BAG, Beschluss vom 23.03.2023 – 1 ABR 43/18 – Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea (SE) Wird eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2 MitbestG…
KARE600066478 ECLI:DE:BAG:2023:230323.B.1ABR43.18.0 BAG 1. Senat 20230323 1 ABR 43/18 Beschluss § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 MitbestG, § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 MitbestG, § 2a Abs 1 Nr 3e ArbGG, § 21 Abs 6 S 1 SEBG, § 83 Abs 3 ArbGG, Art 1 Abs 2 EGRL 86/2001, Art 7 EGRL 86/2001 vorgehend ArbG Mannheim, 7. Dezember 2017, Az: 14 BV 13/16, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9. Oktober 2018, Az: 19 TaBV 1/18, Beschlussvorgehend BAG, 18. August 2020, Az: 1 ABR 43/18 (A), EuGH-Vorlagevorgehend EuGH, 18. Oktober 2022, Az: C-677/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea (SE) Wird eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2 MitbestG mitbestimmte Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine SE mit dualistischem System umgewandelt, muss in der Beteiligungsvereinbarung ein gesondertes Wahlverfahren für - von in der SE und ihren Tochtergesellschaften vertretenen Gewerkschaften - vorgeschlagene Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat für alle Arbeitnehmer der SE und ihrer Tochtergesellschaften vorgesehen sein.
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Oktober 2018 - 19 TaBV 1/18 - teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 7. Dezember 2017 - 14 BV 13/16 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass Teil II Nr. 3.4 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S SE vom 10. März 2014 unwirksam ist.
1 A. Die Beteiligten streiten vorrangig über die Wirksamkeit von Regelungen in einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer (Beteiligungsvereinbarung) in einer Societas Europaea (SE).
2 Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin ist eine SE mit dualistischem System. Bei ihr sind der zu 4. beteiligte SE-Betriebsrat und ein Konzernbetriebsrat (Beteiligter zu 5.) gebildet. Die beiden Antragstellerinnen - die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - sind im Unternehmen der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaften. Am Verfahren sind zudem der Deutsche Bankangestellten-Verband e. V. (Beteiligter zu 6.) sowie zu 7. die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) und zu 8. der Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e. V. (VAA) beteiligt.
3 Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich die Rechtsform einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts. Bei ihr bestand ein Aufsichtsrat, der sich aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzte. Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer befanden sich sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften.
4 Im Jahr 2014 wurde die Arbeitgeberin in eine SE umgewandelt. Seitdem besteht bei ihr ein Aufsichtsrat, dem 18 Mitglieder angehören. Nach der von der Arbeitgeberin und dem besonderen Verhandlungsgremium am 10. März 2014 geschlossenen Beteiligungsvereinbarung sind neun der Aufsichtsratsmitglieder Arbeitnehmervertreter. Die Beteiligungsvereinbarung enthält nähere Vorgaben für deren Bestimmung. Nach Teil II Nr. 3.3 der Beteiligungsvereinbarung steht den Gewerkschaften für einen bestimmten Teil der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter ein ausschließliches Vorschlagsrecht zu; die Wahl der von ihnen vorgeschlagenen Personen durch die Arbeitnehmer erfolgt in einem getrennten Wahlgang. In Teil II Nr. 2.2 der Beteiligungsvereinbarung ist vorgesehen, dass der Aufsichtsrat der Arbeitgeberin ab dem Jahr 2018 auf gleichlautenden Vorschlag des Aufsichtsrats und des Vorstands durch Beschluss der Hauptversammlung auf zwölf Mitglieder verkleinert werden kann. Hierfür ist in Teil II der Beteiligungsvereinbarung bestimmt: „3.4 Verfahren für die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter bei einem Aufsichtsrat mit 12 Mitgliedern Soweit der Aufsichtsrat der S SE aus zwölf Mitgliedern und damit sechs Arbeitnehmervertretern besteht, gelten für die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der S SE die nachfolgenden Regelungen.
3.4.1 Der SE-Betriebsrat verteilt rechtzeitig vor dem Ende der ordentlichen Amtszeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der S SE, mindestens jedoch neun Monate vor Bestellung der neuen Arbeitnehmervertreter, die den Arbeitnehmervertretern im neuen Aufsichtsrat zustehenden Sitze auf die Länder.
