BAG, Urteil vom 29.02.2024 – 8 AZR 359/22 – Schadensersatz - Nichtbeschäftigung als Eishockeyspieler Die für den Bereich der Bühnenkünstler entwickelte Rechtsprechung zum…
KARE600067955 ECLI:DE:BAG:2024:290224.U.8AZR359.22.0 BAG 8. Senat 20240229 8 AZR 359/22 Urteil § 280 Abs 1 BGB, § 249 BGB, § 611a Abs 1 S 1 BGB, § 613 BGB, § 242 BGB, Art 1 GG, Art 2 GG, § 615 S 1 BGB, § 287 ZPO, § 612a BGB, § 252 BGB vorgehend ArbG Dresden, 4. November 2021, Az: 11 Ca 588/21, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 1. Juli 2022, Az: 4 Sa 45/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz - Nichtbeschäftigung als Eishockeyspieler Die für den Bereich der Bühnenkünstler entwickelte Rechtsprechung zum pauschalierten Schadensersatz von bis zu sechs Monatsgagen pro Spielzeit bei einer Verletzung des Beschäftigungsanspruchs kann nicht auf den Profimannschaftssport übertragen werden.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Juli 2022 - 4 Sa 45/22 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten in der Revision noch über einen Schadensersatzanspruch wegen der Nichtbeschäftigung des Klägers als Eishockeyspieler.
2 Der Kläger war seit der Saison 2017/2018 bei der Beklagten als Eishockeyprofi in der DEL 2, zuletzt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 26. Februar 2019, beschäftigt. Danach hatten die Parteien eine monatliche Nettovergütung iHv. 3.250,00 Euro sowie einen monatlichen Sachbezug für die dem Kläger zur Verfügung gestellte Wohnung iHv. 1.300,00 Euro sowie ein persönliches Ausrüstungsbudget iHv. 2.500,00 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Saison vereinbart. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers belief sich seine monatliche Bruttovergütung auf 6.371,13 Euro. Der Kläger war Kapitän der Mannschaft und in der Spielsaison 2019/2020, die aufgrund der Coronapandemie am 10. März 2020 abgebrochen wurde, einer ihrer sog. Topscorer.
3 Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung aus. Gleichzeitig bot sie ihm an, das Arbeitsverhältnis mit einer verringerten Vergütung fortzusetzen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen an und erhob eine Änderungsschutzklage. Mit Schreiben vom 17. September 2020 stellte die Beklagte den Kläger von dem am 21. September 2020 beginnenden Mannschaftstraining frei. Die Saison in der DEL 2 begann am 6. November 2020. Durch einstweilige Verfügung erstritt der Kläger die Zulassung zum Trainingsbetrieb, längstens bis zum 31. März 2021. Nach der Verkündung dieses erstinstanzlichen Urteils im einstweiligen Verfügungsverfahren am 5. November 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 6. November 2020 außerordentlich fristlos. Das Arbeitsgericht stellte mit Urteil vom 3. Dezember 2020 fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 3. Juni 2020 rechtsunwirksam war. Mit Urteil vom 9. März 2021 stellte das Arbeitsgericht aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten fest, dass die fristlose Kündigung vom 6. November 2020 rechtsunwirksam war.
4 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Weigerung der Beklagten, ihn vertragsgemäß zu beschäftigen, habe er einen Anspruch auf Schadensersatz. Durch die unterbliebene Beschäftigung sei ihm ein Schaden in seinem beruflichen Fortkommen entstanden. Der Schaden sei nach den von der Rechtsprechung für Bühnenkünstler entwickelten Grundsätzen zu bemessen, die auf Profimannschaftssportler zu übertragen seien. Er habe als Eishockeyprofi seine beruflichen Fertigkeiten nicht im Mannschaftstraining weiterentwickeln und verbessern können. Dadurch habe sein Marktwert gelitten, denn ein Profimannschaftssportler bedürfe der ständigen Trainingspraxis. Die Beklagte habe sich ihm gegenüber durchgängig unlauter verhalten. Nachdem er seinen Beschäftigungsanspruch gerichtlich durchgesetzt habe, habe sie mit einer willkürlichen fristlosen Kündigung reagiert, deren Unwirksamkeit sie letztlich anerkannt habe. Hintergrund der Suspendierung sei ausschließlich gewesen, dass er eine Entgeltkürzung infolge der Coronapandemie nicht akzeptiert habe. Dies habe die Beklagte auch gegenüber der Presse verlautbart. Hierdurch sei er moralisch an den Pranger gestellt und sein berufliches Fortkommen erheblich erschwert worden. Nach den von der Rechtsprechung für Bühnenkünstler entwickelten Rechtsgrundsätzen sei sein Schaden pauschal mit sechs Bruttomonatsvergütungen zu bemessen.
