BAG, Urteil vom 01.06.2023 – 2 AZR 150/22 – Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - Massenentlassung Ein Luftverkehrsbetrieb iSv. § 24 Abs. 2 KSchG wird aus der Gesamtheit der…
KARE600066643 ECLI:DE:BAG:2023:010623.U.2AZR150.22.0 BAG 2. Senat 20230601 2 AZR 150/22 Urteil § 1 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 KSchG, § 1 Abs 3 KSchG, § 17 Abs 3 KSchG, § 23 Abs 1 KSchG, § 24 Abs 2 KSchG, § 134 BGB, § 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 4 S 1 BGB, Art 3 EGV 593/2008, Art 8 EGV 593/2008, Art 9 EGV 593/2008, Art 3 Abs 1 EGRL 59/98 vorgehend ArbG Düsseldorf, 12. Februar 2021, Az: 11 Ca 5975/20, Urteilvorgehend ArbG Düsseldorf, 15. März 2021, Az: 6 Ca 5967/20, Urteilvorgehend ArbG Düsseldorf, 15. März 2021, Az: 6 Ca 5967/20, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 21. Januar 2022, Az: 7 Sa 323/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - Massenentlassung Ein Luftverkehrsbetrieb iSv. § 24 Abs. 2 KSchG wird aus der Gesamtheit der an inländischen Flughäfen stationierten Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens gebildet.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2022 - 7 Sa 323/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Der Kläger wendet sich gegen ordentliche Kündigungen beider Beklagten, die diese unter Berufung auf betriebsbedingte Gründe ausgesprochen haben.
2 Der Kläger arbeitete seit November 2018 bei der Beklagten zu 1., einem Luftverkehrsunternehmen im Ryanair-Konzern mit Sitz in Österreich. Er war zuletzt als Flugkapitän tätig und an der Basis Düsseldorf stationiert, wo sein Arbeitstag begann und endete. Die Einsatzplanung der Beklagten zu 1. wurde von einem externen Dienstleister in Polen vorgenommen, verschiedene Funktionsträger der Beklagten zu 1. hatten ihren Arbeitsort in Österreich, wo auch alle wesentlichen Personalentscheidungen getroffen wurden. Die Beklagte zu 1. betrieb mindestens 24 in Österreich registrierte Flugzeuge, die von vier Basen in Wien, Düsseldorf, Palma und Stuttgart aus eingesetzt wurden. In Düsseldorf waren sieben wechselnde Flugzeuge stationiert, und die Beklagte zu 1. hatte dort ua. Crew- und Schulungsräume angemietet.
3 Der Kläger stimmte am 7. Juli 2020 einem sog. Eckpunktepapier zu, das neue arbeitsvertragliche Regelungen und insbesondere eine Vereinbarung deutschen Arbeitsrechts enthielt. Außerhalb der deutschen Basen beschäftigte die Beklagte zu 1. keine Mitarbeiter, mit denen die Anwendung deutschen Arbeitsrechts vereinbart war.
4 Ab Juli 2020 führte die Beklagte zu 1. jedenfalls auch Flüge für Ryanair DAC (Ryanair) von den Stationierungsorten Düsseldorf, Palma, Stuttgart und Wien durch, indem sie die ihr zur Verfügung stehenden Flugzeuge nebst Personal, Wartung und Versicherung vermietete („Wet-Lease“). Ryanair übernahm dazu ganz überwiegend die bisher von der Beklagten zu 1. gehaltenen uhrzeitbezogenen Start- und Landerechte („Slots“).
5 Am 28. Juli 2020 gab die Beklagte zu 2. bekannt, dass sie im Spätherbst 2020 eine Basis in Düsseldorf eröffnen werde. Bei der Beklagten zu 2. handelt es sich um ein neu gegründetes, auf Malta registriertes Luftverkehrsunternehmen, das auch zum Ryanair-Konzern gehört, und bei dem ebenfalls keine Entscheidungen in personeller oder sozialer Hinsicht oder über die Planung der Flugeinsätze in Deutschland getroffen werden. Alleiniger Geschäftsinhalt der Beklagten zu 2. sollte die Erbringung von Wet-Lease-Leistungen für Ryanair sein.
