stande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen dienen der Verwirklichung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Sie sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen besonderer Art, die von staatlichen Gerichten nur darauf
überprüfen sind, ob sie mit höherrangigem zwingenden Recht und den guten Sitten vereinbar sind.
rückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über die nach einer Herabgruppierung vorzunehmende Stufenzuordnung der Klägerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland. 2 Die Klägerin ist seit
m 30. April 2019 lautete § 16 AVR-DD (iF AVR-DD aF) auszugsweise wie folgt: „§ 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen
gewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe
zwei Entgeltgruppen erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, das Grundentgelt der höheren Entgeltgruppe in der gleichen Entgeltstufe. 2Die Verweildauer (Erfahrungszeit) in der bisherigen Stufe wird auf die entsprechende Stufe der höheren Entgeltgruppe übertragen. …
m
m 31. März 2016 als Fachkraft im Pflege- und Betreuungsdienst tätig und erhielt hierfür
nächst eine Vergütung nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) und ab dem 1. April 2009 nach Entgeltgruppe 7 der Anlage 2 AVR DW-EKD, nunmehr AVR-DD. In dieser Entgeltgruppe war sie
letzt der Erfahrungsstufe 2
geordnet. 7 In der Zeit vom 1. April 2016 bis
m 14. März 2021 wurde die Klägerin als Bereichskoordinatorin eingesetzt und deshalb in die Entgeltgruppe 9 höhergruppiert. Dort wurde sie
nächst der Basisstufe
geordnet. Ab dem 1. April 2020 bis
m Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit als Bereichskoordinatorin wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe 9 Erfahrungsstufe 1 vergütet. Mit Wirkung vom
r Zahlung von Vergütung nach Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 3 der Anlage 2 AVR-DD auf. Mit ihrer Klage hat die Klägerin diese Vergütung für die Zeit von April bis August 2021 im Wege einer auf den Differenzbetrag gerichteten Zahlungsklage und für die Zeit ab September 2021 im Wege der Feststellungsklage begehrt. 9 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, für ihre Tätigkeit als Fachkraft im Pflege- und Betreuungsdienst sei eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 3 der Anlage 2 AVR-DD geschuldet. Bei der Stufenzuordnung sei ihre gesamte bisherige Verweildauer als Fachkraft in der Entgeltgruppe 7 seit dem 1. April 2009 maßgeblich. Nach § 16 Abs. 2 AVR-DD seien Verweildauer und Erfahrungszeit kumulativ
berücksichtigen. Nur dies vermeide das nicht sachgerechte Ergebnis, dass sie nach der Übernahme einer höherwertigeren Tätigkeit ein geringeres Entgelt erhalte als
vor und bei einer Neueinstellung ein höheres Entgelt bezöge als nach ihrer Herabgruppierung. 10 Die Klägerin hat
letzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte
verurteilen, an sie 594,13 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von jeweils 123,24 Euro seit dem
zahlen;
zahlen und die monatlichen Bruttozahlungsbeträge ab dem
verzinsen. 11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe lediglich Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 1 der Anlage 2 AVR-DD. § 16 Abs. 2 AVR-DD ordne eine stufengleiche Herabgruppierung an. Im Laufe ihrer Tätigkeit als Bereichskoordinatorin sei die Klägerin bis
m
rückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs- und Feststellungsantrag weiter. 14 Die
lässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts
Recht
rückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts nach Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 3 der Anlage 2 AVR-DD. 15 I. Die Klage ist
lässig. Der Zahlungsantrag ist insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Feststellungsantrag ist als sog. Stufenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO
lässig (vgl.
