KARE600065869 ECLI:DE:BAG:2023:310123.U.9AZR85.22.0 BAG 9. Senat 20230131 9 AZR 85/22 Urteil Art 7 EGRL 88/2003, § 7 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 3 BUrlG, Art 31 Abs 2 EUGrdRCh vorgehend ArbG Iserlohn, 25. Juni 2021, Az: 4 Ca 2312/20, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 17. Februar 2022, Az: 5 Sa 872/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Februar 2022 - 5 Sa 872/21 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Abgeltung von Urlaub nebst Zahlung von Urlaubsgeld aus den Jahren 2016 und 2017 in Anspruch. 2 Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. August 1992 bis zum 25. Februar 2021 angestellt. Aufgrund einer Verkrümmung mehrerer Finger der linken Hand war er vom 4. Januar 2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig. Seit dem 3. September 2010 erhielt der Kläger Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Krankenkasse steuerte ihn am 3. Juli 2011 aus. Danach bezog er für die Dauer von 12 Monaten Arbeitslosengeld I. Daran schloss sich eine durch die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte Weiterbildungsmaßnahme an, für deren Dauer dem Kläger Übergangsgeld nach dem SGB VI gewährt wurde. Mit Wirkung ab dem 5. Mai 2014 befand er sich in der Rehabilitationsberatung der Deutschen Rentenversicherung. Anschließend absolvierte der Kläger verschiedene Praktika. Seit dem 1. Oktober 2017 ist er bei den I gGmbH angestellt. 3 Mit seiner Klage hat der Kläger verlangt, ihm insgesamt 60 Arbeitstage Urlaub aus den Jahren 2016 und 2017 mit einem Betrag iHv. 5.995,20 Euro brutto abzugelten und zusätzlich Urlaubsgeld iHv. 2.997,60 Euro brutto an ihn zu zahlen. Er hat die Auffassung vertreten, der in diesen Jahren nicht in Anspruch genommene Urlaub sei nicht verfallen, weil die Beklagte ihren diesbezüglichen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen sei. Diese bestünden auch während einer lang andauernden Erkrankung und seien bei richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG Voraussetzung dafür, dass Urlaubsansprüche im Fall einer über mehrere Jahre andauernden Erkrankung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erlöschen könnten. 4 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.992,80 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2016 und 2017 seien unabhängig von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen. 6 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 7 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des Urlaubs aus den Jahren 2016 und 2017. Zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses standen dem Kläger die Urlaubsansprüche aus den streitgegenständlichen Jahren nicht mehr zu. Die Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2016 sind nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG am 31. März 2018 verfallen und die aus dem Jahr 2017 am 31. März 2019. Damit sind auch die darauf bezogenen akzessorischen Ansprüche auf Urlaubsgeld erloschen. 8 I. Der gesetzliche Mindesturlaub des Klägers gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG aus den Jahren 2016 und 2017 ist in unionsrechtskonformer Auslegung von § 7 Abs. 3 BUrlG aufgrund der seit Beginn des Urlaubsjahres fortdauernden Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen, ohne dass es darauf ankommt, dass die Beklagte ihre Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat (vgl. grundl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; bestätigt durch EuGH 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20 - [Fraport] Rn. 36; 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff.; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23, 32 ff., BAGE 142, 371; vgl. auch 16. Oktober 2012 - 9 AZR 63/11 - Rn. 9; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 14). 9 1. Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber konkret und in völliger Transparenz dafür Sorge trägt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dazu muss er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahrs oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376). 10 2. Diese Grundsätze gelten bei Langzeiterkrankungen von Arbeitnehmern nicht uneingeschränkt. 11
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