BAG, Urteil vom 30.01.2024 – 1 AZR 74/23 – Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte ("Corona-Prämie") Der Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen den…
KARE600068089 ECLI:DE:BAG:2024:300124.U.1AZR74.23.0 BAG 1. Senat 20240130 1 AZR 74/23 Urteil § 75 Abs 1 BetrVG, § 26d Abs 1 S 1 KHG, § 26d Abs 2 S 2 KHG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG vorgehend ArbG Wuppertal, 22. August 2022, Az: 1 Ca 397/22, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17. Januar 2023, Az: 14 Sa 630/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte ("Corona-Prämie") Der Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch eines - aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossenen - Arbeitnehmers auf eine "Anpassung nach oben", wenn Regelungsgegenstand der bereits vollständig durchgeführten Betriebsvereinbarung ausschließlich die Verteilung staatlicher Mittel (hier: einer Corona-Prämie) auf die Beschäftigten ist.
1 Die Parteien streiten über eine Prämie.
2 Die Beklagte betreibt in V ein Krankenhaus mit verschiedenen somatischen Fachabteilungen, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) auf der Grundlage diagnosebezogener Fallpauschalen abgerechnet werden. Zum Krankenhaus gehört zudem eine Abteilung für die Fachbereiche Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (im Folgenden: psychiatrische Abteilung), deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung abgerechnet werden. Die psychiatrische Abteilung umfasst vier bettenführende Stationen, in denen insgesamt 93 Pflegekräfte, darunter die Klägerin, beschäftigt sind. Die dort behandelten Patienten benötigen insbesondere Unterstützung bei der Körperpflege, dem Toilettengang, der Mobilisation und der Nahrungsaufnahme.
3 Im Jahr 2020 wurden sowohl auf den bettenführenden somatischen als auch den psychiatrischen Stationen Patienten behandelt, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert waren. Da das Krankenhaus der Beklagten durch die Behandlung solcher Patienten besonders belastet war, erhielt es auf der Grundlage von § 26d Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) im Frühjahr 2021 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds Mittel zur Auszahlung einer „erweiterten Sonderleistung an Pflegekräfte“ und andere Beschäftigte iHv. 718.989,60 Euro.
4 Die Beklagte verhandelte in der Folgezeit mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat über die Auswahl der begünstigten Beschäftigten und die Bemessung der individuellen Prämienhöhe. Dabei vertrat sie unter Hinweis auf die Auskunft ihrer Rechtsabteilung die Auffassung, dass die in der psychiatrischen Abteilung eingesetzten Pflegekräfte nicht bei der Auswahl als Prämienberechtigte berücksichtigt werden dürften. Der Betriebsrat legte daraufhin ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. Mai 2021 vor, nach dem § 26d KHG die Zahlung der Sonderleistung auch an Personal aus psychiatrischen bzw. psychosomatischen Fachabteilungen erlaube. Die von der Beklagten beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigte - auch in Kenntnis des Schreibens des Bundesministeriums - die Auffassung der Rechtsabteilung und wies darauf hin, dass sie im Fall einer Prämienzahlung an Pflegekräfte der psychiatrischen Abteilung das erforderliche Testat der zweckentsprechenden Mittelverwendung voraussichtlich nicht würde erteilen können.
5 Am 15. Juni 2021 schlossen die Betriebsparteien eine „Betriebsvereinbarung über eine einmalige Sonderleistung an Beschäftigte nach § 26d KHG - ‚Erweiterte Corona-Prämie‘“ (BV). In deren Nr. 2 iVm. den dort als Anlagen in Bezug genommenen Namenslisten sind die prämienberechtigten Personen und die jeweilige Höhe ihrer Sonderleistung als Bruttobetrag aufgeführt. Bei den Begünstigten handelte es sich um Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden somatischen Stationen, alle - auch in der psychiatrischen Abteilung eingesetzten - Therapeuten, Mitarbeiter der Verwaltung, die im Rahmen der Kostenstellenzuordnung einer somatischen Station zugeordnet waren, sowie die mit Reinigung, Logistik, Speisenversorgung und Mitarbeiterempfang betrauten Beschäftigten der Servicegesellschaften. Die Prämie belief sich für Vollzeitkräfte auf 1.350,00 Euro. Teilzeitkräfte erhielten einen ihrem Stellenanteil entsprechenden Betrag.
