der Betriebs- bzw. Personalrat dem Dienstplan zustimmt oder die Einigung durch die Einigungsstelle ersetzt wird. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom
der Betriebsrat diesen Plänen zuvor zugestimmt hatte oder sie genehmigte. Seine Verweigerung begründete er mit von ihm angenommenen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz. Die Beklagte leitete kein Einigungsstellenverfahren ein. 5 Der Kläger leistete 16 von ihm im Einzelnen benannte Bereitschafts- bzw. Rufbereitschaftsdienste entsprechend den für Februar bis September 2020 bekannt gegebenen Dienstplänen. Nach fristwahrender schriftlicher Geltendmachung hat er mit seiner Klage die Zahlung der Zuschläge gemäß § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA für diese Dienste in zwischen den Parteien rechnerisch unstreitiger Höhe gerichtlich geltend gemacht. 6 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von ihm geleisteten Dienste seien zuschlagspflichtig. Die Fristwahrung in § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA setze nicht nur voraus,
der Arbeitgeber überhaupt einen Dienstplan rechtzeitig bekannt gebe. Der Dienstplan müsse auch wirksam, insbesondere unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, zustande gekommen sein. Nur dann sei er rechtsverbindlich und nur dann könne sich der Beschäftigte verlässlich auf den Dienstplan einstellen. § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA bezwecke gerade eine bessere Planbarkeit von Arbeit und Freizeit für die Beschäftigten. Der Beschäftigte könne auch nicht auf sein Leistungsverweigerungsrecht verwiesen werden. Dies werde den praktischen Gegebenheiten im Krankenhausbereich nicht gerecht. 7 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.319,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA regele nur Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er verlange lediglich,
der Arbeitgeber als Inhaber des Direktionsrechts den Dienstplan rechtzeitig aufstelle und bekannt gebe. Einen Bezug zum Mitbestimmungsverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder zum Beteiligungsverfahren nach dem Personalvertretungsrecht lasse der Tarifvertrag nicht erkennen. Gerade der von § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA bezweckten Planungssicherheit für die Beschäftigten widerspräche das Erfordernis eines mitbestimmten Dienstplans. Bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Einigungsstellenverfahrens könnten Wochen und Monate oder sogar, bei gerichtlicher Anfechtung des Einigungsstellenspruchs, Jahre vergehen. 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung des klagestattgebenden Urteils erster Instanz erreichen. 10 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat für die streitgegenständlichen 16 (Ruf-)Bereitschaftsdienste der Monate Februar bis September 2020 keinen Anspruch auf Zahlung des Zuschlags gemäß § 10 Abs. 11 Satz 2 TV-Ärzte/VKA. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 11 I. Die Beklagte hat die Dienstpläne spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes gegenüber ihren Beschäftigten, ua. dem Kläger bekannt gegeben. Der Kläger hat seine Dienste entsprechend der Festlegungen in diesen Dienstplänen geleistet. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. 12 II. Damit hat die Beklagte die den geleisteten Diensten zugrundeliegenden Dienstpläne rechtzeitig iSd. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA „aufgestellt“. Dabei kann dahinstehen, ob die aufgestellten Dienstpläne tatsächlich - wie von der Revision behauptet - gegen das Arbeitszeitgesetz verstießen. Auch ist unerheblich,
der Betriebsrat den Dienstplänen nicht zugestimmt hat. Ein Dienstplan ist iSd. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA bereits dann „aufgestellt“, wenn der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) die im Planungszeitraum anfallenden Dienste geplant und den Dienstplan den von ihm betroffenen Beschäftigten bekannt gemacht hat. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. 13
ein Dienstplan iSd. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA schon „aufgestellt“ ist, wenn ihn der Arbeitgeber erarbeitet und gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern entsprechend der betrieblichen Gepflogenheiten (bspw. durch Aushang oder Einstellen im Intranet) bekannt gegeben hat, der Dienstplan mit anderen Worten „in der Welt ist“. 15
