ihrer Durchführung gefasst haben. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs darf sich aber die Betriebsänderung noch nicht in der unumkehrbaren Durchsetzung befinden.
rückgewiesen. 3. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen. 2 Der 1966 geborene Kläger war seit dem
m Insolvenzverwalter bestellt wurde, beschäftigt. 3 Die Schuldnerin betrieb ein Unternehmen der Herstellung und des Vertriebs von Spezialprofilen aus Stahl und Stahlerzeugnissen und beschäftigte ca. 400 Arbeitnehmer. Ihre Produktion war in die Bereiche Walzwerk, Ziehwerk und Technikum (Sondertechnik) unterteilt. Bei ihr war ein Betriebsrat gebildet. 4 Am
nächst nicht unterschrieben, da der Gläubigerausschuss in seiner Sitzung am
einer geordneten Betriebsschließung mit Ausproduktion entschlossen. Der Gläubigerausschuss hat dem Vorgehen
gestimmt. Der Insolvenzverwalter schließt mit ausgewählten Kunden der Insolvenzschuldnerin Vereinbarungen über den weiteren Bezug von Produkten der Insolvenzschuldnerin im Rahmen einer Ausproduktion, da einige Kunden, insbesondere des Walzwerkes, auf die Produkte der Insolvenzschuldnerin derzeit noch angewiesen sind und sie diese Produkte nicht kurzfristig und/oder nicht in der notwendigen Qualität von anderen Lieferanten beziehen können. Die Kunden müssen erhebliche Preissteigerungen hinnehmen und erhalten für elf Monate und somit bis
m 31.05.2021 die Möglichkeit noch im Vorhinein festgelegte Produkte von der Insolvenzschuldnerin
beziehen. Für das Walzwerk ist für den Zeitraum von elf Monaten eine Produktion von 35.000 t bis 40.000 t geplant. Im Ziehwerk liegt noch ein Auftragsbestand vor, der eine Auslastung bis
m 31.12.2020 sichert. Über einen Vertriebsmitarbeiter sollen weitere Aufträge generiert werden, die einen Weiterbetrieb des Ziehwerks bis
m Ende der Ausproduktion im Walzwerk am 31.05.2021 ermöglicht. Spätestens am 31.05.2021 wird der Betrieb im Ziehwerk eingestellt und die Ausproduktion beendet.
kündigen sind. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die
r Durchführung der Ausproduktion nicht benötigt werden, sind aus betriebsbedingten Gründen
m nächst
lässigen Termin im Sinne des § 113 InsO
kündigen. … 2. Die Arbeitnehmer, die für die Durchführung der Ausproduktion benötigt werden, erhalten ebenso nach Abschluss des Interessenausgleichs und Vorliegen einer evtl. erforderlichen behördlichen
stimmung (z.B. Schwerbehinderung oder Mutterschutz/Elternzeit) eine Kündigung. Diese wird jedoch nicht
m frühesten Termin, sondern
m geplanten Auslauf der Ausproduktion
m 31.05.2021 ausgesprochen. Hiervon ausgenommen ist das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, der den Vertrieb für das Ziehwerk übernimmt. Dieser wird nicht bis
m Auslauf der Ausproduktion benötigt, sondern nur bis
m 31.12.2020. …“ 6 Bestandteil dieses Interessenausgleichs waren drei Namenslisten. Die erste Liste enthielt die Namen von 107 Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse
m nächst
lässigen Termin beendet werden sollten. In der zweiten Namensliste waren 190 für die Ausproduktion benötigte Arbeitnehmer - darunter der Kläger - aufgeführt, die eine Kündigung
m
m nächst
lässigen Termin vorsorglich erneut gekündigt werden. 7 Nach Abschluss des Interessenausgleichs vom 29. Juni 2020 erstattete der Beklagte noch am selben Tag eine Massenentlassungsanzeige bei der
ständigen Agentur für Arbeit. Danach kündigte er sämtlichen Arbeitnehmern, soweit keine behördliche
stimmung erforderlich war. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2020, diesem am 2. Juli 2020
gegangen,
m 31. Mai 2021 gekündigt. 8 Nachdem sich der Kläger auf den Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen berufen hatte, beantragte der Beklagte bei der
ständigen Behörde die
stimmung
einer erneuten Kündigung. Mit Bescheid vom 19. August 2020 wurde diese mit dem Hinweis erteilt, dass der Antrag des Klägers auf Feststellung einer Schwerbehinderung abgelehnt und der dagegen gerichtete Widerspruch
rückgewiesen worden sei. Der Beklagte sprach daraufhin mit Schreiben vom 20. August 2020 eine weitere Kündigung
m
r Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung mit der J AG veräußerte der Beklagte mit Vertrag vom 22. Februar 2021 das Walzwerk, die Instandhaltung und die Verwaltung an ein zwischenzeitlich gegründetes Joint Venture der J AG und der K AG. Beide Unternehmen gehörten
den Hauptkunden der Schuldnerin, mit denen Vereinbarungen über den weiteren Bezug von Produkten bis
m
letzt noch beantragt festzustellen, dass das zwischen ihm und der Schuldnerin bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung des Beklagten vom
gangs der Kündigung habe der Entschluss
r Stilllegung des Betriebs vorgelegen. Der Gläubigerausschuss habe diese Entscheidung bereits am