6 Mit E-Mail vom selben Tag teilte die Beklagte zu 1. dem Flugpersonal der Basis Düsseldorf mit, dass sie ihren Betrieb im Laufe des Jahres einstellen werde, aber den Besatzungsmitgliedern, die das Eckpunktepapier individuell akzeptiert hätten, eine Stelle bei der Beklagten zu 2. zu denselben vertraglichen Bedingungen angeboten werde.
7 Am 20. August 2020 erhielt der Kläger ein solches Angebot der Beklagten zu 2., das er - wie ein Großteil der Beschäftigten der Basis Düsseldorf - am Folgetag mit Wirkung zum 15. September 2020 annahm. Zwischenzeitlich scheiterten Verhandlungen von Ryanair mit dem Flughafen Düsseldorf über die Senkung von Flughafenentgelten.
8 Am 9. September 2020 zeigte die Beklagte zu 1. und am Folgetag die Beklagte zu 2. bei der Agentur für Arbeit Düsseldorf eine beabsichtigte Massenentlassung von 163 beziehungsweise 126 Beschäftigten an. Listen zu diesen Massenentlassungsanzeigen mit Angaben zu Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie weiterer berufsbezogener Angaben wurden der Agentur für Arbeit vor Zugang der Kündigung des Klägers nicht übermittelt.
9 Mit Schreiben vom 10. September 2020 kündigte die Beklagte zu 1. die Arbeitsverhältnisse der in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter ordentlich. Mit Schreiben vom selben Tag sprach auch die Beklagte zu 2. Kündigungen gegenüber den Beschäftigten der Basis Düsseldorf aus, die auf die E-Mail vom 20. August 2020 zustimmend geantwortet hatten. Beide Kündigungsschreiben gingen dem Kläger am 12. September 2020 zu.
10 Mit Schreiben vom 15. September 2020 kündigte die Beklagte zu 1. wegen der Schließung der Station das Mietverhältnis mit dem Flughafen Düsseldorf zum 31. Oktober 2020. Am 28. September 2020 wurde der letzte kommerzielle Flug der Beklagten zu 1. vom Flughafen Stuttgart, am 19. Oktober 2020 vom Flughafen Düsseldorf durchgeführt. In der Folgezeit betrieb die Beklagte zu 1. weder in Düsseldorf noch an einem anderen deutschen Flughafen eine Station. Sie gab im Dezember 2020 ihr Luftverkehrsbetreiberzeugnis („Air Operator's Certificate“, AOC) zurück, das Voraussetzung der Erteilung einer Betriebsgenehmigung zur Erbringung von Flugdienstleistungen ist.
11 Zwischenzeitlich hatte eine Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagten zu 1. an den Stationen Wien und Palma ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. begründet. Diese nahm mit Beginn des Winterflugplans 2020 von den Stationen Wien - mit drei bis vier Flugzeugen - und Palma - mit ein bis zwei Flugzeugen - eingeschränkt den Flugbetrieb auf und nutzte dafür ehemals auf die Beklagte zu 1. registrierte Flugzeuge und - außerhalb Deutschlands - deren Slots. Alle von der Beklagten zu 1. vormals genutzten Flugzeuge standen auch der Beklagten zu 2. zur Verfügung. Ausweislich eines Presseberichts wurden rund 95 % der von Ryanair gehaltenen und von der Beklagten zu 1. im Rahmen des Wet-Lease genutzten Slots bei dem Flughafen Düsseldorf von der Fluggesellschaft Eurowings GmbH übernommen.
12 Die Beklagte zu 2. erbringt ihre Flugdienstleistungen als Wet-Lease für Ryanair. Sie führt keine kommerziellen Flüge unter ihrem eigenen Flugcode durch. Zuvor bei der Beklagten zu 1. in Deutschland stationierte Beschäftigte setzt die Beklagte zu 2. nicht ein, betreibt keine Stationen in Deutschland und beschäftigt keine Mitarbeiter mit Arbeitsort Deutschland. Soweit die Beklagte zu 2. Ziele in Deutschland anfliegt, erfolgt dies mit an ausländischen Stationen stationiertem Personal. Die betreffenden Strecken und Ziele in Deutschland wurden schon zuvor von anderen Stationen in Europa aus (an-)geflogen und nicht mit der Schließung der Standorte Düsseldorf und Stuttgart dorthin verlegt.
