KARE600066365 ECLI:DE:BAG:2023:260423.U.4AZR275.20.0 BAG 4. Senat 20230426 4 AZR 275/20 Urteil § 12 TV-L, § 24 Abs 1 TV-L, § 37 Abs 1 TV-L, Anl A Teil 2 Abschn 12.1 Entgeltgr 9a TV-L, § 17 TVÜ-L, § 29
§ 22Abs.
2 BAT sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 18
- b)Die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT lauteten auszugsweise: „T. Angestellte im Justizdienst I. Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Vergütungsgruppe V b 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, daß sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) … Vergütungsgruppe V c 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, daß sie schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) … 2. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) … Vergütungsgruppe VI b 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, daß sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. … (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) … Vergütungsgruppe VII 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) … Protokollnotizen: 1. Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. … 2. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:
- a)die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,
- b)die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,
- c)die Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen (auch in Familiensachen) und der Mitteilungen an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt,
- d)…
- e)die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),
- f)…
- g)die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,
- h)die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren. ...“ 19
- c)Die Tätigkeit der Klägerin macht - mit Ausnahme der Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen - einen einheitlichen, 95 vH der Gesamtarbeitszeit erfassenden, Arbeitsvorgang aus. 20
- aa)Nach § 22 Abs. 2 BAT ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr.
§ 22Abs.
2 BAT auch Zusammenhangarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 mwN, BAGE 172, 130). 21
(1)Die zu diesem Ergebnis führende Auslegung der tariflichen Bestimmungen hat der Senat ausführlich in der Entscheidung vom 9. September 2020 (- 4 AZR 195/20 - Rn. 28 - 57, BAGE 172, 130) begründet und sich dabei auch mit der vom beklagten Land vertretenen Auffassung auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 22
(2)Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - der durch den Senat vorgenommenen Auslegung weder die Systematik der tariflichen Regelungen noch die Tarifgeschichte entgegenstehen. 23 (a) Das vom Senat bei der Auslegung zugrunde gelegte Verständnis des Arbeitsvorgangs aufgrund einer „natürlichen Betrachtungsweise“ und damit die Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang führt nicht dazu, dass der Klammerzusatz zu Nr.
§ 22Abs.
2 BAT „praktisch vollends leer“ läuft (so aber zu Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L Geyer ZTR 2021, 539, 552). Bei natürlicher Betrachtungsweise ist - in Abgrenzung zu einer wissenschaftlichen, juristischen oder persönlichen Betrachtung (für Letzteres allerdings Geyer ZTR 2021, 539, 553) - darauf abzustellen, ob ein objektiver Außenstehender die einzelnen Tätigkeiten einem oder mehreren Arbeitsergebnissen zuordnen würde. Maßgebend ist daher, wie die Tätigkeit allgemein beschrieben und verstanden wird. Das ist abhängig von der durch den Arbeitgeber vorgenommenen Arbeitsorganisation. Je universeller eine Aufgabenzuweisung erfolgt, desto wahrscheinlicher ist es, dass bei natürlicher Betrachtungsweise ein großer Arbeitsvorgang vorliegt. Dementsprechend hängt es von der Organisation des Arbeitgebers ab, in welchem Umfang Tätigkeiten wie die in dem Klammerzusatz genannten zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis führen. Das folgt aus der durch die Tarifvertragsparteien gewollten Abkehr von einer Bewertung von Gesamt- und Einzeltätigkeiten. 24 (
- b)Die Zusammenfassung wiederkehrender und gleichartiger Tätigkeiten dient der Praktikabilität. Sie verändert die Eingruppierung nicht (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Januar 2023 Teil II § 12 Rn. 386 ff.), da sie nur gleichartige Tätigkeiten betrifft. Ob es einen Arbeitsvorgang gibt oder viele, die jeweils gleich zu bewerten sind, weil sie die gleichen Tätigkeiten erfordern, zieht keine unterschiedliche Eingruppierung nach sich. 25 (