m öffentlichen Dienst BAG
treffender Begründung erkannt, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nach der Herabgruppierung gemäß § 16 Abs. 2 AVR-DD keinen Anspruch auf ein Grundentgelt nach Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 3 der Anlage 2 AVR-DD hat. Ein solcher folgt nicht aus § 16 Abs. 2 AVR-DD. Nach der Herabgruppierung mit Wirkung
m 15. März 2021 bestimmt sich die Entgeltstufe der Klägerin nach der in der höheren Entgeltgruppe erworbenen Stufe. Nur die in dieser Stufe erworbene Erfahrungszeit wird besitzstandswahrend in die neue Entgeltgruppe „mitgenommen“. Das ergibt die Auslegung der Regelung. 17 1. Die AVR-DD sind kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar. 18
standekommen auf dem im kirchlichen Selbstverständnis wurzelnden und daher von Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Dritten Weg sowie ihrem Regelungsgegenstand grundlegend von solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die die AGB-Kontrolle in §§ 305 ff. BGB
geschnitten ist. Diese betreffen anders als AVR keine Hauptleistungspflichten und werden nicht unter paritätischer Beteiligung der Arbeitnehmer in Arbeitsrechtlichen Kommissionen ausgehandelt. Im Unterschied
einem weltlichen Arbeitgeber, der Allgemeine Geschäftsbedingungen stellt, können nach der Konzeption des Dritten Wegs weder der einzelne Dienstgeber noch die Dienstgeberseite ihre Vorstellungen vom Inhalt des Arbeitsverhältnisses einseitig verfolgen und durchsetzen. AVR sind darum Allgemeine Geschäftsbedingungen besonderer Art, die der Verwirklichung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts dienen („verfassungsrechtlich verdichtete AGB“, vgl. Schmid Die arbeitsgerichtliche Kontrolle kirchlicher AVR sowie von AVR-Verweisungsklauseln S. 116). Das ist bei ihrer Kontrolle als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB; vgl. BT-Drs. 14/7052 S. 189) angemessen
berücksichtigen. Sie sind deshalb von den staatlichen Gerichten nur auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem zwingenden Recht und den guten Sitten
überprüfen (seit BAG
erforschen, ohne am Wortlaut
haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit
berücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen
sammenhang der Regelungen ist abzustellen (vgl. BAG
treffend mit einem Grundentgelt nach Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 1 der Anlage 2 AVR-DD. Mit der Herabgruppierung war die Klägerin nach § 16 Abs. 2 AVR-DD ihrer in der höheren Entgeltgruppe erworbenen Erfahrungsstufe
zuordnen. 22 a) Bei der Übertragung der Tätigkeit einer Fachkraft im Pflege- und Betreuungsdienst
m 15. März 2021 handelte es sich um eine Herabgruppierung iSd. § 16 Abs. 2 AVR-DD. Eine Herabgruppierung ist nach dem allgemeinen Wortsinn die Eingruppierung des Beschäftigten in eine niedrigere Entgeltgruppe infolge der Übertragung einer geringer bewerteten Tätigkeit oder einer Veränderung der Wertigkeit der schon bislang ausgeübten Tätigkeit. Dies setzt die dauerhafte Übertragung von entsprechenden Tätigkeiten in einem bestehenden Arbeitsverhältnis voraus (vgl.
