BAG, Urteil vom 05.12.2023 – 9 AZR 230/22 – Urlaubsabgeltung - Doppelarbeitsverhältnis - Anrechnung von Urlaub 1. Geht ein Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen Kündigung…
KARE600067610 ECLI:DE:BAG:2023:051223.U.9AZR230.22.0 BAG 9. Senat 20231205 9 AZR 230/22 Urteil § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 4 BUrlG, § 5 BUrlG, § 6 BUrlG, § 11 Abs 1 BUrlG, § 13 Abs 1 S 1 BUrlG, § 11 Nr 1 KSchG, § 615 S 2 BGB, Art 31 Abs 2 EUGrdRCh, § 331 ZPO, Art 7 EGRL 88/2003 vorgehend ArbG Lüneburg, 1. September 2021, Az: 2 Ca 310/20, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 2. Mai 2022, Az: 15 Sa 885/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Urlaubsabgeltung - Doppelarbeitsverhältnis - Anrechnung von Urlaub 1. Geht ein Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen Kündigung einer anderen Beschäftigung nach, entstehen für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse auch dann ungeminderte Urlaubsansprüche sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht hätte kumulativ erfüllen können.
1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch.
2 Die Klägerin war beim Beklagten bzw. seiner Rechtsvorgängerin seit dem 1. Dezember 2014 als Fleischereifachverkäuferin mit einer Bruttomonatsvergütung iHv. zuletzt 2.263,00 Euro in einer Fünftagewoche beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 29. Oktober 2014 regelt ua.: „§ 12 Urlaub Die Urlaubsdauer beträgt 30 Werktage. Im übrigen gelten die den Urlaub betreffenden Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes.“ 3 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der dagegen erhobenen Kündigungsschutzklage der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 9. September 2020 stattgegeben und festgestellt, dass die Kündigung des Beklagten vom 23. Dezember 2019 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 7. Mai 2021 vor Ablauf des Monats Mai 2021.
4 Während des Kündigungsrechtsstreits war die Klägerin zum 1. Februar 2020 ein Arbeitsverhältnis mit der Firma F eingegangen. Dort erhielt sie im Jahr 2020 an 25 Arbeitstagen und in der Zeit vom 1. Januar bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an zehn Arbeitstagen Urlaub.
5 Die Klägerin hat von dem Beklagten zuletzt die Abgeltung von insgesamt sieben Arbeitstagen vertraglichen Mehrurlaubs (fünf Arbeitstage aus dem Jahr 2020 und zwei Arbeitstage aus dem Jahr 2021) mit einem Bruttobetrag iHv. insgesamt 609,21 Euro verlangt. Ihrer Auffassung nach scheide eine Anrechnung des in dem neuen Arbeitsverhältnis gewährten Urlaubs auf den vertraglichen Mehrurlaub aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten aus. Die Wertungen des Bundesurlaubsgesetzes zum gesetzlichen Mindesturlaub ließen sich nicht auf den Mehrurlaub übertragen.
6 Die Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 609,21 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2021 zu zahlen.
7 Der Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, die Klägerin müsse sich den Urlaub, den ihr der neue Arbeitgeber gewährt habe, vollständig anrechnen lassen.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Abgeltungsbegehren weiter. In der Revisionsverhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht war der Beklagte säumig.
9 Die Revision ist teilweise begründet. Soweit die Klägerin Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2020 verlangt, war die Revision durch Teilurteil (sog. unechtes Versäumnisurteil) zurückzuweisen. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit die Klägerin Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2021 begehrt. Dies führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Hierüber war aufgrund der Säumnis des Beklagten in der Revisionsverhandlung durch Versäumnisschlussurteil zu entscheiden.
10 A. Die Revision ist unbegründet, soweit sich das Abgeltungsverlangen auf Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2020 bezieht. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, fünf Arbeitstage vertraglichen Mehrurlaubs aus dem Jahr 2020 mit einem Bruttobetrag iHv. 435,15 Euro abzugelten und auf diesen Betrag Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Seine Begründung hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht in vollem Umfang stand. Die Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
11 I. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu Beginn des Jahres 2020 einen Urlaubsanspruch in einem Umfang von 25 Arbeitstagen erworben hat.
