ordnung der Tätigkeit
einem neuen Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)
m TVöD/VKA kann nach den Grundsätzen
r korrigierenden Rückgruppierung berichtigt werden. Die auf einen solchen Antrag gestützte
ordnung
einer höheren Entgeltgruppe beruht nicht auf der Überprüfung und anschließenden Berichtigung einer nunmehr als fehlerhaft erkannten
ordnung
einer bestimmten Entgeltgruppe. Vielmehr handelt es sich um eine erstmalige Eingruppierungsentscheidung, auf die ohne das Hinzutreten besonderer Umstände die Grundsätze
r sog. wiederholten korrigierenden Rückgruppierung nicht angewendet werden können.
r neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht
rückverwiesen. 1 Die Parteien streiten über die
treffende Eingruppierung der Klägerin. 2 Die Klägerin ist seit dem 16. Februar 2016 in von der Beklagten betriebenen Kliniken der Neurologie und Akutgeriatrie als Ergotherapeutin beschäftigt.
nächst erfolgte dies auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags von Januar 2016, welcher auszugsweise wie folgt lautete: „§ 4 Die Beschäftigte ist derzeit in der Entgeltgruppe E 8 eingruppiert (§§ 15, 16 TVöD). …“ 3 Am
stimmt. Die
stimmung gilt als erteilt, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach deren Inkrafttreten nicht schriftlich widerspricht. … § 4 Die/Der Beschäftigte wird in die Entgeltgruppe 8* eingruppiert (§ 12 TVöD-VKA). … *Diese Mitteilung dient Ihrer Information und begründet keine eigenen Entgeltansprüche.Sie steht unter dem Vorbehalt der Überprüfung. Sowohl die Ihnen mitgeteilte Entgeltgruppe als auch sonstige Entgeltbestandteile des TVöD-K/VKA können sich ändern.“ 4 Auf eine ihre Eingruppierung betreffende Antragstellung vom
vergüten. Eine korrigierende Rückgruppierung sei der Beklagten aus Gründen des Vertrauensschutzes verwehrt. Diese sei außerdem deshalb unwirksam, da der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.
dem seien die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA erfüllt, da sie zeitlich überwiegend die Aufgabe „Ergotherapie bei Patientinnen und Patienten mit Demenz“ erbringe. Maßgebend sei dabei allein eine vorliegendeDemenz unabhängig davon, ob diese bereits im Behandlungszeitpunkt diagnostiziert worden sei. 8 Die Klägerin hat
letzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 weiterhin nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 TVöD/VKA
vergüten. 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die tarifliche Anforderung sei nur dann erfüllt, wenn bei den Patientinnen und Patienten im Zeitpunkt der ergotherapeutischen Behandlung eine Demenzerkrankung ärztlich diagnostiziert sei. Eine solche Tätigkeit übe die Klägerin nicht mindestens
r Hälfte ihrer Arbeitszeit aus. Der Anteil von Patientinnen und Patienten mit gesicherter Demenzdiagnose habe in den Kliniken, in denen die Klägerin beschäftigt sei, im Jahr 2017 nur 10,3 vH, im darauffolgenden Jahr 9,1 vH und im ersten Halbjahr 2019 lediglich 8,5 vH betragen. Diese Patientinnen und Patienten seien gleichmäßig auf alle Ergotherapeuten verteilt worden. Die Rückgruppierung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Tätigkeit der Klägerin sei erstmals aufgrund ihres Antrags aus dem Monat Dezember 2017 nach einem neuen Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)
m TVöD/VKA bewertet und der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA
geordnet worden. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. 11 Die
lässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte der Berufung nicht mit der gegebenen Begründung stattgeben. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Hierfür fehlt es an den erforderlichen Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht. Das führt
r Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und
rückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 12 I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO
lässig (st. Rspr., etwa BAG 5. Mai 2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 12). Insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Soweit die Klägerin im Antrag neben der Entgeltgruppe eine bestimmte Stufe nennt, ist dies lediglich als Klarstellung bezogen auf den im Antrag genannten Zeitpunkt und nicht als selbstständiges Feststellungsbegehren
