Stellenhöherbewertung im TV-L
Vm. § 1 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 gelten für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen Sonderregelungen. § 12 Abs. 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L (iF § 12 TV-L) bestimmt: „§ 12 Eingruppierung
den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt
der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt. …“ 4 § 17 TV-L idF des § 7 TV EntgO-L (iF § 17 TV-L) lautet auszugsweise: „§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen …
stehend aufgeführte Lehrkräfte im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gelten folgende Höhergruppierungen nicht als ‚Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe‘: - Lehrkräfte
F des § 11 TV EntgO-L (iF § 29a TVÜ-Länder) lautet wie folgt: „§ 29a Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) am 1. August 2015
Satz 1 von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. August 2015 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich
O-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich
den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L in der Fassung des § 7 TV EntgO-L). 3War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend. 5Satz 1 gilt für den Anspruch auf die Angleichungszulage (Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L) entsprechend. ...
Absatz 3 Satz 1 und/oder
Absatz 3 Satz 4 kann nur bis zum
dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung
Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. ...
Absatz 3 Satz 5 kann nur bis zum
der Entgeltordnung Lehrkräfte ein Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe (Absatz 3 Satz 1) oder auf eine Entgeltgruppenzulage (Absatz 3 Satz 4) und bestünde
entsprechender Eingruppierung Anspruch auf eine Angleichungszulage (Absatz 3 Satz 5) ab 1. August 2016, gilt im Falle eines nicht ausgeübten Antragsrechts
Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4 ein Antrag
Absatz 3 Satz 5 als Antrag
Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4, der auf den 1. August 2015 zurückwirkt.
Absatz 3 gestellt haben, auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich
O-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich
den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L in der Fassung des § 7 TV EntgO-L). 3War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. ...
Absatz 6 Satz 1 ... kann nur innerhalb eines Jahres
dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den Tag des Inkrafttretens zurück; danach eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung
Absatz 6 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. ...“ 6 Die Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV EntgO-L (iF EntgO-L) sieht ua. folgende Regelungen vor: „
Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. 2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. 3Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe … … A 11 10 **) A 12, 12a 11 **) A 13 13 … … **) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1 …“ 7 Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsBesG, SächsGVBl. S. 970, 1005) sah in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (iF SächsBesG aF) die Zuordnung der Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen zu der Besoldungsgruppe A 12 vor (Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG aF). 8 Die Klägerin war zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses in der Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert und darin zunächst der Stufe 1 zugeordnet.
F des § 6 Abs. 2 Nr. 4 TV EntgO-L wurde ihr die abgeleistete Zeit des Referendariats im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. Am
A 13 mit, sie sei ab dem 1. Januar 2019 in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert und darin der Stufe 3 zugeordnet. 11 Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung einer höheren Stufenzuordnung, hilfsweise Zahlung eines „
teilsausgleichs“ sowie die Feststellung der Pflicht zur Zahlung eines solchen in Höhe der Bruttovergütungsdifferenz geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei in der Entgeltgruppe 13 TV-L ab dem 1. Januar 2019
Stufe 4 und ab dem 1. Februar 2019
Stufe 5 zu vergüten. Die Höhergruppierung habe stufengleich zu erfolgen. Bei der Höherbewertung der Stellen durch den Besoldungsgesetzgeber handele es sich nicht um eine Höhergruppierung im Tarifsinne, weil sich ihre Tätigkeit nicht verändert habe. Daher bleibe auch die Berufserfahrung, die sie innerhalb der Entgeltgruppe 11 TV-L gesammelt habe, erhalten. Berücksichtige man diese Berufserfahrung nicht, widerspreche dies dem Gleichheitssatz. Die Tarifvertragsparteien hätten die Vergütung der Lehrkräfte verbessern wollen. Sofern nun einige Lehrkräfte finanziell benachteiligt würden, liege eine unbewusste tarifliche Regelungslücke vor. Im Vergleich zu den verbeamteten Grundschullehrern, deren Besoldungsstufe sich durch die Höherbewertung nicht verändere, liege eine Ungleichbehandlung vor. Weiterhin habe sie Anspruch