- c)Die teilweise geforderte Berücksichtigung der Tarifhistorie im Hinblick auf die Zeit vor Einführung des Arbeitsvorgangs als Bewertungskriterium (vgl. insbesondere Geyer ZTR 2021, 539, 552) führt nicht zu einem anderen Verständnis der tariflichen Regelungen. Soweit in Entscheidungen vor 1975 der Begriff „Arbeitsvorgang“ verwendet wurde, lässt dies keinen Rückschluss auf dessen Verständnis in § 22 BAT oder § 12 TV-L zu. Eine Definition des Arbeitsvorgangs, auf die die Tarifvertragsparteien bei Vereinbarung der neuen Eingruppierungsregelungen hätten zurückgreifen können, ist dabei nicht erfolgt (vgl. zB die Verwendung des Begriffs ohne jegliche Erläuterung in BAG 23. Mai 1973 - 4 AZR 349/72 -; 27. März 1968 - 4 AZR 256/67 -; 14. Februar 1968 - 4 AZR 148/67 -). 26 Auch soweit der Senat in früheren Entscheidungen Tätigkeiten einem „Arbeitsvorgang“ zugeordnet hat, liegt dieses Verständnis weder § 22 BAT noch § 12 TV-L zugrunde. Vor Einführung der neuen Eingruppierungsregelungen ist der Begriff als Synonym für die einzelnen Aufgaben eines Beschäftigten verstanden worden. Der Senat ist zunächst davon ausgegangen, der Arbeitsvorgang sei kleiner als das Aufgabengebiet (BAG 9. Oktober 1957 - 4 AZR 96/55 - BAGE 5, 27) und hat dann beispielhaft Arbeitsvorgänge aufgeführt als Darstellung politischer Grenzen, Ortschaften, Flussläufe und Bodenbeschaffenheit bei Erstellung einer topographischen Karte (BAG 6. Dezember 1961 - 4 AZR 285/60 - BAGE 12, 91) oder als Festsetzung der Beschäftigungszeit, Dienstzeit, Berufszeit und Grundvergütung bei der selbstständigen Errechnung von Vergütungen (BAG 27. Oktober 1970 - 4 AZR 487/69 -). In der Entscheidung vom 10. Dezember 1969 (- 4 AZR 87/69 -) hat er den Begriff des „einzelnen Arbeitsvorgangs“ gleichbedeutend mit einer „Einzelaufgabe“ verwendet. „Arbeitsvorgänge“ iSd. § 22 BAT und § 12 TV-L sind aber nicht Einzeltätigkeiten, sondern die Arbeitsleistungen, die zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. 27 (
- d)Soweit sich das beklagte Land erstmalig in der Revisionsinstanz darauf berufen hat, auch eine Mitteilung der - den BAT mit abschließenden - Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr aus dem Jahr 1975 belege, dass die Tarifvertragsparteien unter einem Arbeitsvorgang in Abkehr vom Begriff der „Gesamttätigkeit“ kleinere Einheiten verstanden hätten, kann dahinstehen, ob dieser Vortrag noch berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). Der gewerkschaftlichen Mitteilung kann nicht entnommen werden, eine Begrenzung der Arbeitsvorgänge auf möglichst kleine Einheiten sei Ziel beider Tarifvertragsparteien gewesen. Vielmehr wird in dieser davon ausgegangen, die Beispiele in dem Klammerzusatz zu Nr.
§ 22Abs.
2 BAT seien formuliert worden, damit „unter Bearbeitung eines Aktenvorgangs keine engbegrenzte Arbeitsleistung verstanden werden kann“. 28 bb) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze bilden - mit Ausnahme der Erstellung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen - sämtliche der Klägerin übertragenen Tätigkeiten einen, 95 vH der Arbeitszeit erfassenden Arbeitsvorgang. Diese dienen dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens. 29
(1)Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 59, BAGE 172, 130). 30
(2)Die Büro- und Schreibtätigkeiten, die Vorprüfung der Zuständigkeit, die Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen, die Anordnung von Zustellungen, die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckungsklauseln, die selbstständige Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen, die Verfügungen nach den Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi), die Entscheiderassistenz, die unterschriftsreife Vorbereitung von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen, die Aufnahme von Anträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle und die Tätigkeit als Kostenbeamtin dienen, bezogen auf den Aufgabenkreis der Klägerin, einem Arbeitsergebnis. Bei natürlicher Betrachtung ist dieses nicht jeweils die Erledigung der einzelnen anfallenden Aufgaben, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge. Alle (Einzel-)Aufgaben sind, anders als die in Nr.
§ 22Abs.