13 Der Kläger hat sich rechtzeitig gegen die Kündigungen der Beklagten zu 1. und zu 2. gewandt. Diese seien unbestimmt und sozial ungerechtfertigt. Der von der Beklagten zu 1. behaupteten Stilllegung stehe ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. entgegen. Im Übrigen hätten beide Beklagte einen gemeinsamen Betrieb geführt. Der Geschäftsführer O der Beklagten zu 2. sei nicht zur Unterzeichnung von deren Kündigungsschreiben alleinvertretungsberechtigt gewesen. Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. ergebe sich aus ihrem Angebot zur Weiterbeschäftigung zu den gleichen Bedingungen und Konditionen wie mit der Beklagten zu 1. Die jeweils von den Beklagten abgegebenen Massenentlassungsanzeigen seien nicht ordnungsgemäß.
14 Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1. vom 10. September 2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 aufgelöst ist, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 2. vom 10. September 2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 aufgelöst ist.
15 Die Beklagten haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Das Kündigungsschutzgesetz sei mangels eines Luftverkehrsbetriebs in Deutschland auf sie nicht anwendbar. Die Kündigungen seien aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt und wirksam. Die Beklagte zu 1. habe ihren Flugbetrieb in Deutschland stillgelegt und die Beklagte zu 2. habe beschlossen, einen Flugbetrieb von Deutschland aus gar nicht erst aufzunehmen.
16 Die Vorinstanzen haben die Klage - soweit noch von Interesse - abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Kündigungsschutzanträge weiter.
17 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die die Kündigungsschutzanträge abweisenden erstinstanzlichen Urteile zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigungen beider Beklagten sind wirksam. Die Auslegung des Betriebsbegriffs des § 24 Abs. 2 KSchG durch das Berufungsgericht erweist sich zwar als rechtsfehlerhaft. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bedarf es indes nicht, da sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
18 I. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.
19 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist als eine von Amts wegen zu beachtende Sachurteilsvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz zu prüfen. Sie bestimmt sich für das vorliegende, am 2. Oktober 2020 anhängig gemachte Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO), die nach ihrem Art. 66 Abs. 1 für die seit dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Verfahren gilt. Bei einem Arbeitsrechtsstreit handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Brüssel-Ia-VO. Der dafür erforderliche Auslandsbezug ergibt sich aus dem Sitz der Beklagten in Österreich beziehungsweise auf Malta (vgl. BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 12; 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 14 ff.).
20 2. Als Arbeitgeber mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats können die Beklagten in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (vgl. Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Buchst. b (i) Brüssel Ia-VO). Das Arbeitsverhältnis des fliegenden Personals einer Fluggesellschaft weist eine enge Verknüpfung mit dem Ort auf, von dem aus dieses Personal den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt. Dabei handelt es sich um den Ort, von dem aus das Personal seine Verkehrsdienste erbringt, an den es danach zurückkehrt, an dem es Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden (vgl. EuGH 2. April 2020 - C-370/17 ua. - [CRPNPAC] Rn. 57). Dieser Ort ist nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. Düsseldorf. Gleiches gilt für die Beklagte zu 2., da der Kläger von dort aus seine Arbeit verrichten sollte (vgl. EuGH 25. Februar 2021 - C-804/19 - [Markt24] Rn. 41).
21 II. Auf die Arbeitsverhältnisse des Klägers mit beiden Beklagten fand deutsches Recht Anwendung.
22 1. Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 3, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO). Die Arbeitsverträge der Parteien wurden nach dem 16. Dezember 2009 (vgl. Art. 28 Rom I-VO) geschlossen. Es besteht eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO). Die Beklagten haben ihren Sitz in Österreich beziehungsweise auf Malta, der Kläger wohnt in Deutschland und war in Düsseldorf stationiert. Dem jeweils anwendbaren Vertragsstatut unterliegt auch der privatrechtliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 21).
23 2. Die Beklagte zu 1. und der Kläger haben in ihrer ursprünglichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwar österreichisches Recht gewählt. Das Landesarbeitsgericht hat aber angenommen, dass sie ab 1. Juli 2020 wirksam die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben und dieser Rechtswahl nicht die Bestimmungen aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO entgegenstehen. Dies lässt weder einen revisiblen Rechtsfehler erkennen noch wird ein solcher vom Kläger aufgezeigt. Diese Rechtswahl gilt auch für das mit der Beklagten zu 2. begründete Arbeitsverhältnis.