Die Verteilung der ersten vier Arbeitnehmersitze richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den Ländern beschäftigten S-Arbeitnehmer (d'Hondtsches Prinzip). … Der fünfte Sitz steht einem vom SE-Betriebsrat bestimmten SE-Betriebsratsmitglied aus einem anderen Land, das bei der Verteilung der ersten vier Sitze nach dem d'Hondtschen Prinzip keinen Sitz erhalten hat, zu. Der sechste Sitz steht einem vom SE-Betriebsrat bestimmten weiteren Mitglied des SE-Betriebsrats zu. … 3.4.2 Die von den ersten vier Sitzen auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter werden durch Urwahl aller S-Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Deutschland bestimmt. Die Regelungen der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz 1976 (‚3. WO‘) finden auf die Urwahl unter Beachtung des Vorrangs dieser Beteiligungsvereinbarung und nach Maßgabe folgender Regelungen entsprechende Anwendung: • Die Wahl erfolgt als Urwahl, … • Die Wahl erfolgt ausschließlich in Form der Briefwahl und in allen Wahlgängen nach den Grundsätzen der Personenwahl, … • Jeder zweite auf Deutschland entfallende Sitz ist für Vertreter des Konzernbetriebsrats reserviert. In Bezug auf diese Sitze steht dem Konzernbetriebsrat das ausschließliche Vorschlagsrecht zu, die Vorgeschlagenen kommen aus dem Kreis der S-Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten. … Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die dem Konzernbetriebsrat reservierten Sitze findet in einem von den allgemeinen Arbeitnehmervertreterwahlen getrennten Wahlgang, jedoch zeitgleich statt; • Wahlvorschläge für die übrigen Sitze machen Arbeitnehmer, leitende Angestellte und im S-Konzern vertretene Gewerkschaften. … • Leitenden Angestellten und Gewerkschaften stehen keine reservierten Sitze im Aufsichtsrat der S SE zu; • … • Mit Ausnahme eines getrennten Wahlgangs für Vertreter des Konzernbetriebsrats gibt es keine weiteren getrennten Wahlgänge; • … • … 3.4.3 Für andere Länder als Deutschland gelten für die Bestimmung der Vorschläge für die ersten vier Sitze die für die Wahl oder Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat maßgeblichen nationalen Regelungen der jeweiligen Länder, aus denen Arbeitnehmervertreter zu bestimmen sind. … …“ 5 Die Antragstellerinnen haben geltend gemacht, die Regelungen in der Beteiligungsvereinbarung über die Bestimmung der Arbeitnehmervertreter in einem zwölfköpfigen Aufsichtsrat seien unwirksam. Sie verstießen gegen § 21 Abs. 6 Satz 1 SEBG, weil den Gewerkschaften kein ausschließliches und damit durch einen getrennten Wahlgang abgesichertes Vorschlagsrecht für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gewährt werde.
6 Die Antragstellerinnen haben - soweit zuletzt noch von Interesse - beantragt 1. festzustellen, dass Nr. 3.4 des Teils II der „Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S SE“ vom 10. März 2014 unwirksam ist und eine Verkleinerung des Aufsichtsrats auf zwölf Mitglieder nach Maßgabe der genannten Vereinbarung unzulässig ist; hilfsweise 2. festzustellen, dass sie sowie andere Gewerkschaften ein alleiniges Vorschlagsrecht für zwei Sitze in den auf zwölf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrat haben, sofern sie bei der Arbeitgeberin und deren Tochtergesellschaften vertreten sind; hilfsweise 3. festzustellen, dass sie sowie andere Gewerkschaften ein alleiniges Vorschlagsrecht für jeden dritten der auf Deutschland entfallenden Sitze in dem auf zwölf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrat haben, sofern sie bei der Arbeitgeberin oder deren Tochtergesellschaften vertreten sind.
7 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen, und geltend gemacht, das in § 7 Abs. 2 iVm. § 16 Abs. 2 MitbestG vorgesehene ausschließliche Vorschlagsrecht der Gewerkschaften werde durch § 21 Abs. 6 Satz 1 SEBG nicht geschützt.