bereits darauf abgestellt wird, ob der Plan bestimmten (Wirksamkeits-)Voraussetzungen genügt. Letzteres wird im allgemeinen Sprachgebrauch vielmehr durch die zusätzliche Verwendung eines Adjektivs wie „gültig“ oder „(rechts-)wirksam“ zum Ausdruck gebracht. An dieses allgemeine Sprachverständnis knüpft § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA offenkundig an. 17
der Arbeitgeber als „Subjekt“ der Dienstplanerstellung im Tarifvertrag nicht genannt ist. Letzterer modifiziert das Direktionsrecht des Arbeitgebers lediglich dahingehend,
die Dienste iSd. § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA (Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft) in einem Dienstplan zu regeln sind, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird (vgl. zum Erfordernis einer Ankündigungsfrist bei der Ausübung des Direktionsrechts BAG 17. Januar 1995 - 3 AZR 399/94 - zu II 2 d bb der Gründe, BAGE 79, 104; sowie § 12 Abs. 3 TzBfG im Fall der Abrufarbeit). 20 b) Dafür,
11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA darüber hinaus die rechtswirksame Ausübung des Direktionsrechts voraussetzt, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Das betrifft zum einen die Frage, ob der Dienstplan und damit das ausgeübte Direktionsrecht den durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz (zB ArbZG) gezogenen Grenzen bzw. billigem Ermessen entspricht. Es betrifft zum anderen aber auch die von der Revision angenommene mitbestimmungsrechtliche Zulässigkeit des Dienstplans. Zwar hat der Betriebsrat bei der Aufstellung des Dienstplans gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen. Der Arbeitgeber verstößt im Verhältnis zum Betriebsrat gegen diese betriebsverfassungsrechtliche Norm, soweit der Betriebsrat den Dienstplänen nicht zuvor zugestimmt und auch die Einigungsstelle die Einigung der Betriebsparteien nicht ersetzt hat (BAG
au ZTR 2019, 659, 663), ausschließlich das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie regelt eine individualrechtliche Pflicht des Arbeitgebers. 21 c) Diesem Verständnis steht § 10 Abs. 11 Satz 4 TV-Ärzte/VKA, wonach die Mitbestimmung nach der Aufstellung des Dienstplans unberührt bleibt, nicht entgegen. Diese Tarifnorm ist aufgrund ihrer systematischen Stellung im Zusammenhang mit den Sätzen 3 und 5 des Absatzes 11 zu lesen. Die Tarifvertragsparteien haben in Satz 3 erkannt,
der Arbeitgeber aus Gründen in der Person einer Ärztin/eines Arztes (zB Erkrankung oder andere kurzfristige Dienstverhinderung) oder aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände (zB Entwicklung der Fallzahlen, Schwere der Fälle, vgl. Breier/
au TVöD Teil B 5.1 § 10 TV-Ärzte/VKA Stand Januar 2023 Rn. 78) gezwungen sein kann, den zunächst fristgerecht aufgestellten Dienstplan zu ändern. Eine solche „notwendige Dienstplanänderung“ ist kein Fall des Satzes 1 und löst nicht den Zuschlag nach Satz 2, sondern allenfalls denjenigen nach Satz 5 unter den dort genannten Voraussetzungen aus (vgl. Breier/
au aaO Rn. 79). Sie ist aber ihrerseits mitbestimmungspflichtig (vgl. BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 16, BAGE 145, 330). Durch § 10 Abs. 11 Satz 4 TV-Ärzte/VKA haben die Tarifvertragsparteien klargestellt,
die Zulässigerklärung der Dienstplanänderung nach Satz 3 Mitbestimmungsrechte des Betriebs-/Personalrats nicht verdrängt oder ersetzt. Diese bleiben vielmehr unberührt und sind insbesondere durch eine Zustimmung des Betriebsrats zu der ursprünglichen Dienstplanung nicht verbraucht. Damit betrifft Satz 4 nur den Fall der „notwendigen Dienstplanänderung“, nicht aber die Aufstellung des Dienstplans nach Satz 1. Im Hinblick auf die Auslegung des Satzes 1 bestätigt er jedoch die betriebsverfassungsrechtliche Neutralität der Tarifnorm. 22 4. Entscheidend gegen die Annahme der Revision, § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA setze einen rechtswirksamen Dienstplan voraus, sprechen schließlich Sinn und Zweck der Zuschlagsregelung. 23
au TVöD Teil B 5.1 § 10 TV-Ärzte/VKA Stand Januar 2023 Rn. 77). Der Zuschlag stellt mithin auf individualrechtlicher Ebene einen finanziellen Ausgleich für die Einbuße der betroffenen Beschäftigten an Planungssicherheit, nicht aber für einen etwaigen Verstoß gegen die Vorgaben bspw. des Arbeitszeitgesetzes oder für die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebs-/Personalrats dar. Aus diesem Grund kommt es für die Frage der Zuschlagszahlung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber etwaige Verstöße erkennen kann oder Dienstpläne sogar bewusst entgegen der gesetzlichen Vorgaben oder ohne Beteiligung des Betriebs-/Personalrats aufstellt. Diese Differenzierung bestätigt den im Rahmen der grammatikalischen und systematischen Auslegung gezogenen Schluss,
