(3)der Gründe, BAGE 103, 71) oder mit einer Leistungsklage auf Schadenersatz selbst herbeiführen können. Anderenfalls musste er damit rechnen, dass der Kläger bis zur Grenze der Verjährung seinen Lohnanspruch einklagen und die Berechtigung der Aufrechnungsforderung im Prozess streitig stellen würde. 18 IV. Der Zinsanspruch des Klägers für den nach § 34 Nr. 2 Satz 2 RTV spätestens am
- des Folgemonats fälligen Lohn folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Weil der
- Juni 2019 ein Samstag war, trat gemäß § 193 BGB die Fälligkeit des Anspruchs auf den Lohn für Mai 2019 erst am
- Juni 2019 ein mit der Folge, dass sich der Beklagte erst ab dem
- Juni 2019 im Verzug befand. Insoweit war das Berufungsurteil zu korrigieren. 19 V. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Linck Bubach Biebl Zorn Aue http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600066389&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public