Vollendung des 65. Lebensjahres bei Eintritt in den Ruhestand gewährt. Weiblichen Betriebsangehörigen wird Altersunterstützung schon
Vollendung des 60. Lebensjahres zugestanden, wenn sie Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Altersunterstützung wird auf Verlangen des Betriebsangehörigen gewährt, wenn das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. In diesem Falle werden bei männlichen Betriebsangehörigen die Ansprüche entsprechend § 16 Ziff. 7 gekürzt. … Abschnitt III. Berechnung und Höhe der Unterstützungsleistungen § 12 1. Grundlagen für die Berechnung der monatlich zu zahlenden Alters- und der ebenfalls monatlich zu zahlenden Dienstunfähigkeitsunterstützung sind
diesen Richtlinien ermittelten monatlichen Unterstützungen werden auf volle DM aufgerundet. 2. Die Unterstützungen werden monatlich
träglich … gezahlt.“ 4 Die Vorarbeitgeberin sagte den Versorgungsberechtigten im Dezember 1991 eine Weihnachtszuwendung zu. Das Schreiben hat ua. folgenden Inhalt: „Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß der Vorstand auf seiner letzten Sitzung beschlossen hat, denjenigen Versorgungsberechtigten, die für den Monat November eine Rente erhalten, diese um eine Weihnachtszuwendung in gleicher Höhe (ggf. zeitanteilig gekürzt) aufzustocken und hierfür eine Zusage zu geben. Diese Regelung gilt nicht für Fälle, in denen sich die Renten in Prozentsätzen eines Jahresgehaltes errechnen.“ 5 Das Vergütungssystem sah bis Ende 1998 die Zahlung von 13 Bruttomonatsgehältern vor. Ab 1999 wurde das
der TA Alt bei der Vorarbeitgeberin und der Beklagten gegenüber. 11
der Präsentation des Interessenausgleichs unterzeichnete die Klägerin einen neuen Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2017 mit der Beklagten, der ua. folgende Regelungen enthält: „anlässlich des im Interessenausgleich vom 02.05.2017 beschriebenen Teilbetriebsübergangs der in den Betriebsteilen EKG und UFK bei P GmbH beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die E Aktiengesellschaft wird folgende Vereinbarung getroffen: … § 2 Geltung des Versicherungstarifvertrages Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Tarifvertrages für die private Versicherungswirtschaft sowie den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen. § 3 Vergütung Sie erhalten
Grade 12 ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 8.637 EUR Neben den Bruttomonatsbezügen wird eine Aufwandsentschädigung für etwaige Kontoführungsgebühren nicht gesondert gewährt. … § 8 Betriebliche Altersversorgung Die Ihnen durch die P GmbH erteilten Versorgungszusagen gehen gemäß § 613a BGB auf E über. Bestehende arbeitgeberfinanzierte Direktzusagen werden unverändert fortgeführt und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt (jedoch nicht vor 2018) über eine Betriebsvereinbarung wertgleich und unter Beachtung der rechtlichen Erfordernisse in bereits bei E bestehende Versorgungssysteme überführt. … … § 13 Ersetzung bisheriger Anstellungsbedingungen ... Die Vereinbarungen in diesem Anstellungsvertrag ersetzen ab dem 01.07.2017 sämtliche bisherigen individuellen Anstellungsbedingungen, die zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich aufgehoben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sich diese … aus ... ergeben. ... und Pensionierungszuwendungen … werden nicht gewährt.“ 12 Eine Gruppe von Arbeitnehmern verlangte im September 2019 Auskunft über ihre unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung. Die Beklagte legte als Bemessungsgrundlage der Klägerin ein Monatsgehalt von 8.931,00 Euro zugrunde, das sie um den Faktor 12/13 und um einen individuellen Werterhaltungsfaktor (im Folgenden IW) von 0,9293 auf 7.661,15 Euro kürzte. Bei 25 Dienstjahren berechnete sie einen „mtl. Rentenanspruch (13 Auszahlungen) iHv. 2.232.07 € ... bei 12 Auszahlungen = (RA)*13/12 = 2.517,00 €“. 13 Die Klägerin hat die fehlerhafte Berechnung ihrer Ansprüche geltend gemacht. Die Zusage sei Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geworden. Für die Kürzung der Bemessungsgrundlage fehle es an einer Rechtsgrundlage. 14 Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenen-Unterstützung durch die Angestellten-Versorgung der T e.V. in der Fassung vom 25. April 1990 ohne eine Kürzung um die Rechenpositionen „(IW) individueller Werterhaltungsfaktor“ und „(AE) anrechenbares Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13 (IW)“ beim Eintritt des Versorgungsfalls zu gewähren. 15 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie sei zu einer Kürzung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung um den Faktor 12/13 und um den individuellen Werterhaltungsfaktor berechtigt. Die Kürzung sei geboten, um
