rückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin auf der Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach einer Höher- und einer kurz darauf erfolgten Herabgruppierung. 2 Die Klägerin ist seit 1981 beim beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der TV-L Anwendung. 3 Die für den Rechtsstreit maßgeblichen Tarifnormen in §§ 16, 17 TV-L lauten auszugsweise: „§ 16 Stufen der Entgelttabelle
den Stufen …
39 Wochen,
einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine
ordnung
der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. …
geordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die
ordnung
den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. … 4Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 5Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe
zuordnen. 6Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich des Garantiebetrags.“ 4 Bis Mai 2019 war die Klägerin in der Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert und darin
letzt der Stufe 5
geordnet. Im Herbst 2017 bewarb sie sich auf die Funktionsstelle einer Studiendirektorin
r Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, welche ihr
nächst für ein Jahr kommissarisch, ab Ende Mai 2019 endgültig übertragen wurde. In der Folge wurde sie in die Entgeltgruppe 15 TV-L höhergruppiert und der Stufe 4
geordnet. 5 Im Dezember 2019 beantragte die Klägerin die Entbindung von den Aufgaben der Studiendirektorin. Dem entsprach das beklagte Land mit Wirkung
m
ordnung
r Stufe 4 herabgruppiert und ab April 2020 entsprechend vergütet. 6 Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage Vergütung nach Stufe 5 der Entgeltgruppe 14 TV-L ab April 2020 verlangt. Da sie ihre ursprüngliche Unterrichtstätigkeit auch nach Übertragung der Funktionsstelle durchgehend ausgeübt und lediglich
sätzliche Tätigkeiten organisatorischer Art übernommen habe, sei die vor ihrer Höhergruppierung erworbene Berufserfahrung nicht verloren gegangen. In dieser Konstellation sei sie nach der Herabgruppierung wieder der Stufe
zuordnen, die sie bereits vor der Höhergruppierung erreicht habe. § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L sei nicht anzuwenden, denn das führe
einem nicht gerechtfertigten Verlust einer bereits erworbenen Erfahrungsstufe. Diese Auswirkungen hätten die Tarifvertragsparteien unerkannt nicht berücksichtigt. Auch ein Vergleich mit den Regelungen
r Unschädlichkeit bestimmter Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit für die Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TV-L zeige, dass die
ordnung
r Stufe 4 der Entgeltgruppe 14 TV-L in ihrem Fall nicht interessengerecht sei. Außerdem verstoße die erfolgte Rückstufung gegen höherrangiges Recht. Schließlich seien ihr die Auswirkungen der Höher- und der Herabgruppierung auf die Stufenzuordnung weder bekannt gewesen noch sei sie von ihrem Arbeitgeber entsprechend aufgeklärt worden. 7 Die Klägerin hat beantragt, 1. das beklagte Land
verurteilen, an die Klägerin 7.555,08 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 626,82 Euro seit dem
zahlen; 2. festzustellen, dass das beklagte Land auch ab April 2021 weiterhin verpflichtet ist, sie entsprechend der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 der Entgelttabelle nach TV-L
vergüten. 8 Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, § 17 Abs. 4 TV-L finde auch auf den Fall der Klägerin Anwendung. Diese habe infolge ihrer Höhergruppierung die gesamte Bandbreite der Entgeltgruppe 15 TV-L wahrnehmen müssen, während ihr nach der Entbindung von der Stelle einer Studiendirektorin erneut nur die geringer bewerteten Tätigkeiten der Entgeltgruppe 14 TV-L übertragen worden seien. Insofern sei - worauf es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L allerdings nicht ankomme - das von ihr auszuübende Tätigkeitsspektrum gerade nicht gleichgeblieben. Die Tarifnorm sehe auch keine Ausnahme oder Härtefallregelung für die streitgegenständliche Fallkonstellation vor. Der Klägerin sei die Tätigkeit der höheren Entgeltgruppe 15 TV-L
