September 2017 finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, auf das Arbeitsverhältnis in der Fassung Anwendung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und das Land Niedersachsen jeweils gilt. 3 Der Kläger ist an der Integrierten Gesamtschule (IGS) L eingesetzt und unterrichtet überwiegend im Sekundarbereich I. In der IGS L wird Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5 bis 13 erteilt. Dieser erfolgt - wie an allen niedersächsischen IGS - bis zur 7. Klasse im Klassenverband mit einer Binnendifferenzierung durch Klassenarbeiten mit unterschiedlichem Niveau, ab der 8. Klasse in den Fächern Englisch, Deutsch und Mathematik aufgeteilt in Grund- und Erweiterungsniveau sowie ab der 9. Klasse mit einer Differenzierung in den naturwissenschaftlichen Fächern. 4 Der Kläger wird
Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 beantragte er bei dem beklagten Land erfolglos „eine Höhergruppierung von E10 auf E13“ mit der Begründung, eine „Eingruppierung von ... Tarifbeschäftigten, die die volle Lehrbefähigung für Gymnasien anerkannt bekommen haben und die im Sekundarbereich I einer integrierten Gesamtschule eingesetzt werden“, sei
der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
2 Satz 3 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende Vergütung der Entgeltgruppe 12 TV-L beanspruchen. Eine im Sekundarbereich I einer IGS eingesetzte gymnasiale Lehrkraft nehme eine ihrer Lehramtsbefähigung entsprechende Tätigkeit iSd. Abschnitts 2 Nr. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L (EntgO-L) wahr und könne daher in Besoldungsgruppe A 13 übernommen werden. Im Sekundarbereich I der IGS erfolge eine „Orientierung
oben“. Die gymnasialen Anforderungen müssten auch bei Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts im Sekundarbereich I stets berücksichtigt werden. 6 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2020 Vergütung
Entgeltgruppe 12 TV-L nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab dem 10. Februar 2021, zu gewähren. 7 Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, mangels spezifischer Lehramtsausbildung für die Gesamtschule könne die dort auszuübende Tätigkeit keinem Lehramtsstudium zugeordnet werden. Der Unterricht im Sekundarbereich I einer IGS werde aufgrund der unterschiedlichen Leistungsstärke der Schüler auf Hauptschul-, Realschul- und Gymnasialniveau erteilt.
dem „Durchschnittsniveau“ entspreche die Tätigkeit einer Lehrkraft im Sekundarbereich I einer IGS derjenigen einer Lehrkraft an einer Realschule. 8 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 9 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des beklagten Landes zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet. 10 I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage
1 ZPO (vgl. BAG
Entgeltgruppe 12 TV-L und die Verzinsung der sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenzen beanspruchen. 12 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme
dem TV-L und dem TV EntgO-L. 13 2.
F des § 3 TV EntgO-L richtet sich die Eingruppierung von Lehrkräften an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen (§ 1 TV EntgO-L)
den Eingruppierungsregelungen der EntgO-L. Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L). Bei sog. Mischtätigkeiten (zB in verschiedenen Abschnitten, Schulformen oder Schulzweigen) ist darauf abzustellen, welche Tätigkeit bezogen auf die Pflichtstundenzahl zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt (vgl. Vorbemerkung Nr. 2 EntgO-L, Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 2 EntgO-L). 14 3.Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der EntgO-L lauten: „
der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie
Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie
Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Nr. 2 Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Nr. 3 Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs ‚Schulform‘ der Begriff ‚Schulart‘ verwendet wird, ist dem Begriff ‚Schulform‘ der Begriff ‚Schulart‘ gleichgestellt. … Nr. 5 Ein Lehramtsstudium entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. Soweit in Schulformen Lehrämter
Schulzweigen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für den Schulzweig entspricht, in dem die Tätigkeit auszuüben ist. Soweit in Schulformen Lehrämter
Schul- bzw. Klassenstufen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. ...“ 15 4. Die „beim Arbeitgeber geltende Besoldungsgruppe“ ergibt sich aus den Besoldungsregelungen für beamtete Lehrkräfte des beklagten Landes. 16 a) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien eröffnet
2 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) vom
3 Satz 1 und Satz 2 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG). Bei entsprechender Verwendung erfolgt
G) iVm. Besoldungsordnung A (Studienrätin/Studienrat mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien) eine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 13. 17 b)
NLVO-Bildung hat die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben, wer das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat. Alternativ ist der Abschluss eines anderen Hochschulstudiums mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss ausreichend, wenn der Abschluss zwei Fächern iSd. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden kann (Nr. 1). Zudem ist der erfolgreiche Abschluss des
sowie durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher bestimmten Vorbereitungsdienstes erforderlich (Nr. 2).