5 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz iHv. 38.226,78 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
7 Das Arbeitsgericht hat der Schadensersatzklage des Klägers iHv. 12.742,26 Euro entsprechend zwei Bruttomonatsvergütungen teilweise stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die ausschließlich vom Kläger geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag iHv. weiteren 25.484,52 Euro zzgl. Zinsen weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
8 Die zulässige Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen seiner Schadensschätzung rechtsfehlerhaft einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich jedoch - soweit in der Revision über den Schadensersatzanspruch des Klägers noch zu entscheiden ist - als im Ergebnis zutreffend, weshalb nach § 561 ZPO die Revision des Klägers zurückzuweisen ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz iHv. 25.484,52 Euro wegen der Verletzung seines Beschäftigungsanspruchs aus § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB.
9 I. Das Berufungsurteil unterliegt keiner revisionsgerichtlichen Überprüfung, soweit das Arbeitsgericht dem Kläger Schadensersatz iHv. 12.742,26 Euro entsprechend zwei Bruttomonatsvergütungen zzgl. Zinsen zugesprochen hat. Insoweit ist bereits das Urteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig geworden, da die Beklagte keine Berufung eingelegt hat.
10 II. Die Klage ist unbegründet, soweit über sie in der Revision noch zu entscheiden ist. Dem Kläger steht jedenfalls kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB zu.
11 1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Beklagte die ihr aus dem Arbeitsverhältnis obliegende Pflicht iSv. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt hat, den Kläger entsprechend seinem Arbeitsvertrag zu beschäftigen.
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15 2. Die Beklagte hat die Verletzung ihrer Pflicht aus dem Schuldverhältnis, den Kläger entsprechend seines Arbeitsvertrags zu beschäftigen, iSv. §§ 276, 278 BGB zu vertreten. Sie hat sich hinsichtlich ihres Verschuldens nicht entlastet, was ihr als Anspruchsgegnerin nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB oblegen hätte (BAG 12. September 2022 - 6 AZR 261/21 - Rn. 30; BGH 5. April 2017 - IV ZR 437/15 - Rn. 19).
16 3. Einem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB steht die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Verhältnis von möglichen Schadensersatzansprüchen wegen einer Verletzung des Beschäftigungsanspruchs und Ansprüchen auf Annahmeverzugsentgelt aus § 615 Satz 1 BGB nicht entgegen (vgl. BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 407/21 - Rn. 20; 24. Juni 2015 - 5 AZR 462/14 ua. - Rn. 35, BAGE 152, 65).
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19 4. Der Kläger hat jedoch trotz der schuldhaften Verletzung der Beschäftigungspflicht iSv. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegen die Beklagte. Der Kläger hat schon nicht ausreichend dargelegt, dass ihm infolge der Verletzung der Beschäftigungspflicht ein Schaden iSv. §§ 249 ff. BGB entstanden ist.
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Dafür bedarf es keiner weiteren Anhaltspunkte. Das ergibt sich aus der besonderen Situation der Bühnenkünstler. Anders als in anderen Berufen bedürfen sie nicht nur der ständigen Berufspraxis. Sie sind darüber hinaus in sonst unvergleichlicher Weise auf Kontakte und Bekanntheit in der Fachöffentlichkeit und Popularität beim Publikum angewiesen. Diese besonderen Umstände weisen deutlich auf einen Schaden bei mangelndem Einsatz hin. Zugleich steht diese besondere Situation einer genauen Bezifferung des Schadens entgegen. Die Maßstäbe müssen deshalb aus der Erfahrungswelt der Bühnenkünstler gewonnen werden. Die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit hat in jahrzehntelanger Praxis Maßstäbe für eine angemessene Schätzung nach § 287 ZPO entwickelt (vgl.
BAG 18. März 1999 - 8 AZR 344/98 - zu I 5 b der Gründe). Für eine Spielzeit, während derer der Künstler nicht beschäftigt wurde, wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Schadensbetrag von bis zu sechs Monatsgagen festgesetzt (BAG 18. März 1999 - 8 AZR 344/98 - aaO; 12. November 1985 - 3 AZR 576/83 - zu II 3 b der Gründe). Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Höhe des Schadensersatzes auf einen Bruchteil von sechs Monatsgagen festgesetzt werden (vgl. BAG 18. März 1999 - 8 AZR 344/98 - zu I 5 c der Gründe; 12. November 1985 - 3 AZR 576/83 - aaO).
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27 (a) Zwar weist das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hin, dass durchaus Gesichtspunkte erkennbar sind, die für eine Übertragung der Rechtsprechung für Bühnenkünstler auf Profimannschaftssportler sprechen könnten. Wird ein Profimannschaftssportler nicht beschäftigt, kann ihm in ähnlicher Weise wie einem Bühnenkünstler ein Schaden in seinem beruflichen Fortkommen entstehen. So können Profimannschaftssportler, die für einen längeren Zeitraum vom Training ausgeschlossen werden, regelmäßig ihre sportliche Leistungsfähigkeit nicht weiterentwickeln (vgl. LAG Hamm 28. November 2011 - 11 SaGa 35/11 -; LAG Düsseldorf 20. November 2008 - 11 SaGa 23/08 - zu A II 2 b der Gründe; Herrich/Menke/Schulz SpuRt 2014, 187, 188; Fröhlich/Strauf NZA 2011, 843, 844 f.). Bei Mannschaftssportarten ist die Teilnahme am Mannschaftstraining entscheidend, um die technische und taktische Qualifikation zu fördern (vgl. LAG Hamm 28. November 2011 - 11 SaGa 35/11 -; Fröhlich/Strauf aaO).
