vom 21.12.2000 vorgehend ArbG Hamburg,
in der bis zum
) nicht erfüllt. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom
in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung (
aF; seit dem 1. August 2022 inhaltsgleich geregelt in § 15 Abs. 6
) über den
aF fortgesetzt. Das folge auch aus Begleitumständen wie der Erteilung des Zwischenzeugnisses und der Mitteilung zur steuerlichen Behandlung des Firmenwagens. § 15 Abs. 5
aF verlange für das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - im Gegensatz zu § 625 BGB - gerade nicht dessen Fortsetzung „durch den Verpflichteten“ und setze die tatsächliche Erbringung der vertragsgemäßen Dienste nach dem Ablauf der Vertragszeit nicht zwingend voraus. Im Übrigen sei die Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Kläger der Fortführung seiner Tätigkeit gleichzusetzen. 10 Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. 11 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und den Standpunkt eingenommen, die Urlaubsgewährung stelle keine ausreichende Fortsetzungshandlung iSv. § 15 Abs. 5
aF dar, weil der Kläger dadurch nicht unmittelbar über das Befristungsende hinaus Arbeitsleistung erbracht habe. Ungeachtet dessen sei der Urlaub im Beamtenverhältnis gewährt worden. 12 Das Arbeitsgericht hat den im Revisionsverfahren noch anhängigen Feststellungsantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger diesen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 13 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die den streitgegenständlichen Antrag abweisende arbeitsgerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. 14 I. Der im Revisionsverfahren noch anhängige Antrag ist zulässig iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Mit ihm begehrt der Kläger der Sache nach die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis der Parteien über den von der Beklagten geltend gemachten Beendigungszeitpunkt 30. September 2020 hinaus besteht. Das folgt aus dem Wortlaut des Antrags unter Berücksichtigung dessen Begründung. Der Kläger hat unter Berufung auf die Rechtsfolge von § 15 Abs. 5
aF geltend gemacht, ab dem
aF als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt. 17 a) Der Kläger ist nicht damit ausgeschlossen, sich auf die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5
aF zu berufen, weil er mit seiner erst am
findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer sich darauf beruft, das Arbeitsverhältnis gelte nach § 15 Abs. 5
aF als auf unbestimmte Zeit verlängert (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 377/14 - Rn. 28). 18 b) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5
aF nicht vorliegen. 19 aa) Nach § 15 Abs. 5
aF gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Vorschrift regelt - ebenso wie § 625 BGB für die Fortsetzung von Dienstverhältnissen und Arbeitsverhältnissen außerhalb ihres Anwendungsbereichs - die stillschweigende Verlängerung von Arbeitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien iSv. § 15 Abs. 5
aF ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion, durch die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrags zustande kommt. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 377/14 - Rn. 30; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 24 mwN). Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst erfolgen. Arbeitgeber iSv. § 15 Abs. 5
aF ist nicht jeder Vorgesetzte (BAG
aF angeordneten Fiktion setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 377/14 - Rn. 30; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 749/05 - Rn. 15). Entgegen der Ansicht des Klägers genügt es für den Eintritt der in § 15 Abs. 5
aF angeordneten Fiktion nicht, dass der Arbeitgeber einseitig Leistungspflichten erfüllt, ohne aber die Gegenleistung des Arbeitnehmers tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wie etwa bei der Gewährung von Urlaub oder Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit bzw. der Leistung von Entgeltfortzahlung über das vereinbarte Vertragsende hinaus (ebenso Arnold/Gräfl/Arnold
21; Boewer
K/Müller-Glöge 23. Aufl.
