isolierarbeiten an Rohrleitungen durch Anbringung von Ummantelungen und Isolierungen in offenen und geschlossenen Rohrgräben und Rohrleitungstiefbauarbeiten einschließlich Aushub von Kabelgräben und dem Durchbohren von Erdreich erbrachten. Ob es sich bei dem Betrieb der Entleiherin um einen baugewerblichen Betrieb iSd. VTV handelt, steht zwischen den Parteien im Streit. Ein Mitarbeiter des Klägers führte am 27. September 2019 einen Betriebsbesuch bei der Entleiherin durch. 5 Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe der Entleiherin Arbeitnehmer zur Erbringung baugewerblicher Tätigkeiten überlassen. Die Leiharbeitnehmer hätten Helfer- und Nebentätigkeiten erbracht, die im Zusammenhang mit baugewerblichen Tätigkeiten gestanden hätten, die von den Arbeitnehmern der Entleiherin vorgenommen worden seien. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, für diese überlassenen Arbeitnehmer Beiträge für das Urlaubsverfahren
dem VTV zu entrichten.
G) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung sei es unerheblich, ob eigene baugewerbliche Tätigkeiten des Leiharbeitnehmers oder Arbeiten im Zusammenhang mit baugewerblichen Tätigkeiten von Arbeitnehmern des Entleiherbetriebs erbracht würden. Der Kläger meint zudem, die Beitragsansprüche seien nicht verjährt. Er habe erstmals durch einen Betriebsbesuch bei der Entleiherin im Kalenderjahr 2019 von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. 6 Mit seiner am 23. Dezember 2020 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage nimmt er die Beklagte für den Zeitraum von Dezember 2016 bis November 2017 auf Zahlung von Durchschnittsbeiträgen für das Urlaubsverfahren
Vm. § 5 Satz 1 Nr. 3 AEntG in Anspruch. 7 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.647,00 Euro zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Entleiherin kein Baubetrieb sei. Die überlassenen Arbeitnehmer seien ausnahmslos mit einfachen Helfertätigkeiten befasst gewesen und hätten keine baulichen Tätigkeiten im Tarifsinn ausgeübt. Selbst wenn die Entleiherin überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt hätte und die überlassenen Arbeitnehmer in der Zusammenarbeit mit deren Mitarbeitern Hilfstätigkeiten zu baulichen Leistungen erbracht hätten, bestehe keine Beitragspflicht. Die Hilfstätigkeiten ihrer Arbeitnehmer könnten nicht als Zusammenhangstätigkeiten mit den Tätigkeiten der Arbeitnehmer der Entleiherin gewertet werden. Jedenfalls seien die Ansprüche verjährt. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. 10 Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Unrecht dazu verurteilt, die geltend gemachten Beiträge zu zahlen. Der Durchsetzbarkeit des Beitragsanspruchs des Klägers steht die Einrede der Verjährung entgegen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). 11 I. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 3, § 5 Satz 1 Nr. 3 AEntG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung iVm. § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 (VTV 2015). 12 1. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags
G oder einer Rechtsverordnung
G fallen, hat der Verleiher
G idF vom
diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten.
