BAG, Urteil vom 20.07.2023 – 6 AZR 228/22 – Organstellung und Betriebsübergang - § 14 KSchG Liegt der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein…
KARE600066888 ECLI:DE:BAG:2023:200723.U.6AZR228.22.0 BAG 6. Senat 20230720 6 AZR 228/22 Urteil § 14 Abs 1 Nr 1 KSchG, § 1 Abs 2 KSchG, § 38 Abs 1 GmbHG, § 613a Abs 1 S 1 BGB, Art 2 Abs 1 Buchst d EGRL 23/2001, Art 2 Abs 2 UAbs 1 EGRL 23/2001 vorgehend ArbG Rheine, 22. März 2021, Az: 2 Ca 132/20, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 25. März 2022, Az: 16 Sa 522/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Organstellung und Betriebsübergang - § 14 KSchG Liegt der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde, geht bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB zwar das Arbeitsverhältnis, nicht aber die Organstellung auf den Erwerber über.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vom Beklagten zu 1. erklärten betriebsbedingten Kündigung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. aufgrund eines Betriebsübergangs.
2 Der Kläger war seit dem 1. September 2000 bei der P GmbH, der späteren Insolvenzschuldnerin (im Folgenden Schuldnerin), als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Im Dezember 2013 wurde er zu deren Geschäftsführer bestellt. Ein Geschäftsführerdienstvertrag wurde weder schriftlich noch mündlich geschlossen. Mit der „Änderung zum Arbeitsvertrag“ vom 20. Dezember 2017 vereinbarte der Kläger mit der P Group B.V., der alleinigen Gesellschafterin der Schuldnerin, neue Arbeitszeitregelungen. Zudem einigten sich beide darauf, dass alle anderen Bestandteile des Vertrags bestehen bleiben. Das durchschnittliche monatliche Entgelt des Klägers betrug zuletzt 9.482,89 Euro brutto. Die Schuldnerin beschäftigte neben dem Kläger noch elf Arbeitnehmer und zwei Auszubildende.
3 Nachdem am 14. Oktober 2019 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war, wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zunächst weitergeführt. Sie erbrachte Logistikdienstleistungen für die P S B.V., eine weitere Tochtergesellschaft der P Group B.V., und für andere Unternehmen der P-Gruppe. In von ihr angemieteten Lagerräumen wurden Materialien für den Bühnenbau aus der Produktion der P-Gruppe eingelagert, kommissioniert und an Kunden ausgeliefert. Ab Mitte Dezember 2019 erbrachte die Schuldnerin auch die Logistikdienstleistungen für die neu gegründete und in den Niederlanden ansässige P B.V., welche die wesentlichen Betriebsmittel der zwischenzeitlich ebenfalls insolvent gewordenen P Group B.V. und der P S B.V. übernahm und deren Geschäfte fortführte. Die P B.V. gehört wie die Beklagte zu 2. zur A Industries Unternehmensgruppe.
4 Mit Beschluss vom 15. Januar 2020 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt.
5 Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 kündigte der Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis des Klägers „sowie ein etwaig bestehendes Geschäftsführeranstellungsverhältnis“ zum 30. April 2020. Das Schreiben ging dem Kläger am Vormittag des 16. Januar 2020 zu.
6 Ebenfalls am 16. Januar 2020 erklärte der Kläger in einer an den Geschäftsführer und den Insolvenzverwalter der P Group B.V. adressierten und um 14:56 Uhr gesendeten E-Mail, dass er das Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung niederlege.
7 Mit der am 5. Februar 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung ua. nach § 613a Abs. 4 BGB und den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2. geltend gemacht. Er hat vorgetragen, die Beklagte zu 2. habe, nachdem sie sich bereits eines wesentlichen Teils der Belegschaft bedient hätte, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 28. Januar 2020 übernommen. An diesem Tag sei die Schlüsselübergabe erfolgt. Zuvor habe sie über die Geschäftsräume der Schuldnerin mit deren Vermieter einen Mietvertrag mit nur leicht verringerter Lagerfläche geschlossen. Vom Beklagten zu 1. habe sie das Anlage- sowie Umlaufvermögen und damit sämtliche Betriebsmittel der Schuldnerin erworben. Mit der Übernahme des Warenwirtschaftssystems habe sie den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin sodann nahtlos fortsetzen können.
8 Die Kündigung sei auch unabhängig von § 613a Abs. 4 BGB sozial ungerechtfertigt. Die Niederlegung seines Amts als Geschäftsführer am 16. Januar 2020 sei wirksam erfolgt. Ungeachtet dessen greife die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht ein, weil das Arbeitsverhältnis fortgeführt worden sei.
9 Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der P GmbH durch die Kündigung des Beklagten zu 1. vom 15. Januar 2020 nicht aufgelöst ist;
10 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, die Kündigung sei gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht am Maßstab des § 1 KSchG zu messen. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch als Geschäftsführer im Amt gewesen. Dieses habe er auch nicht rechtswirksam niedergelegt. Maßgeblich sei darauf abzustellen, dass der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Kündigung als auch im Zeitpunkt des angeblichen Betriebsübergangs noch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war.