2 BAT genannten Beispiele, lediglich notwendige Zwischenschritte auf dem Weg zum endgültigen Abschluss des Verfahrens, die für sich genommen nicht zu einem eigenen Arbeitsergebnis führen. So wird durch die Erteilung einer Vollstreckungsklausel oder die Anordnung einer Zustellung zwar dem Verfahren Fortgang gegeben und dieses seinem Abschluss nähergebracht, der Vorgang aber nicht beendet. Daran ändert nichts, dass die Bearbeitung der Akte und damit die Tätigkeit der Klägerin durch Eingänge und Verfügungen sachbearbeitender Richter oder Rechtspfleger „unterbrochen“ wird und daher in mehreren Teilschritten erfolgt (hierzu ausf. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 61, BAGE 172, 130). Demgegenüber endet die Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld ebenso wie die Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz mit dem Erlass eines Bescheids und ist damit abgeschlossen. Auch die Erstellung eines EKG oder die Fertigung einer Bauzeichnung führt - wenn nur dies als Tätigkeit zugewiesen ist - zur Erledigung der Aufgabe als Ganzes, nicht aber nur zur Erfüllung eines Zwischenschritts. 31
(3)Diesem Arbeitsergebnis sind auch die Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich einer Zahlungsbestimmung zuzuordnen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist zum Hauptverfahren zu zählen und untrennbar mit diesem verbunden. 32
(4)Weiterhin sind die Aufgaben der Zählkartenanordnung als Zusammenhangarbeiten Teil dieses Arbeitsvorgangs. Sie sind erforderlich, um die Aktenbearbeitung organisieren und strukturiert durchführen zu können (vgl. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 60, BAGE 172, 130). 33
(5)Entgegen der Auffassung der Revision führen die Aufgaben nicht deshalb zu verschiedenen Arbeitsergebnissen, weil sie nach der durch das beklagte Land vorgenommenen Arbeitsorganisation organisatorisch voneinander getrennt zugewiesen worden wären. Die „ganzheitliche“ Übertragung der Tätigkeiten schließt zwar eine solche Trennung nicht von vornherein aus. Diese beschreibt lediglich das Konzept der Serviceeinheit und lässt keinen zwingenden Schluss auf die tatsächliche Arbeitsorganisation zu. Eine organisatorische Trennung ergibt sich aber weder aus der GStO NRW noch aus der AktO NRW oder den rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Tätigkeit. 34 (
- a)§ 4 GStO NRW lässt sich der vom beklagten Land angenommene „aufgabenbezogene Ansatz“ nicht entnehmen. Die Aufzählung der Aufgaben in mehreren Absätzen kennzeichnet keine organisatorische Trennung. Vielmehr enthält § 4 Abs. 1 GStO NRW lediglich eine allgemeine Beschreibung, die in § 4 Abs. 2 GStO NRW konkretisiert wird. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die in § 4 Abs. 4 GStO NRW erwähnte „ganzheitliche Bearbeitungsweise“ der Annahme, in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GStO NRW würden getrennt zugewiesene Aufgaben beschrieben, entgegensteht. Zudem enthält die GStO NRW eine allgemeine Aufgabenbeschreibung für alle Geschäftsstellen an allen Gerichten in NRW. Sie ist damit - anders als die in der Entscheidung des Senats vom 28. Februar 2018 (- 4 AZR 816/16 - Rn. 3, 30, BAGE 162, 81) berücksichtigte Geschäftsstellenordnung für das Bundesverwaltungsgericht - nicht auf den Aufgabenbereich der Klägerin zugeschnitten. 35 (
- b)Der AktO NRW lässt sich ebenfalls keine getrennte Zuweisung von Tätigkeiten an die Klägerin entnehmen. Diese enthält generelle Vorgaben zur Aktenführung und -verwaltung, bestimmt aber nicht, durch wen diese in welcher Art und Weise vorzunehmen ist. 36 (
- c)Soweit für die der Klägerin übertragenen Aufgaben unterschiedliche Rechtsgrundlagen (zB § 3 KostVfG, §§ 114 ff., 127, 168, 706, 724 ZPO) bestehen, hat diese gesetzliche Festlegung der Zuständigkeit einzelner Organe der Rechtspflege keinen Einfluss auf die Arbeitsorganisation. Die Normen erlauben keinen Rückschluss darauf, welcher Person konkret welche Aufgaben übertragen werden, und ob dies zusammen mit anderen oder getrennt von diesen erfolgt. 37
- cc)Die der Klägerin übertragene „Inhaltsprotokollführung in Strafsachen“ mit einem Anteil von 5 vH der Arbeitszeit betrifft demgegenüber einen anderen Arbeitsbereich und steht in keinem Zusammenhang mit der Aktenführung in einer zivilrechtlichen Serviceeinheit. Diese bildet einen eigenen Arbeitsvorgang. 38
- d)Bei der innerhalb des 95 vH der Arbeitszeit ausmachenden Arbeitsvorgangs auszuübenden Tätigkeit der Klägerin handelt es sich um die einer Angestellten als Geschäftsstellenverwalterin bei Gericht iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1/Vb Fallgruppe 1 BAT, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 BAT heraushebt, dass sie schwierig ist. 39