verstehen. Die Stufe steht zwischen den Parteien nicht im Streit (sh. dazu BAG
vergüten, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die von der Beklagten vorgenommene korrigierende Rückgruppierung verstößt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). 14 1. Im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung, dh. bei einer beabsichtigten
ordnung
einer niedrigeren als der bisher von der Arbeitgeberin als
treffend angenommenen Entgeltgruppe, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich des der Arbeitnehmerin
gewährenden Vertrauensschutzes in die Richtigkeit der
vor als maßgebend mitgeteilten Entgeltgruppe zwischen zwei Fallgestaltungen
unterscheiden. 15 a) Grundsätzlich kann eine Beschäftigte aufgrund der Mitteilung der von der Arbeitgeberin vorgenommenen ursprünglichen Eingruppierung lediglich einen „begrenzten Vertrauensschutz“ in Anspruch nehmen. Die Arbeitgeberin ist aufgrund ihrer Sachnähe und Kompetenz verpflichtet, die Eingruppierung sorgfältig und korrekt vorzunehmen. Die hierbei vertrauensbegründende Sorgfalt und Kompetenz bezieht sich nicht allein auf die Mitteilung der maßgebenden Entgeltgruppe innerhalb der jeweiligen Entgeltordnung. Sie erfasst auch die von der Arbeitgeberin aufgrund einer Bewertung vorgenommene
ordnung der Tätigkeit der Beschäftigten sowie die von ihr angenommene Erfüllung von Anforderungen des konkreten Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltordnung. Auf die Richtigkeit gerade dieses Bewertungs- und
ordnungsvorgangs darf eine Beschäftigte vertrauen. In Umsetzung des Vertrauensschutzes obliegt der Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung, wenn sich eine Beschäftigte auf die von der Arbeitgeberin
vor als maßgebend mitgeteilte Entgeltgruppe beruft (BAG 27. April 2022 - 4 AZR 463/21 - Rn. 27 f. mwN, BAGE 177, 338). 16
dem aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann (BAG 13. Dezember 2017 - 4 AZR 576/16 - Rn. 21, BAGE 161, 170). 18
treffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (BAG 13. Dezember 2017 - 4 AZR 576/16 - Rn. 25 mwN, BAGE 161, 170). 21 b) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand. Die auf einen Antrag der Klägerin nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestützte Höhergruppierung
Beginn des Jahres 2018 begründet kein über einen „begrenzten Vertrauensschutz“ hinausgehendes gesteigertes Vertrauen. Bei der damals vorgenommenen
ordnung der Tätigkeit der Klägerin
r Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA handelt es sich um eine erstmalige Eingruppierungsentscheidung nach Maßgabe der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)
m TVöD/VKA. 22 aa) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 3 des Arbeitsvertrags die Bestimmungen des TVöD/VKA einschließlich des Tarifvertrags
r Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und
r Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung. Bei der Bezugnahmeregelung handelt es sich bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine Klausel in einem Formularvertrag, die nach den Bestimmungen über allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen ist (vgl. BAG
m TVöD/VKA lauten wie folgt: „6. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Entgeltgruppe 5 Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten. Entgeltgruppe 7 Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens
einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung) Entgeltgruppe 9b Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens
r Hälfte folgende Aufgabe erfüllen: Ergotherapie bei Patientinnen oder Patienten mit Demenz. Protokollerklärung: Schwierige Aufgaben sind z.B. Ergotherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, bei Schlaganfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie oder bei Kleinkindern bis sechs Jahren.“ 24 cc) Auch nach Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)
m TVöD/VKA am 1. Januar 2017 verbleibt es grundsätzlich bei der bis