11 Als Geschäftsführer falle er zudem nicht unter den Anwendungsbereich des § 613a BGB, denn mit der Organbestellung werde der Arbeitnehmerstatus aufgegeben. Im Übrigen habe auch kein Betriebsübergang stattgefunden. Der Betrieb der Schuldnerin sei vielmehr stillgelegt worden. Der Beklagte zu 1. habe sämtliche Verträge wirksam gekündigt. Die Beklagte zu 2. habe die Geschäftsräume der Schuldnerin auf der Grundlage neu ausgehandelter Mietverträge angemietet. Die Räume seien nicht identisch, da die Lagerfläche erheblich reduziert worden sei. Die Veräußerung der Gegenstände der Schuldnerin an die Beklagte zu 2. sei im Zeitpunkt der Kündigung noch ungewiss gewesen, weshalb der Beklagte zu 1. den Stilllegungsbeschluss gefasst habe. Soweit die Beklagte zu 2. einige Arbeitnehmer der Schuldnerin eingestellt habe, würden diese in neuen Tätigkeitsbereichen beschäftigt.
12 Das Arbeitsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Auf die Berufungen der beiden Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage vollständig abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
13 Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Allerdings steht derzeit noch nicht fest, ob die zulässige Klage begründet ist. Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend das Erfordernis der sozialen Rechtfertigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG für die streitige Kündigung verneint. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen jedoch nicht selbst entscheiden, ob die Kündigung nach dem - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - grundsätzlich anwendbaren § 613a Abs. 4 BGB unwirksam und das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist. Daher war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
14 I. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die Schuldnerin habe neben dem Kläger zuletzt noch elf Arbeitnehmer beschäftigt, den Senat hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes für den Kläger als „Altarbeitnehmer“ (dazu BAG 21. September 2006 - 2 AZR 840/05 - BAGE 119, 343) bindet, obwohl es sich mit den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 KSchG nicht auseinandergesetzt hat. Auch wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG im Zeitpunkt der Kündigung vorlagen, kann er sich nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht mit Erfolg auf den gesetzlichen Kündigungsschutz des § 1 KSchG berufen (vgl. BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 13, BAGE 123, 294). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bei Zugang der Kündigung noch eröffnet war. Die Kündigung bedurfte deshalb keiner sozialen Rechtfertigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG.
15 1. Der Kläger war bei Zugang der Kündigung noch Geschäftsführer der Schuldnerin.
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Das gilt auch für den gesellschaftsrechtlichen Status (ausführlich hierzu BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 13 ff. mwN). Ebenso wenig kommt es - entgegen der Ansicht der Beklagten - darauf an, ob die Organstellung bei Kündigungszugang (bzw. Betriebsübergang) noch im Handelsregister eingetragen ist. Eine solche Eintragung beeinträchtigt die Wirksamkeit der Niederlegung nicht. Die Amtsniederlegung ist eine formfreie, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich jederzeit und fristlos erfolgen kann. Unbeschadet möglicher abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen genügt es für die Wirksamkeit der Amtsniederlegungserklärung, wenn diese einem der gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter oder einer von diesen bevollmächtigten Person zugeht (vgl.
BGH 17. September 2001 - II ZR 378/99 - zu 1 der Gründe, BGHZ 149, 28; MüKoGmbHG/Stephan/Tieves 4. Aufl. § 38 Rn. 68 f.). Damit endet das Amt als Geschäftsführer, ohne dass es auf die Eintragung ins Handelsregister ankommt. Diese wirkt ebenso wie im Fall der Abberufung nur deklaratorisch (vgl. BAG 3. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14 - Rn. 25 mwN).
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18 2. Der Kläger hat seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Schuldnerin auch allein auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags erbracht.
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24 3. Dass das der Organstellung zugrunde liegende Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, steht - entgegen der Auffassung des Klägers - der Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht entgegen.
25 Die Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG kommt auch und gerade dann zum Tragen, wenn das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis - wie vorliegend - materiell-rechtlich ein Arbeitsverhältnis ist. Andernfalls wäre die Regelung bedeutungslos. Der Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen gilt nach § 1 Abs. 1 KSchG nur für Arbeitnehmer. Insoweit hat § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG für Geschäftsführer, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätig sind, lediglich klarstellende Wirkung. Die Norm ist jedoch darüber hinaus als negative Fiktion gefasst. Die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bezeichneten Organvertreter sollen ungeachtet eines etwaig zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses allein aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes herausgenommen sein (vgl. BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 18 ff. mwN; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 1045/06 - Rn. 22; 17. Januar 2002 - 2 AZR 719/00 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 100, 182).
26 Ein anderes Verständnis ist auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten. Der im Ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes geregelte Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts (BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 20).
