BAG, Urteil vom 31.05.2023 – 5 AZR 273/22 – Privat genutzter Dienstwagen - Wert des Sachbezugs Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten…
KARE600066693 ECLI:DE:BAG:2023:310523.U.5AZR273.22.0 BAG 5. Senat 20230531 5 AZR 273/22 Urteil § 107 Abs 2 S 1 GewO, § 8 Abs 2 S 3 EStG, § 611 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 107 Abs 2 S 5 GewO, § 850c ZPO, § 850e ZPO, § 850 Abs 1 ZPO, § 850c Abs 6 ZPO, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst e EUV 2016/679, Art 6 Abs 3 EUV 2016/679, § 138 ZPO vorgehend ArbG Osnabrück, 22. April 2021, Az: 5 Ca 197/20, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 8. Februar 2022, Az: 9 Sa 407/21, Urteilnachgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 21. Januar 2025, Az: 9 Sa 590/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Privat genutzter Dienstwagen - Wert des Sachbezugs Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs ist grundsätzlich mit 1 % des Listenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bestimmen. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu ermittelnde Zuschlag für die Nutzung des Fahrzeugs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung) ist nicht einzubeziehen.
1 Die Parteien streiten in der Revision über Nettovergütungsdifferenzen.
2 Der Kläger war seit dem 4. Juni 2013 bei der Beklagten in der Marketing-Abteilung beschäftigt. Am 1. März 2014 haben die Parteien einen „Vertrag über die Kraftfahrzeugbenutzung“ abgeschlossen (iF Benutzungsvertrag), der ua. bestimmt: „§ 1 Gegenstand des Vertrages
4 Mit seiner Klage und einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz hat der Kläger - soweit für die Revision von Relevanz - die Zahlung von Nettovergütungsdifferenzen für die Zeit von Januar 2017 bis April 2020 verlangt. Er hat gemeint, die Beklagte habe bei Zahlung der Vergütung die Regelungen der § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, §§ 850 ff. ZPO zu den Pfändungsgrenzen nicht beachtet. Er habe unter Berücksichtigung seiner Ehefrau und zwei minderjähriger Kinder insgesamt drei Unterhaltspflichten. Die Erzielung eines eigenen Einkommens durch seine Ehefrau sei unbeachtlich. Die Nichtberücksichtigung von Familienangehörigen könne nur über die Regelung des § 850c Abs. 4 ZPO aF (seit 8. Mai 2021 § 850c Abs. 6 ZPO) erfolgen, eine solche Entscheidung sei jedoch dem Vollstreckungsgericht vorbehalten, nicht dem Arbeitsgericht als Prozessgericht.
5 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 29.639,14 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.210,30 Euro seit dem 10. Dezember 2020 sowie aus 14.428,84 Euro seit dem 26. Januar 2022 zu zahlen.
6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Benutzungsvertrag beinhalte keine Vereinbarung, wonach ein Teil der Gesamtvergütung durch einen Sachbezug erfüllt werden solle. Die Überlassung des PKW zur Privatnutzung sei eine selbständige Leistung neben dem vereinbarten Entgelt, womit die Regelung des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO nicht anwendbar sei. Der Wert der Sachbezüge sei allenfalls nach der 1 %-Regelung zu bestimmen und nicht zusätzlich auf Basis der 0,03 %-Regelung. Aufgrund ihres eigenen Einkommens sei bei der Berechnung der Pfändungsgrenzen keine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit hier von Belang - abgewiesen. Die Parteien haben Berufungen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 29.639,14 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.210,30 Euro seit dem 10. Dezember 2020 und aus 14.428,84 Euro seit dem 26. Januar 2022 verurteilt. Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 10. August 2022 (- 5 AZN 199/22 -) hat der Senat die Revision - eingeschränkt - wegen grundsätzlicher Bedeutung von Rechtsfragen zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag in Bezug auf die Verurteilung zur Zahlung von Nettovergütungsdifferenzen weiter.