G aF gilt dies auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags oder dieser Rechtsverordnung fällt. Gegen die Norm bestehen - was der Senat bereits ausführlich begründet hat - keine verfassungsrechtlichen Bedenken (hierzu BAG
G aF können Gegenstand eines Tarifvertrags
G die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen iSv. § 5 Satz 1 Nr. 2 AEntG durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien sein. 16
der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung ausschließlich die Tätigkeiten der verliehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese müssen im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend entsprechende bauliche Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. noch zu den Tatbestandsvoraussetzungen
G aF BAG 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - Rn. 14). 19 bb) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Dem Arbeitgeber obliegt es sodann, sich
2 ZPO zu dem schlüssigen Tatsachenvortrag des Klägers zu der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs zu erklären. Regelmäßig trifft ihn die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der versehenen Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber substantiiert bestreiten und entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört, dass er die zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten darlegt (st. Rspr., zB BAG 16. November 2022 - 10 AZR 458/21 - Rn. 22 mwN). 20 Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 AEntG aF. Zur Begründung eines solchen Anspruchs muss der Kläger Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte als Verleiher einem anderen Unternehmen Arbeitnehmer überlassen und diese im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten iSd. VTV ausgeübt haben. Dem Verleiher als Arbeitgeber obliegt es sodann, sich
2 ZPO zu dem schlüssigen Tatsachenvortrag des Klägers zu erklären und diesen ggf. substantiiert zu bestreiten. Im Gegensatz zum Kläger kennt er die Bedingungen, zu denen seine Arbeitnehmer eingesetzt wurden. Er weiß, ob sie ihre Arbeit
seinen oder im Rahmen einer anderen betrieblichen Organisation
Weisungen eines Entleihers ausgeführt haben. Der Verleiher kann auch substantiierte Angaben zum Inhalt der Beschäftigung machen. Zwar unterliegen Leiharbeitnehmer den Weisungen des Entleihers, das Weisungsrecht besteht jedoch nur im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (§ 106 GewO), die der Verleiher als Arbeitgeber kennt. Ihm ist regelmäßig auch bekannt, welche Art von Tätigkeiten seine Arbeitnehmer für den Entleiher erbringen sollen;
1 Satz 4 AÜG (im Streitzeitraum § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG) ist im Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist (so bereits zu § 1 Abs. 2a AEntG aF BAG 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - Rn. 14 ff.). 21 cc) Danach hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung verliehenen Arbeitnehmer bei der Entleiherin arbeitszeitlich überwiegend mit Tätigkeiten betraut waren, die in den Geltungsbereich des VTV 2015 fallen und zugleich auch Bauleistungen iSv. § 101 Abs. 2 SGB III darstellen. 22
dem Vortrag des Klägers versahen die überlassenen Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Helfer- und Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit baugewerblichen Tätigkeiten der bei der Entleiherin beschäftigten Arbeitnehmer (
isolierarbeiten an Rohren, Rohrleitungen und Pipelines) standen. Die bei der Entleiherin ausgeführten Dämm- und Isolierarbeiten sowie die Rohrleitungs(tief)bauarbeiten unterfallen - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden hat -
2 Abschn. V Nr. 9 und Nr. 25 VTV 2015 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2015 (vgl. zu Dämm- und Isolierarbeiten BAG
- und Hilfsarbeiten verstanden, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und
der Verkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden (st. Rspr., zB BAG 8. Dezember 2021 - 10 AZR 362/19 - Rn. 36 mwN, BAGE 176, 360). Um eine Zusammenhangstätigkeit den baulichen Leistungen eines Betriebs hinzurechnen zu können, ist grundsätzlich eine eigene baugewerbliche Haupttätigkeit erforderlich. Daher unterfällt ein Betrieb, der ausschließlich Zusammenhangstätigkeiten erbringt, ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV (st. Rspr., zB BAG 8. Dezember 2021 - 10 AZR 362/19 - Rn. 40 mwN, aaO). Nicht erforderlich ist allerdings, dass die bauliche Haupttätigkeit die Zusammenhangstätigkeit arbeitszeitlich überwiegt. Umfangreiche Zusammenhangstätigkeiten können eigenen Bauleistungen unabhängig vom Anteil der baulichen Haupttätigkeit an der Gesamtarbeitszeit des Betriebs zugerechnet werden (BAG 8. Dezember 2021 - 10 AZR 362/19 - Rn. 41, aaO). 25 (
dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen werden. Der Entleiher bedient sich der Arbeitnehmer des Verleihers, um Tätigkeiten zu erledigen, für die er sonst eigenes Personal benötigte. Die Leiharbeitnehmer werden in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Der Entleiher übt das Direktionsrecht aus und entscheidet, welcher konkrete Arbeitsplatz zugewiesen wird und in welcher Art und Weise die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu erfüllen. Damit werden Neben- und Bauleistungen unter der einheitlichen Leitung des Entleihers erbracht (BAG
dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Halbs. 1 AEntG aF ist erforderlich, dass ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit „Tätigkeiten“ beschäftigt wird, die in den Geltungsbereich eines in der Regelung genannten Tarifvertrags fallen. Eine Differenzierung
Haupt- oder Nebentätigkeiten erfolgt nicht. Ob Nebentätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten berücksichtigt werden können, lässt sich dem Wortlaut danach nicht entnehmen. Er steht einer Berücksichtigung von Nebentätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten jedoch auch nicht entgegen. 30 (bb) Die Gesetzessystematik spricht dafür, Zusammenhangstätigkeiten im Rahmen des § 8 Abs. 3 Halbs. 1 AEntG aF zu berücksichtigen. Aufgrund der Verweisung in § 8 Abs. 3 AEntG aF auf § 6 Abs. 2 AEntG aF findet im Fall eines Tarifvertrags
G aF dieser Abschnitt, dh. die §§ 3 bis 9 AEntG in der jeweiligen Fassung Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung iSd. fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags überwiegend Bauleistungen gemäß § 101 Abs. 2 SGB III erbringt.