11 TV-Ärzte/VKA Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt und betriebsverfassungsrechtlich neutral ist. 25 Zudem sehen das Betriebsverfassungs- und das Personalvertretungsrecht bei Verletzungen von Mitbestimmungsrechten eines Kollektivorgans grundsätzlich Feststellungs- und ggf. Unterlassungsansprüche des Kollektivorgans vor (vgl. § 23 Abs. 3 BetrVG, allgemeiner Unterlassungsanspruch; zu letzterem Fitting
nur ein rechtswirksamer, insbesondere mitbestimmter Dienstplan „aufgestellt“ ist. Bei möglichen Verstößen des Dienstplans gegen (kollektiv-)vertragliche oder gesetzliche Vorgaben stünde im Streitfall erst nach rechtskräftiger gerichtlicher Klärung fest, ob der Dienstplan für den Arbeitnehmer verbindlich „aufgestellt“ ist. Entsprechendes gölte im Fall der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebs- oder Personalrat, wobei hier zuvor noch das Stufen- (§ 71 BPersVG) und/oder Einigungsstellenverfahren (§ 76 BetrVG, §§ 72 ff. BPersVG) zu durchlaufen wäre/n. Dieser Zeitverzug machte eine zuverlässige Planung - § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA geht grundsätzlich von einem monatlichen Planungszeitraum aus - unmöglich. Dies hätte entgegen der Annahme der Revision nicht ein Mehr an Planungssicherheit zur Folge, sondern stünde dieser entgegen. Das Gleiche gölte, soweit man - wie die Revision - davon ausginge,
11 TV-Ärzte/VKA dem Arbeitgeber auch die Möglichkeit eröffnete, das Mitbestimmungsverfahren erst im Nachgang zur Bekanntgabe des Dienstplans „auf eigenes Risiko“ durchzuführen und die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats dazu führte,
der Dienstplan nachträglich nicht mehr als rechtzeitig aufgestellt anzusehen wäre. 27 Soweit die Revision anführt, der Arbeitgeber könne einem etwaigen Zeitverzug mit einer diesen bereits berücksichtigenden, entsprechend frühzeitigen Planung begegnen, überzeugt dies nicht. Bei einer anzunehmenden Verfahrensdauer von mehreren Monaten, wenn nicht Jahren bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung könnte der Arbeitgeber keine vernünftige, sachangemessene und die Interessen der Beschäftigten ausreichend berücksichtigende (§ 106 Satz 1 GewO) Planung mehr vornehmen. Eine Planung mehrere Monate oder sogar Jahre im Voraus ist schlicht unmöglich (vgl. BAG 12. März 2019 - 1 ABR 42/17 - Rn. 59, BAGE 166, 79). 28
Entscheidungen des Arbeitgebers unwirksam sind (BAG
insbesondere im Krankenhausbereich die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts aus Gründen der Patientensicherheit fernliege, mag dies rein tatsächlich so sein. Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien die Leistungsverweigerungsmöglichkeit offenkundig als ausreichende Sanktion für die Rechtswidrigkeit des Dienstplans angesehen (vgl. für die tarifwidrige Anordnung von Rufbereitschaft BAG 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 - Rn. 30 f., BAGE 174, 316). 32
der Arbeitgeber Gefahr liefe, den als Sanktion gedachten Zuschlag gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte/VKA entgegen der tariflichen Konzeption unter Umständen regelhaft zahlen zu müssen. Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien zur Vereinbarung eines weiteren ständigen Vergütungsbestandteils lässt sich dem Tarifvertrag jedoch nicht entnehmen. Diese gehen vielmehr davon aus,
die fristgerechte Aufstellung des Dienstplans die Regel, die den Zuschlag auslösende, verspätete die Ausnahme ist. 34 III. Die - unstreitige - Verletzung des Mitbestimmungsrechts für sich allein hat ebenfalls nicht zur Folge,
der Kläger Anspruch auf den geltend gemachten Zuschlag hätte. Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmervertretung nicht zu individualrechtlichen, zuvor noch nicht bestehenden Ansprüchen der betroffenen Arbeitnehmer. Die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers. Benachteiligend sind jedoch nur solche Maßnahmen, die bereits bestehende Rechtspositionen des Arbeitnehmers schmälern. Auch bei Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts erhält der Arbeitnehmer keinen Erfüllungsanspruch auf Leistungen, die der Arbeitgeber nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag nicht schuldet (vgl. BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.