12 1. Nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG setzt der gesetzliche Urlaubsanspruch - dem Grunde nach - allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Er steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu berechnen (BAG 25. Juli 2023 - 9 AZR 43/22 - Rn. 36; 30. November 2021 - 9 AZR 225/21 - Rn. 8, BAGE 176, 251; 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 21 f., BAGE 166, 176). Er bemisst sich nach den regelmäßigen Tagen mit Arbeitspflicht. Diese können sich unterjährig aufgrund verschiedener Umstände ändern. Das kann eine zeitabschnittsbezogene Berechnung erfordern, indem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr geteilt und mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage multipliziert werden (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 28 ff., aaO). Danach entspricht der vertragliche Urlaubsanspruch der Klägerin von 30 Werktagen bei der für sie geltenden Fünftagewoche 25 Arbeitstagen Urlaub (20 Tage Mindesturlaub und 5 Tage Mehrurlaub). Diese - zunächst vom Arbeitsgericht vollzogene - Berechnung hat sich die Klägerin in der Berufungs- und Revisionsinstanz zu eigen gemacht.
13 2. Dieser Berechnung steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach Zugang der fristlosen Kündigung vom 23. Dezember 2019 keine Arbeitsleistung mehr für den Beklagten erbracht hat. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC und dem sich daran ausrichtenden § 1 BUrlG ist der Zeitraum ohne Beschäftigung nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung grundsätzlich einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen (vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 69; 12. Oktober 2023 - C-57/22 - [Reditelství silnic a dálnic] Rn. 35 ff.). Dies ist die Konsequenz daraus, dass der Arbeitgeber mit der unwirksamen Kündigung seine Obliegenheit verletzt hat, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Jahresurlaub zu nehmen (EuGH 12. Oktober 2023 - C-57/22 - [Reditelství silnic a dálnic] Rn. 38).
14 3. Dies gilt nach den Wertungen des Bundesurlaubsgesetzes auch bei Vorliegen sog. Doppelarbeitsverhältnisse. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist ohne Bedeutung, dass der Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess den Fortbestand seines gekündigten Arbeitsverhältnisses geltend macht und währenddessen ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht. Wird der Kündigungsschutzklage stattgegeben, bestehen zunächst in beiden Arbeitsverhältnissen Urlaubsansprüche, obwohl der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig erfüllen konnte.
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17 II. Das Landesarbeitsgericht ist im Grundsatz auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der § 11 KSchG und § 615 Satz 2 BGB den Urlaub, den ihr der neue Arbeitgeber gewährt hat, auf ihre Urlaubsansprüche gegen den Beklagten anrechnen lassen muss.
18 1. Nach der Regelungssystematik des Bundesurlaubsgesetzes sind Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen - mit Ausnahme der Regelung in § 6 BUrlG - grundsätzlich unabhängig voneinander zu erfüllen.
19 2. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer, den sein früherer Arbeitgeber aufgrund einer unwirksamen Kündigung nicht beschäftigt, mit einem anderen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis begründet, ohne die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen erfüllen zu können, enthält das Gesetz keine explizite Regelung.
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22 3. Die Regelungslücke ist durch eine analoge Heranziehung des § 11 Nr. 1 KSchG und des § 615 Satz 2 BGB zu schließen.
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25 4. Die entsprechende Anwendung der § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB steht im Einklang mit dem unabdingbaren Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG und den Mindestvorgaben aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC. Sie stellt sicher, dass dem Arbeitnehmer ein höherer Urlaubsanspruch unabhängig davon erhalten bleibt, ob er beim alten oder neuen Arbeitgeber entstanden ist, und ist damit für ihn günstiger als das Unionsrecht, nach dem bereits keine Doppelansprüche entstehen (sh. o. Rn. 15).