NLVO-Bildung kann die Lehrbefähigung auch erwerben, wer ein anderes Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern iSd. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden kann, und mindestens vier Jahre lang eine in § 8 Abs. 2 NLVO-Bildung näher spezifizierte berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. 18 c) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen eröffnet
1 Nr. 2 NLVO-Bildung den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung
3 Satz 1 und Satz 2 NBG.
G iVm. Besoldungsordnung A (Realschullehrerin, Realschullehrer mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung) erfolgt eine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 12. 19 5. Bei dem Kläger handelt es sich um eine Lehrkraft (§ 1 TV EntgO-L) iSd. Abschnitts 2 Nr. 2 EntgO-L. 20
O-L in Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert, weil hinsichtlich der von ihm auszuübenden Tätigkeit unter den in Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 2 EntgO-L genannten Voraussetzungen eine Übernahme in Besoldungsgruppe A 13 (Studienrat) erfolgen könnte. Die überwiegend auszuübende Tätigkeit entspricht einer solchen mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien. 25 a) Die Ermittlung der
O-L maßgebenden Besoldungsgruppe hat mittels einer gedanklichen Festlegung der Besoldungsgruppe eines entsprechenden Beamten zu erfolgen (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Januar 2023 Teil IIIb 3/2 - Nichterfüller, Lehramtslehrkräfte Rn. 42; Klaßen in Sponer/Steinherr TV-L Stand März 2023 TV EntgeltO-L Vor 2620-L Rn. 146). Es ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern und das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst absolviert hätte (Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a und Buchst. b EntgO-L). 26 b) Ein Lehramtsstudium ist dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht (Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 EntgO-L). Dies ist
Protokollerklärung Nr. 5 zu Abschnitt 2 EntgO-L der Fall, wenn es dem Lehramt für die Schulform und bei deren Untergliederung
Schulzweigen oder Schul- bzw. Klassenstufen dem Lehramt für den Schulzweig oder die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. Ein „Entsprechen“ ist dabei nicht nur dann anzunehmen, wenn für die Schulform, den Schulzweig oder die Schul- bzw. Klassenstufe landesrechtlich ein der Bezeichnung
entsprechendes Lehramt festgelegt ist. Vielmehr ist jede „auszuübende Tätigkeit“ iSd. Abschnitts 2 Nr. 2 EntgO-L unter Berücksichtigung der Wertungen der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen einem einschlägigen Lehramtsstudium zuzuordnen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine Eingruppierung ohne eine solche Festlegung in Abschnitt 2 Nr. 2 EntgO-L nicht vorgesehen. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschriften (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326). 27 aa) Dem Tarifwortlaut
muss die auszuübende Tätigkeit dem Lehramtsstudium und dieses dem Lehramt für die Schulform, den Schulzweig oder die Schulstufe „entsprechen“.