4 TV-L: BAG
m 15. März 2021 auf eigenen Wunsch wieder als Fachkraft im Pflege- und Betreuungsdienst beschäftigt. Diese Tätigkeit ist niedriger bewertet als die
vor ausgeübte Tätigkeit als Bereichskoordinatorin. Die Voraussetzungen einer Herabgruppierung sind damit erfüllt. 23 b) Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 AVR-DD bestimmt sich das Grundentgelt nach einer Herabgruppierung nach der niedrigeren Entgeltgruppe der bisherigen Entgeltstufe unter Berücksichtigung der Verweildauer (Erfahrungszeit). Dies ist ungeachtet der missglückten Formulierung der Regelung diejenige Stufe, der der Mitarbeiter in der höheren Entgeltgruppe unmittelbar vor der Herabgruppierung
geordnet war. Das ergibt sich aus der allgemeinen Bedeutung des Wortes „bisherig“. „Bisherig“ bedeutet „bisher gewesen“ oder „bisher vorhanden“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache
diesem Tag in der höheren Entgeltgruppe bestehende Stufenzuordnung. 24 c) Entgegen der Revision folgt aus § 16 Abs. 2 AVR-DD, wonach die Bestimmung der Entgeltstufe „unter Berücksichtigung der Verweildauer (Erfahrungszeit)“
erfolgen hat, nicht, dass die im Zeitraum von 2009 bis 2016 in der Entgeltgruppe 7 der Anlage 2 AVR-DD
rückgelegten Zeiten bei der Stufenzuordnung anzurechnen sind. Verweildauer und Erfahrungszeit sind nicht kumulativ
berücksichtigen. Die Verweildauer in einer Entgeltgruppe bestimmt die Erfahrungszeit, die für die Stufenzuordnung maßgeblich ist. Beide Begriffe werden in § 16 Abs. 2 AVR-DD synonym verwandt, wie sich aus der Systematik des § 16 AVR-DD ergibt. 25 aa) Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AVR-DD erhält der Mitarbeiter nach der Höhergruppierung das Grundentgelt der höheren Entgeltgruppe in der gleichen Entgeltstufe, wobei die Verweildauer (Erfahrungszeit) in der bisherigen Stufe auf die entsprechende Stufe der höheren Entgeltgruppe übertragen wird (§ 16 Abs. 1 Satz 2 AVR-DD). Der Begriff der Erfahrungszeit hat dabei gegenüber der Verweildauer eindeutig keine eigenständige Bedeutung iSd. Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses, weil dies im Widerspruch dazu stünde, dass nach dem Wortlaut ausdrücklich nur die Zeit „in der bisherigen Stufe“ übertragen werden soll.
dem käme bei einem anderen Verständnis der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 AVR-DD keine eigenständige Bedeutung
, wonach das Grundentgelt „in der gleichen Entgeltstufe“
zahlen ist. 26 bb) Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Begriffe Verweildauer und Erfahrungszeit in § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2AVR-DD unterschiedliche Bedeutung haben sollen. Dementsprechend erläutert auch in Abs. 2 der Begriff „Erfahrungszeit“ als Klammerzusatz im Einklang mit dem regelmäßig mit solchen
sätzen verbundenen Sinn lediglich den vor der Klammer stehenden Begriff der „Verweildauer“. Zwar kann im Einzelfall der durch den Klammerzusatz erklärte Begriff einen anderen Sinn erhalten, als ihm nach seinem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne den Klammerzusatz
zuerkennen wäre (vgl.
r Auslegung von Tarifverträgen BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 130/19 - Rn. 19). In § 16 AVR-DD bestätigt die Arbeitsrechtliche Kommission jedoch durch den Klammerzusatz lediglich, dass sie die Begriffe Erfahrungszeit und Verweildauer einheitlich synonym verwenden will, auch wenn Abs. 2 der Regelung insoweit sprachlich einfacher hätte gefasst werden können. 27 cc) Der Annahme der Klägerin, es bedürfe der Passage „unter Berücksichtigung der Verweildauer (Erfahrungszeit)“ in § 16 Abs. 2 AVR-DD nicht, wenn die Begriffe Verweildauer und Erfahrungszeit nicht kumulativ
berücksichtigen seien, ist nicht
folgen. Erst diese Passage stellt sicher, dass bei der - stufengleichen - Herabgruppierung die Verweildauer in der jeweiligen Stufe nicht auf „null“ gesetzt wird, sondern die in der betreffenden Stufe der höheren Entgeltgruppe erreichte Verweildauer in die niedrigere Entgeltgruppe „mitgenommen“ wird (im Gegensatz
r Regelung des § 16 Abs. 4 TVöD-AT (Bund) und des § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA), vgl.