6 Die - mit einem Arbeitszeitanteil von 65 % teilzeitbeschäftigte - Klägerin hat gemeint, die Beklagte müsse ihr ebenfalls eine anteilige Prämie zahlen. Die Betriebsvereinbarung verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Als Pflegekraft in der psychiatrischen Abteilung sei sie im Jahr 2020 vergleichbaren besonderen Belastungen durch das Coronavirus ausgesetzt gewesen wie die Pflegekräfte auf den somatischen Stationen. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Sonderleistung iHv. 877,50 Euro (65 % von 1.350,00 Euro). Jedenfalls belaufe sich der zu zahlende Betrag auf 859,30 Euro, wenn die Prämien unter Berücksichtigung der weiteren anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zu berechnen sein sollten. Zumindest stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten Beträge zu. Die Beklagte habe die gesetzliche Bestimmung fahrlässig falsch verstanden. Der Betriebsrat habe sie rechtzeitig auf ihren Rechtsirrtum hingewiesen.
7 Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 877,50 Euro brutto, hilfsweise 859,30 Euro brutto jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2021 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Auswahl der begünstigten Arbeitnehmer durch die Betriebsparteien sei nicht zu beanstanden. Pflegekräfte einer psychiatrischen Abteilung eines - anspruchsberechtigten - Krankenhauses hätten nach den Vorgaben von § 26d KHG bei der Prämiengewährung nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Sie - die Beklagte - habe die Rechtslage prüfen lassen und sei den Auskünften ihrer Rechtsabteilung sowie der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gefolgt. Bei einer Ausschüttung von Prämien an Pflegekräfte der psychiatrischen Abteilung hätte sie damit rechnen müssen, die ihr zugeflossenen finanziellen Mittel mangels Testats ihres Wirtschaftsprüfers über deren zweckentsprechende Verwendung zurückzahlen zu müssen.
9 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
10 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
11 I. Die bezifferte Zahlungsklage begegnet nach gebotener Auslegung keinen Zulässigkeitsbedenken.
12 1. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zutreffend dahingehend verstanden, dass die Klägerin von Beginn an die Zahlung einer Prämie iSv. § 26d KHG nach Maßgabe der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorschriften begehrte. Dabei ging sie ersichtlich davon aus, dass die Prämie - wie von ihr erstinstanzlich gefordert - netto auszuzahlen wäre. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass es sich um einen Bruttobetrag handelt, hat sie ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht entsprechend klargestellt. Hierin liegt daher keine Antragsänderung.
13 2. Der Hilfsantrag ist prozessual unbeachtlich (vgl. dazu BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 14 f., BAGE 135, 13). Das auf einen geringeren Betrag gerichtete Zahlungsbegehren ist bereits als „Minus“ im Hauptantrag enthalten. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts betrifft der Hilfsantrag keinen anderen Streitgegenstand. Die Klägerin hat die ihr aus ihrer Sicht zustehende Prämie vielmehr auf zweierlei Weise berechnet und die unterschiedlichen Beträge im Rahmen von Haupt- und Hilfsantrag zur Entscheidung gestellt. Beide Anträge stützt sie zum einen auf § 75 Abs. 1 BetrVG iVm. der BV und zum anderen auf Schadensersatz. Dieses Antragsverständnis hat die Klägerin in der Revisionsbegründung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich bestätigt.
14 II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Prämie zu.
15 1. Ein Anspruch folgt nicht aus § 75 Abs. 1 BetrVG iVm. der BV. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es der Beklagten und dem Betriebsrat - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - bereits aufgrund der Regelungen in § 26d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 KHG verwehrt war, die Pflegekräfte in der psychiatrischen Abteilung in den Empfängerkreis der „erweiterten Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie“ einzubeziehen. Selbst wenn die gesetzlichen Bestimmungen dahin auszulegen wären, dass auch diese Personengruppe grundsätzlich prämienberechtigt war und die Betriebsparteien mit der in der BV vorgenommenen Gruppenbildung gegen den in § 75 Abs. 1 BetrVG verankerten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hätten, könnte sich hieraus kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Prämie ergeben.
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Verstößt die Leistungsgewährung hiergegen, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass die betroffenen Arbeitnehmer die ihnen durch die gleichheitswidrige Gruppenbildung vorenthaltene Leistung vom Arbeitgeber beanspruchen können (vgl. BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 43/12 - Rn. 24). Diese Rechtsfolge beruht entscheidend darauf, dass es sich bei der vorenthaltenen Leistung um eine Leistung des Arbeitgebers handelt. Da eine Gleichstellung der benachteiligten Arbeitnehmer mit der begünstigten Gruppe nur erreicht werden kann, wenn ihnen die vom Arbeitgeber zu Unrecht nicht gewährte Leistung ebenfalls zukommt, steht ihnen in diesem Fall ein originärer - sich aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebender - Erfüllungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu.