m 31. Dezember 2016
treffenden Eingruppierung. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD/VKA und dem
m TVöD/VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Vielmehr erfolgte die Überleitung
m 1. Januar 2017 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Dies ist nach der Protokollerklärung
1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis
m 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT), deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte,
geordnet war (vgl. BAG 5. Juli 2023 - 4 AZR 289/22 - Rn. 15). 25 dd) Eine Ausnahme besteht für die in § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA geregelte Fallgestaltung. Danach kommt bei unveränderter Tätigkeit eine Eingruppierung nach § 12 TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)
m TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt und die Beschäftigte bis
m
Beginn des Jahres 2018 auf einen Höhergruppierungsantrag der Klägerin nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestützte
ordnung
r höheren Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA beruht nicht auf einer Überprüfung und anschließenden Korrektur einer nunmehr für rechtsfehlerhaft erachteten vormaligen Eingruppierung. Es liegt eine erstmalige Eingruppierungsentscheidung nach einem neuen Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)
m TVöD/VKA vor, von der kein erhöhtes Maß an Richtigkeitsgewähr ausgeht, welches einer korrigierenden Rückgruppierung nach den dargestellten Maßstäben (Rn. 14 ff.) entgegensteht. 27
m 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung vorgenommen. Unter Anwendung der vormaligen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigungstherapeuten (
r früheren Terminologie für die Ergotherapeuten sh. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil IIIb Stand November 2023 EntgO VKA - B XI - Gesundheitsberufe Rn. 757) des Teils II Abschnitt D der Anlage 1a
m BAT kam eine Überleitung nach den Bestimmungen des TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA nicht in Betracht. 28
vor die
ordnung ihrer Tätigkeit
r Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA anhand der neuen Entgeltordnung über-prüft und diese erst nach der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA aufgrund einer erst danach als fehlerhaft erkannten Bewertung korrigieren wollen. 29 (a) Eine solche Annahme kann - anders als das Landesarbeitsgericht es meint - nicht auf den Umstand gestützt werden, dass im Arbeitsvertrag vom 17. November 2017 in § 4 Abs. 1 der Klammerzusatz „§ 12 TVöD-VKA“ aufgenommen wurde. Dies lässt nicht den Schluss
, die Beklagte habe die Eingruppierung anhand der neuen Entgeltordnung überprüft. Zwar sieht § 12 TVöD/VKA vor, dass sich die Eingruppierung einer Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) richtet. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA fand aber bei unveränderter Tätigkeit eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung nicht statt (Rn. 24). Einen hierfür erforderlichen konstitutiv wirkenden Höhergruppierungsantrag nach § 29b TVÜ-VKA (vgl. BAG 16. August 2023 - 4 AZR 301/22 - Rn. 20) hatte die Klägerin
m damaligen Zeitpunkt noch nicht gestellt. Die
ordnung ihrer Tätigkeit
r Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA im Arbeitsvertrag vom
erfolgen. Aus diesem ergibt sich, wenngleich § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA nicht ausdrücklich genannt wird, dass die Höhergruppierung auf einen entsprechenden „Antrag“ der Klägerin gestützt wird und auf der Einführung der seit 1. Januar 2017 geltenden (neuen) Entgeltordnung beruht. Anhaltspunkte dafür, es handele sich um eine erneute Überprüfung anhand der neuen Entgeltordnung, können dem Schreiben nicht entnommen werden. 31 ff) Es sind
dem keine weiteren Umstände ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen könnten, die vorgenommene korrigierende Rückgruppierung sei treuwidrig. Soweit die Beklagte im Schreiben vom 1. Februar 2018 mitteilt, die Höhergruppierung beruhe auf einer umfassenden Prüfung der aktuellen Stellenbeschreibung, wird damit lediglich diejenige Sorgfalt umschrieben, die einen „begrenzten Vertrauensschutz“ begründen kann. Ein weitergehender Vertrauensschutz folgt schließlich nicht aus der dort enthaltenen Erwähnung, es handele sich um eine „abschließende“ Mitteilung. Mit dieser Formulierung wird lediglich
