Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen auch auf unstreitige Ansprüche aus einer gesonderten Versorgungszusage erstreckt werden kann.
2 Der 1954 geborene Kläger schied Ende 2019 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Seit Januar 2020 bezieht er eine Betriebsrente aus verschiedenen Versorgungsbestandteilen. Zu diesen zählen nach einer Auskunft der B GmbH Team Pensions vom 10. Januar 2020 - gezeichnet auch im Auftrag der Beklagten, der B Altersversorgung GmbH und der R Pensionskasse VVaG - ua. eine von der Beklagten iHv. monatlich 440,08 Euro gewährte Zusatzrente „B“ sowie Leistungen der R Pensionskasse iHv. monatlich 184,86 Euro.
3 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem Monat Juli 2021 eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.193,78 Euro brutto im Erlebensfalle zu zahlen.
4 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, soweit die Ansprüche unstreitig seien und sie freiwillig zahle.
5 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von monatlich 3.193,89 Euro brutto verurteilt.
6 Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit sie zur Zahlung von wiederkehrend monatlich 184,86 Euro brutto Rente der R Pensionskasse und 440,08 Euro brutto betrieblicher Zusatzrente „B“ verurteilt worden ist. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Seine Klage auf Zahlung von wiederkehrend monatlich 184,86 Euro brutto Rente der R Pensionskasse hat er mit Zustimmung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.
7 Die Revision der Beklagten ist im zugelassenen und noch anhängigen Umfang zulässig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers iHv. 440,08 Euro brutto monatlicher „Zusatzrente B“ zu Recht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, der Kläger habe insoweit zulässig Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen erhoben. Diese ist auch begründet.
8 I. Die Revision der Beklagten ist zulässig.
9 1. Eine ausreichende Revisionsbegründung setzt grundsätzlich auch im Falle einer Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung voraus, sofern nicht schon die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eine solche Auseinandersetzung enthält (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 13 f.).
10 2. Die Revisionsbegründung genügt diesen Anforderungen. Zwar stimmt sie weitgehend mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überein und orientiert sich im Wesentlichen an den Zulassungsgründen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ArbGG. Sie führt aber außerdem inhaltliche Argumente gegen die Richtigkeit der Würdigung des Berufungsgerichts an, die Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen sei auch insoweit zulässig, wie die Beklagte freiwillig zahle.
11 II. Die Revision ist im zugelassenen und noch rechtshängigen Umfang unbegründet.
12 1. Die Klage auf künftige Leistung ist insoweit zulässig.
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22 2. Die Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Zusatzrente „B“ iHv. wiederkehrend 440,08 Euro brutto monatlich. Dies steht auch zwischen den Parteien nicht im Streit.
23 III. Unter Berichtigung des Tenors zu 2. wegen eines offenkundigen Schreibfehlers des Berufungsgerichts (vgl. BAG 8. Dezember 2020 - 3 AZR 64/19 - Rn. 47 ff.) - auf den es bereits im Urteil hingewiesen hat - hat der Kläger insgesamt einen Anspruch auf Betriebsrentenleistungen gegen die Beklagte iHv. monatlich 3.008,92 Euro brutto. Das entspricht der ursprünglich geforderten Gesamtsumme iHv. 3.193,78 Euro brutto (statt der im Berufungsurteil versehentlich tenorierten 3.193,89 Euro brutto) abzüglich der Teilklagerücknahme über 184,86 Euro brutto.
24 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Streitwert erster und zweiter Instanz beläuft sich auf 114.983,28 Euro.
Rachor Spinner Roloff Schultz Böning http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600065858&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public