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BT-Drs. 19/27291 S. 66) der den anspruchsberechtigten Krankenhäusern (§ 26d Abs. 1 Satz 1 bis 3 KHG) anteilig zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Beschäftigten sicherstellen. Die Verteilung des nach Maßgabe von § 26d Abs. 1 Satz 4 bis 7 KHG auf das jeweils anspruchsberechtigte Krankenhaus entfallenden Prämienvolumens oblag dabei nach § 26d Abs. 2 Satz 1 KHG dem jeweiligen „Krankenhausträger im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung“. Die damit angesprochenen Betriebsparteien hatten - unter Berücksichtigung der sich aus § 26d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 KHG ergebenden Vorgaben - entsprechend der Belastung der Beschäftigten aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie über die Auswahl der Empfänger und die Bemessung der individuellen Prämienhöhe zu entscheiden.
Wie schon bei der ersten Corona-Sonderleistung nach § 26a Abs. 2 KHG erachtete der Gesetzgeber eine solche „lokale“ Entscheidung über die Verteilung der überlassenen Prämienmittel für „interessengerecht“, weil sich „die individuelle pandemiebedingte Betroffenheit und die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Häusern“ nur „vor Ort“ beurteilen ließen (vgl. BT-Drs. 19/27291 S. 68).
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Die Krankenhausträger hatten - gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretungen - im Zusammenhang mit der Auszahlung der Corona-Prämie lediglich die Funktion einer von staatlicher Seite - dem Bundesamt für Soziale Sicherung - in Dienst genommenen „Verteilungs- und Zahlstelle“ (vgl. auch zum Pflegebonus nach § 150a SGB XI BAG 1. März 2022 - 9 AZB 25/21 - Rn. 16, BAGE 177, 213 [„Zahlstelle“]). Ihre Rolle beschränkte sich darauf, die zur Verfügung gestellten staatlichen Mittel auf die Beschäftigten zu verteilen und - bis zum gesetzlich festgesetzten Stichtag - „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“ an sie auszuzahlen (vgl. BT-Drs. 19/27291 S. 69). Durch die Erfüllung dieser Aufgabe wurde die Prämie nach § 26d KHG nicht zu einer arbeitgeberseitigen Leistung.
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24 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte dadurch, dass sie Pflegekräfte in der psychiatrischen Abteilung - im Einvernehmen mit dem Betriebsrat - aus dem Kreis der Prämienberechtigten ausgenommen hat, iSv. § 280 Abs. 1 BGB eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat. Sie hätte eine solche Pflichtverletzung jedenfalls nicht iSv. § 276 Abs. 1 und 2 BGB zu vertreten, weil sie einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlag. Mangels fehlenden Verschuldens besteht - ungeachtet der Frage, ob es sich bei § 75 Abs. 1 BetrVG um ein Schutzgesetz handelt (so etwa Fitting BetrVG 31. Aufl. § 75 Rn. 177; aA Jacobs GK-BetrVG 12. Aufl. § 75 Rn. 192; Richardi/Maschmann BetrVG 17. Aufl. § 75 Rn. 89) - auch kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB.
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Andererseits sollen „psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen, Krankenhäuser und entsprechende Krankenhausabteilungen, die ihre Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnen“, „nicht anspruchsberechtigt“ sein (BT-Drs. 19/27291 S. 66). Diese Einschränkung könnte darauf hindeuten, dass dem Begriff des Krankenhauses iSv. § 26d KHG nach den Vorstellungen des Gesetzgebers - abweichend von § 2 Nr. 1 KHG - der Krankenhausbegriff iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) zugrunde gelegt werden sollte. Unterstützt werden könnte ein solches Verständnis von dem weiteren Hinweis in den Gesetzesmaterialien, nach dem bei der Berechnung des Prämienvolumens für die einzelnen Krankenhäuser die Angaben nicht berücksichtigt werden, die in der Datei „Pflegepersonal“ des Datensatzes gemäß § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2019 in psychiatrischen oder psychosomatischen Fachabteilungen gemeldet wurden (BT-Drs. 19/27291 S. 67).
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36 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gallner Ahrendt Rinck Dr. Ronny Schimmer Dohna http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600068089&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public