können. Der erste Entwurf eines sog. „Letter of Intent“ sei ihm am 7. Oktober 2020
gegangen und die entsprechenden Willenserklärungen dazu am 20./
lässig angesehen, sie aber als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage gegen die Kündigungen vom
dem stehe der Interessenausgleich vom 29. Juni 2020 im Widerspruch
m Protokoll der Gläubigerversammlung vom
rückgenommen und sich darüber hinaus erstmalig auf § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO berufen. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Due-Diligence-Vereinbarung sei es vor dem
gang der Kündigung vom 20. August 2020
einer wesentlichen Änderung der Sachlage gekommen. 14 Eine im Rahmen eines weiteren Interessenausgleichs mit Schreiben vom 25. Mai 2021 erfolgte dritte sowie eine zwischenzeitlich ausgesprochene vierte Kündigung hat der Kläger mit gesonderten Klagen angegriffen. Sie sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 15 Die
lässige Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers
Unrecht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis ist jedenfalls durch die Kündigung des Beklagten vom 20. August 2020
m
B I der Gründe mwN, BAGE 103, 123), weil jedenfalls die Kündigung vom 20. August 2020 das Arbeitsverhältnis
m
m
begegnen. Insoweit durfte er die vorsorgliche zweite Kündigung auf dieselben Kündigungsgründe stützen (
r Rechtslage bei einer Wiederholungskündigung vgl. BAG
unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist, wenn eine Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG geplant ist und zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich
stande kommt, in dem der Arbeitnehmer namentlich bezeichnet ist. 20 3. Beruft sich der Insolvenzverwalter
r Begründung seiner Kündigung auf das Eingreifen der Vermutungsregel des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, hat er deren Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls
beweisen (vgl. BAG 17. November 2005 - 6 AZR 118/05 - Rn. 13; vgl.
G BAG 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 - Rn. 26, BAGE 154, 303). Dazu gehört die Darlegung, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste existiert (vgl.
G BAG
stande gekommen. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2022 (- 6 AZR 31/22 - Rn. 60) ausführlich begründet. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht. 23 b) Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt
treffend angenommen, dass der vom Interessenausgleich erfassten Betriebsänderung eine einheitliche unternehmerische Entscheidung des Beklagten
grunde liegt, die aus zwei unterschiedlichen Maßnahmen, nämlich einem reinen Personalabbau und einer Stilllegung
m 31. Mai 2021 mit Ausproduktion, besteht. 24
m 31. Mai 2021 eine Betriebsänderung iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO iVm. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG geplant. 26
m einen, dass der Insolvenzverwalter ernstlich entschlossen ist, die Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 BetrVG durchzuführen (vgl. HK-InsO/Linck 11. Aufl. § 125 Rn. 8). Ein lediglich vorsorgliches Verfahren löst die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht aus (HK-InsO/Linck § 125 Rn. 7). Umstände, die den Schluss
ließen, der Beklagte habe ungeachtet der
stimmung des Gläubigerausschusses
r Stilllegung den Interessenausgleich vom 29. Juni 2020 nur präventiv für den Fall einer späteren Betriebsänderung mit dem Betriebsrat verhandelt und abgeschlossen, sind weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger substantiiert dargetan. 27
m anderen ist mit dem tatbestandlichen Erfordernis einer noch im Planungsstadium befindlichen Betriebsänderung klargestellt, dass sich diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs nicht schon in der unumkehrbaren Durchführung befinden darf. Das ist im Hinblick auf die Vermutungswirkung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zwingend. Diese setzt einen wirksamen Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat voraus (BT-Drs. 12/2443 S. 97). Nur ein solcher bietet Sicherheit dafür, dass die wegen einer Betriebsänderung beabsichtigten Kündigungen namentlich bezeichneter Arbeitnehmer auf ihre Unvermeidbarkeit überprüft und unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte erklärt wurden (BT-Drs. 12/2443 S. 149). Das setzt aber voraus, dass der Betriebsrat im Interessenausgleichsverfahren noch Einfluss auf die Willensbildung des Insolvenzverwalters ausüben kann (vgl. BAG 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - juris-Rn. 98, BAGE 31, 176 unter Bezugnahme auf BAG 17. September 1974 - 1 AZR 16/74 -
