BAG, Urteil vom 17.10.2023 – 9 AZR 38/23 – Arbeitnehmerähnliche Person - Tariflicher Ausgleich wegen Minderung der Gesamtvergütung - Auslegung 1. Die Revision der Beklagten…
KARE600067469 ECLI:DE:BAG:2023:171023.U.9AZR38.23.0 BAG 9. Senat 20231017 9 AZR 38/23 Urteil § 7 S 1 ArbWeitBiG NW, § 2 EntgFG, § 1 TVG, § 1 Abs 1 ArbWeitBiG NW vorgehend ArbG Köln, 21. Dezember 2021, Az: 5 Ca 3739/21, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 15. November 2022, Az: 4 Sa 72/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerähnliche Person - Tariflicher Ausgleich wegen Minderung der Gesamtvergütung - Auslegung 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. November 2022 - 4 Sa 72/22 - wird zurückgewiesen.
1 Der Kläger verlangt von der Beklagten einen tarifvertraglichen Ausgleich wegen der Minderung seiner Gesamtvergütung im Jahr 2020.
2 Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, seit dem 1. Januar 1987 als freier Mitarbeiter beschäftigt und bezieht von dieser mehr als die Hälfte seines Gesamtentgelts. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung ua. der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk vom 18. Juni 1978 idF vom 18. Juni 1982 (TVaäP) und der Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk vom 9. Juni 1978 idF vom 12. August 2013 (UTV) Anwendung. Der TVaäP enthält ua. folgende Regelungen: „1.
Geltungsbereich 1.1 Dieser Tarifvertrag gilt für arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a Tarifvertragsgesetz 1.1.1 für die zwischen ihnen und dem DLF durch Dienst- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse, … 1.2 Er regelt mit seinen Durchführungs-Tarifverträgen Mindestbedingungen, die für diese Mitarbeiter wegen ihrer Dauerrechtsbeziehung zum DLF unter den Voraussetzungen der nachstehenden Abschnitte 2 und 3 gelten. … 2.
Wirtschaftliche Abhängigkeit Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Mitarbeiters ist gegeben, wenn er … beim DLF … mehr als die Hälfte seiner erwerbsmäßigen Gesamtentgelte (brutto und ohne gesonderte Unkostenerstattung) in den letzten sechs Monaten vor Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem Tarifvertrag … bezogen hat. … 3.
Soziale Schutzbedürftigkeit 3.1 Die soziale Schutzbedürftigkeit des Mitarbeiters ist gegeben, wenn er in dem Erwerbszeitraum von sechs Monaten gemäß Abschnitt 2 mindestens an 42 Tagen (einschließlich Urlaubs- und Krankheitstage) für den DLF … aufgrund vertraglicher Verpflichtung tätig war. … 5.
Beginn und Dauer der Arbeitnehmerähnlichkeit … 5.2.1 … Die Mitteilungsfrist beträgt einen Monat. Für weitere unmittelbar anschließende Beschäftigungsjahre beträgt die Frist … 12 Monate nach 10 Beschäftigungsjahren … Eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit liegt dann vor, wenn hierdurch die Gesamtvergütung beim DLF in einem Beschäftigungsjahr um mehr als 25 % gemindert wird. Bei Mitarbeitern, die mehr als die Hälfte ihres Gesamtentgelts allein vom DLF beziehen, liegt eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit bereits dann vor, wenn die Gesamtvergütung beim DLF gegenüber dem vorausgehenden Beschäftigungsjahr um mehr als 10 % gemindert wird. Dies wird am Ende eines Beschäftigungsjahres festgestellt. Hierzu ist ein Antrag des Mitarbeiters erforderlich, sofern nicht der DLF die Einschränkung mitgeteilt hat. Die Gesamtvergütung des Vorjahres berechnet sich aus den erzielten Honoraren zuzüglich einer inzwischen erfolgten tariflichen Honorarerhöhung. … 5.4 Wird gemäß Abschnitt 5.2.1, dritter Absatz, eine Minderung der Gesamtvergütung festgestellt, erhält der Mitarbeiter für die Dauer der im zweiten Absatz genannten Fristen einen anteiligen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtvergütung des letzten Beschäftigungsjahres und der um 25 % bzw. 10 % verminderten Gesamtvergütung beim DLF im vorletzten Beschäftigungsjahr. Die Gesamtvergütung des vorletzten Beschäftigungsjahres berechnet sich aus den erzielten Honoraren zuzüglich einer im letzten Beschäftigungsjahr erfolgten tariflichen Honorarerhöhung.“ 3 Der UTV sieht ua. folgende Regelungen vor: „1.
