KARE600067436 ECLI:DE:BAG:2024:250124.B.8AS17.23.0 BAG 8. Senat 20240125 8 AS 17/23 Beschluss § 42 Abs 2 ZPO, § 46 Abs 2 ArbGG, § 45 Abs 3 ZPO, § 44 Abs 3 ZPO vorgehend ArbG Berlin, 22. Februar 2022, Az: 42 Ca 716/22, Versäumnisurteilvorgehend ArbG Berlin, 23. Juni 2022, Az: 42 Ca 716/22, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 6. September 2023, Az: 4 Sa 900/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Befangenheitsantrag - Beschlussunfähigkeit des Landesarbeitsgerichts - Zuständigkeit des zunächst höheren Gerichts Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 20. September 2023 werden zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Vorsitzenden der Kammern 6, 8, 10, 12 und 14 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg richten. 1 I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen hat wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. 2 Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung einer Entschädigung iHv. 5.400,00 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Das Entschädigungsverlangen des Klägers verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger habe sich den formalen Bewerberstatus treuwidrig verschafft, um eine Entschädigungsklage führen zu können. So habe der tatsächlich nicht in Berlin oder Umgebung lebende Kläger innerhalb von 15 Monaten elf Klagen wegen Geschlechtsdiskriminierung in Berlin eingereicht, bei denen er sich zuvor auf Stellenausschreibungen für eine „Sekretärin“ auf dem Portal „eBay-Kleinanzeigen“ beworben habe. Darüber hinaus habe er im Bewerbungsverfahren auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er keine Frau sei. Weiter habe er im Kammertermin keine Erklärungen abgegeben, die die Zweifel an der fehlenden Ernsthaftigkeit auszuräumen vermochten. Er habe insbesondere nicht einmal behauptet, die Stelle in Berlin überhaupt antreten zu wollen. Die Kammer 4 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers durch ein unechtes Versäumnisurteil vom 6. September 2023 (- 4 Sa 900/22 -) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, bereits aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergebe sich, dass sein Entschädigungsbegehren rechtsmissbräuchlich sei. Die erfolglose Bewerbung des Klägers sei mit dem ausschließlichen Ziel erfolgt, Ansprüche auf eine Entschädigung geltend zu machen. 3 Der Kläger hat mit zwei Schriftsätzen vom 20. September 2023 Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden der Kammer 4 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Dr. Schleusener, die ehrenamtliche Richterin Garbe, den ehrenamtlichen Richter Schmidt von Behren sowie „sämtliche Befangenen Vertreter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ausweislich Ziffer 1.2.1 des Geschäftsverteilungsplans“ gestellt. 4 Zur Begründung seiner Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden der Kammer 4 hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, das Landesarbeitsgericht sei in rechtlich nicht vertretbarer Weise davon ausgegangen, die Klage sei wegen des Einwands des Rechtsmissbrauchs unschlüssig, obwohl die Beklagte den Rechtsmissbrauchseinwand gar nicht erhoben habe. Die Kammer 4 des Landesarbeitsgerichts habe den Beibringungsgrundsatz verletzt und rechtswidrig Akten anderer Kammern beigezogen. 5 Im Übrigen habe das Landesarbeitsgericht mehrere Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden der Kammer 4 sowie verschiedene ehrenamtliche Richter dieser Kammer zu Unrecht zurückgewiesen. Es bestehe gegen sämtliche Richterinnen und Richter am Landesarbeitsgericht die Besorgnis der Befangenheit. Die Kammern verstießen vorsätzlich gegen geltendes Recht. Es sei unter den Richterinnen und Richtern abgesprochen, dass Klagen des Klägers abgewiesen würden. 6 Am 25. Oktober 2023 hat die Vorsitzende der Kammer 3 als Vertreterin des Vorsitzenden in Kammer 4 verfügt, dass die Akten mit Verweis auf die vom Kläger gestellten Ablehnungsanträge an das Bundesarbeitsgericht versendet werden, ohne dass zuvor dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richterinnen und Richter eingeholt worden sind. 7 II. Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende der Kammer 6 sind jedenfalls unbegründet, die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzenden der Kammern 8, 10, 12 und 14 sind unzulässig. Hinsichtlich der Ablehnungsgesuche gegen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie hinsichtlich des Vorsitzenden der Kammer 4 und der weiteren Vorsitzenden Richterinnen und Richter des Landesarbeitsgerichts sieht der Senat von einer Entscheidung ab. Es liegt im Ermessen des übergeordneten Gerichts, über welche der Ablehnungsgesuche es - unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit - entscheidet (BGH 8. Dezember 2021 - XII ARZ 39/21 - Rn. 11; 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20 - Rn. 22, BGHZ 226, 350). Eine Entscheidung über sämtliche Ablehnungsgesuche ist nicht erforderlich, um die Entscheidungsfähigkeit des Landesarbeitsgerichts wiederherzustellen. Die Vorsitzende der Kammer 6 ist aufgrund der vorliegenden Entscheidung als nach Nr. 1.2.2 iVm. Nr. 1.2.1 des Geschäftsverteilungsplans des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zuständige Vorsitzende in der Lage, über die Ablehnungsgesuche gegen den in der Sache zuständigen Vorsitzenden der Kammer 4 zu entscheiden. Im Falle ihrer Verhinderung treten an ihre Stelle die weiteren nach Nr. 1.2.2 iVm. Nr. 1.2.1 des Geschäftsverteilungsplans zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden der Kammern 8, 10, 12 und 14. 8 1. Das Bundesarbeitsgericht ist als das gegenüber dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Rechtszug zunächst höhere Gericht nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 45 Abs. 3 ZPO für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche zuständig (BAG 7. Februar 1968 - 5 AR 43/68 -). Das Landesarbeitsgericht hat die Ablehnungsgesuche vorgelegt, weil dort davon ausgegangen worden ist, dass es beschlussunfähig iSv. § 45 Abs. 3 ZPO geworden ist. Um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits zu vermeiden, ist die Zuständigkeit des nach § 45 Abs. 3 ZPO im Rechtszug zunächst höheren Gerichts auch dann eröffnet, wenn die abgelehnten Richter zulässigerweise selbst über das Ablehnungsgesuch hätten entscheiden können (BGH 8. Dezember 2021 - XII ARZ 39/21 - Rn. 9; 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20 - Rn. 16, BGHZ 226, 350). 9 2. Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende der Kammer 6 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind jedenfalls unbegründet. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.