2 Satz 1 SGB III ist ein Betrieb des Baugewerbes ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind
2 Satz 2 SGB III alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (vgl. BAG
diesem hatte ein Verleiher, wenn ein Leiharbeitnehmer von seinem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt wurde, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags
den Absätzen 1 und 2 fielen, zumindest den in diesem Tarifvertrag vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Mit dieser Ergänzung sollte verhindert werden, dass in- oder ausländische Arbeitgeber auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern ausweichen, um sich der Anwendung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes im Bereich des Baunebengewerbes zu entziehen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom
der Begründung des Gesetzesentwurfs wurde die inzwischen unübersichtlich gewordene Vorschrift des § 1 AEntG zur besseren Lesbarkeit thematisch in mehrere Paragraphen aufgeteilt (BT-Drs. 16/10486 S. 11). Zu § 8 Abs. 3 AEntG heißt es, der Absatz formuliere den Vorrang des erstreckten Fachtarifvertrags entsprechend dem bisherigen § 1 Abs. 2 AEntG vor Regelungen für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen (BT-Drs. 16/10486 S. 13). 34 (ccc) Durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom
dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zwingenden Arbeitsbedingungen zu entziehen. Für die betroffenen Leiharbeitnehmer wird sichergestellt, dass mindestens die in einem der in § 8 Abs. 3 AEntG aF genannten Tarifverträge oder einer der genannten Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen gewährt werden. Dies gilt auch in Bezug auf ein bestehendes Sozialkassenverfahren (zu § 8 Abs. 3 AEntG aF BAG
2 ZPO zu schlüssigem Tatsachenvortrag des Klägers zu erklären und diesen ggf. substantiiert zu bestreiten. Allerdings kann ein Bestreiten mit Nichtwissen
4 ZPO zulässig sein, wenn der Verleiher keine nähere Kenntnis über die im Entleiherbetrieb (überwiegend) verrichteten Tätigkeiten hat und diese weder eigene Handlungen des Verleihers oder seiner Arbeitnehmer betreffen noch Gegenstand seiner Wahrnehmung sind. Dies unterscheidet die Arbeitnehmerüberlassung vom „Normalfall“, in dem Kläger und Arbeitgeber über die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV streiten. Insoweit unterliegt der Verleiher regelmäßig auch keiner Erkundigungspflicht gegenüber dem Entleiher (vgl. zu § 1 Abs. 2a AEntG aF BAG 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - Rn. 18 mwN). 39
den allgemeinen Grundsätzen ist sie dazu verpflichtet, wenn ihr ein solches Vorbringen möglich ist, weil sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (BGH
G aF an. Insoweit geht es um Umstände aus dem Wahrnehmungsbereich des Verleihers als Arbeitgeber. Ein Verleiher hat die entsprechenden Kenntnisse regelmäßig schon aus dem mit dem Entleiher geschlossenen Vertrag mit den zwingenden Angaben
G aF). Zudem ist es ihm möglich und zumutbar, die für ein substantiiertes Bestreiten erforderliche Tatsachenkenntnis dadurch zu erlangen, dass er die von ihm überlassenen Arbeitnehmer schlicht
den von ihnen beim Entleiher versehenen Tätigkeiten befragt und damit auch feststellen kann, mit wem seine Beschäftigten im Rahmen welcher Tätigkeiten zusammengearbeitet haben. 40
isolieren von Schweißnähten“ und für „Nebenarbeiten für
isolierung“ vorgesehen waren. Bereits deshalb genügt der pauschale Verweis der Beklagten darauf, ihr hätten Informationen vorgelegen, wonach die Entleiherin keine baulichen Tätigkeiten ausführe bzw. ausgeführt habe, nicht. Auf die weitere Behauptung, bei der Entleiherin habe es sich nicht um einen Baubetrieb iSd. VTV gehandelt, kommt es
G aF nicht an. 41
2 VTV 2015 in der geltend gemachten Höhe fordern. 42 II. Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs steht jedoch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung
4 VTV vom 28. September 2018 (VTV 2018) entgegen. Die Beklagte ist daher
1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. 43 1.