- aa)Die Klägerin ist Geschäftsstellenverwalterin iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Sie verwaltet Schriftgut und nimmt aufgrund ihrer Tätigkeit in einer Serviceeinheit mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen in der GStO NRW für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahr. Nach § 3 Abs. 1 GStO NRW werden in den Serviceeinheiten Beamte der Laufbahngruppe 1.2 und damit des ehemaligen „mittleren Dienstes“ (§ 5 LBG NRW; BeckOK BeamtenR NRW/Keller-Zacher Stand 1. November 2020 LBG NRW § 5 Rn. 15; Sachadae in Sponer/Steinherr TV-L EntgeltO Stand März 2023 Teil II 2312.1-L Rn. 81) eingesetzt. 40
- bb)Im Rahmen des Arbeitsvorgangs „Betreuung der Akten in einer Serviceeinheit“ fallen schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1/Vb Fallgruppe 1 BAT in rechtserheblichem Ausmaß an. Dieser umfasst zeitlich 95 vH und damit mindestens die Hälfte der Arbeitszeit (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT) der Klägerin. 41
(1)Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier der „schwierigen“ Tätigkeit, ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Satz 2, Satz 5 BAT bestimmten Maß anfallen. Hinsichtlich der zu diesem Ergebnis führenden Auslegung der tariflichen Bestimmungen sowie der Auseinandersetzung mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des beklagten Landes kann erneut auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 9. September 2020 (- 4 AZR 195/20 - Rn. 65 ff., BAGE 172, 130) verwiesen werden. 42
(2)Gemessen an diesen Grundsätzen übt die Klägerin mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe Vc/Vb BAT aus. 43 (
- a)Die Anordnung von Zustellungen und Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckungsklauseln, die Aufgaben nach der Zählkartenanordnung, die Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen für die Prozessgebühren in Zivilsachen, die Aufgaben bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Tätigkeit des Kostenbeamten nach Verfahrensabschluss (ohne Schlusskostenberechnung), die Vorprüfung der Zuständigkeit, die unterschriftsreife Vorbereitung von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen und die selbstständige Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sind nach Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. a, b, c, e, g, h Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT schwierige Tätigkeiten iSd. Tarifmerkmals. Gleiches gilt für die Verfügungen nach der MiZi, die Entscheiderassistenz und die Aufnahme von Anträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle. Diese sind zwar nicht explizit im Katalog der schwierigen Tätigkeiten aufgelistet, entsprechen aber ihrer Wertigkeit nach den in Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. c und g Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT aufgelisteten Tätigkeiten (vgl. zur Heranziehung der Tätigkeitsbeispiele als Richtlinien für die Subsumtion unter den Oberbegriff BAG 5. Mai 2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 55; 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 42). Dies entspricht auch der übereinstimmenden Bewertung der Parteien. Der Anteil dieser Tätigkeiten an der von der Klägerin auszuübenden Gesamtarbeitszeit beträgt 36,80 vH, mithin 38,74 vH des maßgebenden Arbeitsvorgangs. 44 (
- b)Damit fallen schwierige Tätigkeiten innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Ohne diese kann ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeiten nicht erzielt werden; die Aktenbearbeitung wäre unvollständig. Das zeitliche Ausmaß ist rechtserheblich. 45
- e)Die Klägerin konnte daher zunächst ab dem 1. Oktober 2002 ein Entgelt nach Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 BAT sowie nach Ablauf der Bewährungszeit ab dem 1. Oktober 2005 ein solches nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT beanspruchen. Sie war demnach am 1. November 2006 in die „kleine“ Entgeltgruppe 9 TV-L (Stufenlaufzeit in Stufe 2 von fünf Jahren) überzuleiten (Teil A Anlage 2 zum TVÜ-Länder). 46
- f)Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 2. August 2018 rechtzeitig iSd. § 37 Abs. 1 TV-L geltend gemacht. Gegen diese Feststellung des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts hat sich das beklagte Land nicht gewendet. 47 4. Zum 1. Januar 2019 ist die Klägerin, da ihre Tätigkeit unverändert geblieben ist, gemäß § 29b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder in Entgeltgruppe 9a TV-L übergeleitet worden. Seit diesem Zeitpunkt ist das beklagte Land zur Zahlung dieser Vergütung verpflichtet. 48 5. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 TV-L. 49 III. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Treber M. Rennpferdt Klug Widuch Thieß http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600066365&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public