KARE600068222 ECLI:DE:BAG:2024:200324.B.4ABR13.23.0 BAG 4. Senat 20240320 4 ABR 13/23 Beschluss § 96a Abs 1 S 1 ArbGG, § 96a Abs 1 S 3 ArbGG, § 46c Abs 3 S 1 ArbGG vorgehend ArbG Elmshorn, 21. Februar 2023, Az: 1 BV 29 c/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit einer Sprungrechtsbeschwerde Die Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21. Februar 2023 - 1 BV 29 c/22 - wird als unzulässig verworfen. 1 A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin auf Grundlage eines Tarifvertrags nach § 3 BetrVG gebildeten Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung einer Arbeitnehmerin. 2 Die Arbeitgeberin ist ua. Trägerin der Krankenhäuser in E und P. Sie beschäftigt über 2.000 Arbeitnehmer. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser ist die im Betrieb geltende Vergütungsordnung iSd. § 99 BetrVG. 3 In den Operationssälen sind sowohl Medizinische Fachangestellte (MFA) als auch Operationstechnische Assistenten (OTA) mit - nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts - „im Wesentlichen gleichen Tätigkeiten“ zur Unterstützung der Operationsteams beschäftigt. Die Arbeitnehmerin A K, die eine Ausbildung zur MFA absolviert hat, ist seit dem 1. Oktober 2020 entsprechend tätig. 4 Mit Schreiben vom 10. November 2022 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A K in Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TVöD/VKA. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit Schreiben vom 17. November 2022. Zur Begründung führte er aus, zutreffend sei eine Eingruppierung in Entgeltgruppe P8 TVöD/VKA. Die Arbeitnehmerin sei in der Pflege tätig. 5 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung der Arbeitnehmerin richte sich aufgrund der Regelung in Teil B Abschnitt XI Ziffer 12 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA nicht nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Pflege (Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA), sondern nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Teil A Abschnitt I Ziffer 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA). 6 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Frau A K zum 1. Oktober 2020 in die Entgeltgruppe 6 Stufe 4 der Entgeltordnung TVöD/VKA zu ersetzen. 7 Der Betriebsrat hat Antragsabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, im Operationssaal eingesetzte MFA seien wie OTA nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Pflege eingruppiert. 8 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. Februar 2023 dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen. Der vollständig abgefasste Beschluss ist den Beteiligten am 16. März 2023 zugestellt worden. Mit an das Arbeitsgericht gerichtetem Schreiben vom 17. März 2023 hat die Arbeitgeberin erklärt, der Sprungrechtsbeschwerde ausdrücklich zuzustimmen. Der Betriebsrat hat mit am 11. April 2023 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenem Schreiben Sprungrechtsbeschwerde eingelegt. Dem Schriftsatz ist eine einfache Abschrift der durch das Arbeitsgericht an ihn übermittelten Zustimmung der Arbeitgeberin beigefügt. Mit Schreiben vom 17. April 2023 hat die Arbeitgeberin die Zurückweisung der Sprungrechtsbeschwerde beantragt. Die vom Arbeitsgericht auf Anforderung übermittelte erstinstanzliche Akte ist am 19. April 2023 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. 9 B. Die Sprungrechtsbeschwerde ist unzulässig. Innerhalb der Einlegungsfrist ist keine formgerechte Zustimmung der Arbeitgeberin beim Bundesarbeitsgericht eingereicht worden. 10 I. Nach § 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann gegen den das Verfahren beendenden Beschluss des Arbeitsgerichts Sprungrechtsbeschwerde eingelegt werden, wenn die Sprungrechtsbeschwerde vom Arbeitsgericht auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluss zugelassen wird und die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen. 11 II. Das Arbeitsgericht hat zwar die Sprungrechtsbeschwerde auf Antrag der Beteiligten im Beschluss vom 21. Februar 2023 ausdrücklich zugelassen. Der Betriebsrat hat auch innerhalb der bis zum 17. April 2023 laufenden Frist die Sprungrechtsbeschwerde eingelegt. Er hat aber weder innerhalb dieser Frist eine dem Schriftformerfordernis des § 96a Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ArbGG genügende Zustimmungserklärung der Arbeitgeberin vorgelegt noch hat diese selbst dem Bundesarbeitsgericht gegenüber ihre Zustimmung mitgeteilt. Dieser Formmangel führt zur Unzulässigkeit der Sprungrechtsbeschwerde (vgl. BAG 14. März 2001 - 4 AZR 367/00 - zu I 2 der Gründe). 12 1. Die Zustimmungserklärung der Arbeitgeberin zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde liegt nicht bereits in ihrem Antrag in der Anhörung vor dem Arbeitsgericht, die Sprungrechtsbeschwerde zuzulassen. Es bedarf eines ausdrücklichen Einverständnisses mit der Einlegung, nicht nur mit der Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde. Durch das Zustimmungserfordernis auch zur Rechtsmitteleinlegung sollen die weiteren Beteiligten davor geschützt werden, ohne ihr ausdrückliches Einverständnis eine Tatsacheninstanz zu verlieren. Dazu wird sich ein Beteiligter regelmäßig erst nach Prüfung der Gründe des anzufechtenden Beschlusses bereitfinden. Die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrechtsbeschwerde kann zwar schon vor Erlass des anzufechtenden Beschlusses erteilt werden. Die Erklärung muss aber zweifelsfrei ergeben, dass nicht nur die Zulassung beantragt oder einem solchen Antrag zugestimmt wird, sondern der Rechtsmitteleinlegung (BAG 16. April 2003 - 7 ABR 27/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 106, 57; 28. Oktober 1986 - 3 AZR 218/86 - zu I 1 a der Gründe). 13 2. Die Übersendung der Zustimmungserklärung durch die Arbeitgeberin an das Arbeitsgericht erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Zustimmungserklärung kann zwar auch durch die Arbeitgeberin direkt an das Gericht und nicht nur an den beschwerdeführenden Betriebsrat erfolgen (vgl. BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 67/97 - zu A I der Gründe, BAGE 89, 95). Zuständiges Gericht ist aber nur im Falle der nachträglichen Zulassung das Arbeitsgericht. Ist - wie vorliegend - die Sprungrechtsbeschwerde bereits im Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen worden, ist die Zustimmung dem Bundesarbeitsgericht zu übermitteln. 14 3. Die Übersendung der durch das Arbeitsgericht an den Betriebsrat übermittelten Zustimmungserklärung mit der Rechtsbeschwerdeschrift des Betriebsrats genügte nicht dem Schriftformerfordernis. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.