Urlaubsanspruch 1.1 Die unter Abschnitt 1 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk fallenden Mitarbeiter des Deutschlandfunks … haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub, wenn sie die Voraussetzungen der Abschnitte 2 und 3 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen des Deutschlandfunks allein beim Deutschlandfunk erfüllen. … 3.
Urlaubsvergütung 3.1 Der Mitarbeiter erhält vom Deutschlandfunk unverzüglich nach Antragsbewilligung eine Urlaubsvergütung für die Urlaubstage, die ihm nach Abschnitt 2.1 dieses Tarifvertrags zustehen. …“ 4 Im Jahr 2019 nahm der Kläger an einer einwöchigen Fortbildungsveranstaltung nach dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1984 (AWbG NRW) teil und bezog für diese Zeit Arbeitsentgelt iHv. 1.044,50 Euro.
5 Auf seinen Antrag vom 3. März 2021 zahlte die Beklagte dem Kläger nach Abschnitt 5.4 Satz 1 TVaäP einen Ausgleich für die Verringerung seiner Vergütung im Jahr 2020 iHv. 2.078,70 Euro brutto. Diesen Betrag berechnete sie auf Grundlage einer im Jahr 2019 vom Kläger erzielten Gesamtvergütung iHv. 56.384,92 Euro (53.956,86 Euro zuzüglich einer tariflichen Honorarerhöhung iHv. 2.428,06 Euro). In diesen Betrag rechnete sie das Arbeitsentgelt für die Fortbildungsveranstaltung nicht ein. Für das Jahr 2020 setzte die Beklagte eine Gesamtvergütung iHv. 48.667,73 Euro an.
6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung des geschuldeten Ausgleichs sei das für die Fortbildungsveranstaltung gezahlte Arbeitsentgelt als „Honorar“ iSd. Abschnitt 5.2.1 und 5.4 TVaäP zu berücksichtigen.
7 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 982,35 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2021 an ihn zu zahlen.
8 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
10 Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet.
11 I. Die Beklagte ist gemäß Abschnitt 5.4 Satz 1 TVaäP verpflichtet, an den Kläger 982,35 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Das Arbeitsentgelt, das die Beklagte nach § 7 Satz 1 AWbG NRW an den Kläger für die Zeit der Fortbildungsveranstaltung im Jahr 2019 gezahlt hat, ist Teil der „Gesamtvergütung“ iSd. Abschnitt 5.4 Satz 2 TVaäP. Es ist deshalb bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags gemäß Abschnitt 5.4 Satz 1 TVaäP zu berücksichtigen.
12 1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, an die Abschnitt 5.4 Satz 1 TVaäP den Anspruch eines Mitarbeiters auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags knüpft, im Streitfall vorliegen.
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Anspruchsberechtigt sind arbeitnehmerähnliche Personen iSv. Abschnitt 1 TVaäP, die nach Abschnitt 2 Satz 1 TVaäP wirtschaftlich abhängig und nach Abschnitt 3.1 TVaäP sozial schutzbedürftig sind. Die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Mitarbeiters ist gegeben, wenn er bei der Beklagten mehr als die Hälfte seiner erwerbsmäßigen Gesamtentgelte in den letzten sechs Monaten vor Geltendmachung eines tariflichen Anspruchs bezogen hat. Sozial schutzbedürftig ist ein Mitarbeiter, wenn er in dem Erwerbszeitraum von sechs Monaten gemäß Abschnitt 2 TVaäP mindestens an 42 Tagen (einschließlich Urlaubs- und Krankheitstage) für die Beklagte aufgrund vertraglicher Verpflichtung tätig war.