der Überführung in ihr Vergütungssystem eine wertgleiche Bemessungsgrundlage sicherzustellen. Dafür sei das Schattengehalt bei der Vorarbeitgeberin ins Verhältnis zum erhöhten Bruttomonatsgehalt bei ihr zu setzen. § 613a BGB bezwecke eine Sicherung der Position des Arbeitnehmers, jedoch keine Verbesserung. Auch
dem ggf. ergänzend ausgelegten neuen Arbeitsvertrag sei die Betriebsrente lediglich wertgleich fortzuführen. Geschäftsgrundlage der TA Alt sei es gewesen, Bruttomonatsgehalt und variable Sonderleistungen in ein bestimmtes Verhältnis zu setzen. Durch die Überführung in das jetzige Vergütungssystem sei das Verhältnis von Bruttomonatsgehalt zu etwaigen Sonderleistungen verändert worden. 16 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte, das Urteil des Arbeitsgerichts wiederherzustellen. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision. 17 Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin zu Recht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beim Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente auf der Basis einer nicht um die fraglichen Rechenpositionen gekürzten Bemessungsgrundlage zu gewähren. 18 I. Die Revision ist nicht bereits deshalb begründet, weil die Berufung der Klägerin unzulässig wäre. Diese ist - entgegen der Annahme der Beklagten - ausreichend begründet worden. 19 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung aus anderen Gründen unzulässig, hat das Revisionsgericht der Revision mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Es ist ohne Bedeutung, dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 26, BAGE 169, 72). 20 2.
3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 27, BAGE 169, 72). 21 3. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen. 22
folgenden Abreden. 26 1. Die TA Alt sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 51 mwN, BAGE 171, 1). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht (BAG 17. Januar 2023 - 3 AZR 220/22 - Rn. 23). 27 2. Das „anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen als das zuletzt bei der ... bezogene Monatsbruttogehalt“ unter Ausschluss von „Abschlussgratifikationen, Weihnachts-, Urlaubs- und Kindergeld und sonstige Zulagen“
1 Satz 1 und Satz 2 TA Alt ist bereits
dem Wortlaut dahin auszulegen, dass das zuletzt bezogene Monatsbruttogehalt maßgeblich ist. Entscheidend ist das im letzten Monat vor dem Leistungsbeginn bezogene, geschuldete Bruttomonatsgehalt. Der Begriff des monatlichen Bruttogehalts bezieht sich auf die monatliche Zahlungsweise und den monatlichen Abrechnungszeitraum. Sonstige Zulagen sind bei der Ermittlung der Versorgung
Satz 2 nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG
Betriebsübergang oder Vorbehalte wegen der Änderung von Vergütungssystemen sind weder in § 13 Nr. 1 TA Alt noch an anderer Stelle der TA Alt vorgesehen. 28 3. Mit diesem Inhalt ist die TA Alt auf die Beklagte
1 Satz 1 BGB übergegangen. 29 a)
1 BGB tritt der Erwerber eines Betriebs auch in die zugunsten der übernommenen Arbeitnehmer gegebenen Versorgungsversprechen ein. Er wird Schuldner des Versorgungsversprechens und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung einer Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls (BAG
einem Betriebsübergang (BAG
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient wurde (BAG
gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zwar ebenfalls auf die Beklagte übergegangen. Sie sind allerdings nicht dahin auszulegen, dass sie auf das zwischen ihr und der Klägerin im Juni 2017 im neuen Arbeitsvertrag vereinbarte Bruttomonatsgehalt anzuwenden wären. 34 a) Der Inhalt der Schreiben bzw. Abreden mit der Vorarbeitgeberin vom 22. Dezember 1998 und 9. März 2011 zum umgelegten Weihnachtsgeld und Bonusswap ist