5 TV-L auf Gewährung einer Zulage, hilfsweise auf einen vorzeitigen Stufenaufstieg. Weiter macht die Klägerin hilfsweise einen Anspruch auf einen „
teilsausgleich“ geltend, sie habe mit einer bestimmten Vergütungshöhe gerechnet. Die im Vergleich hierzu um 441,51 Euro brutto monatlich geringere Vergütung sei unzumutbar. 12 Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
teilsausgleich in Höhe der monatlichen Bruttovergütungsdifferenz zu zahlen, die sich zwischen dem jeweils gezahlten Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt des TV-L, welches sie bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L im Zeitraum von Januar 2021 bis Januar 2024 und Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV-L ab Februar 2024 im selben Monat erhalten hätte, einschließlich Jahressonderzahlung ergibt. 13 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 14 Er hat die Ansicht vertreten, die Höhergruppierung, auch in Form der Umgruppierung aufgrund einer Änderung der Stellenbewertung, richte sich
4 TV-L, woraus sich eine Zuordnung zur Stufe 3 in der Entgeltgruppe 13 TV-L ergebe. 15 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 16 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Klägerin zum 1. Januar 2019 zutreffend der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet, weshalb der Hauptantrag unbegründet ist. Die auf Zahlung eines „
teilsausgleichs“ gerichteten Hilfsanträge sind bereits unzulässig. 17 I. Der Hauptantrag der Klägerin auf Feststellung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ab Januar 2019 in der Entgeltgruppe 13 der Stufe 4 TV-L und ab Februar 2019 in der Entgeltgruppe 13 der Stufe 5 TV-L zugeordnet zu werden. 18 1. Der Antrag auf Feststellung ist als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage
1 ZPO zulässig (st. Rspr., vgl. BAG
6 Satz 1 TVÜ-Länder stand ihr nicht mehr zu. 21 aa)
Sd. § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, die keinen Antrag
Abs. 3 der Tarifnorm gestellt haben, nur auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich
2 Satz 1 TVÜ-Länder aufgrund einer Änderung des beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetzes für die vergleichbare beamtete Lehrkraft eine höhere Besoldungsgruppe ergibt. Ein Antragsrecht
6 Satz 1 TVÜ-Länder besteht somit nur dann, wenn die Lehrkraft zuvor noch keinen Antrag
3 TVÜ-Länder gestellt hat. 22 Der Antragstatbestand des § 29a Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder soll damit den Lehrkräften die Eingruppierung
den Regeln der EntgO-L ermöglichen, deren Eingruppierung sich durch die Entgeltordnung bei deren Einführung nicht verbessert hatte und die auch keinen Anspruch auf eine Angleichungszulage hatten, die deshalb keinen Antrag
Abs. 3 dieser Vorschrift stellten konnten und deren Tätigkeit sich auch seit Einführung der neuen Entgeltordnung nicht geändert hat. Dieser Personenkreis befindet sich lediglich „unter dem Dach der EntgO-L“ (so Breier/Dassau TV-L Teil B 5 § 11 TV EntgO-L Stand Juli 2016 Rn. 78), unterliegt also noch nicht der Tarifautomatik des § 12 TV-L und nimmt daher auch nicht über das „mitschwingende System“ der EntgO-L an späteren besoldungsrechtlichen Änderungen teil (vgl. BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 216/21 - Rn. 27 mwN). Diesen Lehrkräften wird durch das Antragsrecht
6 Satz 1 TVÜ-Länder die Teilhabe an Verbesserungen des Besoldungsrechts ermöglicht, die sich erst
dem
Abs. 6 beginnt dementsprechend
7 TVÜ-Länder erst
Inkrafttreten der Gesetzesänderung. 23 bb) Die Klägerin hat einen Antrag
3 Satz 5 TVÜ-Länder gestellt, indem sie mit Schreiben vom 2. Juli 2016 eine „Ausgleichszulage“ gefordert hat. Ein Antragsrecht
3 Satz 5 TVÜ-Länder auszulegen. Dieser Antrag bewirkte, dass die Klägerin endgültig
der EntgO-L eingruppiert ist, die ab dem 1. August 2016 den Anspruch auf die Angleichungszulage begründete. Die Antragstellung führte zwar noch nicht unmittelbar zu einer Eingruppierung in eine andere als die bisherige Entgeltgruppe. Mit Beantragung der Angleichungszulage wurde aber das Verfahren auf die künftige individuelle Höhergruppierung entsprechend der sog. „Parallel-Tabelle“ ausgelöst. Die Angleichungszulage
Anhang 1 zur EntgO-L ist der Sache