2 der Gründe, BAGE 26, 257). Diese Einwirkungsmöglichkeit würde verhindert, wenn der Insolvenzverwalter bereits vor Abschluss des Interessenausgleichs mit der Umsetzung beginnen und damit vollendete Tatsachen schaffen könnte und nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sogar müsste (sh. BAG
m Verlust der Privilegierung des Insolvenzverwalters. In solchen Fällen erfordert der Schutzzweck des § 125 InsO die Einschränkung des Kündigungsschutzes nicht mehr (vgl. hierzu zB Uhlenbruck/Zobel 15. Aufl. § 125 Rn. 17 f. mwN auch
abweichenden Ansichten). 29 bb) Die vom Beklagten geplante Betriebsstilllegung
m
II 1 a der Gründe mwN; KR/Rachor
unterschiedlichen Terminen - gekündigt werden. Daran hatte sich auch im Zeitpunkt des
gangs der Kündigung vom
m Inhalt des Interessenausgleichs. Der Beklagte hat sich ausweislich der Seite 3 des Interessenausgleichs erst im Anschluss an diese Sitzung des Gläubigerausschusses und in der Folge der von ihm gefassten Beschlüsse endgültig
der geplanten Betriebsstilllegung nach beendeter Ausproduktion entschlossen. 31 cc) Für die Auslösung der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob die Betriebsstilllegung bei
gang der Kündigung vom 20. August 2020 eingeleitet war oder bereits greifbare Formen angenommen hatte (
diesem Kriterium vgl. zB BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 91 mwN, BAGE 170, 244). Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Annahme, der Beklagte habe im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers keine ernsthafte Stilllegungsabsicht
m
beweisen (vgl. BT-Drs. 12/2443 S. 149). 32 d) Die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO erstreckt sich auch auf die Kündigung vom
rückzuführen, dass die Wirksamkeit der
nächst mit Schreiben vom 29. Juni 2020 erklärten Kündigung wegen eines etwaig bestehenden besonderen Kündigungsschutzes des Klägers nach § 168 SGB IX unklar war und der Beklagte die
stimmung des Integrationsamts eingeholt hat. Diese zeitliche Verzögerung unterbricht nicht den Kausalzusammenhang zwischen Betriebsänderung und streitgegenständlicher Kündigung (
G aF vgl. BAG 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 -
C III 1 b der Gründe). 33 III. Die Vermutungswirkung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist bezüglich der Kündigung vom
bejahen, wenn nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, dass beide Betriebsparteien oder eine von ihnen den Interessenausgleich in Kenntnis der späteren Änderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten bzw. hätte (vgl. zB BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 24 mwN, BAGE 146, 234). Die Sachlage muss sich in der Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Interessenausgleichs und dem Kündigungszeitpunkt geändert haben (
G vgl. BAG
G vgl. BAG
lässig erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einführen, da er sich hierfür auf die vom Landesarbeitsgericht als unstreitig festgestellten bzw. in der Revision unstreitig gewordenen Tatsachen
m Ablauf der Verhandlungen und der Veräußerung des Walzwerks, der Instandhaltung und der Verwaltung an das Joint Venture der Unternehmen J AG und K AG gestützt hat (
r Berücksichtigungsfähigkeit prozessualer Tatsachen in der Revisionsinstanz sh. zB BAG
lässigen Sachvortrags des Klägers bedurft. Im Zeitpunkt des
gangs der Kündigung vom
können. Im Hinblick auf die Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung wurde am 7. August 2020
nächst eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet, deren Inhalt jedoch weder festgestellt noch vorgetragen ist. Anhaltspunkte, dass bereits diese Geschehnisse
einer wesentlichen Änderung der Sachlage geführt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch keine Tatsachen dargelegt, die den Schluss
ließen, dass jedenfalls der Betriebsrat vor diesem Hintergrund den Interessenausgleich nicht oder nur mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätte. Der gegebenenfalls für eine wesentliche Änderung im Sinn der Norm in Betracht kommen könnende Verkauf der Betriebsteile Walzwerk, Instandhaltung und Verwaltung an das Joint Venture hat für die streitgegenständliche Kündigung vom 20. August 2020 keine Bedeutung, da dieser erst mit Vertrag vom 22. Februar 2021 und damit nach
gang der Kündigung
stande gekommen ist. 37 IV. Die Kündigung vom
ständige Behörde hat nach den nicht gerügten Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem insoweit nicht angegriffenen Vorbringen des Beklagten auf dessen Gesuch vom 21. Juli 2020 die
stimmung
r ordentlichen Kündigung des Klägers erteilt und darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung abgelehnt und der hiergegen gerichtete Widerspruch mit Bescheid vom 30. Juli 2020
rückgewiesen worden sei. 39
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.