8 Die Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen die Antragstellerinnen ihre Begehren weiter. Der Senat hat das Rechtsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 18. August 2020 (- 1 ABR 43/18 (A) -) ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Er hat den Gerichtshof um Beantwortung der Frage gebeten, ob § 21 Abs. 6 SEBG - aus dem sich für den Fall der Gründung einer in Deutschland ansässigen SE durch Umwandlung ergibt, dass für einen bestimmten Teil der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ein gesondertes Auswahlverfahren für von Gewerkschaften vorgeschlagene Personen zu gewährleisten ist - mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vereinbar ist. Hierzu ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Oktober 2022 (- C-677/20 - [IG Metall und ver.di]) ergangen.
9 Die Beteiligten halten auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs an ihren Anträgen fest.
10 B. Die Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen haben teilweise Erfolg. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ihr Antrag zu 1. sei vollumfänglich unbegründet, ist unzutreffend. Der Antrag ist zulässig und begründet, soweit er auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Teil II Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung vom 10. März 2014 gerichtet ist. Im Übrigen sind die Rechtsbeschwerden erfolglos. Der Antrag zu 1. ist unzulässig, soweit die Antragstellerinnen die Feststellung begehren, dass eine Verkleinerung des Aufsichtsrats der Arbeitgeberin auf zwölf Mitglieder nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung nicht zulässig ist. Die Hilfsanträge sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
11 I. Der Senat hat nach § 93 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg für die mit dem Antrag zu 1. angebrachten Begehren zulässig ist. Eine Prüfung wäre nur dann geboten gewesen, wenn die Vorinstanzen trotz ausdrücklicher Rüge hierüber nicht vorab durch besonderen Beschluss entschieden hätten (vgl. etwa BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - Rn. 9 mwN, BAGE 141, 360). Ein solcher Fall liegt nicht vor.
12 1. Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Arbeitsgericht auf eine entsprechende Rüge der Arbeitgeberin durch Beschluss vom 30. März 2017 vorab über den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen entschieden und das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2017 die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen hat. Die Entscheidungen über den Rechtsweg nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 4 Satz 1 bis 3 GVG betrafen ausschließlich einen damals von den Antragstellerinnen hauptsächlich geltend gemachten ordnungsgeldbewehrten Unterlassungsanspruch und damit einen anderen Verfahrensgegenstand als den, der mit dem jetzigen Hauptantrag (zu 1.) angebracht wird.
13 2. Die Arbeitgeberin hat ihre Rechtswegrüge jedoch hinsichtlich der damaligen Hilfsanträge - die noch allein verfahrensgegenständlich sind - auf Nachfrage des Arbeitsgerichts nicht aufrechterhalten. Zwar sind Prozesshandlungen wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung grundsätzlich unwiderruflich (vgl. zur Einordnung der Rechtswegrüge als Prozesshandlung Hk-ZPO/Rathmann 9. Aufl. § 17a GVG Rn. 4). Dies gilt aber nicht für Prozesshandlungen, deren bezweckter Erfolg - wie bei einer Rechtswegrüge - erst aufgrund eines Tätigwerdens des Gerichts eintritt (sog. Erwirkungshandlung). Diese sind widerruflich, solange noch keine geschützte Rechtsposition der Gegenseite entstanden ist (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 46 mwN, BAGE 171, 28). Damit konnte die Arbeitgeberin ihre Rüge rechtswirksam zurücknehmen. Andere am Verfahren Beteiligte hatten bis zu diesem Zeitpunkt noch keine geschützte Rechtsposition erworben.
