BAG, Beschluss vom 21.09.2023 – 10 AZR 512/20 – Revisionsrücknahme - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht - Verbandsvertreter - Zulassung als Rechtsanwalt 1. Der…
KARE600066758 ECLI:DE:BAG:2023:210923.B.10AZR512.20.0 BAG 10. Senat 20230921 10 AZR 512/20 Beschluss § 11 Abs 2 S 2 Nr 5 ArbGG, § 46g S 1 ArbGG, § 46 BRAO, § 46c BRAO, § 80 ZPO, § 11 Abs 2 S 3 ArbGG vorgehend ArbG Hamm, 10. Januar 2020, Az: 2 Ca 1136/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 30. September 2020, Az: 3 Sa 182/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Revisionsrücknahme - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzungspflicht - Verbandsvertreter - Zulassung als Rechtsanwalt 1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. September 2020 - 3 Sa 182/20 - verlustig und hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
1 I. Die Parteien streiten über tarifliche Nachtarbeitszuschläge.
2 Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. August 2023 hat der Kläger die Revision zurückgenommen. Der Schriftsatz ist am 10. August 2023 vorab per Fax und später im Original eingegangen. Er ist wie folgt unterzeichnet: „DGB Rechtsschutz GmbH handelnd durch
4 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass mit dem im Original eingereichten Schriftsatz eine wirksame Rücknahme der Revision erfolgt sei. Einer Nutzung des ERV habe es nicht bedurft, da die DGB Rechtsschutz GmbH selbst erst ab dem 1. Januar 2026 zur aktiven Nutzung des ERV verpflichtet sei und Rechtssekretäre der DGB Rechtsschutz GmbH, die in Nebentätigkeit als Rechtsanwälte zugelassen seien, ihr anwaltliches beA nicht nutzen müssten. Es sei insoweit zwischen Syndikusrechtsanwälten als Verbandsvertretern einerseits und Rechtsanwälten in Nebentätigkeit andererseits zu unterscheiden. Die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt werde unabhängig und uneingeschränkt freiberuflich unabhängig von der Haupttätigkeit ausgeübt.
5 Die Beklagte hat keine Stellungnahme zur Revisionsrücknahme abgegeben.
6 II. Die Rücknahme der Revision des Klägers ist wirksam erfolgt. Der für die prozessvertretende DGB Rechtsschutz GmbH handelnde Rechtssekretär konnte die Revision formwirksam ohne Nutzung des ERV zurücknehmen. Er war weder als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und in entsprechender Funktion für die DGB Rechtsschutz GmbH tätig noch war er durch diese mandatiert, um im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit gegenüber dem Gericht tätig zu werden.
7 1. Die zwingende Einreichung von Erklärungen in der elektronischen Form nach § 46g ArbGG betrifft die Frage ihrer Zulässigkeit. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist deshalb von Amts wegen zu prüfen. Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Prozesserklärung unwirksam (vgl. BAG 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 11 mwN). Bei der Rücknahme der Revision handelt es sich um eine solche Prozesserklärung (GMP/Müller-Glöge 10. Aufl. § 74 Rn. 22).
8 2. Weder die DGB Rechtsschutz GmbH als Prozessbevollmächtigte noch der im konkreten Fall handelnde Rechtssekretär waren verpflichtet, die Revisionsrücknahme unter Nutzung des ERV einzureichen.
9
10
11
Stand 5. Juli 2023 § 46c ArbGG Rn. 63.2 „statusbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht“). Ein rollenbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht, dass diese vom jeweiligen Auftreten abhängig macht, ist mit den Voraussetzungen für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO nicht vereinbar (vgl. BAG 23. Mai 2023 - 10 AZB 18/22 - Rn. 33; zutreffend Müller NZA 2023, 810, 812; die Beantwortung der Frage hingegen noch als unklar bezeichnend Tiedemann jurisPR-ArbR 28/2023 Anm. 6 zu D; kritisch Prinz SAE 2023, 61, 65). Über eine solche Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verfügte der handelnde Rechtssekretär zum Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsrücknahmeschriftsatzes nicht.
12
13
14
Wird die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse oder neben einer Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeübt, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen (§ 46c Abs. 5 Satz 2 BRAO). Dies bewirkt, dass nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO für jede Eintragung ein gesondertes beA einzurichten ist (BT-Drs. 18/5201 S. 40). Dagegen greift die Pflicht, den ERV zu nutzen, nicht, wenn solche Personen, ohne über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu verfügen und ohne im Rahmen ihrer Zulassung als Rechtsanwalt mandatiert zu sein, für den Verband als nicht anwaltliche Verbandsvertreter handeln. In einem solchen Fall ist der handelnde Verbandsvertreter nicht als (Syndikus-)Rechtsanwalt am Prozess beteiligt, sondern handelt in einem anderen Rechtsverhältnis (so zutreffend Natter in Ory/Weth jurisPK-ERV Bd. 2 2. Aufl.
Stand 5. Juli 2023 § 46c ArbGG Rn. 63.3; anders aber noch Rn. 63.2; unklar Tiedemann jurisPR-ArbR 28/2023 Anm. 6 zu D; iE ebenso Prinz SAE 2023, 61, 64 f.). Zwar zielt § 46g Satz 1 ArbGG auf eine umfassende Nutzungspflicht aller, die über einen sicheren Übermittlungsweg verfügen. Dies gilt aber nur, soweit diese Personen auch in einem Rechtsverhältnis, das zur ERV-Nutzung verpflichtet - wie beispielsweise als Syndikusrechtsanwalt oder als mandatierter Rechtsanwalt -, für den Verband auftreten.
Günther-Gräff Nowak Pessinger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600066758&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public