KARE600067876 ECLI:DE:BAG:2023:131223.U.4AZR317.22.0 BAG 4. Senat 20231213 4 AZR 317/22 Urteil § 12 Abs 2 TVöD, Anl 1 Teil A Abschn I Nr 3 Entgeltgr 3 TVöD vorgehend ArbG Frankfurt, 7. Mai 2021, Az: 2
BAG 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 50, BAGE 168, 306). 27
- c)Diesem Prüfungsmaßstab hält das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht stand. 28
- aa)Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Tätigkeit des Klägers bedürfe einer „eingehenden fachlichen Einarbeitung“. Es sei entweder eine Einarbeitungszeit von mehr als sechs Wochen oder bei einer kürzeren Einarbeitungszeit eine Vorbildung erforderlich. Der Kläger habe nicht nur physisch Barrierefreiheit herzustellen, sondern eine auf das Individuum angepasste interkulturelle Interaktion und eine professionelle Gesprächsführung in einer Fremdsprache durchzuführen. Er benötige daher kulturelle und kommunikative Kompetenzen sowie Sprachkenntnisse, die die Beklagte nicht als „Teil eines Jedermann-Profils“ voraussetzen dürfe und die nur in einer Einarbeitung von mehr als sechs Wochen erlernt werden könnten. 29
- bb)Damit ist das Landesarbeitsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, eine „eingehende fachliche Einarbeitung“ erfordere regelmäßig einen Zeitraum von sechs Wochen. Es hat auch erkannt, dass bestimmte Vorkenntnisse keine „Vor- oder Ausbildung“ im Tarifsinn sind. Es ist aber von einem unzutreffenden Begriff der „Vor- und Ausbildung“ ausgegangen und hat zudem wesentliche Umstände bei der Subsumtion nicht berücksichtigt. 30
(1)Das Landesarbeitsgericht hat lediglich solche Kenntnisse und Fertigkeiten nicht als „Vor- oder Ausbildung“ angesehen, die als „Teil eines Jedermann-Profils“ durch die Arbeitgeberin vorausgesetzt werden können. Hiervon sollen lediglich Kenntnisse, die Lesen und Schreiben vergleichbar sind, erfasst werden. Es hat damit den Begriff der „Vor- und Ausbildung“ zu eng gefasst. Während der Schulbildung, die mit einem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss endet, werden über Lesen und Schreiben hinausgehende Kenntnisse und Fertigkeiten - ua. Fremdsprachenkenntnisse - vermittelt. 31
(2)Weiterhin hat das Landesarbeitsgericht bei der Annahme, es sei die Vermittlung von kulturellen und kommunikativen Kompetenzen erforderlich, außer Acht gelassen, dass dies Teil der durch die Beklagte durchgeführten Einarbeitung ist. Aus dem durch den Kläger vorgelegten und vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Schulungsmaterial ergibt sich, dass neu eingestellte Arbeitnehmer ua. Informationen zu verschiedenen Arten von Behinderungen sowie zu Kommunikation und Umgang mit den mobilitätseingeschränkten Personen, die die Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch nehmen, erhalten. Ferner werden fremde Kulturen und der durch die Beklagte gewünschte Umgang mit diesen dargestellt. 32
- d)Der Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da die dafür notwendigen Feststellungen getroffen sind. Selbst wenn - wie vom Kläger behauptet - die früher praktizierte „Einweisungsphase“ von 34 Tagen der erforderlichen Einarbeitungszeit entspricht, liegt darin keine „eingehende fachliche Einarbeitung“. 33
- aa)Die „Einweisungsphase“ dauert 34 Tage und ist damit deutlich kürzer als sechs Wochen. Sie ist auch nicht so ausgestaltet, dass ausnahmsweise ein kürzerer Zeitraum ausreichend wäre, um von einer „eingehenden fachlichen Einarbeitung“ auszugehen. Im Hinblick auf den großen Anteil praktischer Übungen kann die Einarbeitung nicht als besonders intensiv angesehen werden. Die theoretische Schulung und damit reine Wissensvermittlung umfasst weniger als die Hälfte der Einweisungszeit. Die letzten fünf Tage werden die Arbeitnehmer bereits selbstständig im Betrieb eingesetzt; es erfolgt keine Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten mehr. 34 Der Kläger hat nicht dargelegt, die Einarbeitungszeit sei durch die Beklagte zu kurz bemessen. Hierfür ist nicht ausreichend, dass seine eigene Einarbeitungszeit um drei Tage verlängert worden ist. Maßgebend ist die objektiv erforderliche Einarbeitungszeit (Rn. 25). 35
- bb)Dem Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. ausf. zur Darlegungs- und Beweislast BAG 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 30 ff.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte darüber hinaus Vorkenntnisse voraussetzen würde, die bei der Bestimmung der objektiv erforderlichen Einarbeitungszeit zu berücksichtigen wären. 36
(1)Das gilt zunächst hinsichtlich der erforderlichen Sprachkenntnisse. Der Kläger muss zwar mit den zu befördernden Personen ggf. in englischer Sprache kommunizieren können. Es ist aber nicht ersichtlich, dass hierfür Sprachkenntnisse der Kompetenzstufe A2 unzureichend wären. 37 (