14 3. Ungeachtet dessen ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch tatsächlich gegeben, soweit sich der Antrag zu 1. auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Teil II Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung bezieht. Streitigkeiten, die die Wirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung betreffen, fallen nach § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (MüKoAktG/Jacobs 5. Aufl. § 21 SEBG Rn. 71; Henssler in Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 76 ff.; KK-AktG/Feuerborn 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 93; vgl. auch Habersack/Drinhausen/Hohenstatt/Müller-Bonanni SE-Recht 3. Aufl. § 21 SEBG Rn. 37; Wißmann FS Richardi 2007 S. 841, 849 f.; Maack Rechtsschutz im Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren der „deutschen“ Societas Europaea S. 343; Forst Die Beteiligungsvereinbarung nach § 21 SEBG S. 402; Hoops Die Mitbestimmungsvereinbarung in der Europäischen Aktiengesellschaft [SE] S. 199; Linden Die Mitbestimmungsvereinbarung der dualistisch verfassten Societas Europaea [SE] S. 225; Freis/Nagel in Nagel/Freis/Kleinsorge SEBG, SCEBG, MgVG 3. Aufl. § 21 SEBG Rn. 46). Dies gilt selbst dann, wenn ein solcher Streit Bedeutung für die Zusammensetzung des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE haben könnte (aA OLG Stuttgart 11. August 2020 - 20 W 9/20 - zu II 2 a bb (2) der Gründe; wohl auch OLG München 26. März 2020 - 31 Wx 278/18 - zu B II 2 a der Gründe).
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Die in § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG aufgeführten Ausnahmen gelten in diesem Fall nicht. Sie betreffen lediglich Straf- und Bußgeldverfahren sowie Streitigkeiten über die Mitbestimmung kraft Gesetzes und den Tendenzschutz. Der Umstand, dass auch in einer Beteiligungsvereinbarung die Geltung der §§ 34 bis 38 SEBG ganz oder in Teilen vereinbart werden kann (vgl. § 21 Abs. 5, § 34 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Nr. 1 SEBG), ändert hieran nichts. Selbst wenn man annähme, bei einem Streit über eine solche Beteiligungsvereinbarung sei die in § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG vorgesehene Bereichsausnahme gegeben, hätte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass alle Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beteiligungsvereinbarungen der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit entzogen wären (aA wohl OLG Stuttgart 11. August 2020 - 20 W 9/20 - zu II 2 a bb der Gründe).
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21 (a) Die vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Regelungen in § 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3b ArbGG weisen den Gerichten für Arbeitssachen alle Verfahren zu, die sich auf Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes und des Gesetzes über Europäische Betriebsräte erstrecken. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, für die die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Die Bestimmungen sind damit strukturell ähnlich ausgestaltet wie die mit Wirkung zum 29. Dezember 2004 in § 2a ArbGG - damals noch als Nr. 3d - eingefügte Regelung für das SE-Beteiligungsgesetz. Auch bei ihr wird die grundsätzlich ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte lediglich punktuell für bestimmte - thematisch bezeichnete - Streitigkeiten eingeschränkt. Dies spricht dafür, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - entsprechend dem Wortlaut aller genannten Vorschriften - stets dann eröffnet ist, wenn die betreffende Angelegenheit nicht unter einen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände fällt.
22 (b) Der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Verweis auf die Zuständigkeitsregelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, Nr. 3e der Norm sei einschränkend auszulegen (aA OLG Stuttgart 11. August 2020 - 20 W 9/20 - zu II 2 a bb (5) γ der Gründe; OLG München 26. März 2020 - 31 Wx 278/18 - zu B II 2 a der Gründe). Dies folgt schon daraus, dass § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG grundlegend anders gefasst ist. Der Gesetzgeber hat sich - abweichend von den Regelungen in Nr. 1, 3b und 3e - von vornherein darauf beschränkt, den Arbeitsgerichten lediglich bestimmte Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz zuzuweisen. Diese erstrecken sich ausschließlich auf Entscheidungen „über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat“ sowie über deren „Abberufung“ (mit Ausnahme von § 103 Abs. 3 AktG). Hinzu kommt, dass sich die Unternehmensmitbestimmung im Geltungsbereich der in § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG genannten gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich nach deren Vorgaben richtet, während sie im Rahmen des SE-Beteiligungsgesetzes auch durch eine Beteiligungsvereinbarung ausgestaltet werden kann. Nach dem sowohl Nr. 3 als auch Nr. 3e zugrunde liegenden Regelungskonzept sollen die Gerichte für Arbeitssachen bei der gesetzlich ausgestalteten Unternehmensmitbestimmung zwar nur für die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zuständig sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bei Angelegenheiten, die die vertraglich vereinbarte Arbeitnehmerbeteiligung betreffen, eröffnet ist.