8 Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht bei Ermittlung des Sachbezugswerts der Überlassung des PKW zur Privatnutzung den allein steuerrechtlich relevanten 0,03 %-Wert der Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einbezogen. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht über die Begründetheit der Klage entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
9 I. Die Revision ist nicht bereits deshalb teilweise erfolgreich, weil der Kläger in der Berufungsinstanz seine Klage um weitere Zahlungsansprüche erweitert hat und dieser Teil der Klage unzulässig wäre. Das Landesarbeitsgericht hat über den geänderten Antrag in der Sache entschieden. Es hat ausdrücklich die Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO bejaht. Eine Überprüfung dieser Entscheidung hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr vorzunehmen (vgl. BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 130/20 - Rn. 20 mwN).
10 II. Die Nettolohnklage ist zulässig, insbesondere ist der Zahlungsantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger verlangt für den Zeitraum Januar 2017 bis April 2020 konkret abgerechnete Beträge als Nettoarbeitsentgelt, welches die Beklagte nach seiner Auffassung zu Unrecht nicht in Geldbeträgen, sondern mittels Sachbezug zugewendet habe. Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (dazu BAG 24. Juni 2020 - 5 AZR 93/19 - Rn. 20 mwN, BAGE 171, 161). Den Darlegungen des Klägers ist zu entnehmen, aus welchen konkreten Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (hierzu BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11).
11 III. In welchem Umfang die Zahlungsklage begründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht endentscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Nettovergütungsdifferenzen kann aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 aus § 611a Abs. 2 BGB folgen, wenn die Beklagte § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO verletzt hat. In diesem Fall wäre die Vereinbarung des Sachbezugs nach § 134 BGB nichtig. Die Beklagte hätte den Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe des Werts des Sachbezugs nicht erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).
12 1. Bei der Überlassung des betrieblichen PKW auch zur privaten Nutzung handelt es sich um einen Sachbezug, der Teil der Arbeitsvergütung des Klägers ist.
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Maßgeblich ist damit, ob die Sachleistung die grundsätzlich in Geld zu erbringende synallagmatische Gegenleistung des Arbeitgebers ganz oder teilweise ersetzt oder nur als zusätzliche freiwillige Arbeitgeberleistung gewährt wird (vgl. BAG 14. November 2012 - 5 AZR 815/11 - Rn. 19). Dies richtet sich nach der - ggf. konkludent - getroffenen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien (vgl. NK-ArbR/Boecken/Pils 2. Aufl. GewO § 107 Rn. 17; BeckOGK/Maschmann Stand 1. März 2023 GewO § 107 Rn. 18; BeckOK ArbR/Tillmanns Stand 1. Dezember 2022 GewO § 107 Rn. 6; Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 68 Rn. 8). Deren Inhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Je größer der Wert der Naturalleistung, desto mehr spricht für eine Einordnung als echtes Arbeitsentgelt (vgl.
BeckOGK/Maschmann aaO; Landmann/Rohmer GewO/Wiebauer Stand Dezember 2022 GewO § 107 Rn. 34).
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19 Soweit die Beklagte nunmehr in der Revision neu vorträgt, es habe keine Vereinbarung über eine bestimmte Gesamtvergütung gegeben, die teilweise durch eine PKW-Überlassung als Sachbezug erfüllt werde, vielmehr sei auf eine Erhöhung der Gesamtbezüge verzichtet und vereinbart worden, die Mobilität des damals nicht über einen PKW verfügenden Klägers durch Gestellung eines Fahrzeugs auch zur privaten Nutzung sicherzustellen, kann dies bei der Entscheidung vom Senat nicht berücksichtigt werden. Neuer Sachvortrag ist in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BAG 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 - Rn. 22 mwN). Unabhängig davon ist der neue Vortrag der Beklagten unsubstantiiert. Es mangelt an konkreten Darlegungen, wer wann mit dem Kläger eine Vereinbarung solchen Inhalts getroffen haben soll.