24 III. Die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 10. September 2020 ist wirksam und hat ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum Ablauf des 31. Dezember 2020 beendet.
25 1. Die Kündigungserklärung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht mangels Bestimmtheit unwirksam.
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31 2. Die Kündigung der Beklagten zu 1. ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und deshalb sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG. Die Beklagte zu 1. hat ihren Flugbetrieb in Deutschland stillgelegt.
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Sie hat nach Vorliegen notwendiger behördlicher Zustimmungen allen in Deutschland beschäftigten Mitarbeitern gekündigt, zuvor eine Massenentlassungsanzeige hinsichtlich der Basis Düsseldorf erstattet, den letzten kommerziellen Flug von Stuttgart am 28. September 2020 und von Düsseldorf am 19. Oktober 2020 durchgeführt und das AOC im Dezember 2020 zurückgegeben. Eine von ihr betriebene Flugbasis in Deutschland existierte nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr. Der darauf bezogene Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, die tatrichterliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts in Frage zu stellen. Soweit er einwendet, vor und nach Zugang der streitbefangenen Kündigungen seien von Trainern der Beklagten zu 1. in den Monaten August und September 2020 weiterhin Piloten geschult worden, spricht dies nicht gegen die vom Berufungsgericht festgestellte Stilllegung zum Jahresende 2020.
Denn auch nach dem Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1. nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2020 Schulungen durchgeführt oder einen Flugbetrieb mit in Deutschland stationierten Flugzeugen wieder aufgenommen hat.
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43 (a) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 13).
44 (b) Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen am 12. September 2020 hatte die Beklagte zu 2. zwar mit dem Kläger und anderen Piloten Arbeitsverträge ab dem 15. September 2020 geschlossen. Sie hatte aber noch keine Betriebstätigkeit aufgenommen, so dass es an einem unternehmensübergreifenden Einsatz von Betriebsmitteln und Personal gefehlt hat, der Voraussetzung für das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs ist (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 13). Der vom Kläger verwendete Begriff einer „fließenden Übernahme der Geschäftstätigkeit“ ist ohne eigene rechtliche Bedeutung.
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46 (a) § 613a BGB setzt voraus, dass ein „Betrieb“ oder ein „Betriebsteil“ auf einen neuen Inhaber übergeht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist darunter der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit zu verstehen (EuGH 27. Februar 2020 - C-298/18 - [Grafe und Pohle] Rn. 22; 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 36; vgl. auch BAG 15. Dezember 2022 - 2 AZR 99/22 - Rn. 21; 22. Juli 2021 - 2 AZR 6/21 - Rn. 14). Dabei ist entscheidend, dass die wirtschaftliche Einheit ihre schon vor der Übernahme bestandene Identität „bewahrt“. Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines Betriebs(teil)übergangs überhaupt stellen (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 60, BAGE 170, 244). Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs iSv.
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG anzusehen. Für einen Betriebsübergang spricht auch der Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, der zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, sowie die ununterbrochene Fortsetzung des Flugbetriebs auf den bisherigen Routen mit zumindest einem Teil des Personals (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 29 ff.). Der Betriebsbegriff des § 24 Abs. 2 KSchG ist bei der Beurteilung unbeachtlich, ob ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 63, aaO).
47 (b) Hiervon ausgehend hat kein Betriebs(teil)übergang von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. stattgefunden.
48 (aa) Die Beklagte zu 2. hat nicht sämtliche Standorte der Beklagten zu 1. (Düsseldorf, Stuttgart, Wien und Palma) übernommen. Letztere hat ihren Luftverkehrsbetrieb in Deutschland eingestellt und ihre beiden Basen in Düsseldorf und Stuttgart geschlossen. Die Beklagte zu 2. hat ihre ursprünglichen Pläne hinsichtlich der Eröffnung einer Basis am Flughafen Düsseldorf revidiert und operierte zu keinem Zeitpunkt von einem deutschen Flughafen aus. Außerdem hat sie ihren Flugbetrieb mit Beginn des Winterflugplans 2020 mit nur wenigen der ehemals von der Beklagten zu 1. genutzten Flugzeuge aufgenommen und damit nur einen unwesentlichen Teil der für einen Luftverkehrsbetrieb maßgeblichen Betriebsmittel genutzt.