den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bestimmen. Danach beziehen sie sich auf konkrete Änderungen der Gehaltsstruktur vor dem Betriebsübergang, die
dem Betriebsübergang in der für die übergehenden Arbeitnehmer veränderten Vergütungsstruktur keine Entsprechung finden. Die Beklagte hat in dem neuen Arbeitsvertrag ein geändertes Bruttomonatsgehalt mit der Klägerin vereinbart, ohne besondere Gehaltsbestandteile für die Berechnung der Betriebsrente von § 13 Nr. 1 Satz 1 TA Alt auszunehmen. 35
dem Betriebsübergang ein festes Bruttomonatsgehalt vereinbart wurde. Ohne jede Begrenzung schreibt die Regelung das Bruttomonatsgehalt fest. Die Vereinbarung hatte den erkennbaren Zweck, die übergegangenen Arbeitsverhältnisse in die Tarif- und Vergütungsstruktur der Beklagten einzugliedern. Das folgt auch aus der Bezugnahme in § 2 auf den Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und der Bezeichnung der Entgeltgruppe in § 3 des Arbeitsvertrags. 40
seinem Absatz 2 soll die endgehaltsbezogene Zusage unverändert fortgeführt werden. Allein eine etwaige spätere Ablösung sollte wertgleich erfolgen.
des Arbeitsvertrags von Juni 2017 sollten zudem keine individuellen Absprachen bei der Beklagten fortgelten. Die Vereinbarungen im neuen Anstellungsvertrag sollten ab dem 1. Juli 2017 sämtliche bisherigen individuellen Anstellungsbedingungen zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich aufheben und ersetzen. 42
einer klaren abstrakten Regelung, wenn der Endgehaltsbezug durchbrochen werden soll. Bei solchen Zusagen darf der Arbeitnehmer besonders darauf vertrauen, dass sich der erworbene Zuwachs seiner Anwartschaft dienstzeitunabhängig aus dem variablen Berechnungsfaktor „Endgehalt“ ergibt. Typischerweise erhöht es sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bis zum Eintritt des Versorgungsfalls und dient dazu, den Versorgungsbedarf am Ende des Arbeitsverhältnisses abzubilden und dem erreichten Lebensstandard annähernd gerecht zu werden. Der erreichte Lebensstandard ist geprägt durch das Endgehaltsniveau (BAG
dem Betriebsübergang unstreitig nicht mehr als solche bezeichnet oder erbracht, sondern sind im Bruttomonatsgehalt aufgegangen. Sie konnten auch unabhängig von den Absprachen mit den Vorarbeitgeberinnen ihren Charakter nicht bewahren. Sie hatten keine Entsprechung im Vergütungssystem der Beklagten. 45 5. Aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung des Arbeitsvertrags, der TA Alt oder der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB folgt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nichts Abweichendes. 46 a) Die ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass die Parteien den Vertrag so nicht abgeschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorhergesehen hätten, und ihnen das Festhalten an dem Vertrag nicht mehr möglich ist. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen
Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn diesen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre (BAG
1 Satz 1 TA Alt bestand bei der Beklagten fort. Sie erhöhte sich zwar, geriet aber nicht in Wegfall. Dies war den Vertragspartnern auch bewusst, wie die Überführungstabellen und die künftig angedachte Anpassungsregelung zeigen. Zudem gab es eine Wertsicherung bei absinkendem Bruttomonatsgehalt. Die Vertragsparteien haben die Veränderungen gesehen und bewusst geregelt. Wenn die Beklagte dabei die Vorstellung hatte, dass sie von den bereits zuvor bestehenden Kürzungsmöglichkeiten Gebrauch machen konnte, hat sie sich über die Bemessungsgrundlage geirrt. 48 c) Eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage scheitert schon an der erforderlichen Unzumutbarkeit der fortgeführten Vereinbarung (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 435/12 - Rn. 35). Die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, die Fortführung der TA Alt ohne Kürzungsmöglichkeit führe für sie zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis. 49 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Rachor Spinner Roloff Xaver Aschenbrenner Knüttel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600066348&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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