BAG, Beschluss vom 07.02.2024 – 7 ABR 8/23 – Betriebsrat - Schulungsanspruch - Schulungsformat - Freistellung von Kosten - Beurteilungsspielraum des Betriebsrats Eine durch…
KARE600067984 ECLI:DE:BAG:2024:070224.B.7ABR8.23.0 BAG 7. Senat 20240207 7 ABR 8/23 Beschluss § 2 Abs 1 BetrVG, § 37 Abs 6 S 1 BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG, § 117 Abs 2 S 1 BetrVG, § 92 Abs 2 ArbGG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 1 TVG vorgehend ArbG Düsseldorf, 17. November 2021, Az: 10 BV 126/21, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 24. November 2022, Az: 8 TaBV 59/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsrat - Schulungsanspruch - Schulungsformat - Freistellung von Kosten - Beurteilungsspielraum des Betriebsrats Eine durch Tarifvertrag errichtete Personalvertretung in einem Luftfahrtunternehmen, für deren Kosten, Sachaufwand und Schulungen die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes gelten, hat bei der Entscheidung über die Entsendung ihrer Mitglieder auf eine Schulung einen Beurteilungsspielraum, der sich grundsätzlich auch auf das Schulungsformat erstreckt.
Die Rechtsbeschwerde der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2022 - 8 TaBV 59/21 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Personalvertretung von schulungsbedingten Übernachtungs- und Verpflegungskosten freizustellen.
2 Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist eine Luftverkehrsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf. Antragstellerin ist die bei ihr auf Grundlage des Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 1 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der Eurowings GmbH vom 20. August 2019 (TV PV) gebildete Personalvertretung (PV Kabine). Für diese findet nach § 1 Abs. 3 TV PV, sofern „durch diesen Tarifvertrag nichts anderes bestimmt wird“, das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der TV PV enthält weder Bestimmungen über Kosten und Sachaufwand der PV Kabine noch über deren Schulungsanspruch.
3 Die PV Kabine beabsichtigte, ihre im Sommer 2021 in das Gremium nachgerückten Mitglieder S (wohnhaft in Düsseldorf) und K (wohnhaft in Köln) zu dem von der W AG in der Zeit vom 24. bis zum 27. August 2021 in Binz auf Rügen angebotenen Seminar „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ zu entsenden. Die Arbeitgeberin stellte die Erforderlichkeit dieser Grundlagenschulung nicht prinzipiell in Abrede, bat aber darum, aus Kostengründen ein inhaltsgleiches ortsnahes Seminar oder - was vom Schulungsträger auch angeboten wurde - Webinar auszusuchen. Die von ihr konkret als Alternativen benannten Präsenzseminare fanden statt vom 16. bis zum 19. August 2021 in Velbert, vom 23. bis zum 26. August 2021 in Bad Honnef und vom 27. bis zum 30. September 2021 in Köln. Die Seminarinhalte waren jeweils identisch, die Seminargebühren jeweils gleich hoch. Für alle Präsenzseminare sowie für das Webinar waren Anfang Juli 2021 noch jeweils zwei Teilnehmerplätze buchbar. Herr S befand sich vom 1. bis jedenfalls zum 21. August 2021 im Erholungsurlaub. Herr K absolvierte in seiner Funktion als Trainer am 16./17. August 2021 einen dienstlichen Einsatz.
4 Nachdem die PV Kabine der Arbeitgeberin mitgeteilt hatte, dass sie nunmehr die Entsendung ihrer beiden Mitglieder auf eine - nach ihrer Einschätzung mit einer Kostenersparnis gegenüber dem Seminar in Binz von ca. 500,00 Euro verbundene - Grundlagenschulung vom 24. bis 27. August 2021 in Potsdam beschlossen habe, nahmen Herr S und Herr K an dieser teil. Sie reisten mittels eines von der Arbeitgeberin durchgeführten - mithin keine gesonderten Kosten verursachenden - Flugs nach Berlin und von dort weiter mit dem Taxi zum Seminarhotel in Potsdam. Im Anschluss stellte die W AG der PV Kabine Seminargebühren iHv. 1.528,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer (insg. 1.818,32 Euro) sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten iHv. 1.108,62 Euro zzgl. Umsatzsteuer (insg. 1.319,26 Euro) in Rechnung.