dem allgemeinen Sprachverständnis bedeutet der Begriff „mit etwas übereinstimmen, einer Sache gleichkommen, gemäß sein“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache
dem eine ausdrückliche Übereinstimmung erforderlich ist als auch ein solches,
dem eine (weitgehend) inhaltliche Übereinstimmung ausreicht. 28 bb)
der Systematik der tariflichen Regelungen erfordert die Eingruppierung einer Lehrkraft iSd. Abschnitts 2 Nr. 2 EntgO-L die Festlegung eines einschlägigen Lehramts für die jeweils von der Lehrkraft auszuübende Tätigkeit. Für die gedankliche Zuordnung zur Besoldungsgruppe ist das einschlägige - mithin der auszuübenden Tätigkeit entsprechende - Lehramtsstudium zugrunde zu legen. Ausgangspunkt der gedanklichen Zuordnung ist damit die auszuübende Tätigkeit. Dabei sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, für jede der
O-L möglichen Tätigkeiten könne eine Zuordnung zu einem Lehramtsstudium erfolgen. Anderenfalls hätten sie Regelungen getroffen, welche Eingruppierung bei fehlender Entsprechung erfolgen soll, da sie mit der ausdifferenzierten Gestaltung des TV EntgO-L erkennbar eine vollständige Regelung der Eingruppierung der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen schaffen wollten (vgl. § 1 TV EntgO-L; BAG 16. Juli 2020 - 6 AZR 321/19 - Rn. 28). Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen lässt sich Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 3 EntgO-L nicht entnehmen, für den Fall, dass eine entsprechende Besoldungsgruppe nicht bestimmt werden könne, sei Besoldungsgruppe A 12 zugrunde zu legen. Während die Tarifvertragsparteien in Abschnitt 1, Abschnitt 2 Nr. 1 und Abschnitt 5 EntgO-L ein Regel-Ausnahme-Verhältnis für den Fall der Abweichung der tatsächlichen von der für die Tätigkeit
Landesrecht erforderlichen Ausbildung vorgesehen haben, ist eine Regelung in Abschnitt 2 Nr. 2 EntgO-L für den Fall des fehlenden einschlägigen Lehramtsstudiums unterblieben. Dabei waren den Tarifvertragsparteien ausweislich der Niederschriftserklärung „zu Nr. 5 der PE zu Abschnitt 2“ zur EntgO-L (vgl. hierzu Klaßen in Sponer/Steinherr TV-L Stand März 2023 TV EntgeltO-L Vor 2620-L Rn. 239) die vielfältigen, in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Schularten bewusst. 29 cc) Dieses Verständnis trägt dem Zweck der EntgO-L, die Vergütung der angestellten Lehrkräfte an derjenigen der Beamten zu orientieren, Rechnung. Dabei sollen Lehrkräfte iSd. Abschnitts 1 EntgO-L, die
ihren fachlichen Qualifikationen und ihrer Tätigkeit als gleichwertig anzusehen sind, eine annähernd gleiche Vergütung erhalten (BAG 25. Mai 2022 - 4 AZR 331/20 - Rn. 27). Lehrkräfte, die nur der Tätigkeit, nicht aber der fachlichen Qualifikation
entsprechenden Beamten vergleichbar sind, sollen - ausgehend von der Besoldung der Beamten - eine um mindestens eine Entgeltgruppe niedrigere Vergütung erhalten (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Januar 2023 Teil IIIb 3/2 - Nichterfüller, Lehramtslehrkräfte Rn. 8). Erforderlich ist daher immer die Zuordnung der Tätigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe, die dann einer Entgeltgruppe zugewiesen wird. 30 c)
diesen Grundsätzen ist für die Tätigkeit im Sekundarbereich I an der IGS L das Lehramtsstudium einschlägig, welches dem Lehramt für Gymnasien
Dabei kann zugunsten des beklagten Landes davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Sekundarbereich I einer IGS in Niedersachsen um eine Schulstufe iSd. Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 2 EntgO-L handelt, auch wenn
G) der Sekundarbereich I die Schuljahrgänge 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen lediglich im Sinne eines „Schulbereichs“ umfasst. 31 aa)
niedersächsischem Landesrecht existiert kein spezifisches Lehramt an Gesamtschulen oder den Sekundarbereich I an Gesamtschulen. Bei der Gesamtschule handelt es sich zwar
