BAG, Urteil vom 21.03.2024 – 2 AZR 113/23 – Unzulässiges Teilurteil des Arbeitsgerichts - Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht 1. Auf die Revision der Klägerin wird…
KARE600068057 ECLI:DE:BAG:2024:210324.U.2AZR113.23.0 BAG 2. Senat 20240321 2 AZR 113/23 Urteil § 50 ZPO, § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO, § 301 Abs 1 ZPO, § 308 Abs 1 ZPO, § 321 ZPO, § 557 Abs 1 ZPO, § 557 Abs 3 S 2 ZPO vorgehend ArbG Regensburg, 15. Februar 2022, Az: 7 Ca 2420/17, Teilurteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 8. März 2023, Az: 11 Sa 343/22, Urteilnachgehend BAG, 18. September 2025, Az: 9 AZN 297/25nachgehend Landesarbeitsgericht München, 12. März 2025, Az: 11 Sa 343/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässiges Teilurteil des Arbeitsgerichts - Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. März 2023 - 11 Sa 343/22 - aufgehoben.
1 Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. oder dem Beklagten zu 3. ein Arbeitsverhältnis besteht.
2 Die Klägerin war bei der Beklagten zu 2., einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts, als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Die Beklagte zu 2. trat zum 1. Januar 2017 der L-Gemeinschaft bei. Durch eine am 5. Juli 2017 rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beitritts vorgenommene Satzungsänderung sind die Zusammensetzung des Stiftungsrats und die Stimmengewichtung verändert worden. Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich seither um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die vormalige Beklagte zu 1. Diese Rechtsansicht wird auch in einem vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassenen Bescheid vom 12. Februar 2021 vertreten.
3 Die Beklagte zu 1. kündigte das vermeintlich zwischen ihr und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. November 2017 außerordentlich fristlos, hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist zum 30. Juni 2018. Dagegen hat die Klägerin sich fristgerecht mit einer Kündigungsschutzklage gewandt.
4 Mit inhaltsgleichen Schreiben vom 9. Oktober 2021, gerichtet an alle Beklagten, widersprach die Klägerin für den Fall der Existenz der Beklagten zu 1. vorsorglich dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten zu 2. auf diese.
5 Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte zu 2. sei nicht in die Beklagte zu 1. umgewandelt worden. Sollte die Beklagte zu 2. fortbestehen, sei diese ihre Arbeitgeberin. Sollte die Beklagte zu 2. hingegen aufgehoben oder aufgelöst worden sein, sei das Arbeitsverhältnis im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beklagten zu 3. übergegangen.
6 Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - sinngemäß beantragt 1. festzustellen, dass die Kündigungen der Beklagten zu 1. vom 7. November 2017 unwirksam sind;
7 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
8 Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil über die Klageanträge zu 1. und 3. entschieden. Es hat den Kündigungsschutzantrag als gegen die Beklagten zu 1. und 2. gerichtet angesehen. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1. sei ihm stattzugeben, bezüglich der Beklagten zu 2. sei er mangels deren Parteifähigkeit als unzulässig abzuweisen. Der Antrag, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zu 3. festzustellen, sei unbegründet. Den Antrag zu 2. hat das Arbeitsgericht nicht beschieden.
9 Gegen das Teilurteil haben die Klägerin und die Beklagte zu 1. Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit optisch abgesetzten Berufungsanträgen die Klageanträge zu 2. und 3. wiederholt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie mehrfach ausgeführt, das Arbeitsgericht habe die Kündigungsschutzklage nicht im Verhältnis zur Beklagten zu 2. abweisen dürfen; gegen diese sei der Antrag nicht gerichtet gewesen.
10 Gegen den im ersten Termin zur Berufungsverhandlung säumigen Beklagten zu 3. hat das Landesarbeitsgericht ein „Urteil und Versäumnisurteil“ erlassen. Durch das Urteil hat es auf die Berufung der Beklagten zu 1. die Kündigungsschutzklage im Verhältnis zu ihr mangels Schlüssigkeit abgewiesen. Die Klägerin habe die Existenz der Beklagten zu 1., jedenfalls aber ein Arbeitsverhältnis mit ihr in Abrede gestellt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Durch das Versäumnisurteil hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Klägerin dem Klageantrag zu 3. stattgegeben. Auf den zulässigen Einspruch des Beklagten zu 3. hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und den Klageantrag zu 3. durch ein „Schlussurteil“ abgewiesen.
11 Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin zum einen die Fortsetzung des Berufungsverfahrens bezüglich der Beklagten zu 2., zum anderen die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, während die am Revisionsverfahren beteiligten Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.
12 Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts war unzulässig. Dies führt zur Aufhebung des von ihm so bezeichneten „Schlussurteils“ des Landesarbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).
13 I. Das Landesarbeitsgericht ist nicht nur begründungslos, sondern auch rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO durch das Arbeitsgericht hätten vorgelegen.
14 1. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Das Revisionsgericht ist daher auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen gehalten, die Zulässigkeit eines Teilurteils zu prüfen (BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 250/21 - Rn. 10).
15 2. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, hat das Gericht diese durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen (§ 301 Abs. 1 ZPO). Entscheidungsreife besteht nur, wenn das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine solche Gefahr besteht, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies ist ua. der Fall, wenn bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (zu alledem BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 250/21 - Rn. 11).
16 3. Danach hat das Arbeitsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen, indem es über den allgemeinen Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 3., nicht aber über den materiell-rechtlich mit diesem verzahnten prozessualen Anspruch auf Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. befunden hat.
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21 II. Der Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts und dessen fehlende Berücksichtigung durch das Landesarbeitsgericht führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsinstanz (§ 563 Abs. 1 ZPO).
22 1. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich.
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25 2. Die Sache ist, obwohl das unzulässige Teilurteil durch das Arbeitsgericht erlassen worden ist, nicht an dieses, sondern an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit zwar an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn schon das Landesarbeitsgericht die Sache an dieses hätte zurückverweisen müssen. Doch hätte das Berufungsgericht den noch beim Arbeitsgericht anhängigen allgemeinen Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. an sich ziehen und hierüber ebenfalls entscheiden müssen. Eine weitere Verhandlung der Sache vor dem Gericht des ersten Rechtszugs war nicht erforderlich (vgl. BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 250/21 - Rn. 25).
26 3. Für das fortgesetzte Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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