BAG, Beschluss vom 01.06.2023 – 9 AZB 1/23 – Bindung an die Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren - unzulässige Teilkostenentscheidungen - Berichtigung von…
KARE600066261 ECLI:DE:BAG:2023:010623.B.9AZB1.23.0 BAG 9. Senat 20230601 9 AZB 1/23 Beschluss § 103 Abs 1 ZPO, § 104 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 321 ZPO vorgehend ArbG Berlin, 5. Juli 2018, Az: 42 Ca 2702/17, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 9. Oktober 2018, Az: 6 Sa 1407/18, Beschlussvorgehend ArbG Berlin, 9. November 2021, Az: 42 Ca 2702/17, Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 7. Dezember 2022, Az: 26 Ta (Kost) 6240/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Bindung an die Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren - unzulässige Teilkostenentscheidungen - Berichtigung von Kostengrundentscheidungen bei offenbarer Unrichtigkeit 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Januar 2023 - 26 Ta (Kost) 6240/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1 I. Die Beklagten wenden sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
2 Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer durch den Beklagten zu 1. ausgesprochenen Kündigung, Vergütungsansprüche, Reisekosten und eine Verzugspauschale gestritten. Der Beklagte zu 1. hat widerklagend Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1. Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 zurückgenommen. Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tag dem Kläger „die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten“ auferlegt. Der Beklagte zu 1. hat die Frist für die Begründung seiner Berufung versäumt. Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin seine Berufung mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 als unzulässig verworfen und ihm „die Kosten der Berufung“ auferlegt.
3 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. März 2019 Kostenausgleichung nach § 106 ZPO beantragt.
4 Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2020 haben die Beklagten „unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 9. Oktober 2018“ beantragt, ihre Kosten in vollem Umfang gegen den Kläger festzusetzen. Für eine Kostenquotelung fehle es an einer entsprechenden Kostengrundentscheidung.
5 Mit Beschluss vom 9. November 2021 hat das Arbeitsgericht eine Kostenfestsetzung vorgenommen. Dabei hat es die Kostenentscheidungen des Landesarbeitsgerichts ausgelegt und eine Verteilung der Kosten nach Quoten vorgenommen.
6 Die Beklagten haben sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat sie zurückgewiesen, weil es an einer für die Kostenfestsetzung erforderlichen Kostengrundentscheidung fehle. Den Beschluss des Arbeitsgerichts hat es „zur Klarstellung“ aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
7 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. November 2021 aufgehoben.
8 1. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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11 Hierdurch wird die Auslegung einer unklaren, mehrdeutigen oder widersprüchlichen Kostengrundentscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen, solange der sachliche Gehalt des Titels nicht verändert wird (vgl. OLG München 1. Februar 2022 - 11 W 40/22 - Rn. 22). Bei der Bestimmung des Auslegungsmaßstabs ist aber zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren allein die Frage zum Gegenstand hat, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Es ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und in Folge dessen dem Rechtspfleger übertragen (vgl. BAG 30. Juni 2015 - 10 AZB 17/15 - Rn. 8;
BGH 14. Mai 2014 - XII ZB 539/11 - Rn. 7 mwN ).
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16 Treffen wie im vorliegenden Fall mehrere unzulässige Teilkostenentscheidungen über einzelne Verfahrensgegenstände in einem Verfahren zusammen, ist es nicht Aufgabe des Rechtspflegers, die Verteilung der Kosten nach Quoten korrigierend nachzuholen. Die Befugnis zur Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Kostengrundentscheidungen steht im Rahmen der §§ 319, 321 ZPO nur dem für das Erkenntnisverfahren zuständigen Gericht zu. Andernfalls obläge es dem Rechtspfleger zu prüfen, wie die Teilkostenentscheidungen ins Verhältnis zueinander zu setzen sind und ob durch sie alle Verfahrensgegenstände und Prozessrechtsverhältnisse abschließend geregelt sind. Darauf ist das Kostenfestsetzungsverfahren, in dem lediglich eine formale Prüfung der Kostentatbestände sowie die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts erfolgen soll, nicht zugeschnitten.
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18 2. Die Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 9. November 2021 ist ebenfalls zu Recht erfolgt. Sie beseitigt den von dem Beschluss ausgehenden fehlerhaften Rechtsschein (vgl. BGH 21. März 2013 - VII ZB 13/12 -; 5. Mai 2008 - X ZB 36/07 - Rn. 5).
19 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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