27 4. Die Parteien haben § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht abbedungen.
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30 II. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, § 613a BGB finde auf den Kläger keine Anwendung, weshalb die Kündigung auch nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam sein könne.
31 1. Der Kläger unterfällt dem Anwendungsbereich des § 613a BGB. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, § 613a Abs. 4 BGB sei dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass er auf Organmitglieder juristischer Personen auch dann nicht anwendbar ist, wenn der Organstellung ein Arbeitsvertrag zugrunde liegt, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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39 (a) Wie bereits unter Rn. 21 ausgeführt, ist hinsichtlich der Rechtsverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern strikt zwischen der Bestellung zum Organ der Gesellschaft und dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis - vorliegend dem Arbeitsverhältnis - zu unterscheiden. Durch die Bestellung als solche wird noch keine schuldrechtliche Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer begründet. Die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers hat ihren Rechtsgrund folglich nicht im Anstellungsverhältnis, sondern gründet auf einem besonderen (körperschaftlichen) Bestellungsakt (MüKoGmbHG/Stephan/Tieves 4. Aufl. § 35 Rn. 41; MüKoGmbHG/Goette § 6 Rn. 57; Altmeppen GmbHG 11. Aufl. § 6 Rn. 47; Henssler/Strohn/Oetker Gesellschaftsrecht 5. Aufl. GmbHG § 6 Rn. 47 ff.; BeckOK GmbHG/Wisskirchen/Zoglowek § 6 Stand 1. Juni 2023 Rn. 35; zu Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften vgl. BSG 15. Dezember 2020 - B 2 U 4/20 R - Rn. 13 mwN, BSGE 131, 144). Bei der Organstellung und dem Anstellungsverhältnis handelt es sich deshalb um selbständige, nebeneinanderstehende Rechtsverhältnisse mit einem jeweils eigenen rechtlichen Schicksal (Altmeppen aaO). Beide Rechtsverhältnisse werden grundsätzlich unabhängig voneinander nach den jeweiligen für sie geltenden Vorschriften beendet (BGH 11. Oktober 2010 - II ZR 266/08 - Rn. 7).
40 (b) Da nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nur Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis übergehen, die Organstellung selbst aber ihren Rechtsgrund gerade nicht im zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis hat, geht sie im Fall des Betriebsübergangs nicht mit über (zum Umwandlungsgesetz vgl. BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 654/01 - zu II 1 a aa und bb der Gründe mwN, BAGE 104, 358; BFH 12. Dezember 2007 - XI B 23/07 - Rn. 6 mwN). Ein Anspruch, beim Erwerber zum Organ bestellt zu werden, kann aus § 613a BGB deshalb ebenso wenig folgen. Demzufolge wird dem Erwerber durch § 613a BGB entgegen einiger Annahmen im Schrifttum (ErfK/Preis 23. Aufl. BGB § 613a Rn. 67; APS/Steffan 6. Aufl. BGB § 613a Rn. 81, jeweils unter Bezug auf Seiter Betriebsinhaberwechsel S. 56;
Erman/Edenfeld BGB 16. Aufl. § 613a Rn. 42) auch kein Arbeitnehmer aufgezwungen, der eine mit besonderen Rechten ausgestattete, vom Vertrauen der sie bestellenden Personen abhängige (Organ-)Stellung innehat. Der Kläger hätte im Fall des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses deshalb nur einen Anspruch auf eine Beschäftigung mit den Tätigkeiten, die er als Geschäftsführer aufgrund seines Arbeitsvertrags ausgeübt hat. Eine andere Tätigkeit könnte ihm ohne Änderung - einvernehmlich oder durch Änderungskündigung - des Arbeitsvertrags nur übertragen werden, wenn die Parteien vereinbart hätten, dass mit dem Ende der Organstellung nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder die ursprüngliche oder eine im Einzelnen festgelegte anderweitige Tätigkeit zum Vertragsinhalt wird (vgl. für sog.
Koppelungsklauseln BGH 20. August 2019 - II ZR 121/16 - Rn. 32 ff.). Das behaupten die Beklagten nicht.
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43 2. Ob der Kläger sein Klagebegehren erfolgreich auf einen Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB stützen kann, steht indes noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB bzw. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG stattgefunden hat.
44 III. Die Revision ist auch hinsichtlich des Antrags zu 2. begründet. Ein etwaiger Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten zu 2. hängt davon ab, ob ein Betriebsübergang auf diese erfolgt ist. Deshalb kann der Senat aufgrund mangelnder Feststellungen auch nicht über den Antrag zu 2. befinden.
45 IV. Das Landesarbeitsgericht wird daher im fortgesetzten Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB vorliegt (vgl. hierzu zB BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58 mwN, BAGE 170, 244; zuletzt BAG 11. Mai 2023 - 6 AZR 121/22 (A) - Rn. 43 ff.) und ob die streitgegenständliche Kündigung gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Kündigungsverbot nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam ist. Des Weiteren hat es auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
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