ein vorweggenommener Höhergruppierungsgewinn für bestimmte Entgeltgruppen der neuen Entgeltordnung. Die Tarifvertragsparteien haben bezüglich der Entgeltgruppen 9 bis 11 TV-L, die bezogen auf die beamteten Lehrkräfte unter Berücksichtigung des länderspezifischen Besoldungsrechts den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und A 12a vergleichbar sind, eine künftige Besserstellung vereinbart. Über die schrittweise Zuordnung
der „Parallel-Tabelle“ ist im Ergebnis die Anhebung der angestellten Lehrkraft um eine Entgeltgruppe beabsichtigt, was in zahlreichen Fällen zu einem Gleichlauf von Besoldungs- und Entgeltgruppe führt (ausführlich hierzu BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 216/21 - Rn. 23, 27). Daher ist es konsequent, dass die Tarifvertragsparteien den Antrag auf die Angleichungszulage durch § 29a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Länder einem Antrag auf Eingruppierung in eine höhere, sich
der Einführung der EntgO-L ergebende Entgeltgruppe
3 Satz 1 TVÜ-Länder gleichgestellt und die Lehrkräfte, die solche Anträge gestellt haben, der Tarifautomatik unterstellt haben. Ein nochmaliges Antragsrecht
6 TVÜ-Länder für den Fall späterer Verbesserungen der Besoldungsstruktur wäre mit der bereits geltenden Tarifautomatik nicht zu vereinbaren und deshalb systemwidrig. Darum liegt entgegen der Annahme der Revision auch keine unbewusste Regelungslücke vor. 25
O-L hatte die Klägerin auch tatsächlich einen Anspruch auf die Angleichungszulage, solange sie als beamtete Lehrkraft noch
der Besoldungsgruppe A 12 vergütet worden wäre.
der Zuordnungstabelle erhalten Lehrkräfte der Entgeltgruppe 11 TV-L eine Angleichungszulage gemäß Anhang 1. Ausweislich der mit der Klageschrift vorgelegten Abrechnungen hat der Beklagte der Klägerin bis zu ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L die Zulage auch gezahlt. 26
zeichnung sich für sie aufgrund ihrer individuellen Verhältnisse durch die EntgO-L als nicht oder jedenfalls nicht als unmittelbar vorteilhaft herausstellte. 27
der für die Klägerin als sog. Erfüllerin geltenden Regelung des Abschnitts 1 Abs. 1 Satz 1 EntgO-L ist die Lehrkraft in der Entgeltgruppe eingruppiert, die
Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. 30
der Zuordnungstabelle des Abschnitts 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L entspricht dem die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L. An dieser Verbesserung im Besoldungsbereich hatte die Klägerin aufgrund der für sie bereits geltenden Tarifautomatik
dem TV EntgO-L teil (vgl. BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 216/21 - Rn. 27). 31
O-L erfolgt eine Höhergruppierung nur dann unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wenn in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind. Der Klägerin wäre jedoch als Beamtin mit dem Amt der Besoldungsgruppe A 13 lediglich ein (höheres) Eingangsamt übertragen worden (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 SächsBesG in der bis zum
4 Satz 1 TV-L. 33 aa)
4 Satz 1 TV-L werden die Beschäftigten bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2 (betragsbezogene Stufenzuordnung
Höhergruppierung). Bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.
der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 TV-L gilt allerdings ua. die Höhergruppierung für Lehrkräfte als „Erfüller“ von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 TV-L nicht als „Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe“. 34 bb) Unter diese Bestimmung fällt auch die Stufenzuordnung im laufenden Arbeitsverhältnis bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe trotz unveränderter Tätigkeit in Folge einer Höherbewertung der Tätigkeit durch die Tarifvertragsparteien oder der
zeichnung einer Stellenhebung im Besoldungsrecht (iE auch Breier/Dassau TV-L Teil B 5 § 3 TV EntgO-L Stand Juli 2016 Rn. 32.7). 35
dem Tarifwortlaut ist nicht der Anlass für die Höhergruppierung entscheidend, sondern allein die Änderung der Eingruppierung. Die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L unterscheidet gerade nicht danach, ob die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe mit einer Änderung der Tätigkeit einhergeht oder - lediglich - die Wertigkeit der Stelle verändert wird. Dies gilt umgekehrt ebenso für eine Herabgruppierung bei Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L, für die ebenfalls nicht zwischen einer Tätigkeitsänderung und einer niedrigeren Bewertung der Tätigkeit differenziert wird (so bereits BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 14). Das bloße Schweigen der Tarifvertragsparteien zu einer Stellenhebung bzw. einer Stellensenkung dokumentiert nicht deren Willen, nur Tätigkeitsveränderungen zu erfassen. 38 (b) Die Systematik des TV-L bestätigt das.