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24 (a) § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG regeln die Bewertung von Sachbezügen, die in der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge für private Fahrten bestehen. Dem liegt zugrunde, dass die private Nutzung eines betrieblichen PKW für private Fahrten als Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers zu erfassen und zu besteuern ist. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG verweist für den Wertansatz auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Danach sind für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Hiervon ausgehend ist der Wert des Sachbezugs der Privatnutzungsmöglichkeit des dem Kläger überlassenen PKW iSv. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO mit 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bestimmen. Dies entspricht der Rechtsprechung zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs wegen des rechtswidrigen Entzugs eines zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens (vgl. BAG 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 38 mwN).
25 (b) Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erhöht sich der Wertansatz der Privatfahrten für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenneupreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das zur privaten Nutzung überlassene Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann. Dieser weitere steuerrechtlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil ist allerdings entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kein Sachbezug iSd. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO und keine Naturalleistung iSd. § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil, weshalb es insoweit aufzuheben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO).
26 Mit der pauschalen Wertermittlung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG wird der gesamte geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens erfasst (vgl. BFH 4. April 2008 - VI R 68/05 - Rn. 15, BFHE 221, 17; 14. September 2005 - VI R 37/03 - zu II 1 b der Gründe, BFHE 211, 215). Die Zuschlagsregelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat dagegen nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bezweckt vielmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt insoweit einen notwendigen Korrekturposten für den - pauschalen - Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar.
Denn dieser Abzug wird für jeden Arbeitstag unabhängig davon vorgenommen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen gehabt hat (BFH 22. September 2010 - VI R 57/09 - Rn. 11, BFHE 231, 139; 4. April 2008 - VI R 68/05 - Rn. 14, BFHE 221, 17; NK-ArbR/Hummel/Nöcker 2. Aufl. EStG § 8 Rn. 20). Das Entstehen der Aufwendungen wird mit der Formulierung „Zur Abgeltung der Aufwendungen“ aus Vereinfachungsgründen gesetzlich unterstellt (BFH 18. April 2013 - VI R 29/12 - Rn. 11, BFHE 240, 570). Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG dient damit allein dazu, einen - überschießenden - Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu kompensieren. Aus der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG folgt, dass ein - weiterer - geldwerter Vorteil, der durch den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erfasst werden könnte, nicht besteht.
Eine private Nutzung unterschiedlicher Intensität ist nicht vorstellbar (BFH 4. April 2008 - VI R 68/05 - Rn. 15, BFHE 221, 17).
27 (c) Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man die praktische Auswirkung einer Einbeziehung des 0,03 %-Werts in den Begriff des Sachbezugs iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO in den Blick nimmt. Dann könnte die Höhe der Vergütung, die sich aus Geld- und Naturalleistung zusammensetzt, durch den Arbeitnehmer einseitig bestimmt werden. Denn dieser hätte es durch schlichte Wohnsitzverlegung in der Hand, auf die Vergütungshöhe Einfluss zu nehmen. Je weiter die Fahrstrecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung ist, desto größer ist der nach der 0,03 %-Regelung anzusetzende Wert für jeden Entfernungskilometer. Eine Einbeziehung des 0,03 %-Werts in den Sachbezug würde damit das auf einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien beruhende synallagmatische Verhältnis von Leistung und Gegenleistung außer Kraft setzen.