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25 II. An dem vorliegenden Verfahren waren - neben den Antragstellerinnen und der Arbeitgeberin - der SE-Betriebsrat, der Konzernbetriebsrat und die anderen im Unternehmen der Arbeitgeberin vertretenen Gewerkschaften beteiligt. Weitere Personen oder Stellen waren nicht zu hören.
26 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem jeweiligen Gesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Die Vorschrift regelt nicht selbst, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist. Sie ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG 28. April 2021 - 7 ABR 20/20 - Rn. 9 mwN).
27 2. Danach waren sowohl der SE-Betriebsrat als auch der Konzernbetriebsrat am Verfahren beteiligt. Eine die Unwirksamkeit von Teil II Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung feststellende Entscheidung beträfe die ihnen dort zugewiesenen Rechte und Pflichten. Nach Teil II Nr. 3.4.1 Abs. 1 und 2 der Beteiligungsvereinbarung hat der SE-Betriebsrat bei einem zwölfköpfigen Aufsichtsrat nicht nur die den Arbeitnehmervertretern zustehenden Sitze auf die Länder zu verteilen. Ihm steht vor allem das Recht zu, zwei Mitglieder seines Gremiums zu Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat zu bestimmen (Teil II Nr. 3.4.1 Abs. 3 der Beteiligungsvereinbarung). Der Konzernbetriebsrat verfügt nach Teil II Nr. 3.4.2 der Beteiligungsvereinbarung bei einem zwölfköpfigen Aufsichtsrat über ein ausschließliches - durch einen getrennten Wahlgang abgesichertes - Vorschlagsrecht für jeden zweiten Sitz der auf Deutschland entfallenden Arbeitnehmervertreter. Damit sind beide Gremien durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar in ihren durch die Beteiligungsvereinbarung gewährten Rechten betroffen.
28 3. Gleiches gilt für die Beteiligten zu 6. bis 8. Ihre jeweilige mitbestimmungsrechtliche Stellung wird durch die gerichtliche Entscheidung ebenfalls unmittelbar berührt, weil den im Konzern der Arbeitgeberin vertretenen Gewerkschaften nach Teil II Nr. 3.4.2 der Beteiligungsvereinbarung keine reservierten Sitze im Aufsichtsrat zustehen.
29 4. Weitere Stellen waren nicht am Verfahren zu beteiligen.
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33 III. Der Feststellungsantrag zu 1. ist nur teilweise zulässig.
34 1. Seine sprachliche Fassung und das Vorbringen der Antragstellerinnen zeigen, dass sie hiermit kein einheitliches Begehren, sondern zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände angebracht haben. Danach erstreben sie nicht nur die Feststellung, bestimmte Regelungen der Beteiligungsvereinbarung seien unwirksam. Vielmehr wollen sie auch gerichtlich feststellen lassen, dass (deshalb) eine Verkleinerung des Aufsichtsrats der Arbeitgeberin auf zwölf Mitglieder unzulässig ist. Zwar hängt - nach den Vorstellungen der Antragstellerinnen - die Entscheidung über beide Verfahrensgegenstände von den gleichen rechtlichen Vorfragen ab. Dennoch sollen die Begehren teilbar sein. Dieses Antragsverständnis haben die Antragstellerinnen im Anhörungstermin vor dem Senat bestätigt.
35 2. Soweit der Antrag zu 1. darauf gerichtet ist, die Unzulässigkeit einer Verkleinerung des Aufsichtsrats der Arbeitgeberin auf zwölf Mitglieder feststellen zu lassen, fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.
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38 3. Das mit dem Antrag zu 1. angebrachte Begehren der Antragstellerinnen, dass die Unwirksamkeit von Teil II Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung gerichtlich festgestellt wird, ist hingegen zulässig.