1 Satz 2 TV-L bestimmt sich die Höhe der Vergütung des Beschäftigten
der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist und
der für ihn geltenden Stufe. Für den Stufenaufstieg ist in § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L geregelt, dass eine ununterbrochene Tätigkeit „innerhalb derselben Entgeltgruppe“ bei demselben Arbeitgeber erforderlich ist. Danach macht der Aufstieg in eine höhere oder der Abstieg in eine niedrigere Entgeltgruppe zwingend eine neue Stufenzuordnung erforderlich. Die dafür erforderliche Regelung ist in § 17 Abs. 4 TV-L getroffen. 39 (c) Aus § 29a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVÜ-Länder folgt nichts anderes. Danach richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe bei einem Antrag des Arbeitnehmers
Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1
den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TV-L). Daraus folgt nicht im Umkehrschluss, dass in allen anderen Fällen einer Änderung der Entgeltgruppe ohne Änderung der Tätigkeit die Regelung des § 17 Abs. 4 TV-L mangels Verweisung nicht anwendbar ist und es sich
dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht um eine Höhergruppierung handelt. Im Gegenteil haben die Tarifvertragsparteien mit diesem Verweis gerade klargestellt, dass sie auch bei bloßen eingruppierungsrechtlichen Höherbewertungen der Tätigkeit am Grundprinzip des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L festhalten wollen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stufenzuordnung der Lehrkräfte, die von den Antragsrechten des § 29a Abs. 3 und Abs. 6 TVÜ-Länder Gebrauch machen (können),
dem Willen der Tarifvertragsparteien anderen Regeln folgen soll als die Stufenzuordnung der Lehrkräfte, die ohne die Ausübung eines solchen Antragsrechts aufgrund der Tarifautomatik des § 12 TV-L von tariflichen Höherbewertungen von Tätigkeiten oder besoldungsrechtlichen Stellenhebungen profitieren. Soweit die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2017 (- 6 AZR 790/16 - Rn. 16) anders verstanden werden könnten, hält er daran nicht fest. 40
der der Antrag
6 Satz 1 oder Satz 4 TVÜ-Länder auf den Tag der Gesetzesänderung zurückwirkt und danach eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe unberücksichtigt bleiben, belegt, dass die Tarifvertragsparteien es hingenommen haben, dass eine Stellenhebung auch kurz vor einem Stufenaufstieg wirken und zum Verlust der Stufenlaufzeit führen kann. 41
einer Höhergruppierung getroffen, der mangels abweichender Anordnung durch die Tarifvertragsparteien (Rn. 36) auch die vorliegende Konstellation unterfällt. 42 cc) Die Grundsätze der korrigierenden Höhergruppierung sind im Streitfall nicht anwendbar. Danach liegt eine Höhergruppierung iSd. § 17 Abs. 4 TV-L nicht vor, wenn der Beschäftigte aufgrund einer falschen Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber schon seit der Einstellung irrtümlich
einer niedrigeren Entgeltgruppe vergütet wurde und der Arbeitgeber diesen Fehler korrigieren will. Einer solchen Änderung der Eingruppierung liegt keine Veränderung der Tätigkeit oder der Eingruppierungsregelungen zugrunde. § 17 Abs. 4 TV-L kommt in dieser Konstellation nicht zur Anwendung (näher dazu BAG
weise zu zulässigen Verweisungen auf beamtenrechtliche Bestimmungen BAG
4 Satz 1 TV-L derjenigen Stufe zuzuordnen, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhielt. Ihr Tabellenentgelt betrug
der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV-L im Zeitpunkt der Höhergruppierung 4.288,02 Euro. Damit war sie in der Entgeltgruppe 13 TV-L unter Beachtung der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 TV-L der Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt von 4.422,39 Euro zuzuordnen. 47 d) Die Zuordnung der Klägerin zur Stufe 3
der zum 1. Januar 2019 aufgrund der Stellenhebung erfolgten Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L ist entgegen der Annahme der Revision auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 48
ihrer Höhergruppierung steht nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Zuordnungstabelle des Abschnitts 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L lediglich die Entgeltgruppen der Beamtenbesoldung
zeichnen, nicht dagegen die Stufenregelung der beamteten Lehrkräfte, so dass insoweit § 17 Abs. 4 TV-L Anwendung findet. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht. 50
