BAG, Versäumnisurteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22 – Arbeitszeugnis - Maßregelungsverbot 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom…
KARE600066624 ECLI:DE:BAG:2023:060623.U.9AZR272.22.0 BAG 9. Senat 20230606 9 AZR 272/22 Versäumnisurteil § 241 Abs 2 BGB, § 109 Abs 1 S 3 GewO, § 612a BGB, Art 5 Abs 1 GG vorgehend ArbG Braunschweig, 3. Dezember 2021, Az: 4 Ca 376/21, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 12. Juli 2022, Az: 10 Sa 1217/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Arbeitszeugnis - Maßregelungsverbot 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Juli 2022 - 10 Sa 1217/21 - wird zurückgewiesen.
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, das ihr erteilte Arbeitszeugnis abzuändern.
2 Die Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 15. August 2017 bis zum 28. Februar 2021 zunächst als „Persönliche Assistentin der Geschäftsführung“ und zuletzt als „Managerin of Administration and Central Services“. Im März 2021 erteilte sie der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit Datum vom 28. Februar 2021 („erstes Arbeitszeugnis“). Der letzte Absatz des Zeugnisses lautet: „Frau D verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“ 3 Unter dem 8. April 2021 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Arbeitszeugnis zu korrigieren und dabei ihr Arbeits- und Sozialverhalten besser zu bewerten. Das daraufhin geänderte Arbeitszeugnis („zweites Arbeitszeugnis“) enthält den folgenden Satz: „Insgesamt waren ihre Arbeitsergebnisse von guter Qualität ...“ 4 Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 beanstandete die Klägerin diese Passage mit der Begründung, die positive Aussage werde durch die Verwendung des Wortes „insgesamt“ unzulässig eingeschränkt. Darüber hinaus verlangte sie unter Fristsetzung weitere Korrekturen. Die Beklagte änderte das Arbeitszeugnis ein zweites Mal („drittes Arbeitszeugnis“), das danach wie folgt endet: „Frau D hat ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht optimal entsprochen. … Frau D verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch.“ 5 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen, das die in den ersten beiden Zeugnisfassungen erteilte Dankes- und Wunschformel enthalte. Mit der Erteilung des ersten und zweiten Arbeitszeugnisses habe sich die Beklagte diesbezüglich gebunden. Mit ihrer Weigerung, das dritte Arbeitszeugnis entsprechend zu korrigieren, verstoße sie gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot.
6 Die Klägerin hat beantragt, ihr Zug um Zug gegen Herausgabe der drei bereits erteilten Zeugnisse vom 28. Februar 2021 ein Zeugnis mit dem folgenden Inhalt zu erteilen: „Arbeitszeugnis Frau D, geboren 1993, ist seit dem 15.08.2017 als Persönliche Assistentin der Geschäftsführung für unser Unternehmen tätig gewesen. Auf Grund sehr guter Leistungen war Frau D im Zeitraum 01.10.2019 bis zum 28.02.2021 als Managerin of Administration and Central Services tätig.
Die H GmbH verwaltet die H Gruppe, welche sich aus 10 Fitnessstudios in B und Umgebung zusammensetzt. Hierzu zählen die Konzepte H, V und M.
Der Wirkungs- und Verantwortungsbereich von Frau D umfasste im Wesentlichen die eigenverantwortliche und selbstständige Erledigung folgender Aufgaben:
Assistenztätigkeit - Ansprechpartnerin für Geschäftspartner und Mitarbeiter - Allgemeine Korrespondenz und Terminmanagement - Verwaltung und Bearbeitung von eingehenden Rechtsfällen - Koordination und Administration von Aufgaben im Rahmen der Eröffnung neuer Fitnessstudios - Allgemeines Vertragswesen - Bearbeitung des Posteingangs - Protokollantin während Führungskräfte-Meetings - Empfangen von Besuchern - Nachbereitung von Vereinbarungen - Planung von Veranstaltungen - Vorbereitung von Schulungen In Vertretung / Personalwesen - Bearbeitung des Karriere-Postfachs - Erstellung und Veröffentlichung von Stellenanzeigen - Bearbeitung von Urlaubsanträgen und Krankmeldungen - Terminkoordination von Bewerbungsgesprächen - Korrespondenz mit den Universitäten und Ausbildungsinstitutionen - Erstellung von folgenden Schriftstücken: • Arbeits- und Ausbildungsverträge • Nachträge • Kündigungen • Abmahnungen • Arbeitszeugnisse • Arbeitsbescheinigungen - Pflege der Organigramme - Korrespondenz mit Personalvermittlungsagenturen & dem Jobcenter - Rechtsfälle Personal - Nachkontrolle der Aushilfen-Abrechnungen In Vertretung / Vertragswesen - Bearbeitung und Prüfung von Leasingangeboten - Korrespondenz mit Leasinggebern - Überprüfung gestellter Rechnungen zu den Leasingobjekten - Bearbeitung von Kündigungen und Übernahme der Leasingobjekte - Versicherungen der PKWs und Studios - Betreuung des Fuhrparks (TÜV, Reparaturen, Instandhaltung) Frau D verfügt über ein äußerst umfassendes und hervorragendes Fachwissen, das sie zur Bewältigung ihrer Aufgaben stets sehr sicher und erfolgreich einsetzte. Daher war sie in unserem Hause ein allseits geschätzter Ansprechpartner bei allen fachlichen Problemstellungen.