49 (bb) Die Übernahme einzelner Flugzeuge durch die Beklagte zu 2. stellt keinen Betriebsteilübergang dar. Bei den Flugzeugen handelt es sich nicht um Betriebsteile, sondern um Betriebsmittel. Für die Annahme eines Betriebsteils fehlt es an einer auf Dauer angelegten, eigenständigen Arbeitsorganisation (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 67, BAGE 170, 244). Eine auf ein bestimmtes Flugzeug bezogene Organisation mit einer fest zugeordneten Besatzung lässt sich weder den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch dem Vorbringen der Parteien entnehmen. Ein Betriebsteilübergang ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte zu 2. außerhalb von Deutschland die vormals von der Beklagten zu 1. bedienten Slots nutzte. Bei diesen handelt es sich lediglich um eine Erlaubnis, die den Flugbetrieb an reglementierten Flughäfen unter Berücksichtigung von deren Kapazitäten ermöglicht. Mangels eigener Organisation kann auch hier nicht von Betriebsteilen ausgegangen werden (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 69, aaO).
50 (cc) Es liegt insbesondere kein Betriebsteilübergang der Basis Düsseldorf von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. vor. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlte es bezüglich des fliegenden Personals an einer hinreichend eigenständigen, auf die Station bezogenen Leitung (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 71, BAGE 170, 244). Selbst wenn man von einem Betriebsteil „Basis Düsseldorf“ ausginge, ist dieser nicht als wirtschaftliche Einheit identitätswahrend auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Diese hat ihren ursprünglichen Plan, am Flughafen Düsseldorf eine Basis zu eröffnen, vielmehr aufgegeben und zu keiner Zeit von Düsseldorf aus Flugleistungen erbracht.
51 (dd) Selbst wenn es sich bei den Stationen der Beklagten zu 1. in Wien und Palma um auf die Beklagte zu 2. übergegangene Betriebsteile iSd. § 613a Abs. 1 BGB handeln sollte, stünde ein solcher Betriebsteilübergang der Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht entgegen. Dieser war nicht in einen etwaig auf die Beklagte zu 2. übergegangenen, aus den Basen Wien und Palma bestehenden Betriebsteil eingegliedert. Er erbrachte seine Tätigkeit ausschließlich von der Basis Düsseldorf aus. Geht nur ein Betriebsteil über und wird der verbleibende „Restbetrieb“ stillgelegt, kommt es darauf an, ob der gekündigte Arbeitnehmer dem übergehenden Betriebsteil zugeordnet war. Ist dies nicht der Fall, kann die Stilllegung des „Restbetriebs“ einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn der Arbeitnehmer diesem Betriebsteil zugeordnet war (vgl. BAG 11. Mai 2023 - 6 AZR 267/22 - Rn. 25; 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91, BAGE 170, 244). Auch wenn im ursprünglichen Arbeitsvertrag des Klägers als Stationierungsort Wien angegeben war, ändert dies nichts an der vorstehenden Bewertung, da allein die tatsächliche Zuordnung des Klägers zum Standort Düsseldorf maßgeblich ist.
52 (ee) Ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 2. liegt schließlich nicht deshalb vor, weil diese - wie die Beklagte zu 1. - Flüge im sog. Wet-Lease für Ryanair durchgeführt hat. Das Wet-Lease stellte bei der Beklagten zu 1. bereits keinen Betriebsteil im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, sondern nur eine besondere Dienstleistung dar, bei der keine eigene Leitung oder Zuordnung von fliegendem Personal zum Wet-Lease bestanden hat (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 76 ff., BAGE 170, 244). Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erbrachte die Beklagte zu 1. Flüge im Wet-Lease für Ryanair und führte daneben weiterhin einige eigenwirtschaftliche Flüge durch.
Zu einer verfestigten Zuordnung des fliegenden Personals zum Wet-Lease einerseits und dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb der Beklagten zu 1. andererseits hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen (vgl. dazu auch BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 81, aaO). Unabhängig davon fehlte es an einer auf die im Wet-Lease beschäftigten Arbeitnehmer bezogenen, gesonderten Leitung, die für eine funktionelle Autonomie eines Betriebsteils erforderlich gewesen wäre (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 78, aaO). Die Einsatzplanung wurde für den gesamten Flugbetrieb der Beklagten zu 1. von einem externen Dienstleister von Warschau aus vorgenommen. Die für den Flugbetrieb vorgeschriebenen „nominated persons“ saßen in Schwechat/Österreich.