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17 2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der gegen die Beklagte gerichtete Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für den Zeitraum, in dem der Kläger im Jahr 2019 an der Weiterbildungsmaßnahme teilnahm, ergebe sich aus § 7 Satz 1 AWbG NRW iVm. § 2 EFZG, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. § 7 Satz 1 AWbG NRW enthält eine dynamische Verweisung auf das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 (BGBl. I S. 479) idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091; im Folgenden FeiertLohnzG). Dieses Gesetz ist durch das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall vom 28. Mai 1994 (BGBl. I S. 1065; EFZG) mit Wirkung zum 1. Juni 1994 abgelöst worden (Einzelheiten bei Schmitt EFZG 9. Aufl. Einleitung Rn. 9).
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20 3. Die Zahlung der Beklagten für den Zeitraum, für den der Kläger Bildungsurlaub nach den Vorschriften des AWbG NRW in Anspruch nahm, ist Honorar iSv. Abschnitt 5.4 Satz 2 TVaäP und deshalb bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags zu berücksichtigen. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmungen des TVaäP (vgl. zu den für Tarifverträge geltenden Auslegungsgrundsätzen BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 17).
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Bestellerin eines Werks hat es die Beklagte in der Hand, den Umfang der Tätigkeit einseitig zu reduzieren. Um die finanziellen Verluste von Mitarbeitern, deren Tätigkeit wesentlich, dh. um mindestens zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahr, eingeschränkt wird, abzumildern, haben diese Anspruch auf einen Ausgleich, der ihre vormalige Vergütung für einen Zeitraum von zwei Monaten bis zu einem Jahr in Höhe von 75 bzw. 90 vH sichert. Wollte man Zeiten, in denen der Mitarbeiter keine Tätigkeit für die Beklagte entfaltet (Krankheit, Erholungsurlaub, Urlaub zu Weiterbildungszwecken, …), aus der Berechnung des Ausgleichsbetrags ausnehmen, könnte der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, seinen Lebensstandard für eine Übergangszeit zu halten.
Vielmehr würde für den Mitarbeiter ein finanzieller Anreiz geschaffen, gesetzliche oder tarifliche Rechte, die Vergütungsansprüche unabhängig von der Tätigkeit zur Folge haben, nicht in Anspruch zu nehmen, um die tarifliche Verdienstsicherung nicht abzusenken. Es ist nicht erkennbar, dass dies von den Tarifvertragsparteien gewollt ist.
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30 4. Danach kann der Kläger für das Jahr 2020 einen Vergütungsausgleich iHv. 3.061,05 Euro verlangen. Auf Grundlage der von dem Kläger im Jahr 2019 bezogenen Vergütung iHv. 53.956,86 Euro zuzüglich des Betrags nach § 7 Satz 1 AWbG NRW iVm. § 2 EFZG iHv. 1.044,50 Euro und einer tariflichen Honorarerhöhung iHv. 2.475,06 Euro (4,5 vH auf die Summe aus 53.956,86 Euro und 1.044,50 Euro) ergibt sich der Vergleichsbetrag iHv. 57.476,42 Euro, der zu 90 vH (51.728,78 Euro) in die Berechnung des Ausgleichsbetrags einfließt (Abschnitt 5.4 Satz 1 TVaäP). Abzüglich der für das Jahr 2019 gezahlten Vergütung ergibt sich der Ausgleichsanspruch iHv. 3.061,05 Euro (51.728,78 Euro minus 48.667,73 Euro). Nach Abzug des von der Beklagten bereits gezahlten Betrags iHv. 2.078,70 Euro (§ 361 Abs. 1 BGB) steht dem Kläger noch der klageweise geltend gemachte Betrag iHv. 982,35 Euro brutto zu.
31 II. Der Zinsanspruch aus den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2021.
32 III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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