zuzeichnen. Dazu sind die Tarifvertragsparteien auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet. Sie bleiben trotz der Orientierung an den Besoldungsgruppen als Maßstab für die Entgeltgruppen angestellter Lehrkräfte als eigenständige Normgeber berechtigt, die auf Arbeitsverhältnisse zugeschnittenen Stufenregelungen des § 17 Abs. 4 TV-L auf angestellte Lehrkräfte zur Anwendung zu bringen. Die Länder sind nicht in ihrer Dienstherreneigenschaft, sondern in ihrer Arbeitgeberfunktion Mitglieder der TdL (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 6 AZR 364/16 - Rn. 27, BAGE 159, 294). Mit Blick auf ihre ausschließlich für Arbeitsverhältnisse bestehende Tarifzuständigkeit durften sie als Koalitionspartner zusammen mit den Koalitionen der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei der Stufenzuordnung Arbeitsverhältnisse von Beamtenverhältnissen abgrenzen. 52 cc) Auch im Übrigen verstößt § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 53
einer Höhergruppierung den Gleichheitssatz nicht verletzen. Derartige
teile sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie auf die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten durch die Tarifvertragsparteien als integralen Bestandteil der Tarifautonomie zurückzuführen sind (zB BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 24 mit zahlreichen weiteren
weisen). 54
erfolgter Höher- bzw. Herabgruppierung haben die Tarifvertragsparteien ohne Bezug zu bereits gesammelten Erfahrungszeiten verstanden (BAG 5. Oktober 2023 - 6 AZR 333/22 - Rn. 16 mwN). Die daraus resultierenden Unterschiede bei der Stufenzuordnung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei der Stufenzuordnung von Beschäftigten, die im bestehenden Arbeitsverhältnis höhergruppiert werden, und von Beschäftigten, die neu eingestellt werden, um von vornherein nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte. Diesen unterschiedlichen Sachverhalten durften die Tarifvertragsparteien mit den unterschiedlichen Stufenzuordnungsregelungen in § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Rechnung tragen. Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen,
denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG
gezeichnet wird, befindet und welche Laufzeit sie darin zurückgelegt hat, hängt vom Zufall ab. Weder die Tarifvertragsparteien noch der Besoldungsgesetzgeber können die für einzelne Beschäftigte wie die Klägerin eintretenden
teile verhindern. Solche Stichtagsregelungen verletzen als „Typisierungen in der Zeit“ Art. 3 Abs. 1 GG daher erst dann, wenn der Stichtag willkürlich gesetzt ist (vgl. BVerfG
der Konzeption des TV-L stufenförderliche Berufserfahrung nur in „derselben“ Entgeltgruppe erworben werden kann (vgl. BAG
gezeichnet werden - erfolgen, festzuhalten. Zwar ändert sich bei derartigen Höhergruppierungen die Tätigkeit nicht, so dass die in der niedrigeren Entgeltgruppe erworbene Berufserfahrung dem Beschäftigten und damit dem Arbeitgeber uneingeschränkt weiter zugutekommt. Die Tarifvertragsparteien mussten für derartige Höhergruppierungen jedoch kein neues Stufenfindungssystem schaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
derartigen Stellenhöherbewertungen stets eine Vielzahl von Beschäftigten zu einem bestimmten Stichtag höhergruppiert wird und es - wie ausgeführt - vom Zufall abhängt, in welchem Umfang und ab wann dies zu finanziellen Vorteilen für die Begünstigten führt (Rn. 55). Ein in jeder Hinsicht „gerechtes“ Entgeltsystem kann es, zumal bei Massentatbeständen, nicht geben (vgl. BeckOK TVöD/Felix TVöD-AT § 17 Stand
Stellenhöherbewertungen - zumal unter Berücksichtigung der Ansprüche auf einen Garantiebetrag - für die weit überwiegende Anzahl der Begünstigten jedenfalls langfristig auch bei betragsbezogener Stufenzuordnung ein Entgeltvorteil entsteht. Sie durften deshalb auch für diese Fälle an der Grundregel des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L festhalten. Vorübergehende Entgeltnachteile für einzelne Begünstigte durften sie bei der Ordnung derartiger Massenerscheinungen hinnehmen (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - Rn. 29 ff.; vgl. auch BAG 5. Oktober 2023 - 6 AZR 333/22 - Rn. 17 mwN). 59 e) Entgegen der Ansicht der Revision handelt der Beklagte nicht