27; KR/Lipke/Bubach 13. Aufl. § 15
Rn. 55; Schlachter in Laux/Schlachter
2. Aufl. § 15 Rn. 27; Meinel/Heyn/Herms
32; HWK/Rennpferdt 10. Aufl. § 15
Rn. 40; Sievers
7. Aufl. § 15 Rn. 50; aA Maschmann in Annuß/Thüsing
61 f., wonach auch einseitige Fortsetzungshandlungen des Arbeitgebers ohne Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 5
aF erfüllen können sollen). 21
im Jahr 2001 neben der Fortsetzung über andere Beendigungstatbestände hinaus einheitlich von § 625 BGB erfasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 625 BGB ist der Tatbestand dieser Norm nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub erhält (vgl. BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR 748/00 - zu B II 5 der Gründe, BAGE 100, 292; 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 223; 2. Dezember 1998 - 7 AZR 508/97 - zu 2 a der Gründe). 22
aF durch das Inkrafttreten des
am
aF bindet die angeordnete Rechtsfolge zwar nicht ausdrücklich - wie § 625 BGB - an eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses „von dem Verpflichteten“, sondern bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn es „nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, … mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt“ wird und „der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht“. Der Umstand, dass § 625 BGB und § 15 Abs. 5
aF nicht wortlautidentisch sind, vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Eintritt der Fiktion auch nach § 15 Abs. 5
aF die tatsächliche Ausführung der vertragsgemäßen Dienste durch den Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit voraussetzt. Der buchstäbliche Ausdruck von § 15 Abs. 5
aF mag eine Interpretation dahingehend zulassen, dass bereits die einseitige Erfüllung von Leistungspflichten durch den Arbeitgeber eine „Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses“ bewirken könne. Gegen ein solches Verständnis sprechen indes insbesondere normsystematische Gesichtspunkte: § 15 Abs. 5
aF setzt - wie bereits § 625 BGB - eine Fortsetzung „mit Wissen des Arbeitgebers“ voraus. Diesem Kriterium kommt nur dann eine sinnvolle Bedeutung zu, wenn die Fortsetzungshandlung durch eine andere Person als die des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Personen vorgenommen werden muss, da der Arbeitgeber oder die für ihn handelnden Personen vom eigenen Handeln regelmäßig Kenntnis haben (zutr. Schlachter in Laux/Schlachter
2. Aufl. § 15 Rn. 27; Meinel/Heyn/Herms
6. Aufl. § 15 Rn. 53). 23
aF „übereinstimmend mit dem geltenden Recht (§ 625 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), dass ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn es der Arbeitnehmer nach seinem Ablauf mit Wissen des Arbeitgebers und ohne dessen unverzüglichen Widerspruch fortsetzt“. Diese Rechtsfolge betrifft nach der Gesetzesbegründung „die Weiterarbeit nach Auslaufen eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages“. Das belegt, dass mit § 15 Abs. 5
aF kein von § 625 BGB abweichender Regelungsinhalt festgelegt ist. Auch setzt ausweislich der Gesetzesbegründung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Fortsetzung der Tätigkeit („Weiterarbeit“) durch den Arbeitnehmer voraus. Hätte der Gesetzgeber angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 625 BGB - nach der allein die Gewährung von Arbeitsbefreiung keine Fortsetzungshandlung darstellt (vgl. BAG 2. Dezember 1998 - 7 AZR 508/97 - zu 2 a der Gründe) - beabsichtigt, die Regelungsbereiche von § 625 BGB einerseits und § 15 Abs. 5
aF andererseits mit inhaltlich unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen auszugestalten, erschlösse sich nicht, dass er einen mit § 625 BGB übereinstimmenden Regelungsgehalt ausdrücklich verlautbart. 24
aF gebieten nicht, (auch) die einseitige Erfüllung von Leistungspflichten durch den Arbeitgeber als Fortsetzungshandlung im Sinne der Vorschrift anzusehen. Die Regelung unterstellt nicht allen möglichen denkbaren Verhaltensweisen der Vertragsparteien, die auf die stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schließen lassen könnten, einen entsprechenden Erklärungswert. Sie beruht vielmehr auf der Erwägung, gerade die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines solchen stillschweigenden Parteiwillens (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 377/14 - Rn. 30 mwN). Die angeordnete Rechtsfolge - die Fiktion des (Fort-)Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - beschränkt sich damit aber auch auf eine solche Fallkonstellation; sie ist nicht auf andere Verhaltensweisen bzw. schlüssige Erklärungen beliebig übertragbar. Kommt es vor oder nach dem Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags durch andere ggf. schlüssige Erklärungen zu einer Vereinbarung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, findet § 15 Abs. 5
aF keine Anwendung (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 749/05 - Rn. 15). 25 cc) Danach sind die Voraussetzungen von § 15 Abs. 5
aF im Streitfall nicht erfüllt. Weder den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch dem Vorbringen des Klägers lässt sich entnehmen, dass dieser unmittelbar im Anschluss an den Befristungsablauf am 30. September 2020 seine im Arbeitsverhältnis geschuldeten Dienste für die Beklagte weiter erbracht hat. 26
aF nicht auslösen. Ungeachtet dessen hatte die Beklagte die von ihr im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung allein geschuldete Festlegung des Urlaubszeitraums auf Wunsch des Klägers (vgl. dazu BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.