28 (b) Allerdings bestehen in Bezug auf einen möglichen Schaden infolge pflichtwidrig unterbliebener Beschäftigung zwischen Bühnenkünstlern und Profimannschaftssportlern gleichwohl Unterschiede, die einer Übertragung der auf Bühnenkünstler zugeschnittenen Rechtsprechung entgegenstehen. Insbesondere haben Profimannschaftssportler - im Unterschied zu Bühnenkünstlern (vgl. BAG 12. November 1985 - 3 AZR 576/83 - zu II 1 a der Gründe) - regelmäßig gerade keinen Anspruch darauf, öffentlich aufzutreten. Mannschaftsangehörige Berufssportler haben idR kein Recht auf einen Spieleinsatz. Vielmehr entscheiden eine Vielzahl von Umständen, und zwar von Spiel zu Spiel neu, darüber, ob sie vom Trainer im Spielbetrieb eingesetzt werden. Dabei können neben dem individuellen Leistungsvermögen des Spielers oder anderer Spieler auch andere Umstände wie etwa die Teamfähigkeit, Einsatzbereitschaft und das Verhalten des Spielers oder mannschaftstaktische Erwägungen von Bedeutung sein (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - Rn. 33, BAGE 161, 283; 22. August 1984 - 5 AZR 539/81 - zu I 2 b der Gründe). Mannschaftsangehörige Berufssportler können somit im Unterschied zu Bühnenkünstlern von vornherein nicht darauf vertrauen, aufgrund ihres Arbeitsvertrags öffentlich auftreten zu können.
29 (c) Eine Übertragung der Rechtsprechung für Bühnenkünstler auf Profimannschaftssportler lässt sich im Übrigen nicht damit rechtfertigen, dass sich beide Gruppen ähnlichen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen, wenn es darum geht, den durch die unterbliebene Beschäftigung entstandenen Schaden zu beziffern. Diesen Schwierigkeiten sind Arbeitnehmer verschiedenster Berufe und mit ganz unterschiedlichen Tätigkeiten in vergleichbarer Weise ausgesetzt. Dem ist bereits mit den allgemein nach § 252 BGB und § 287 ZPO geltenden Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast Rechnung getragen.
30 (d) Im Übrigen handelt es sich bei den in freier Anwendung von § 287 ZPO entwickelten Grundsätzen zur Bemessung des infolge einer pflichtwidrig unterbliebenen Beschäftigung entstandenen Schadens von Bühnenkünstlern um eine von den Bühnenschiedsgerichten entwickelte Rechtsprechung. Sie nimmt speziell die Verhältnisse der Bühnenkünstler in den Blick. Aus dem Umstand, dass die staatliche Gerichtsbarkeit diese Handhabung durch die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit gebilligt hat, kann nicht geschlossen werden, dass die Rechtsprechung auf andere Arbeitsverhältnisse zu übertragen wäre. Die Überprüfung der Entscheidungen der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit durch die staatlichen Gerichte erfolgt nur eingeschränkt. Das Aufhebungsverfahren nach § 110 Abs. 1 ArbGG ist in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem Schiedssprüche letztlich auf Rechtsfehler überprüft werden (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 237/17 - Rn. 26 mwN, BAGE 166, 202). Bei der Überprüfung von Schiedssprüchen im Aufhebungsverfahren ist der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 18, BAGE 136, 340; speziell zu § 287 ZPO vgl. LAG Köln 17. Oktober 1997 - 11 Sa 222/97 - zu I 1 der Gründe).
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Der Kläger hat keinerlei Umstände vorgetragen, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass er bei einer Teilnahme am Mannschaftstraining in der Saison 2020/2021 - ohne Anspruch auf Spieleinsätze - für die Saison 2021/2022 einen Vertrag mit einer wesentlich höheren Vergütung hätte abschließen können. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung ergeben sich insbesondere nicht aus der Behauptung des Klägers, sein Spielervermittler hätte ihn problemlos wieder mit der früheren Vergütung in die DEL vermitteln können. Insoweit fehlt jeder Vortrag, aufgrund welcher Tatsachen, etwa bereits erfolgter Gespräche mit anderen Vereinen der DEL oder DEL 2 er von einer solchen Möglichkeit ausgehen konnte.
Es handelt sich vielmehr um eine willkürliche Behauptung „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“, sodass ein darauf gerichteter Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (vgl. BVerfG 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 - Rn. 15; BGH 23. April 2015 - V ZR 200/14 - Rn. 12).
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36 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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