BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 4 AZR 286/22 – Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag - unzulässige Altersdiskriminierung 1. Die Revision der Klägerin und die…
KARE600067949 ECLI:DE:BAG:2023:131223.U.4AZR286.22.0 BAG 4. Senat 20231213 4 AZR 286/22 Urteil § 611a BGB, Art 288 Abs 3 AEUV, Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 EGRL 78/2000, Art 21 EUGrdRCh, Art 4 EU, Art 267 AEUV vorgehend ArbG Wuppertal, 6. August 2021, Az: 4 Ca 732/21, Urteilvorgehend ArbG Wuppertal, 6. August 2021, Az: 4 Ca 733/21, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8. Juni 2022, Az: 12 Sa 925/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag - unzulässige Altersdiskriminierung 1. Die Revision der Klägerin und die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2022 - 12 Sa 925/21 - werden zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die dynamische Anwendung der Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens auf ihre jeweiligen Arbeitsverhältnisse.
2 Der Kläger war seit 1988, die Klägerin war seit 1991 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zunächst jeweils in einem Probearbeitsverhältnis, beschäftigt. In den Arbeitsverträgen vom 24. Mai 1988 und vom 19. Februar 1991 ist für die Zeit nach Ablauf der Probezeit Folgendes vereinbart: „Wird das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert, gelten die in der Eisen-, Metall- und Elektro-Industrie geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung.“ 3 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war zunächst tarifgebundenes Mitglied in der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände e.V. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 wechselte sie in eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit.
4 Der Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten wandte sich im Hinblick auf Tarifentgelterhöhungen mit Schreiben vom 23. März 2015 an die Beschäftigten, das ua. folgenden Inhalt hat: „Wie Sie wissen hat das Tarifgebiet NRW im Februar 2015 das verhandelte Ergebnis aus Baden-Württemberg übernommen, woraus sich ab 01.04.2015 eine Entgelterhöhung und eine Sonderzahlung im März 2015 ergeben.
Leider gibt das verhandelte Ergebnis nicht die wirtschaftliche Realität unseres Betriebes wieder. Die Erhöhung stellt für uns eine enorme und kaum verkraftbare Belastung dar. … Aus den zuvor aufgezeigten Gründen sind wir nicht in der Lage den Tarifabschluss umzusetzen und schlagen Ihnen eine Erhöhung Ihres Entgeltes von 1,5% ab 01.04.2015 sowie die Sonderzahlung von EUR 150,00 im März vor.
Wir sind in der Vergangenheit stets unseren Verpflichtungen nachgekommen und bitten Sie nun um Ihre Unterstützung bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zum Erhalt des Unternehmens.
Sicherlich haben Sie die Möglichkeit auf Ihr Recht zu bestehen und dieses eventuell auch durchzusetzen, aber bedenken Sie bitte dabei, dass Sie mit der Annahme unseres Vorschlages zum Erhalt des Standortes Wuppertal und damit zur Sicherung Ihres eigenen Arbeitsplatzes und den Ihrer Kollegen beitragen und so am Gesamterfolg teilhaben.“ 5 Weder die Klägerin noch der Kläger erklärten ihr Einverständnis mit der gegenüber dem Tarifabschluss geringeren Entgelterhöhung. Die im zwischen dem Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V. (Metall NRW) und der IG Metall geschlossenen Abkommen über die ERA-Entgelte in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 14. Februar 2018 (ERA-Entgeltabkommen 2018) vorgesehene Tarifentgelterhöhung wurde nicht an die Klägerin und den Kläger weitergegeben. Am 1. Juli 2020 wurde über das Vermögen der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit gingen ua. die Arbeitsverhältnisse der Klägerin und des Klägers im Wege des Betriebsübergangs auf die nicht tarifgebundene Beklagte über.
6 Mit ihren Klagen begehren die Klägerin und der Kläger die Zahlung von Entgeltdifferenzen zwischen der ihnen gezahlten und einer ihnen nach dem ERA-Entgeltabkommen 2018 zustehenden Vergütung im Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021. Sie haben die Auffassung vertreten, ihre Arbeitsverträge enthielten eine dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens und nicht lediglich eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dies habe der Personalleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen der Gespräche beim jeweiligen Vertragsschluss auf Nachfrage bestätigt. Ferner habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Schreiben vom 23. März 2015 zur Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen nach dem Ende der Tarifgebundenheit und dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Absenkung des Urlaubsgeldes im Jahr 2019 zu erkennen gegeben, dass eine „feste“, also zeitlich dynamische Bezugnahme und keine Gleichstellungsabrede vereinbart worden sei. Selbst wenn ursprünglich eine solche vorgelegen haben sollte, könne die Vereinbarung daher heute nicht mehr in diesem Sinn verstanden werden. Soweit das Bundesarbeitsgericht für vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Arbeitsverträge dem Arbeitgeber Vertrauensschutz in die frühere Rechtsprechung gewähre, führe dieser zu einer unzulässigen faktischen Altersdiskriminierung.
7 Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 660,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2021 zu zahlen.
8 Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 930,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2021 zu zahlen.