- a)Die Kultusministerkonferenz hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2004 (abrufbar unter https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2004/2004_10_15-Bildungsstandards-ersteFS-Haupt.pdf - zuletzt abgerufen am 13. Dezember 2023) Bildungsstandards für die erste Fremdsprache (Englisch/Französisch) für den Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9) festgelegt. Danach erreichen die Schülerinnen und Schüler bis zum Erwerb des Hauptschulabschlusses am Ende der Jahrgangsstufe 9 im Wesentlichen die Kompetenzstufe A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens. Sie können Wendungen und Wörter verstehen, wenn es um Dinge von ganz unmittelbarer Bedeutung geht, sofern deutlich und langsam gesprochen wird und sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen unkomplizierten und direkten Austausch von Informationen über vertraute Themen geht. 38 (
- b)Für die Kommunikation mit den Fluggästen genügt ein einfacher Wortschatz. Fachvokabular wird nicht benötigt, da keine komplizierten Sachverhalte erläutert werden müssen. Der Kläger muss sich den zu befördernden Personen vorstellen, diese begrüßen und ausweislich des Betriebshandbuchs der Beklagten mit ihnen Namen und Flugdaten abgleichen, den Ablauf der Beförderung absprechen (Möglichkeit zur selbstständigen Nutzung von Treppen, Rolltreppen und des E-Wagens) und in Erfahrung bringen, ob sie ihrer Auffassung nach beim Zoll anmeldepflichtige Waren bei sich führen. Ferner muss er den Ablauf der Passkontrolle erläutern. Demgegenüber obliegt es dem Kläger nach dem Betriebshandbuch ausdrücklich nicht, die Anmeldepflicht oder die Gültigkeit von Dokumenten zu überprüfen oder die diesbezüglichen Grundsätze dem Fluggast zu erläutern. Er soll auch nicht zwischen Zoll- oder Kontrollpersonal und Fluggast übersetzen. 39 (
- c)Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Stellenbeschreibung der Beklagten nichts Anderes. Dort werden zwar im Anforderungsprofil „gute deutsche und englische Sprachkenntnisse“ als Voraussetzung genannt. Dies lässt allerdings keinen Rückschluss auf die tatsächlich erforderlichen Kenntnisse zu. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt noch kann sie ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 48; 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 41 mwN). 40
(2)Aus dem Vortrag des Klägers ist zudem nicht ersichtlich, dass dieser Fachkenntnisse in Form kultureller und kommunikativer Kompetenzen zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigen würde, die weder Teil der Schulbildung wären noch während der „Einweisungsphase“ vermittelt würden. 41 (a) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen umfasst die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die die Schülerinnen und Schüler ua. befähigen, religiöse und kulturelle Werte zu achten (
§ 2Abs. 2 Nr. 3 HSch
G), die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und Solidarität zu gestalten (
§ 2Abs. 2 Nr. 4 HSch
G), andere Kulturen in ihren Leistungen kennen zu lernen und zu verstehen (
§ 2Abs. 2 Nr. 6 HSch
G) und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit und zum sozialen Handeln zu entwickeln (
§ 2Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HSch
G). Zudem ist Teil der „Einweisungsphase“ die Aufklärung über die Bedürfnisse behinderter Menschen und den Umgang mit ihnen. 42 (b) Es ist nicht ersichtlich, welche darüber hinausgehenden Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich wären. Die Beklagte genügt ihrer Schulungsverpflichtung nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 durch die Informationen während der Einweisungsphase. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, wo und wie er etwaige zusätzlich erforderliche Kenntnisse erworben hätte. 43
(3)Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht, um dem Kläger Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben, ist vorliegend nicht geboten. Auf die Notwendigkeit weitergehenden Vortrags hatten sowohl das Arbeitsgericht in seinem Urteil als auch die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung hingewiesen. Damit hatte der Kläger Anlass und nach § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG die prozessuale Obliegenheit, ergänzend substantiierten Vortrag zu erbringen. Dies ist nicht erfolgt. 44 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Treber M. Rennpferdt Klug J. Ratayczak T. Wolff http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600067876&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public