Letzterem BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 17, BAGE 159, 214). 28 dd) Die Systematik der AVR-DD bestätigt diese Auslegung. 29
rückgelegte Zeit. Die Dauer der Beschäftigungszeit hat ua. Auswirkungen auf die
lage nach § 14 Abs. 2 Buchst. c AVR-DD, den Krankengeldzuschuss nach § 24 Abs. 4 AVR-DD sowie die Kündigungsfristen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 AVR-DD. Dies lässt den Schluss
, dass der Richtliniengeber ein kohärentes Gesamtsystem schaffen wollte und von einem einheitlichen Verständnis des Begriffs „Beschäftigungszeit“ ausgegangen ist. Diesen hat er jedoch in Bezug auf die Regelung
r Neufestsetzung des Grundentgelts bei Herabgruppierung nach § 16 Abs. 2 AVR-DD gerade nicht verwendet. 31 d) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) war die bisherige Entgeltstufe der Klägerin iSd. § 16 Abs. 2 AVR-DD die Erfahrungsstufe 1 in Entgeltgruppe 9 der Anlage 2 AVR-DD. Damit war sie gemäß den Regelungen der § 15 Abs. 1 bis Abs. 4, § 16 Abs. 1 Satz 1 AVR-DD aF auch
treffend stufenzugeordnet. 32 Im Zeitpunkt vor der Höhergruppierung
m 1. April 2016 war die Klägerin in Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 der Anlage 2 AVR-DD aF eingruppiert. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AVR-DD aF erhielt ein Mitarbeiter nach der Höhergruppierung das Grundentgelt aus der höheren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend der Basisstufe, wobei das bisherige Entgelt nicht unterschritten werden durfte. Danach wurde die Klägerin mit Übertragung der Tätigkeit als Bereichskoordinatorin
treffend in Entgeltgruppe 9 der Basisstufe der Anlage 2 AVR-DD aF
geordnet, in der sie ein höheres Entgelt erzielte als
vor. Das Grundentgelt in Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 der Anlage 2 AVR-DD aF betrug gemäß Entgelttabelle 3.105,01 Euro brutto. Mit der Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9 Basisstufe der Anlage 2 AVR-DD aF wurde die Klägerin mit einem Grundentgelt von 3.395,51 Euro brutto vergütet. Nach der in der Entgelttabelle angegebenen Verweildauer von 48 Monaten in Entgeltgruppe 9 erreichte die Klägerin am 1. April 2020 die Erfahrungsstufe 1, der sie im Zeitpunkt ihrer Herabgruppierung am 15. März 2021 noch
geordnet war. 33 3. Die Regelung des § 16 Abs. 2 AVR-DD ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht hilfsweise dahin auszulegen, dass die außerhalb Entgeltgruppe 9 der Anlage 2 AVR-DD gesammelte Erfahrungszeit bei der Stufenzuordnung nach Herabgruppierung
berücksichtigen ist. Dies ließe sich nur durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB begründen. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor. 34 a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich in Fällen, in denen eine planwidrige Lücke in vorformulierten Verträgen nicht auf AGB-rechtlichen Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken beruht, einer ergänzenden Auslegung
gänglich (BAG
r Schließung der Regelungslücke verbleibt. Dann muss es dieser überlassen bleiben,
entscheiden, ob und wie sie die Lücke schließen will. Kommt eine Lückenschließung in Betracht, hat sich die ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption und damit am Regelungsplan der Arbeitsrechtlichen Kommission
orientieren. 35
gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Tätigkeit als Bereichskoordinatorin zahlreiche Überschneidungen
r Tätigkeit als Fachkraft für Pflege- und Betreuungsdienst enthält. 37
den Tätigkeiten als Fachkraft koordinierende Tätigkeiten hinzukamen. Dieses unstreitige Vorbringen ist berücksichtigungsfähig. 38
den AVR-DD „Eingruppierungskatalog“), vermitteln Tätigkeiten in einer höheren Entgeltgruppe dem Mitarbeiter nicht zwingend auch Berufserfahrung in der niedrigeren Entgeltgruppe. Die erworbene Erfahrung in der neuen Tätigkeit kann sich auch als unzureichend oder sogar nutzlos erweisen (vgl.