dem dauerhaft übertragen worden. § 17 Abs. 3 TV-L sei nicht einschlägig; es fehle bereits an einer Unterbrechung im Sinn der Norm. Der Tarifvertrag sehe - insbesondere, wenn die Beschäftigte die Herabgruppierung auch noch frei wähle - keine umfassende Besitzstandswahrung vor. Eine Pflicht, Arbeitnehmer auf rechtliche Folgen einer Änderung im Arbeitsverhältnis hinzuweisen, bestehe für den Arbeitgeber nicht. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung
rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. 10 Die Revision ist unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Das haben die Vorinstanzen
treffend erkannt. 11 I. Die Klage ist insgesamt
lässig. Für den Feststellungsantrag
recht der Stufe 4
geordnet. 13 1. § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L gewährt der Klägerin nach allen denkbaren Auslegungsmaßstäben keinen Anspruch auf
ordnung
r Stufe 5 der Entgeltgruppe 14 TV-L ab April 2020 (
den Grundsätzen der Tarifauslegung vgl. zB BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 44/18 - Rn. 27). Diese Bestimmung findet in allen Fällen Anwendung, in denen die tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe erfüllt sind. Das gilt auch dann, wenn der Herabgruppierung eine Höhergruppierung voranging. 14 a) Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Tarifbestimmung, die die vergütungsrechtliche Behandlung von Herabgruppierungen regelt, ist offenkundig, dass die Klägerin nach ihrer Eingruppierung in die niedrigere Entgeltgruppe 14 TV-L der in der höheren Entgeltgruppe 15 TV-L erreichten Stufe 4
zuordnen war. 15
r gleichlautenden Regelung in § 17 Abs. 5 TVöD zB BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 17 mwN, BAGE 159, 214). Dies gilt - entgegen der Auffassung der Klägerin - unabhängig vom konkreten Inhalt der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe, welche insoweit allenfalls für die Eingruppierung in eine konkrete Entgeltgruppe Berücksichtigung finden könnte. Die
ordnung
einer bestimmten Entgeltstufe nach erfolgter Höher- bzw. Herabgruppierung haben die Tarifvertragsparteien hingegen ohne Bezug
bereits gesammelten Erfahrungszeiten verstanden. 17 bb) Dagegen spricht nicht, dass § 17 Abs. 4 TV-L eine betragsbezogene Höher- und eine stufengleiche Herabgruppierung vorsieht. Diese Bestimmungen haben allein eine besitzstandsregelnde Funktion. Es obliegt den Tarifvertragsparteien darüber
befinden, ob Einkommensverluste und -nachteile, die sich nach dem Regelungssystem des TV-L in Verbindung mit den Entgelttabellen durch die Stufenzuordnung nach einer Änderung der Eingruppierung häufig ergeben, überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang kompensiert werden sollen. Insoweit sieht § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L für den Fall der Höhergruppierung zwar vor, dass Beschäftigte mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten sollen und gewährt damit vollen finanziellen Besitzstand. Durch die mit § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L vorgenommene stufengleiche
ordnung bei Herabgruppierungen haben sich die Tarifvertragsparteien dagegen für eine nur beschränkte Besitzstandswahrung bezüglich der „erreichten“ Stufe entschieden. Die nachteiligen finanziellen Folgen der Herabgruppierung sollen damit allenfalls abgemildert werden (vgl. zB BAG
D-AT vgl.: BAG
einer Entgeltstufe nach erfolgter Herabgruppierung. Hierauf findet § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a bis e TV-L keine Anwendung (vgl.