m Ausdruck gebracht, dass es sich um die endgültige Stellungnahme
m Höhergruppierungsantrag der Klägerin handele. Eine weitergehende - vertrauensbegründende - Aussage, wonach eine Überprüfung dieser Höhergruppierung seitens der Beklagten ausgeschlossen werde, ergibt sich daraus nicht. 32 III. Der Rechtsfehler führt
r Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und
rückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin ab dem
bestimmen haben, ob die Tätigkeit der Klägerin ab dem
September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 ff., BAGE 172, 130 [
34 2. Bei der Annahme eines Arbeitsvorgangs ist es
r Erfüllung der qualifizierenden tariflichen Anforderung - hier Ergotherapie „bei Patientinnen oder Patienten mit Demenz“ - ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs das Qualifizierungsmerkmal seinerseits in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2, Satz 5 TVöD/VKA bestimmten Maß anfällt (st. Rspr., etwa BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 65 ff. mwN, BAGE 172, 130 [
Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 41). Falls die Tätigkeit der Klägerin aus mehreren Arbeitsvorgängen besteht, von denen einer oder mehrere die tariflichen Anforderungen des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA erfüllen, wird
prüfen sein, ob diese Arbeitsvorgänge zeitlich mindestens
r Hälfte der Arbeitszeit anfallen. 35 3. Eine Ergotherapie bei Patientinnen oder Patienten mit Demenz iSd. Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA setzt voraus, dass die Demenz im Zeitpunkt der Behandlung ärztlich diagnostiziert ist. Das ergibt die Auslegung der Tarifregelung (
den Maßstäben der Tarifauslegung zB BAG
m TVöD/VKA im Bereich für Beschäftigte in Gesundheitsberufen. Dies spricht dafür, dass der Begriff der Demenz in einem medizinischen Sinne verwendet wird. Bei einer Demenz handelt es sich danach um eine chronisch progrediente Störung der kognitiven, sozialen und emotionalen Gehirnfunktionen, die über mindestens sechs Monate besteht. Leitsymptome sind Gedächtnisverlust und chronische Verwirrtheit. Diagnostiziert wird eine Demenz klinisch-neurologisch, psychiatrisch, mittels kranialer Bildgebung sowie Demenz-Tests (Pschyrembel Online, https://www.pschyrembel.de/Demenz/K05MH, letzte Aktualisierung des Artikels 3/2022). 37
. Bei über 90-Jährigen beträgt sie rund 35 vH. Häufige Vorstufe einer Demenz sind im höheren Alter eine mäßige Beeinträchtigung von Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Denkvermögen ohne wesentliche Alltagseinschränkungen, wobei 20 bis 30 vH dieser Fälle jährlich in eine Demenz übergehen (Pschyrembel Online, https://www.pschyrembel.de/Demenz/K05MH, letzte Aktualisierung des Artikels 3/2022). Gedächtnis-, Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Intelligenzstörungen können aber auch Folgen des physiologischen Alterungsprozesses sein (vgl. Pschyrembel Online, https://www.pschyrembel.de/Kognitive Beeinträchtigung/P05TH, letzte Aktualisierung des Artikels 5/2021). Bei der Ergotherapie in der Geriatrie, welche die Erkrankungen alter Menschen betrifft (BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 387/17 - Rn. 26), stellt es daher insgesamt keine Besonderheit dar, dass die Patientinnen und Patienten kognitive Beeinträchtigungen aufweisen. Nach dem Tarifvertrag stellt die Aufgabe Ergotherapie in der Geriatrie bereits an sich eine schwierige Aufgabe dar, die ausweislich der
gehörigen Protokollerklärung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA
vergüten ist. Steht nicht fest, ob die erkannten Symptome Anzeichen einer Demenz oder lediglich der Vorstufe einer Demenz oder Ausfluss des physiologischen Alterungsprozesses sind, ergeben sich keine Unterschiede bei der Aufgabenwahrnehmung. 39
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.