1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 44 a) Im Streitfall gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Zwar belief sich die Frist für die Verjährung
4 Satz 1 VTV 2015 auf vier Jahre. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch mit dem Inkrafttreten des VTV 2018 zum 1. Januar 2019 die Verjährungsfrist für solche Ansprüche, die
dem Ablauf des Jahres 2014 fällig geworden sind, auf drei Jahre verkürzt (vgl. dazu BAG 12. Oktober 2022 - 10 AZR 341/20 - Rn. 41 ff.). Um solche Ansprüche handelt es sich hier.
1 VTV 2015 wurden die Beitragsansprüche jeweils am
N, BAGE 170, 295), hier also im Jahr 2017. 46 c) Zum anderen hängt der Beginn der Verjährung
1 Nr. 2 BGB davon ab, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 47
diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger erst mit dem Betriebsbesuch bei der Entleiherin durch Beschäftigte des Klägers am 27. September 2019 Kenntnis von allen maßgeblichen Umständen erlangte und nicht ohne grobe Fahrlässigkeit vorher hätte erlangen müssen. Anders als das Landesarbeitsgericht annimmt, begann deshalb die Verjährungsfrist
1 Nr. 2 BGB nicht erst mit dem Schluss des Kalenderjahres 2019. Vielmehr ist von einem Verjährungsbeginn mit dem Schluss des Kalenderjahres 2017 auszugehen. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt von den für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hatte. Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung durch die Erhebung der Klage
1 Nr. 1 BGB ist nicht erfolgt. 50
einem Hinweis durch eine Behörde oder aus anderer Quelle - untätig geblieben ist. Insoweit oblag es ihm, an der Sachaufklärung mitzuwirken, weil es sich um Umstände handelt, die ausschließlich seiner Sphäre zuzuordnen sind und von denen die Beklagte - gerade in der Situation als Verleiherin - regelmäßig keine Kenntnis haben kann. Auf eine behauptete und nicht näher konkretisierte Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zu § 199 BGB konnte und durfte der Kläger nicht in dem Sinn vertrauen, dass er nicht mindestens vorsorglich zu den aus seiner Sphäre herrührenden Umständen Vortrag halten muss. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der hier maßgeblichen Frage noch nicht ergangen war und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von einer sekundären Darlegungslast des Gläubigers hinsichtlich der aus seinem Bereich stammenden Umstände ausgeht. Angesichts dessen konnte und durfte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht annehmen, dass er keiner Darlegungslast hinsichtlich der verjährungsauslösenden Umstände aus seiner Sphäre unterliegt. 52 c) Die dreijährige Verjährungsfrist lief demnach ab dem 1. Januar 2018 und endete am 31. Dezember 2020. Eine rechtzeitige Hemmung iSv. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Klageerhebung ist nicht erfolgt. 53 aa) Bis zum 31. Dezember 2020 hat der Kläger nicht wirksam Klage iSv. § 253 Abs. 1 ZPO erhoben. Zwar hat er seine Beitragsklage noch am 23. Dezember 2020 anhängig gemacht. Die Klage ist jedoch erst am 4. Juni 2021 und damit
Ablauf der Verjährung zugestellt worden. 54 bb) Die Zustellung wirkt auch nicht
Eingang der Klage bedeutet eine Zustellung innerhalb einer
den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die unverzügliche Zustellung getan hat. Die Beurteilung hängt nicht von einer rein zeitlichen Betrachtung, sondern insbesondere davon ab, ob die klagende Partei die Verspätung durch Unterlassung zumutbarer Handlungen verschuldet hat (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 21/18 - Rn. 10, BAGE 167, 341; 15. Februar 2012 - 10 AZR 711/10 - Rn. 46 ff.). Nicht mehr „demnächst“ erfolgt ist die Zustellung, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch
lässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht nur geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (BAG 16. September 2020 - 10 AZR 56/19 - Rn. 63, BAGE 172, 197). 56
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.