Es gab damit nur einen einheitlichen, zentral gesteuerten Flugbetrieb der Beklagten zu 1., innerhalb dessen das für Ryanair betriebene Wet-Lease ein Geschäftsmodell war.
53 (c) Dementsprechend scheidet auch eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB aus.
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58 3. Die Kündigung der Beklagten zu 1. ist nicht wegen einer formal oder inhaltlich fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG iVm. § 134 BGB nichtig. Dabei kann offenbleiben, ob Verstöße im Anzeigeverfahren nach § 17 Abs. 3 KSchG überhaupt zur Nichtigkeit einer Kündigung führen können.
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73 IV. Die Kündigung der Beklagten zu 2. ist ebenfalls wirksam und hat ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum Ablauf des 31. Dezember 2020 beendet.
74 1. Die Kündigung der Beklagten zu 2. ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht mangels Bestimmtheit unwirksam. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Bestimmtheit der ähnlich formulierten Kündigung der Beklagten zu 1. Bezug genommen (vgl. oben Rn. 25 ff.).
75 2. Soweit der Kläger bestreitet, der Geschäftsführer O sei zum Ausspruch der Kündigung der Beklagten zu 2. nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen, ist eine Rüge des Klägers nach § 174 Satz 1 BGB nicht erfolgt. Die Kündigung ist spätestens mit dem Klageabweisungsantrag der Prozessbevollmächtigten konkludent und rückwirkend (§ 184 Abs. 1 BGB) genehmigt worden (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 128; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 65).
76 3. Die Kündigung der Beklagten zu 2. bedurfte keiner sozialen Rechtfertigung.
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84 (a) Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1. dem Kläger mitgeteilt hat, sie stelle ihren Flugbetrieb ein, ihm werde aber von der Beklagten zu 2. eine Stelle zu den Vertragsbedingungen des Eckpunktepapiers angeboten. Es kann dahinstehen, ob aus einer Mitteilung der Beklagten zu 1. überhaupt etwas für eine konkludente Vereinbarung mit der Beklagten zu 2. abgeleitet werden kann. Jedenfalls bezog sich die Mitteilung der Beklagten zu 1. nur auf die „Vertragsbedingungen“. Dabei hat der Kläger mit den beiden Beklagten auch keinen dreiseitigen Vertrag geschlossen, in dem er beispielsweise auf seine kündigungsschutzrechtliche Stellung gegenüber der Beklagten zu 1. verzichtet hätte, um ein entsprechendes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. unverändert fortzusetzen. Vielmehr blieb es dem Kläger unbenommen, gegen eine spätere Kündigung der Beklagten zu 1. mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen, wie der vorliegende Fall zeigt. Für die Annahme, dass der Kläger seine kündigungsschutzrechtliche Position „verdoppeln“ können sollte, bestand für einen objektiven Erklärungsempfänger keine Veranlassung.
85 (b) Ein konkludenter Verzicht auf die Erfüllung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 2. das Arbeitsverhältnis des Klägers mit einer Frist von „drei Monaten“ gekündigt hat. Dabei kann dahinstehen, inwieweit aus den Umständen der Kündigung überhaupt etwas zur Frage folgt, ob die Parteien im Rahmen einer konkludenten vertraglichen Vereinbarung eine Regelung zur Erfüllung der Wartezeit getroffen haben. Nach der Regelung in dem Eckpunktepapier, das die Beklagte zu 2. ersichtlich anwenden wollte, beträgt die vertragliche Kündigungsfrist - nach der Probezeit von sechs Monaten - drei Monate zum Fünfzehnten oder Monatsletzten. Der von der Beklagten zu 2. zum 31. Dezember 2020 ausgesprochenen Kündigung ist nur zu entnehmen, dass eine für den Kläger unschädliche falsche Berechnung der Kündigungsfrist vorliegt, die außerdem die Erfüllung einer vertraglichen Probezeit offenbar voraussetzt. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien die Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG konkludent vereinbart hätten oder die Beklagte zu 2. auf sie verzichten wollte.
86 4. Die Kündigung der Beklagten zu 2. erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB oder einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG als unwirksam beziehungsweise nichtig. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Kündigung der Beklagten zu 1. Bezug (vgl. oben Rn. 53 und Rn. 58 ff.). Weitere Unwirksamkeitsgründe hat der Kläger nicht gerügt.
87 V. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
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