9 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, in den beiden Arbeitsverträgen sei jeweils eine sog. Gleichstellungsabrede vereinbart worden. Mangels eigener Tarifgebundenheit oder einer solchen ihrer Rechtsvorgängerin sei sie daher nicht zur Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen aus dem ERA-Entgeltabkommen 2018 verpflichtet.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die hiergegen gerichteten Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht hinsichtlich der beiden Zahlungsanträge zugelassenen Revision verfolgen die Klägerin und der Kläger ihre Zahlungsbegehren weiter.
11 Die zulässigen Revisionen sind ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des Klägers zutreffend zurückgewiesen. Die Klagen sind unbegründet.
12 I. Die Revisionen der Klägerin und des Klägers sind auf arbeitsvertragliche Ansprüche beschränkt. Etwaige Ansprüche auf Grundlage des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes oder nach § 7 Abs. 2 AGG iVm. § 134 BGB sind nicht Gegenstand der Revision. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt.
13 II. Die Klägerin und der Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Vergütung aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem ERA-Entgeltabkommen 2018.
14 1. Die in den Arbeitsverträgen enthaltenen Verweisungen auf die Tarifverträge der „Eisen-, Metall- und Elektro-Industrie ... in der jeweils gültigen Fassung“ sind - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - iSd. früheren Rechtsprechung des Senats als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen.
15
16
Daraus hatte der Senat die Konsequenz gezogen, auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss seien bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeregelungen in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik solle nur so weit reichen, wie dies bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer der Fall wäre, also dann enden, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden war.
Ab diesem Zeitpunkt seien die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden (BAG 27. März 2018 - 4 AZR 151/15 - Rn. 22; 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 30, jeweils mwN).
17 Diese Rechtsprechung hat der Senat für vertragliche Bezugnahmeregelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (BAG 27. März 2018 - 4 AZR 151/15 - Rn. 23; 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 31, jeweils mwN).
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32 Selbst wenn typischerweise ältere Arbeitnehmer von der - ggf. für sie nachteiligen - Gewährung von Vertrauensschutz betroffen wären und damit anders behandelt würden als jüngere Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2002 einen Arbeitsvertrag mit gleichlautender Klausel geschlossen haben, läge darin keine mittelbare Diskriminierung. Das einzig relevante Kriterium für die Anwendung der früheren Rechtsprechung ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags, und zwar unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers zu diesem Zeitpunkt. Dabei handelt es sich um ein objektives und neutrales Element, welches nichts mit einer Berücksichtigung des Alters des Arbeitnehmers zu tun hat und daher eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters auch nicht begründen kann (vgl.
EuGH 20. April 2023 - C-650/21 - [Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich] Rn. 90; 20. Oktober 2022 - C-301/21 - [Curtea de Apel Alba Iulia ua.] Rn. 56; 14. Februar 2019 - C-154/18 - [Horgan und Keegan] Rn. 25). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 (- 4 AZR 684/12 - Rn. 36 ff., BAGE 153, 348) in dem Differenzierungskriterium des Eintrittsdatums bei einem anderen Konzernunternehmen eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters erkannt hat, steht dies nicht im Widerspruch zur vorliegenden Entscheidung. In der damaligen Fallgestaltung hatten die Tarifvertragsparteien einen lange in der Vergangenheit liegenden Stichtag gewählt, um eine bestimmte Gruppe von - denklogisch älteren - Arbeitnehmern von einer Übergangsversorgung auszuschließen.
Dies ist mit der vorliegenden Anknüpfung an das Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrags nicht vergleichbar.
33
34
Dabei ist es nicht erforderlich, dass die strittigen Fragen der jeweiligen Verfahren vollkommen identisch sind (EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 14). Das Fachgericht muss sich hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Es hat etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszuwerten und seine Entscheidung daran zu orientieren. Auf dieser Grundlage muss es sich unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig - „acte clair“ - oder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt - „acte éclairé“ - (BVerfG 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - aaO; 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 37;
BAG 29. September 2020 - 9 AZR 266/20 (A) - Rn. 41, BAGE 172, 337; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 36, BAGE 165, 100). Hinsichtlich der Voraussetzungen eines acte clair oder acte éclairé kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein Beurteilungsrahmen zu (BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 36 f. mwN; 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 - Rn. 8 f. mwN).
35
36 2. Mit Ende der Tarifgebundenheit der Rechtsvorgängerin der Beklagten endete die dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens. Die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Tarifverträge sind seither statisch anzuwenden, später geschlossene Tarifverträge wie das streitgegenständliche ERA-Entgeltabkommen 2018 sind von der Bezugnahmeklausel nicht mehr erfasst, da auch die Beklagte selbst nicht tarifgebunden ist. Die Klägerin und der Kläger können daher keine Ansprüche aus diesem herleiten.
37 3. Mangels Hauptforderung scheidet ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus.
38 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Die jeweils eingeklagten Beträge sind nicht so unterschiedlich, dass eine Kostenverteilung nach § 100 Abs. 2 ZPO vorzunehmen wäre.
Treber M. Rennpferdt Klug J. Ratayczak T. Wolff http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600067949&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public