G der Beamtenbesoldung den Stichtag für die Inkraftsetzung der Änderungen willkürlich gewählt habe und dadurch diejenigen tarifbeschäftigten Lehrer, die - wie die Klägerin - kurz vor einem Stufenaufstieg stehen, einen vorübergehenden Entgeltnachteil erlitten. Die Revision verkennt, dass der Beklagte nicht nur durch den gewählten Landtag die gesetzgebende Gewalt ausübt (Art. 39 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen), sondern in seiner Funktion als Arbeitgeber auch Mitglied der TdL ist. 60 f) Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Stufe in der Entgeltgruppe 13 TV-L folgt auch nicht aus § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L. Bei § 16 Abs. 5 TV-L handelt es sich um eine Zulagenregelung, welche die tarifliche Stufenzuordnung unberührt lässt und von dieser unabhängig ist (vgl. zum wortgleichen § 16 Abs. 5 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen BAG 15. Juli 2021 - 6 AZR 561/20 - Rn. 17; zum TV-L: Breier/Dassau TV-L Teil B 1 § 16 Stand April 2022 Rn. 94, 95.2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil II § 16 Stand Mai 2022 Rn. 96a). Die Klägerin begehrt mit dem Hauptantrag jedoch nicht die Zahlung einer Zulage, sondern die Zuordnung zu einer höheren Stufe. 61 II. Der hilfsweise gestellte Zahlungsantrag fällt aufgrund der Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung an. Der Antrag auf Zahlung eines „
teilsausgleichs“ iHv. 13.445,73 Euro brutto ist aber bereits unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist. Es handelt sich um eine unzulässige alternative Klagehäufung. 62
teilsausgleich“ wird von der Klägerin offenkundig nicht im Rechtssinne gemeint, wie er zB in § 113 BetrVG oder § 209 SGB IX verwendet wird. Vielmehr begehrt sie für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag, den dadurch eintretenden
teil im Vergleich zu einem Verbleib in der Entgeltgruppe 11 TV-L durch Zahlung auszugleichen. Sie stützt dies einerseits auf den Gleichheitssatz, andererseits auf Vertrauensschutzgesichtspunkte. Ein Anspruch ergebe sich dabei zum einen als arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 242 BGB, zum anderen habe sie einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht und § 242 BGB.
ihren Darlegungen kommt auch eine Zulage
5 TV-L als Streitgegenstand in Betracht. Damit stützt die Klägerin ihren Antrag auf - mindestens - drei verschiedene Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Lebenssachverhalten und damit auf drei verschiedene Streitgegenstände, hinsichtlich derer sie keine Prüfungsreihenfolge vorgibt. 64 III. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag fällt ebenfalls zur Entscheidung an. Er ist gleichermaßen unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 65 1.
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 22. Februar 2023 - 4 AZR 68/22 - Rn. 55). Dabei sind Klageanträge so weit als möglich rechtsschutzgewährend auszulegen (st. Rspr., vgl. nur BAG 12. September 2022 - 6 AZR 261/21 - Rn. 15). 66 2.
diesen Grundsätzen ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt in Bezug auf den Differenzbetrag, der sich „einschließlich Jahressonderzahlung“ ergeben soll. Unklar ist, in welcher Höhe und auf welche Weise die Jahressonderzahlung berücksichtigt werden soll, selbst dann, wenn man den Antrag zugunsten der Klägerin dahin auslegt, dass die Jahressonderzahlung sowohl bei der tatsächlich gezahlten Vergütung als auch bei der „fiktiven“ Vergütung zu berücksichtigen sein soll. Die Jahressonderzahlung ist in § 20 TV-L geregelt. Dabei bestimmt § 20 Abs. 2 TV-L zunächst einen von der jeweiligen Entgeltgruppe abhängigen Faktor, der mit der
Abs. 3 zu bestimmenden Bemessungsgrundlage zu multiplizieren ist. Die Berücksichtigung der fiktiven Jahressonderzahlung der Klägerin bei Verbleib in der Entgeltgruppe 11 TV-L kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Entweder errechnet man die Jahressonderzahlung, die die Klägerin erhalten hätte, wenn sie weiterhin in der Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert wäre. Dann käme ihr auch der höhere Faktor
2 TV-L zugute. Oder man berechnet die Jahressonderzahlung mit dem niedrigeren Faktor der Entgeltgruppe 13 TV-L, legt der Bemessungsgrundlage des Abs. 3 aber das höhere Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe 11 TV-L zugrunde. 67 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Spelge Wemheuer Volk Jörg Steinbrück D. Reidelbach http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600067930&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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