5 Nach Zahlungsverweigerung durch die Arbeitgeberin hat die PV Kabine mit dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren ihre Freistellung von diesen Kosten geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, sie müsse sich weder auf ein Webinar noch auf die von der Arbeitgeberin angeführten anderen Schulungsorte verweisen lassen. Präsenzschulung und Webinar seien qualitativ nicht gleichwertig. Zum einen sei die sog. Nettoschulungszeit beim Webinar kürzer als beim Präsenzseminar. Zum anderen hätten die Personalvertretungsmitglieder die Erfahrung gemacht, dass die bei Webinaren virtuell vermittelten Inhalte aufgrund der völlig anderen Schulungssituation nicht so intensiv behandelt würden und sich dies im Verhältnis zu Präsenzseminaren in einem geringeren Lernerfolg niederschlage.
Auch sei der Austausch zwischen den Teilnehmern und den Referenten bei Online-Seminaren aufgrund der höheren Kommunikationshürden deutlich erschwert. Bei der Entscheidung für ein Präsenzseminar anstelle eines Webinars habe die Präferenz der beiden zu schulenden Mitglieder hierfür berücksichtigt werden dürfen. Für diese sei das von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Präsenzseminar in Velbert aus Zeitgründen nicht in Betracht gekommen. Auch müsse sich die PV Kabine im Hinblick auf ihre verbleibende Amtszeit nicht auf das erst ca. fünf Wochen später in Köln stattfindende Seminar verweisen lassen. Im Übrigen wären beim Besuch der Seminare an den anderen Standorten ebenso jeweils Fahrt- bzw. Übernachtungskosten angefallen.
6 Die PV Kabine hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, sie von den Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Besuch der Schulungsveranstaltung zu dem Thema „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ vom 24. bis 27. August 2021 im S Hotel, Potsdam iHv. 1.108,62 Euro (554,31 Euro je Teilnehmer) zzgl. Umsatzsteuer iHv. 210,64 Euro, mithin von einem Betrag iHv. 1.319,26 Euro, gegenüber dem Schulungsträger W AG freizustellen.
7 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht zur Erstattung der Übernachtungs- und Verpflegungskosten verpflichtet. Diese seien nicht erforderlich gewesen; die PV Kabine hätte sich aus Kostengründen für ein Webinar entscheiden müssen. Der Lerneffekt in diesem Format sei sogar höher, weil sich die Teilnehmer online viel eher trauten, Fragen zu stellen und mit anderen auszutauschen. Bessere Möglichkeiten zur Kontaktpflege und Vernetzung auf einem Präsenzseminar müssten außer Betracht bleiben, denn sie dienten nicht unmittelbar der Durchführung der Aufgaben der PV Kabine. Außerdem hätte die PV Kabine die Schulungskosten wegen der bei der Arbeitgeberin im Jahr 2021 bestehenden, pandemiebedingten Krisensituation auf das absolut Notwendige beschränken müssen. Jedenfalls wäre eine Entsendung der nachgerückten Personalvertretungsmitglieder zu einem Präsenzseminar an einen näher gelegenen Ort mit täglicher An- und Rückfahrt angezeigt gewesen.
8 Das Arbeitsgericht hat dem - bei ihm auch noch die Seminargebühren umfassenden - Kostenfreistellungsbegehren entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die auf die Übernachtungs- und Verpflegungskosten beschränkte Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin, mit welcher sie die Abweisung des Antrags in seinem verbliebenen Umfang begehrt. Die PV Kabine beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
9 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag (auch) in seinem in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch zur Entscheidung angefallenen Umfang zu Recht stattgegeben.
10 I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Die PV Kabine ist auch antragsbefugt. Sie verlangt die Freistellung von Kosten, welche die W AG als Seminaranbieterin in Rechnung gestellt hat.