D-AT BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 19, aaO). 19 dd) Ein Anspruch auf die begehrte
ordnung
r Entgeltstufe 5 folgt - anders als die Klägerin meint - auch nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TV-L, wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit iSv. § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L gleichgestellt sind. 20
D-AT (Bund) bzw. § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) BAG
m TVöD vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 18, BAGE 148, 312), regelt § 14 TV-L deren nur vorübergehende Übertragung. Diese Norm setzt die Möglichkeit voraus, im Wege des Direktionsrechts eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend und vertretungsweise übertragen
können, und bestimmt, wofür auch ihre systematische Stellung im Abschnitt III „Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen“ spricht, deren Vergütung. Damit enthält § 14 TV-L eine Ausnahme von der Tarifautomatik, die bei der Übertragung einer „nicht nur vorübergehend auszuübenden höherwertigen Tätigkeit“
einer dauerhaften Höhergruppierung führt (
D-V vgl. BAG
übertragen, muss deshalb billigem Ermessen iSd. § 315 BGB entsprechen (vgl. zB BAG
m Zeitpunkt der Übertragung feststehen muss. Dies steht einer von der Klägerin für erforderlich erachteten rückblickenden Betrachtung entgegen. Auf die erst im Rückblick feststellbare tatsächliche zeitliche Dauer der Ausübung der endgültig übertragenen höherwertigen Tätigkeit kommt es folglich für die Stufenzuordnung nach Herabgruppierung nicht an. 25 (bb) Die Klägerin kann sich
r Begründung ihrer Auffassung entgegen ihrem Vortrag vor dem Senat auch nicht auf seine Entscheidung vom 18. Februar 2021 (- 6 AZR 702/19 - Rn. 19, BAGE 174, 63) stützen, wonach der Begriff der Höhergruppierung in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes entsprechend dem allgemeinen Wortgebrauch meist im Sinn einer dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe verwendet wird. Durch die einschränkende Wendung „meist“ hat der Senat lediglich
m Ausdruck gebracht, dass Tarifvertragsparteien bei Überleitungen in neue Eingruppierungsordnungen eine daraus folgende
ordnung
einer höheren Entgeltgruppe ebenfalls als Höhergruppierung ansehen können (sh. BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 44/18 - Rn. 24). Entsprechendes gilt auch für Eingruppierungen in höhere Entgeltgruppen infolge einer Höherbewertung bestimmter Tätigkeiten durch die Tarifvertragsparteien. Keinesfalls liegt hierin ein Ausschluss einer „Höhergruppierung“ im tariflichen Sinn bei Fällen einer im Nachhinein nur zeitlich begrenzten Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. 26 c) Eine Sicherung der bereits in der Entgeltgruppe 14 TV-L erreichten Stufe 5 nach der erfolgten Herabgruppierung aus Entgeltgruppe 15 TV-L kommt auch nicht im Wege einer ergänzenden Tarifauslegung in Betracht, selbst wenn die Klägerin ihre Unterrichtstätigkeit während der gesamten Dauer der Höhergruppierung ausgeübt haben sollte. Die Voraussetzungen einer solchen Auslegung liegen nicht vor (vgl.
den Voraussetzungen der ergänzenden Tarifauslegung zB BAG
r Lückenschließung, etwa über eine verpflichtende Verkürzung der Stufenlaufzeiten oder eine
lagenregelung. Anhaltspunkte dafür, dass sie eine etwaige Lücke nur auf eine bestimmte Art und Weise hätten schließen wollen, lassen sich der Tarifkonzeption nicht entnehmen. 28 2. Mit diesem Tarifverständnis verstößt § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L nicht gegen höherrangiges Recht (vgl.
r mittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien zB: BAG 20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 - Rn. 37 mwN; 22. März 2023 - 10 AZR 553/20 - Rn. 18 mwN; ausführlich BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 19 f., BAGE 169, 163). 29
behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich
behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen vergleichbaren Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis
einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. für die st. Rspr. BVerfG
beanstanden (vgl.