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Henssler in Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 12; Evers/Hartmann/Bodenstedt in Manz/Mayer/Schröder Europäische Aktiengesellschaft SE 3. Aufl. § 21 SEBG Rn. 8; Van Hulle/Maul/Drinhausen SE-HdB/Annuß/Rudolph 2. Aufl. § 14 Rn. 193; Kuhnke/Hoops in Gaul/Ludwig/Forst Europäisches Mitbestimmungsrecht § 2 Rn. 246; Freis in Nagel/Freis/Kleinsorge SEBG, SCEBG, MgVG 3. Aufl. § 21 SEBG Rn. 4; Oetker in Lutter/Hommelhoff/Teichmann SE-Kommentar 2. Aufl. § 21 SEBG Rn. 25 f.; ders. FS Konzen 2006 S. 635, 642 f.; Forst Die Beteiligungsvereinbarung nach § 21 SEBG S. 86 ff.; ders. ZESAR 2019, 271, 279; Herfs-Röttgen NZA 2002, 358, 364; Kraushaar BB 2003, 1614, 1619; aA Hoops Die Mitbestimmungsvereinbarung in der Europäischen Aktiengesellschaft [SE] S. 41 ff., 51: „Organisationsvertrag mit schuldrechtlicher Wirkung“).
Dies ergibt sich daraus, dass für die nach § 21 Abs. 1 und 3 SEBG in einer Beteiligungsvereinbarung regelbaren Inhalte eine rechtliche Grundlage nur durch unmittelbar und zwingend geltende Bestimmungen geschaffen werden kann. Da eine solche Vereinbarung die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE ausgestaltet, kann ihr Bestehen oder Nichtbestehen und damit auch ihre (Teil-)Unwirksamkeit Gegenstand eines Feststellungsantrags iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sein.
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46 (a) Der Gegenstand eines Feststellungsantrags muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf einzelne daraus folgende Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken (st. Rspr., sh. nur BAG 17. November 2021 - 7 ABR 40/19 - Rn. 30 mwN). Zielt der Antrag allerdings - wie hier - auf die Feststellung einer teilweisen Unwirksamkeit von Kollektivnormen ab, setzt seine Zulässigkeit voraus, dass es sich hierbei um eine eigenständige Teilregelung handelt, weil nur dann ein gesondert feststellungsfähiges Teilrechtsverhältnis gegeben ist (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 2/18 - Rn. 39 mwN).
47 (b) Teil II Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung stellt eine abgrenzbare Teilregelung dar. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (vgl. Oetker FS Konzen 2006 S. 635, 658; ders. in Lutter/Hommelhoff/Teichmann SE-Kommentar 2. Aufl. § 21 SEBG Rn. 93; Maack Rechtsschutz im Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren der „deutschen“ Societas Europaea S. 336; Benker Die Gestaltung der Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft [SE] S. 118; im Ergebnis auch KK-AktG/Feuerborn 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 90). Maßgebend ist danach, ob der verbleibende Teil der Beteiligungsvereinbarung auch ohne die unwirksame Bestimmung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthielte (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 87 mwN, BAGE 167, 264; 16. November 2011 - 4 AZR 856/09 - Rn. 27 mwN). Dies wäre der Fall. Teil II Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung enthält Vorgaben für die Bestimmung der Arbeitnehmervertreter in einem auf zwölf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrat der Arbeitgeberin. Eine Unwirksamkeit dieser Normen berührte die Fortgeltung der sonstigen Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer und den SE-Betriebsrat in der Beteiligungsvereinbarung nicht.
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51 (a) Nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2001/86/EG haben die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie vorzusehen und insbesondere dafür zu sorgen, dass Gerichtsverfahren bestehen, mit denen die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann. Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Die betreffenden Anforderungen dürfen dabei nur nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz). Zudem dürfen sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. EuGH 7. April 2022 - C-385/20 - [Caixabank] Rn. 47 mwN; 6. Oktober 2020 - C-511/18 ua. - [La Quadrature du Net ua.] Rn. 223 mwN).
52 (b) Gemessen hieran haben die Antragstellerinnen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung des abgrenzbaren Teils des Rechtsverhältnisses.