Durch ihre schnelle Auffassungsgabe hat sie sich innerhalb kürzester Zeit in den ihr gestellten Aufgabenbereich eingearbeitet und verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig und mit höchstem Erfolg. Frau D war äußerst zuverlässig und ihr Arbeitsstil war stets geprägt durch sehr sorgfältige Planung und Systematik. Ihre Arbeitsergebnisse waren, auch bei wechselnden Anforderungen und unter sehr schwierigen Bedingungen, stets von sehr guter Qualität.
Selbst unter sehr starker Belastung bewältigte sie alle Aufgaben mit äußerster Sorgfalt sowie in allerbester Weise und war jederzeit bereit, auch zusätzliche Verantwortung zu übernehmen. Qualität und Quantität der Arbeit von Frau D waren jederzeit sehr gut. Fristen und vorgegebene Termine kontrollierte sie absolut selbstständig und hielt diese auch unter schwierigsten Bedingungen ein.
Frau D hat ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht optimal entsprochen. Gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden verhielt Frau D sich stets vorbildlich. Sie trug zu einer hervorragenden und effizienten Teamarbeit bei.
Frau D verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch.
Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.
B, den 28.02.2021 H GmbHC HGesellschafter Geschäftsführer“ 7 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, das Maßregelungsverbot binde den Arbeitgeber lediglich im laufenden Arbeitsverhältnis, gelte aber nicht für Sachverhalte nach dessen Beendigung. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mit einer Dankes- und Wunschformel gehabt, weil darin lediglich subjektive Empfindungen zum Ausdruck kämen. Daher könne sie diese auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht verlangen. Im Übrigen schließe der Grundsatz der Zeugniswahrheit die Aufnahme derartiger Schlusssätze aus, wenn sich das subjektive Empfinden des Arbeitgebers nach der Erteilung eines Arbeitszeugnisses geändert habe.
8 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage, weiter.
9 Der Senat hatte über die Revision der in der Revisionsverhandlung säumigen Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist gemäß § 612a BGB verpflichtet, der Klägerin das Arbeitszeugnis unter Einschluss der begehrten Schlusssätze zu erteilen. Mit ihrer Weigerung, das Zeugnis mit einer sog. Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel zu versehen, verstößt sie gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot.
10 I. Der Senat hatte durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
11 1. Eine Entscheidung nach Aktenlage (§ 331a ZPO) kam nicht in Betracht. Dem stehen § 331a Satz 2, § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen, da in der Revisionsinstanz bisher keine zweiseitige mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. BAG 26. Juli 2007 - 8 AZR 796/06 - Rn. 10, BAGE 123, 301).
12 2. Das Versäumnisurteil beruht nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer sachlichen Prüfung der Klage. Das Urteil wäre inhaltlich ebenso ergangen, wenn die Beklagte nicht säumig gewesen wäre, sondern eine zweiseitige streitige mündliche Verhandlung stattgefunden hätte. Ein Versäumnisurteil setzt begrifflich zwar voraus, dass es gegen die säumige Partei ergeht, aber nicht auch, dass es inhaltlich auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 465/12 - Rn. 15).
13 II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten ein Arbeitszeugnis mit den von ihr begehrten Schlusssätzen verlangen kann: „Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“ Diese Sätze schließen das erste und das von der Beklagten geänderte zweite Arbeitszeugnis ab. Mit der Weigerung, das dritte Arbeitszeugnis mit einer entsprechenden Formel zu versehen, verstößt die Beklagte gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB).
14 1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass ein Arbeitnehmer aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO, der den Arbeitgeber zu einer Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers verpflichtet, keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel ableiten kann. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen es nicht, die Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO über ihren Wortlaut hinaus auszulegen (vgl. im Einzelnen BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 12 ff.).
15 2. Auch das in § 241 Abs. 2 BGB verankerte Rücksichtnahmegebot verpflichtet den Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer über den von ihm nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO geschuldeten Zeugnisinhalt hinaus Dank zu bezeugen und Wünsche für dessen berufliche Zukunft zu formulieren. Die Regelungen zum Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in § 109 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO sind abschließend (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 - Rn. 21 ff.).
16 3. Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, es sei der Beklagten verwehrt, in dem dritten Arbeitszeugnis von den Schlusssätzen des ersten und zweiten Arbeitszeugnisses abzuweichen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Verpflichtung zur Änderung des Zeugnisses vorliegend aus dem Verbot der Maßregelung (§ 612a BGB) folgt.
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35 4. Da das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, die Beklagte habe die Klägerin gemaßregelt, braucht der Senat vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob die Klägerin bereits unter dem - alleinigen - Gesichtspunkt der Selbstbindung der Beklagten einen Anspruch auf die begehrte Zeugnisformulierung hat. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses gebunden. Von seinen Wissenserklärungen zum Verhalten oder der Leistung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nur dann abrücken, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (vgl. allg. zur Selbstbindung des Arbeitgebers BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu I 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 130). In gleicher Weise kann der Arbeitgeber - soweit er ursprünglich eine Schlussformel erteilt hat - an den Ausdruck persönlicher Empfindungen, wie Dank, Bedauern oder gute Wünsche für die Zukunft, gebunden sein (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 19, BAGE 144, 103).
36 III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil kann die Beklagte innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung Einspruch beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einlegen.
Kiel Zimmermann Suckow Leitner Stang http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600066624&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public