11 II. Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 1 Abs. 3 TV PV iVm. § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die PV Kabine von der Verpflichtung zur Zahlung der Übernachtungs- und Verpflegungskosten iHv. 1.108,62 Euro zzgl. Umsatzsteuer iHv. 210,64 Euro freizustellen, die anlässlich der Teilnahme der Personalvertretungsmitglieder S und K an dem Seminar „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ vom 24. bis zum 27. August 2021 in Potsdam entstanden sind.
12 1. Kosten und Schulung der PV Kabine richten sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Dessen Anwendung haben die Tarifvertragsparteien mit § 1 Abs. 3 des gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG geschlossenen TV PV ausdrücklich festgelegt, sofern tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Zu den Kosten der PV Kabine und zu deren Schulung verhält sich der TV PV nicht, so dass die (für den Betriebsrat und seine Mitglieder geltenden) betriebsverfassungsrechtlichen Maßgaben von § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 BetrVG anzuwenden sind.
13 2. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.
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Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Daher darf er die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht für erforderlich halten, wenn er sich vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann.
Der Betriebsrat ist allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen. Entsprechend muss er sich nicht für die kostengünstigste Schulungsveranstaltung entscheiden, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Schulungen auch nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren Veranstaltung in Betracht kommen (zum Ganzen BAG 17. November 2021 - 7 ABR 27/20 - aaO).
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BAG 17. November 2021 - 7 ABR 27/20 - Rn. 19 mwN).
17 3. Ausgehend von diesen Maßgaben hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die PV Kabine habe (auch) die infolge der Teilnahme ihrer Mitglieder S und K an der Präsenzschulung in Potsdam entstandenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten für erforderlich halten dürfen, einer rechtsbeschwerderechtlichen Prüfung stand. Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der Erforderlichkeit ausgegangen und hat alle maßgeblichen Umstände widerspruchsfrei gewürdigt.
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23 (a) Dabei durfte sie die Erfahrungen und subjektiven Bewertungen ihrer Mitglieder mit Online-Seminaren berücksichtigen. Dies gilt zunächst für den von ihren Mitgliedern aufgrund der Andersartigkeit der Schulungssituation wahrgenommenen geringeren Lernerfolg. Dies gilt aber auch für ihre Einschätzung, es fehle bei einem Webinar an dem mit einem Präsenzseminar vergleichbaren und außerhalb des eigentlichen Seminarprogramms fortgesetzten Gedanken- und Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit in einer betrieblichen Interessenvertretung unter den Seminarteilnehmern. Hierin liegt ein zulässiges Beurteilungskriterium (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 24), selbst wenn nach den in den Gründen der angefochtenen Entscheidung getroffenen und mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen (vgl. zur Rechtswirkung von tatsächlichen Feststellungen in den Beschlussgründen zB BAG 13. November 2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 27 mwN) das angebotene Online-Format zur Beteiligung bzw. zum Austausch der - für die Seminarleitung nicht visualisierten - Teilnehmer eine Chatfunktion vorsah. Dies rechtfertigt die Annahme der PV Kabine, der kommunikative Austausch im konkret angebotenen Webinar sei nicht mit dem bei einem Präsenzseminar vergleichbar gewesen, ohne dass es entscheidend auf die in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung insoweit angeführten „persönlichen Erfahrungen des Kammervorsitzenden“ ankäme und die daran anknüpfende Frage, ob damit ein allgemeiner Erfahrungssatz aufgestellt und angewendet sein soll. Entgegen dem Einwand der Arbeitgeberin ist die Kommunikation außerhalb eines „digitalen Raums“ auch nicht von vornherein wegen der mitbestimmungsrechtlichen Besonderheiten einer nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG tarifvertraglich errichteten Vertretung zu vernachlässigen. Der von der PV Kabine im Zusammenhang mit einem Präsenzseminar vorgebrachte Umstand des seminarbegleitenden Wissens- und Erfahrungstransfers durch persönliche Begegnungen und Gespräche basiert selbst bei branchendiversifizierten betrieblichen Interessenvertretern jedenfalls auf keiner realitätsfernen Betrachtung, sondern einer ihr im Rahmen des Beurteilungsspielraums zustehenden Einschätzung. Die Arbeitgeberin hat im Übrigen auch keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze geltend gemacht.