28 2. Ist die Summe aus in Geld zahlbarem Einkommen und der Naturalleistung nach §§ 850c, 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO unpfändbar, liegt bei Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitsentgelt ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO vor (Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 68 Rn. 2; BeckOGK/Maschmann Stand 1. März 2023 GewO § 107 Rn. 45; ErfK/Preis 23. Aufl. GewO § 107 Rn. 7). Dieser führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung, einen Teil des Arbeitsentgelts durch Sachbezug zu tilgen (HWK/Lembke 10. Aufl. § 107 GewO Rn. 33), denn § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ist ein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB. Bereits geleistete Sachbezüge haben deshalb keine Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB (vgl. BeckOGK/Maschmann Stand 1. März 2023 GewO § 107 Rn. 26). Der Arbeitnehmer hat stattdessen einen Anspruch auf Auszahlung des dem Wert des Sachbezugs entsprechenden Geldbetrags (NK-ArbR/Boecken/Pils 2. Aufl. GewO § 107 Rn. 37; Boemke/Boemke GewO § 107 Rn. 40; AR/Kolbe 10. Aufl. § 107 GewO Rn. 40; HWK/Lembke 10. Aufl. § 107 GewO Rn. 33; BeckOGK/Maschmann Stand 1. März 2023 GewO § 107 Rn. 46). Die in der Vergangenheit gewährten Sachleistungen hat der Arbeitnehmer nach den Regeln des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) an den Arbeitgeber herauszugeben (vgl. NK-ArbR/Boecken/Pils 2. Aufl. GewO § 107 Rn. 24; HWK/Lembke 10. Aufl. § 107 GewO Rn. 34; Ennuschat/Wank/Winkler/Wank 9. Aufl. GewO § 107 Rn. 17; Landmann/Rohmer GewO/Wiebauer Stand Dezember 2022 GewO § 107 Rn. 46).
29 3. Ob die Beklagte bei Auszahlung der monatlichen Nettovergütungen im streitgegenständlichen Zeitraum die Pfändungsgrenzen der §§ 850c ff. ZPO eingehalten hat oder - in einzelnen Monaten - ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO vorliegt, kann der Senat mangels Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Daher ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird unter Zugrundelegung des 1 %-Werts als Sachbezug für die Überlassung des PKW zur Privatnutzung zu prüfen haben, ob - ggf. unter (teilweiser) Einbeziehung einer dritten Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau des Klägers - die Pfändungsgrenzen eingehalten worden sind.
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BGH 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06 - Rn. 16, 18; bestätigend BGH 3. November 2011 - IX ZR 45/11 - Rn. 14 f.; Musielak/Voit/Flockenhaus 20. Aufl. ZPO § 850c Rn. 10; BeckOK ZPO/Riedel Stand 1. März 2023 § 850c Rn. 45). Wollte man dem Prozessgericht eine Prüfung des § 850c Abs. 4 ZPO aF (= Abs. 6 nF) verwehren, könnte es nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften prüfen, ob der Arbeitgeber nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO berechtigterweise einen Teil der Vergütung des Arbeitnehmers in Form eines Sachbezugs entrichtet hat. Soweit der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11. Dezember 2018 (- 3 AZR 400/17 - Rn. 46 ff.) für den Fall einer Aufrechnung mit Betriebsrentenüberzahlungen gegen Ansprüche auf Witwenrente eine analoge Anwendbarkeit des § 850c Abs. 4 ZPO abgelehnt hat, beruhte dies ersichtlich auf besonderen betriebsrentenrechtlichen Erwägungen.
Andernfalls hätte sich der Senat mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandersetzen müssen.
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Art. 6 Abs. 3 DSGVO wird daher entsprochen, wenn insbesondere eine nationale Rechtsgrundlage besteht, die als Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dient. Die Verarbeitung hat durch Verantwortliche zu erfolgen, die in Wahrnehmung einer Aufgabe tätig werden, die im öffentlichen Interesse liegt, oder einer Aufgabe, die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Hierzu zählen etwa die Aufgaben, die Gerichte im Rahmen ihrer Rechtsprechungsbefugnisse wahrnehmen. Dies im Einzelnen zu beurteilen ist Aufgabe der nationalen Gerichte (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 32, 39). Darüber hinaus stellt nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ebenfalls ein Ziel dar, das eine Verarbeitung personenbezogener Daten sogar zu einem anderen Zweck als demjenigen rechtfertigen kann, zu dem sie erhoben wurden (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 38).
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37 IV. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
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