G um eine eigene Schulform im Rahmen der allgemeinbildenden Schulen. Dieser ist aber weder ein eigenständiges Lehramt noch ein solches für bestimmte Schul- oder Klassenstufen zugeordnet (vgl. § 5 NLVO-Bildung). Dementsprechend unterrichten in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der IGS gemäß Nr. 1.5 des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)“ vom 1. September 2021 - 33.2-81071 - (SVBl. S. 443) sowie dessen Vorgängerregelung Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Realschulen, an Gymnasien und mit dem Lehramt für Sonderpädagogik. Dies entspricht der Vorgabe in § 51 Abs. 1 Satz 1 NSchG, wonach Lehrkräfte zwar grundsätzlich in solchen Fächern und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben, Unterricht erteilen, für die Gesamtschule aber gesondert festgelegt wird, dass Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Schulformen der allgemeinbildenden Schulen dort unterrichten. 32 bb)
der unter Berücksichtigung der Wertungen der niedersächsischen Landesvorschriften vorzunehmenden Zuordnung entspricht die Tätigkeit nicht dem Lehramt an Realschulen (vgl. BAG 16. Juli 2020 - 6 AZR 321/19 - Rn. 39), sondern dem Lehramt an Gymnasien. 33
G ist die Gesamtschule unabhängig von den Schulformen Hauptschule, Realschule und Gymnasium
Schuljahrgängen gegliedert. Die Gesamtschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 NSchG eine grundlegende Allgemeinbildung wie an der Hauptschule (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 NSchG), eine erweiterte Allgemeinbildung wie an der Realschule (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 NSchG) oder eine breite und vertiefte Allgemeinbildung wie am Gymnasium (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 NSchG). Dies ermöglicht ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen. Die Gesamtschule stärkt Grundfertigkeiten wie die Hauptschule (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 NSchG), selbständiges Lernen wie die Realschule (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 NSchG) und selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten wie das Gymnasium (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 NSchG), § 12 Abs. 1 Satz 3 NSchG. An ihr können
dem TV-L beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen“ vom 10. Juli 1998 - 104-03 070/1
Pflichtstundenzahlen wird nicht vorgenommen. 38
O-L (so aber Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Januar 2023 Teil IIIb 3/1 - Erfüller Rn. 407; Geyer ZTR 2020, 696, 701). Diese erhalten, da für ihre Eingruppierung
O-L auf die ihrem Lehramtsstudium entsprechende Tätigkeit abzustellen ist, eine Vergütung
Entgeltgruppe 11 TV-L (Abschnitt 2 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 EntgO-L). Die höhere Vergütung der im Sekundarbereich I einer IGS eingesetzten Lehrkräfte
O-L ergibt sich daraus, dass sie über die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach auf gymnasialem Niveau verfügen. Demgegenüber werden an einer IGS eingesetzte Lehrkräfte ohne Lehramtsstudium, die lediglich die Fähigkeit zum Unterrichten auf Realschulniveau haben, gemäß Abschnitt 2 Nr. 4 Satz 2 EntgO-L
Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet, weil sie zwar eine dem Lehramt an Gymnasien entsprechende Tätigkeit ausüben (Besoldungsgruppe A 13), aber nicht
O-L über die erforderliche entsprechende persönliche Qualifikation verfügen. Sie erhalten damit die gleiche Vergütung wie die an den Realschulen eingesetzten Lehrkräfte mit gleicher Qualifikation. Die Wertung der Tarifvertragsparteien, die Qualifikation zum Unterrichten auf gymnasialem Niveau auch ohne Lehramtsstudium bei gleicher Tätigkeit höher zu gewichten als die (vollständige) Befähigung zum Unterrichten auf Realschulniveau, ist von den Gerichten für Arbeitssachen hinzunehmen. 39 7. Die Ansprüche des Klägers sind nicht
1 TV-L verfallen. 40 a)
1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht
1 Satz 2 TV-L die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die
Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG
O-L und damit Entgeltgruppe 12 TV-L hinreichend deutlich wird. 42 8. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L. 43 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. M. Rennpferdt Klug Neumann Kümpel Th. Hess http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600066350&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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