26 5. Eine Anrechnung von Urlaubsansprüchen setzt voraus, dass zwischen dem kündigungsbedingten - rein tatsächlichen - Freiwerden des Arbeitnehmers von der Verpflichtung, seine Arbeitspflicht in dem früheren Arbeitsverhältnis zu erfüllen, und dem Erwerb von Urlaubsansprüchen in dem neuen Arbeitsverhältnis ein kausaler Zusammenhang besteht. Anhaltspunkte hierfür können sich sowohl aus objektiven als auch aus subjektiven Umständen ergeben (vgl. BAG 6. September 1990 - 2 AZR 165/90 - Rn. 43). Von einer Kausalität ist im Regelfall auszugehen, wenn der Arbeitnehmer anstelle des früheren Vollarbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber begründet, dass ebenfalls eine vollzeitige Beschäftigung zum Gegenstand hat.
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29 III. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, sämtliche Urlaubstage, die der Klägerin von ihrem neuen Arbeitgeber gewährt worden sind, seien nach Maßgabe der Grundsätze für die Vergleichsberechnung beim Annahmeverzug nicht kalenderjahresbezogen, sondern kalenderjahresübergreifend auf die gegenüber dem Beklagten entstandenen Urlaubsansprüche anzurechnen, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Dies wirkt sich allerdings, soweit es die Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2020 betrifft, nicht auf das Ergebnis der Entscheidung aus (§ 561 ZPO).
30 1. Zwar ist im Rahmen des nach § 11 Nr. 1 KSchG und des § 615 Satz 2 BGB anzustellenden Vergleichs bei Vergütungsansprüchen gemäß gefestigter Rechtsprechung eine Gesamtberechnung vorzunehmen in dem Sinne, dass zunächst die Gesamtvergütung für die infolge des Annahmeverzugs nicht geleisteten Dienste ermittelt und im Anschluss daran die Summe der Einkünfte abgezogen wird, die der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit erzielt hat (zuletzt: BAG 13. Juli 2022 - 5 AZR 498/21 - Rn. 37; grundlegend: 22. November 2005 - 1 AZR 407/04 - Rn. 21 ff. mwN, BAGE 116, 246).
31 2. Im Rahmen der analogen Anwendung von § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB bei der Anrechnung des im neuen Arbeitsverhältnis gewährten Urlaubs ist demgegenüber der Regelungssystematik des Bundesurlaubsgesetzes Rechnung zu tragen. Danach ist der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub kalenderjahresbezogen ausgestaltet. Der Vergleich zwischen dem im Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber entstandenen Urlaub mit dem im neuen Arbeitsverhältnis gewährten Urlaub ist deshalb abschnittsweise, dh. bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr vorzunehmen. Ein im neuen Arbeitsverhältnis gewährter Urlaub, der den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem ursprünglichen Arbeitgeber für dasselbe Jahr übersteigt, vermindert nicht den Urlaubsanspruch gegenüber dem ursprünglichen Arbeitgeber im Folgejahr. Dadurch wird sichergestellt, dass der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG unangetastet bleibt.
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35 3. Die jahresbezogene Anrechnung gilt im Streitfall nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für den vertraglichen Mehrurlaub.
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38 4. Im Rahmen der Anrechnung ist unerheblich, welche Urlaubsvergütung die Klägerin für die anzurechnenden Urlaubstage von ihrem neuen Arbeitgeber erhalten hat.
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41 (aa) Der anderweitige Verdienst des Arbeitnehmers beim neuen Arbeitgeber ist auf die Vergütung für die gesamte Dauer des Annahmeverzugs anzurechnen und nicht nur auf die Vergütung für den Zeitabschnitt, in dem der anderweitige Erwerb gemacht wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung im Wege der sog. Gesamtberechnung ist die Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu ermitteln. Dieser Gesamtvergütung ist gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit anderweitig erwirbt (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 425/15 - Rn. 15, BAGE 154, 192). Das beim neuen Arbeitgeber bezogene Urlaubsentgelt ist in die Vergleichsberechnung einzubeziehen.
42 (bb) Ist die Urlaubsvergütung, die der Arbeitnehmer von seinem neuen Arbeitgeber bezogen hat, geringer als die Urlaubsvergütung beim alten Arbeitgeber, wäre danach von der Gesamtvergütung, die dieser nach § 11 Nr. 1 KSchG bzw. § 615 Satz 1 BGB schuldet, ein geringerer Betrag in Abzug zu bringen. Als Folge hiervon könnte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber des Ausgangsarbeitsverhältnisses auf die Zahlung einer höheren Annahmeverzugsvergütung in Anspruch nehmen. Dadurch ist gewährleistet, dass dem Arbeitnehmer für jeden Urlaubstag beim neuen Arbeitgeber im Ergebnis zugleich die gewöhnliche Vergütung - als Annahmeverzugsvergütung - beim vorherigen Arbeitgeber erhält. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin allerdings im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht.