53 (aa) Teil II Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung regelt die Vorgaben zur Besetzung der Arbeitnehmerbank in einem auf zwölf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrat der Arbeitgeberin. Hierbei werden den Antragstellerinnen und den Beteiligten zu 4. bis 8. unterschiedliche Rechte und Pflichten zugewiesen. Damit betreffen die dortigen Bestimmungen auch die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten bei diesem Besetzungsvorgang. Gerade die Antragstellerinnen sind durch die Regelungen in Teil II Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung in ihrem Rechtskreis besonders betroffen, wenn - wie von ihnen geltend gemacht - die in § 21 Abs. 6 Satz 1 SEBG vorgesehene Gewährleistung „alle[r] Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung“ auch ein ausschließliches und damit durch einen getrennten Wahlgang abgesichertes Vorschlagsrecht für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erfasste. Da Teil II Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung eine solche Form der „Sitzgarantie“ bei der Bestellung der Arbeitnehmervertreter in einem verkleinerten Aufsichtsrat der Arbeitgeberin nicht vorsieht, können die Antragstellerinnen ihre Rechtsposition nur durch einen auf die Unwirksamkeit der maßgebenden Bestimmungen gerichteten Antrag effektiv durchsetzen. Einen Anspruch auf Abschluss einer geänderten Beteiligungsvereinbarung vermittelt § 21 Abs. 6 Satz 1 SEBG nicht (vgl. auch Forst ZESAR 2019, 271, 279 ff.).
54 (bb) Die Antragstellerinnen haben zudem ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung, ob die Bestimmungen in Teil II Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung unwirksam sind. Unerheblich ist, dass bislang weder die Hauptversammlung einen Beschluss über die Verkleinerung des Aufsichtsrats der Arbeitgeberin gefasst hat noch ein hierfür nach Teil II Nr. 2.2 der Beteiligungsvereinbarung erforderlicher gleichlautender Vorschlag durch den Aufsichtsrat und den Vorstand unterbreitet wurde. Die Antragstellerinnen können nicht darauf verwiesen werden, die Einleitung und Durchführung dieses Verfahrens abzuwarten. Da die Modalitäten zur Bestimmung der Arbeitnehmervertreter in einem zwölfköpfigen Aufsichtsrat bereits in der derzeit bei der Arbeitgeberin geltenden Beteiligungsvereinbarung geregelt sind, haben sie schon jetzt ein schützenswertes Interesse zu wissen, ob die betreffenden Normen wirksam sind.
55 (cc) Ein rechtliches Interesse der Antragstellerinnen kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, ihnen stehe zur Durchsetzung ihrer Rechte das mit Rechtskraftwirkung inter omnes versehene Statusverfahren nach § 98 Abs. 1 AktG zur Verfügung (vgl. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c lit. ii der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 iVm. § 99 Abs. 5 Satz 2 AktG). Die Einleitung eines solchen Verfahrens scheidet hier schon deshalb aus, weil sein Gegenstand nicht die Zusammensetzung der Arbeitnehmerbank ist (vgl. für das MitbestG WKS/Wißmann 5. Aufl. § 6 MitbestG Rn. 13; in diesem Sinn auch MüKoAktG/Habersack 5. Aufl. § 97 Rn. 14). Besteht - wie im Ausgangsfall - kein Streit über die Bildung eines Aufsichtsrats, könnte sich die verfahrensgegenständliche Reichweite eines Statusverfahrens nur auf die Frage beziehen, wie dessen Sitze auf die Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu verteilen sind.
56 IV. Im Umfang seiner Zulässigkeit ist der Antrag zu 1. begründet. Die Regelungen in Teil II Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung sind unwirksam. Sie verstoßen gegen § 21 Abs. 6 Satz 1 SEBG.
57 1. Nach dieser Vorschrift muss in einer Beteiligungsvereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll. Bei einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2 MitbestG mitbestimmten Aktiengesellschaft deutschen Rechts - wie es die Arbeitgeberin bis zum Jahr 2014 war - erfordert dies, dass bei ihrer Umwandlung in der Beteiligungsvereinbarung ein gesondertes Wahlverfahren für - von in der SE und ihren Tochtergesellschaften vertretenen Gewerkschaften - vorgeschlagene Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat für alle Arbeitnehmer der SE und ihrer Tochtergesellschaften vorgesehen sein muss. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Oktober 2022 (- C-677/20 - [IG Metall und ver.di]) ist ein solches Verständnis von § 21 Abs. 6 Satz 1 SEBG schon unionsrechtlich geboten.
