rückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung. 2 Die Beklagte erbrachte -
nächst auf der Grundlage eines Nutzungsvertrags vom
m 3. Juni 2012 seinen Flugbetrieb als Verkehrsflughafen einstelle, ende ihr Nutzungsvertrag spätestens
diesem Zeitpunkt.
dem kündigte sie den Vertrag einschließlich bestehender Nachträge vorsorglich
m
diesem Zeitpunkt stillzulegen. 3 Nachdem sich im Lauf des Monats Mai 2012 abzeichnete, dass sich die Eröffnung des Flughafens BER verzögern würde, trat die BFG an die Beklagte heran und bat sie, ihre Dienstleistungen am Flughafen Berlin-Tegel vorübergehend weiter
erbringen. Die Beklagte schloss
diesem Zweck mit der BFG unter dem Datum
r Schließung des Flughafens Tegel, längstens jedoch bis
m 31.03.2013“ geltende
satzvereinbarung
den Nutzungsverträgen. Nachdem der Flughafen BER auch
diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet worden war, vereinbarte die Beklagte mit der BFG Ende März 2013 und - erneut - Anfang September 2015 entsprechende Ergänzungen. Nach Abschluss der (ersten)
satzvereinbarung stellte sie Arbeitnehmer nur noch befristet ein. 4 Der Kläger war bei der Beklagten vom 8. Juli 2013 bis
m 30. November 2020 auf der Grundlage zweier befristeter Arbeitsverträge als Flugzeugtankwart beschäftigt. Der
letzt abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2014 sah vor, dass das Arbeitsverhältnis „bis
m Ende des Betriebszweckes des Betriebes der … [Beklagten] im Flughafen Tegel … [andauere]“. 5 Am
diesem Termin. Der Kläger nahm die von ihm daraufhin erhobene Klage im August 2020
rück. 7 Mit Schreiben vom
. 8 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte
verurteilen, an ihn 26.560,53 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2020
zahlen. 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Kläger sei schon nicht vom Geltungsbereich des Sozialplans erfasst, weil er nach dem 30. Juni 2012 eingestellt worden sei. Die Stichtagsregelung sei wirksam. Auch der Ausschluss von befristet beschäftigten Arbeitnehmern sei rechtlich nicht
beanstanden. Diese Arbeitnehmer verlören ihren Arbeitsplatz nicht aufgrund der Betriebsänderung, sondern wegen der Befristung ihrer Arbeitsverträge. Sie hätten sich
dem bereits von Beginn des Arbeitsverhältnisses an auf dessen Ende einstellen können. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer vom Senat
gelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 11 Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers
Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. 12 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Abfindung, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans fällt. Der Sozialplan gilt nach seinem § 1 Abs. 1 nur für Arbeitnehmer, die am
rückzuführende Grundsatz zielt darauf ab, eine Gleichstellung von Personen in vergleichbarer Lage sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Da maßgeblicher Sachgrund für eine Gruppenbildung regelmäßig der mit der jeweiligen Regelung verfolgte Zweck ist, müssen sich Gruppenbildungen in Sozialplänen an deren
kunftsbezogener Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion orientieren. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich
anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG
gleich die danach eingestellten - ausschließlich auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge beschäftigten - Arbeitnehmer von dessen Geltungsbereich ausgenommen. 16
würdigen (vgl. EuGH 5. Juni 2018 - C-677/16 - [Montero Mateos] Rn. 51). 19
lässig, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Der Rechtfertigungsgrund darf dabei weder unmittelbar noch mittelbar auf der Befristung selbst beruhen (vgl. für die Teilzeitbeschäftigung BAG 18. Januar 2023 - 5 AZR 108/22 - Rn. 27). Es sind vielmehr Umstände erforderlich, die sich etwa aus der besonderen Art der Aufgabe oder mit Blick auf ein sozialpolitisches Ziel ergeben. Die Ungleichbehandlung muss überdies geeignet und erforderlich sein, um das verfolgte Ziel
erreichen (
GH
r Verfügung stehenden finanziellen Mittel gerecht
verteilen (vgl. BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 36 mwN;
GH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61;
einem Zeitpunkt eingestellt,
dem bereits feststand, dass mit der - ursprünglich bereits
m 3. Juni 2012 - geplanten Eröffnung des Flughafens BER der Flughafen Berlin-Tegel schließen und damit auch die Beklagte ihren Betrieb dort stilllegen würde. Die betroffenen Arbeitnehmer konnten deshalb bereits von Beginn ihres Arbeitsverhältnisses an nicht die Erwartung haben, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht nur vorübergehend bestehen würde und sie möglicherweise im Anschluss an ihren befristeten Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden würden (vgl.
einer solchen Differenzierung EuGH
r endgültigen Eröffnung des neuen Flughafens begründet. Die Beklagte hat ihren Betrieb nach dem 2. Juni 2012 lediglich aufgrund verschiedener befristeter
satzvereinbarungen vorübergehend aufrechterhalten, damit der Flugbetrieb am Flughafen Berlin-Tegel im öffentlichen Interesse kurzfristig gewährleistet war. Die von ihr bei Einstellung der befristet beschäftigten Arbeitnehmer bereits geplante Betriebsstilllegung stand
keinem Zeitpunkt in Frage. Lediglich die Dauer der - vorübergehenden - Betriebsfortführung war unklar. Diese hing erkennbar ausschließlich vom Zeitpunkt der Eröffnung des Flughafens BER und damit von einem außerhalb des Einflussbereichs der Beklagten liegenden Umstand ab. 25 (c) Unerheblich ist, dass die Betriebsstilllegung letztlich erst im November 2020 erfolgte und die Arbeitsverhältnisse der nach dem 30. Juni 2012 eingestellten Arbeitnehmer
m Teil mehrere - im Fall des Klägers etwa sieben - Jahre andauerten. Der von den Betriebsparteien gewählte Stichtag ist nicht allein wegen der nachfolgenden Dauer der befristet vereinbarten Arbeitsverhältnisse unwirksam.
m einen konnten und mussten die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht damit rechnen, dass sich die Eröffnung des Flughafens BER in diesem Ausmaß verzögern würde.
m anderen hat ein Sozialplan lediglich eine
kunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihm vorgesehenen Leistungen sind daher kein
sätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste (vgl. BAG 8. Februar 2022 - 1 AZR 252/21 - Rn. 22). 26
sammenhang mit der geplanten Betriebsschließung. Seine Festlegung auf das Ende des laufenden Monats ist vom Beurteilungsspielraum umfasst, der auch solche Pauschalierungen
lässt. Im Übrigen ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass die Beklagte zwischen dem
diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Stabilität des Arbeitsverhältnisses hegen durfte (EuGH
kunft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der für einen Sozialplan nur begrenzt
r Verfügung stehenden Mittel Rechnung trägt, ein legitimes Ziel einer (nach dem Alter) differenzierenden Regelung sein kann (vgl. EuGH
r Entscheidung angefallen. Der Kläger hat diesen eigenständigen Streitgegenstand unter der Voraussetzung angebracht, dass sein primärer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach Maßgabe des Sozialplans wegen Versäumung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist abgewiesen wird. Diese -
lässige - innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. 29 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gallner Ahrendt Rinck Dr. Ronny Schimmer Dohna http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600067948&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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