43 5. Die Anrechnung führt im Streitfall zum vollständigen Wegfall des aus dem Jahr 2020 stammenden Urlaubsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten. Auf den der Klägerin für das Jahr 2020 gegen den Beklagten zustehenden Urlaubsanspruch iHv. 25 Arbeitstagen sind die ihr von ihrem neuen Arbeitgeber gewährten 25 Urlaubstage anzurechnen.
44 B. Im Übrigen war der Revision aufgrund der Säumnis des Beklagten in der Revisionsverhandlung durch Versäumnisschlussurteil stattzugeben.
45 I. Eine Entscheidung nach Aktenlage kam gemäß § 331a Satz 2, § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht, da in der Revisionsinstanz zuvor keine zweiseitige mündliche Verhandlung stattgefunden hatte (BAG 6. Juni 2023 - 9 AZR 272/22 - Rn. 11; 8. Mai 2014 - 6 AZR 465/12 - Rn. 9;
46 II. Für das Säumnisverfahren gelten nach § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich §§ 330 ff. ZPO. Ist der Revisionsbeklagte säumig, wird nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 557 ZPO durch (echtes) Versäumnisurteil sachlich entschieden, wenn die Revision nach ihrer Begründung - wie hier im genannten Umfang - zulässig und sachlich gerechtfertigt ist. Die Fiktion des § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach das tatsächliche Vorbringen des Klägers als zugestanden gilt, ist jedoch nicht anzuwenden, weil das Revisionsgericht auf der Grundlage des schon vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts zu entscheiden hat. Die ehrenamtlichen Richter wirken an dem Versäumnisurteil mit. § 72 Abs. 6 ArbGG verweist nicht auf § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 465/12 - Rn. 13).
47 III. Inhaltlich beruht das Versäumnisurteil allerdings auf einer sachlichen Prüfung der Klage und nicht auf der Säumnis. Das Urteil wäre inhaltlich ebenso ergangen, wenn der Beklagte nicht säumig gewesen wäre. Ein Versäumnisurteil setzt begrifflich zwar voraus, dass es gegen die säumige Partei ergeht, nicht aber auch, dass es inhaltlich auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BAG 6. Juni 2023 - 9 AZR 272/22 - Rn. 12; 8. Mai 2014 - 6 AZR 465/12 - Rn. 15).
48 IV. Die Revision ist begründet, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts iHv. 174,06 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2021 (Abgeltung von zwei Tagen Mehrurlaub aus dem Jahr 2021) zurückgewiesen hat.
49 1. Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, dass sich die Klägerin auch den im neuen Arbeitsverhältnis gewährten Urlaub im Rahmen der kalenderjahresübergreifenden Gesamtberechnung auf ihren Urlaubsanspruch gegen den Beklagten aus dem Jahr 2021 anrechnen lassen muss, und dabei die Jahresbezogenheit des Urlaubsanspruchs nicht beachtet. Dieser Rechtsfehler führt zur teilweisen Aufhebung der Entscheidung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
50 2. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zwei Tage Mehrurlaub aus dem Jahr 2021 abzugelten. Das Landesarbeitsgericht hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - nicht festgestellt, ob und ggf. in welchem Umfang mit den zehn Urlaubstagen, die der neue Arbeitgeber im Jahr 2021 gewährte, ausschließlich Urlaubsansprüche aus diesem Jahr oder Resturlaub aus dem Vorjahr erfüllt worden ist. In der fortgesetzten Berufungsverhandlung wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, in welchem Umfang der neue Arbeitgeber den bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Klägerin gewährten Urlaub zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs aus 2021 geleistet hat.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen das Versäumnisschlussurteil kann die Beklagte innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung Einspruch beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Versäumnisschlussurteils in vollständiger Fassung.
Gegen das Teilurteil ist weder ein Rechtsbehelf noch ein Rechtsmittel gegeben.
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