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Darüber hinaus gebietet Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG, dass im Zusammenhang mit dem gesonderten Wahlgang die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe sowie der in ihnen vertretenen Gewerkschaften gewahrt sein muss. Die vom Richtliniengeber mit der Richtlinie 2001/86/EG bezweckte Sicherung erworbener Rechte umfasst nicht nur deren Aufrechterhaltung für die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in eine SE umgewandelt werden soll, sondern auch die Ausweitung dieser Rechte auf sämtliche Arbeitnehmer der SE (vgl. EuGH 18. Oktober 2022 - C-677/20 - [IG Metall und ver.di] Rn. 43 mwN). Deshalb müssen alle Arbeitnehmer der SE - einschließlich ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe - das gesonderte Wahlverfahren in Anspruch nehmen können.
Das gilt selbst dann, wenn das nationale Recht dies nicht vorsieht (vgl. EuGH 18. Oktober 2022 - C-677/20 - [IG Metall und ver.di] Rn. 49). Zudem muss das Recht, einen bestimmten Anteil der Kandidaten für die Wahlen der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer durch Umwandlung gegründeten SE vorzuschlagen, auf alle in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben vertretenen Gewerkschaften ausgeweitet werden (EuGH 18. Oktober 2022 - C-677/20 - [IG Metall und ver.di] aaO).
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63 2. Die Regelungen in Teil II Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung genügen den aus § 21 Abs. 6 Satz 1 SEBG folgenden Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht.
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Sollten von den ersten vier Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat Sitze auf andere Länder entfallen, sieht Teil II Nr. 3.4.3 der Beteiligungsvereinbarung vor, dass diese nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Regelungen zur Wahl oder Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestimmt werden. Ohne solche Vorschriften ist der SE-Betriebsrat berechtigt, die betreffenden Arbeitnehmervertreter zu bestimmen. Diese Maßgaben stellen nicht sicher, dass Gewerkschaften, die bei Tochtergesellschaften bzw. Betrieben der Arbeitgeberin in anderen Mitgliedstaaten vertreten sind, Kandidaten für einen gesonderten Wahlgang benennen können.
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67 3. Die Unvereinbarkeit der Regelungen in Teil II Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 SEBG hat deren Unwirksamkeit zur Folge.
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70 4. Eine ergänzende Auslegung von Teil II Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung ist - entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin - nicht möglich.
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Die Verhandlungsautonomie der Vertragspartner genießt Vorrang gegenüber den nur subsidiär anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen der ihnen gewährten Autonomie können sie - unter Berücksichtigung der sich aus § 21 Abs. 6 Satz 1 SEBG ergebenden Binnenschranken - die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE frei gestalten. Mit dem Rückgriff auf die „Auffanglösung“ würde ihnen ein Konzept aufgedrängt, das sie trotz der ausdrücklich in § 21 Abs. 5 SEBG eingeräumten Möglichkeit nicht gewählt haben. Dies spricht dafür, den Vertragspartnern einer teilunwirksamen Beteiligungsvereinbarung selbst dann (zunächst) die Möglichkeit von neuen Verhandlungen einzuräumen, wenn dies - anders als hier in Teil III Nr. 1.4 der Beteiligungsvereinbarung - nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl.
Wißmann FS Richardi 2007 S. 841, 850; Forst Die Beteiligungsvereinbarung nach § 21 SEBG S. 341 ff., 366 f.; Maack Rechtsschutz im Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren der „deutschen“ Societas Europaea S. 339 f.; Hoops Die Mitbestimmungsvereinbarung in der Europäischen Aktiengesellschaft [SE] S. 197; Scheibe Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SE unter besonderer Berücksichtigung des monistischen Systems S. 89 ff.).
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76 V. Über die Hilfsanträge zu 2. und 3. hatte der Senat nicht zu befinden. Sie standen unter der innerprozessualen Bedingung, dass der Senat den Hauptantrag als unbegründet abweist. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.
Gallner Rinck Ahrendt Hayen Dr. Ronny Schimmer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600066478&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public