D-AT aF BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 21, BAGE 159, 214). Daher durfte die Arbeitsrechtliche Kommission typisierend davon ausgehen, dass eine mit einer höherwertigen Tätigkeit erlangte Berufserfahrung nicht per se der Tätigkeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe
gutekommt (vgl.
2 Satz 2 TV-L BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 41). Die in § 16 Abs. 2 AVR-DD geregelte stufengleiche
ordnung bei Herabgruppierung belegt daher nicht den Willen des Normgebers, die in der Stufe abgebildete Berufserfahrung, die in der höheren Entgeltgruppe erreicht worden ist, in die niedrigere Entgeltgruppe mitzunehmen, sondern bestimmt lediglich die Mitnahme der angebrochenen Stufenlaufzeit. Es handelt sich um eine auf die erreichte Stufe beschränkte Besitzstandswahrung, die die finanziellen Folgen der Herabgruppierung teilweise kompensieren soll (vgl.
D-AT aF BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 741/15 - aaO). 39 bb) Die Klägerin wird im Vergleich
ihrer möglichen Neueinstellung als Fachkraft im Pflege- und Betreuungsdienst
m
geordnet worden. Somit hätte die Klägerin erst nach Ablauf von sechs Jahren ein Grundentgelt nach Erfahrungsstufe 1 erhalten (§ 15 Abs. 4 Satz 1 AVR-DD). Wäre bei einer solchen Neueinstellung die Berufserfahrung der Klägerin in Anwendung von § 15 Abs. 6 Satz 1 AVR-DD angerechnet worden, wären dies maximal fünf Jahre gewesen. Damit wäre die Klägerin in Entgeltgruppe 7 der Basisstufe
zuordnen gewesen, in der sie weitere zwölf Monate hätte verbringen müssen, bis sie die Verweildauer von 48 Monaten erfüllt hätte, um in die Einarbeitungsstufe 1 aufzusteigen. Bei einer Neueinstellung wäre die Klägerin somit nicht günstiger eingestuft worden als geschehen. 41 4. § 16 Abs. 2 AVR-DD verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 42 a) Die Kontrolle der AVR-DD umfasst auch die Prüfung der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich
behandeln. Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG 30. September 2015 - 2 BvR 1066/10 - Rn. 26). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis
einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 45, BAGE 154, 162). 43
r Stufenzuordnung nach der Neufassung des § 16 AVR-DD. Die betragsbezogene Stufenzuordnung wurde stichtagsbezogen durch eine stufengleiche
ordnung abgelöst.
gleich wurde die Mitnahme der bereits in der betreffenden Stufe
rückgelegten Verweildauer, also der Anzahl an Monaten, die die Erfahrungszeit ausdrücken, eingeführt. Dagegen begann bei § 16 AVR-DD aF sowohl bei Höher- als auch bei Herabgruppierung in der neuen Entgeltgruppe die Laufzeit der Verweildauer erneut
laufen (vgl. dazu Joussen/Steuernagel/Busch AVR.DD § 16 Rn. 4), diese wurde auf „null“ gesetzt. 45 bb) Diese stichtagsbezogene Differenzierung zwischen unterschiedlichen Gruppen von Mitarbeitern, mithin solchen, die unter Geltung der alten Fassung und solchen, die erst unter Geltung der neuen Fassung von § 16 AVR-DD höhergruppiert wurden, ist lediglich daraufhin
überprüfen, ob der Stichtag willkürlich gewählt ist. Hier ergeben sich für § 16 AVR-DD keine Anhaltspunkte. Die ausschließlich
kunftsbezogene Umstellung der Regelungen
r Stufenzuordnung im Fall der Höher- oder Herabgruppierung ist Teil eines Gesamtkonzeptes und rechtlich nicht
beanstanden (vgl.
einer Stichtagsregelung bzgl. des Inkrafttretens von § 17 Abs. 4 TVöD-K nF BAG 25. März 2021 - 6 AZR 146/20 - Rn. 20). 46 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Spelge Wemheuer Heinkel Kammann Nienaber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600067282&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.