m TVöD BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 55). 32 Ebenso wenig kann sich die Klägerin
r Begründung eines Gleichheitsverstoßes darauf berufen, sie sei trotz identischer Berufserfahrung schlechter gestellt als diejenigen Kollegen, die ohne Unterbrechung durch eine Höhergruppierung in der Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert sind. Auch insoweit handelt es sich wegen des durch die Herabgruppierung ausgelösten vergütungsrechtlichen Einschnitts um nicht vergleichbare Sachverhalte. Die von den Tarifvertragsparteien für die Stufenzuordnung nach Höher- oder Herabgruppierung vorgesehenen beschränkten Kompensationen sind von ihrem Gestaltungsspielraum (ausführlich
m Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien vgl. zB BAG 20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 - Rn. 38 f. mwN) gedeckt und deshalb nicht
beanstanden. Dies gilt auch, soweit sie - wie im Streitfall - für bestimmte Sachverhaltskonstellationen keine Besitzstandswahrung vorsehen (vgl. BAG
verkürzen und somit erlittene Entgelteinbußen
mindest teilweise
kompensieren. 34
denen auch das Arbeitsentgelt gehört (vgl. BVerfG
B III 3 b der Gründe mwN, BAGE 98, 175; sh. auch BVerfG 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 ua. -
C I 1 der Gründe, BVerfGE 88, 145), beeinflussen. Vielmehr muss die Anwendung der Regelung eine nennenswerte Beeinträchtigung der Berufsausübung
r Folge haben (vgl. zB BVerfG 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87 ua. -
B III der Gründe, BVerfGE 81, 108; BGH 29. März 2017 - VIII ZR 45/16 - Rn. 29 mwN, BGHZ 214, 269). Ansonsten würde jeder Regelungseffekt, der Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann,
r Eröffnung des Schutzbereichs führen und damit Art. 12 Abs. 1 GG konturlos machen (st. Rspr. für Gesetze, vgl. zB: BVerfG
dem kollidierte ein solches Verständnis von Art. 12 Abs. 1 GG mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie. Danach gehört das Aushandeln von Tarifverträgen
den wesentlichen Zwecken der Tarifvertragsparteien. Hierin sollen sie nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein. Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld grundsätzlich einer Einflussnahme und überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
m großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarung treffen (vgl. zB BVerfG
C I 1 der Gründe mwN, BVerfGE 94, 268; BAG 28. Juni 2001 - 6 AZR 114/00 -
B III 3 a der Gründe, aaO). Tarifliche Entgeltregelungen enthalten einen Kompromiss hinsichtlich der unterschiedlichen Vorstellungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Wertigkeit einer bestimmten Tätigkeit. Das schließt auch die Befugnis
Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (st. Rspr. seit BAG
stehen. Zwar können hierunter auch rechtlich gesicherte Anwartschaften von Arbeitnehmern fallen. Diese müssen aber so verfestigt sein, dass sie Eigentumscharakter haben. Bloße Vergütungserwartungen werden von der Eigentumsgarantie nicht gewährleistet (sh. zB BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 31 mwN, BAGE 169, 163). 37 Die bloße Erwartung der Klägerin, dass sie nach ihrer Herabgruppierung aus der Entgeltgruppe 15 Stufe 4 TV-L, die vergütungsrechtlich
einer Zäsur führt (Rn. 16), unmittelbar wieder der streitgegenständlichen Stufe 5 der Entgeltgruppe 14 TV-L
geordnet wird, fällt damit nicht unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Es handelt sich insoweit nicht um eine bestehende Rechtsposition, sondern lediglich um eine von der Eigentumsgarantie nicht gewährleistete Hoffnung, die
dem im Tarifvertrag keine Entsprechung findet. 38
treffend angenommen hat - nur im Wege eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden (vgl. zB BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 36 mwN, aaO). Einen solchen hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren jedoch nicht
r Entscheidung durch das Gericht gestellt. 40 b) Unabhängig davon träfe das beklagte Land auch keine Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin (
den Voraussetzungen vgl. zB: BAG
dem hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die unterlassene Aufklärung des beklagten Landes für einen ihr entstandenen Schaden kausal war (
dieser Voraussetzung BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/11 - Rn. 63). 41 III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision
tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Spelge Heinkel Wemheuer Kammann Nienaber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600067320&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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