BAG, Urteil vom 14.12.2023 – 2 AZR 275/22 – 1. Auf die Revisionen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.…
KARE600067486 ECLI:DE:BAG:2023:141223.U.2AZR275.22.0 BAG 2. Senat 20231214 2 AZR 275/22 Urteil vorgehend ArbG Düsseldorf, 8. Juli 2021, Az: 10 Ca 1475/21, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17. März 2022, Az: 13 Sa 363/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revisionen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2022 - 13 Sa 363/21 -, unter Zurückweisung der Revision der Beklagten zu 1. im Übrigen, aufgehoben, soweit es den Kündigungsschutzanträgen des Klägers gegen beide Beklagte und den Zahlungsanträgen sowie dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers gegen die Beklagte zu 2. stattgegeben hat.
1 Unter Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Senats vom 1. Juni 2023 (- 2 AZR 150/22 -) wird entsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands abgesehen. Das vorliegende Verfahren betrifft zusätzlich eine vom Kläger gegen die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. geltend gemachte Sektorzulage für die Monate November und Dezember 2020.
2 Die Revisionen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. betreffend die Kündigungsschutzanträge des Klägers sind begründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufungen des Klägers die diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidungen zu Unrecht abgeändert und den Klagen insoweit stattgegeben. Die Kündigungen beider Beklagten sind vielmehr wirksam. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, sie seien mangels Bestimmtheit unwirksam, erweist sich als rechtsfehlerhaft, weshalb das Berufungsurteil insoweit aufzuheben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Einer hierauf gestützten Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bedarf es indes nicht, da der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der Frage eines Betriebsübergangs selbst in der Sache entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ferner erweist sich die Revision der Beklagten zu 2. hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Zahlung einer Sektorzulage für die Monate November und Dezember 2020 als begründet. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zu 1. unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die erstinstanzliche Entscheidung auf Antrag des Klägers teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1. zur Zahlung der Sektorzulage für die Monate November und Dezember 2020 an ihn verurteilt.
3 I. Die deutschen Gerichte sind international zuständig (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 19 f.).
4 II. Auf die Arbeitsverhältnisse des Klägers mit beiden Beklagten fand deutsches Recht Anwendung (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 21 ff.).
5 III. Die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 10. September 2020 ist wirksam und hat ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum Ablauf des 31. Dezember 2020 beendet.
6 1. Die Kündigungserklärung ist entgegen der Ansicht des Klägers und des Berufungsgerichts nicht mangels Bestimmtheit unwirksam (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 25 ff.).
7 2. Die Kündigung der Beklagten zu 1. ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und deshalb sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG. Die Beklagte zu 1. hat ihren Flugbetrieb in Deutschland stillgelegt.
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13 3. Die Kündigung der Beklagten zu 1. ist nicht wegen einer formal oder inhaltlich fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG iVm. § 134 BGB nichtig. Dabei kann offenbleiben, ob Verstöße im Anzeigeverfahren nach § 17 Abs. 3 KSchG überhaupt zur Nichtigkeit einer Kündigung führen können (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 58 ff.).
14 IV. Die Kündigung der Beklagten zu 2. ist ebenfalls wirksam und hat ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum Ablauf des 31. Dezember 2020 beendet.
15 1. Die Kündigung der Beklagten zu 2. ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mangels Bestimmtheit unwirksam (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 74).
16 2. Sie bedurfte keiner sozialen Rechtfertigung, weil der Kläger noch nicht die Wartezeit von sechs Monaten des § 1 Abs. 1 KSchG absolviert hat (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 76 ff.).
17 3. Die Kündigung der Beklagten zu 2. erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB oder einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG als unwirksam oder nichtig (vgl. BAG 1. Juni 2023 - 2 AZR 150/22 - Rn. 86).
18 V. Der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Weiterbeschäftigungsantrag ist ein unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag und fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an (vgl. BAG 22. Juli 2021 - 2 AZR 6/21 - Rn. 45).
19 VI. Die die Sektorzulage betreffende Revision der Beklagten zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen die ihm vom Landesarbeitsgericht für die Monate November und Dezember 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zuerkannten Ansprüche auf Zahlung der Sektorzulage iHv. 704,78 Euro brutto bzw. 850,80 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 203,11 Euro netto jeweils zzgl. Zinsen zu.
20 1. Die Zahlungsanträge sind zulässig, da es sich hierbei in der Berufungsinstanz um Hauptanträge gehandelt hat, nachdem der Kläger diesbezüglich die Bedingung aufgegeben hat und zu einer unbedingten Antragstellung übergegangen ist. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Voraussetzungen des § 533 ZPO lägen vor, ist im Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen (vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 23, BAGE 161, 198).
21 2. Die Anträge sind auch begründet. Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1. ergibt sich aus § 611a Abs. 2, § 615 Satz 1 BGB.
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24 VII. Die Revision der Beklagten zu 2. betreffend ihre Verurteilung zur Zahlung der Sektorzulage für die Monate November und Dezember 2020 ist begründet. Dem Kläger steht ihr gegenüber kein Anspruch auf diese Zahlung zu.
25 1. Soweit er seinen Anspruch auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. stützt, liegt ein solcher nicht vor (vgl. oben Rn. 11).
26 2. Der Kläger kann auch nicht hilfsweise den Anspruch aus einem originär mit der Beklagten zu 2. bestehenden Arbeitsverhältnis ableiten. Mangels Angebots des Klägers zur Arbeitsleistung befand sich diese nicht in Annahmeverzug.
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29 VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO iVm. den Grundsätzen der sog. Baumbach’schen Kostenformel. Die Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts kann nach § 308 Abs. 2 ZPO durch den Senat auch ohne entsprechende Anträge der Parteien abgeändert werden (vgl. BAG 16. Oktober 1974 - 4 AZR 29/74 - zu VII der Gründe, BAGE 26, 320; MüKoZPO/Musielak 6. Aufl. § 308 Rn. 29).
Koch Niemann Schlünder Cl. Peter T. Prinz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600067486&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public