24 (b) Die PV Kabine konnte bei der Auswahl der Schulungsform außerdem die lernformatbezogenen Präferenzen der Schulungsteilnehmer S und K berücksichtigen. Generell hält es sich bei der Entsendung eines Gremienmitglieds zu einer Schulung im Rahmen des dem Betriebsrat - hier: der PV Kabine - zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn auch Rücksicht auf in der Person des auf ein Seminar entsandten Mitglieds liegende, nicht unwesentliche Umstände genommen wird (ähnlich Fitting 31. Aufl. § 40 Rn. 74). Daher mag es in anders gelagerten Fällen dazu kommen, dass die betriebliche Vertretung ein Webinar dem Präsenzseminar vorzieht, weil das zu schulende Mitglied - etwa aufgrund privater Betreuungspflichten - eher eine „digitale Schulungsteilnahme“ realisieren kann. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht streitentscheidend, ob die sog. Nettoschulungszeiten von Präsenz- und Online-Seminar identisch waren oder nicht.
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28 (a) Zwar ist eine im Betrieb bestehende zumutbare allgemeine Reisekostenregelung grundsätzlich auch für Betriebsratsmitglieder anlässlich der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG verbindlich, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungskosten vom Betriebsratsmitglied beeinflusst werden können (vgl. etwa BAG 24. Oktober 2018 - 7 ABR 23/17 - Rn. 19; 28. Oktober 1992 - 7 ABR 10/92 - zu B II 3 c der Gründe; vgl. ferner Fitting 31. Aufl. § 40 Rn. 52; HWK/Reichold 10. Aufl. § 40 BetrVG Rn. 20; Fuhlrott/Reiß ArbRAktuell 2013, 410, 411; zu Ausnahmen von diesem Grundsatz sh. etwa BAG 28. März 2007 - 7 ABR 33/06 - Rn. 10). Es würde eine ungerechtfertigte Besserstellung der Betriebsratsmitglieder darstellen, wenn diese für die im Zusammenhang mit der Ausübung von Betriebsratstätigkeit anfallende Reisetätigkeit höhere Beträge als Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Reisen beanspruchen könnten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht (vgl. BAG 28. März 2007 - 7 ABR 33/06 - aaO). Diese Grundsätze greifen vorliegend nach § 1 Abs. 3 TV PV auch für die PV Kabine.
29 (b) Bei der Arbeitgeberin bestehende betriebliche Grundsätze und Regelungen zur Teilnahme an Schulungen oder Fortbildungen von Arbeitnehmern schränken aber nicht den Schulungsanspruch der PV Kabine als solchen - und damit deren Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Auswahl der Schulungsveranstaltung einschließlich deren Formats - ein. Insoweit handelt es sich um keine unzulässige Begünstigung der Personalvertretungsmitglieder iSv. § 1 Abs. 3 TV PV iVm. § 78 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG; diese werden hinsichtlich der abrechenbaren Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht „besser“ behandelt als andere Arbeitnehmer bei Dienstreisen.
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34 (a) Bezogen auf Herrn S ergibt sich dies bereits aus einer vom Landesarbeitsgericht festgestellten und nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen Pendelstrecke von täglich insg. 170 km, welche sogar noch geringer als die von der Arbeitgeberin mit ihrer Rechtsbeschwerde angenommene Distanz von 90 km pro Weg ist. Unabhängig von den konkreten Verkehrsverhältnissen durfte die PV Kabine eine solche Pendelstrecke für nicht zumutbar halten. Mithin wären auch am Seminarort Bad Honnef Übernachtungskosten angefallen und ungeachtet dessen selbst bei täglicher Hin- und Rückfahrt - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht unerhebliche Fahrtkosten entstanden.
35 (b) Bezogen auf Herrn K hat die PV Kabine im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zulässig darauf abgehoben, ihn gemeinsam mit Herrn S auf ein Grundlagenseminar zu entsenden, um einen besseren Binnenaustausch zu ermöglichen. Auch hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Rechtsbeschwerde nicht mehr.
Schmidt Hamacher Wullenkord Deinert auf dem Brinke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600067984&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public