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BAG 6 AZR 174/23

KARE600068252 ECLI:DE:BAG:2024:210324.U.6AZR174.23.0 BAG 6. Senat 20240321 6 AZR 174/23 Urteil § 47 Nr 1 Abs 1 TV-L, § 47 Nr 3 Abs 1 TV-L vorgehend ArbG Dortmund, 7. Dezember 2022, Az: 9 Ca 4879/20, U

§ 47Nr.

1 Stand 1. Juni 2023 Rn. 6). 25 bb) Die Klägerin ist als medizinisch-technische Laborassistentin jedoch nicht im Sanitätsdienst iSv. § 47 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 3 Abs. 1 TV-L eingesetzt. 26

(1)Die Tarifvertragsparteien haben zwar den Begriff des „Sanitätsdienstes“, der schon in den Sonderregelungen 2n zum BAT Verwendung gefunden hat, in § 47 TV-L nicht eigenständig definiert. Jedoch macht bereits der Wortlaut deutlich, dass damit der Krankenpflegedienst gemeint ist. 27 (a) Nach der Rechtsprechung des Senats bringen die Tarifvertragsparteien mit dem Begriffsbestandteil „Sanität“, der ua. Krankenpflege bedeutet (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch [1983] Stichwort „Sanität“), zum Ausdruck, dass der Sanitätsdienst umfassend im Sinn von Krankenpflegedienst zu verstehen ist (BAG 24. Februar 2022 - 6 AZR 320/20 - Rn. 23; vgl. auch BeckOK TV-L/

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  1. Juni 2023 Rn. 7). 28 (b) Dies korrespondiert mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach mit „Sanitätsdienst“ der Dienst als Sanitäter (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache
  2. Aufl. Stichwort „Sanitätsdienst“), Krankendienst und Krankenpflege gemeint ist (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch [1983] Stichwort „Sanitätsdienst“). Unter dem Begriff „Sanitäter“ wird gemeinhin jemand verstanden, der in Erster Hilfe und in Krankenpflege ausgebildet und auf diesem Gebiet tätig ist (Duden aaO; Brockhaus/Wahrig aaO, jeweils zum Stichwort „Sanitäter“). Unter „Krankenpflege“ wiederum wurde zwar ursprünglich nur die Verpflegung der Kranken verstanden (Grimm Deutsches Wörterbuch [1984] Stichwort „Krankenpflege“). Im modernen Sprachgebrauch ist damit jedoch die Pflege und Betreuung Kranker gemeint (vgl. Duden aaO Stichwort „Krankenpflege“). 29

(2)Soweit im Schrifttum angenommen wird, Sanitätsdienst iSv. § 47 Nr. 1 Abs. 1 TV-L umfasse denjenigen Kranken- oder Krankenpflegedienst, der zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes der Insassen der Justizvollzugsanstalten erforderlich sei (Sponer in Sponer/Steinherr TV-L § 47 Nr. 1 Stand September 2008 Rn. 4), oder dass nur der Verwaltungsdienst der Justizvollzugsanstalten ausgeschlossen sein soll (BeckOK TV-L/

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  1. Juni 2023 Rn. 7), wird ein solch weites Verständnis des Begriffs des „Sanitätsdienstes“ dem Zweck des § 47 Nr. 3 TV-L nicht gerecht. Dieser liegt in einem Ausgleich für besondere Belastungen, die Beschäftigte wegen ihrer Arbeit in den dort genannten speziellen Bereichen des Justizvollzugsdienstes - ua. dem Sanitätsdienst - zu ertragen haben (so bereits BAG
  2. Februar 2022 - 6 AZR 320/20 - Rn. 22). Die Tarifvertragsparteien haben mit der Option, das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu beenden und eine Übergangszahlung zu beziehen, den spezifischen körperlichen und mentalen Belastungen aufgrund der genannten Tätigkeiten des Justizvollzugsdienstes Rechnung getragen (vgl. BAG
  3. Februar 2022 - 6 AZR 320/20 - Rn. 31). Eine Tätigkeit muss daher ausgehend vom Zweck der Norm überwiegend „am Patienten selbst“ erbracht werden, um als Sanitätsdienst im tariflichen Sinn charakterisiert werden zu können. Zuarbeitende und unterstützende medizinische Tätigkeiten, die nicht „am Patienten selbst“ ausgeübt werden und dann erst im Weiteren die Krankenpflege und -versorgung der inhaftierten Patienten ermöglichen, genügen dafür nicht, weil damit die von der Norm vorausgesetzte Belastung nicht verbunden ist. Entscheidend für die Qualifikation als Beschäftigter im Sanitätsdienst im tariflichen Sinn ist eine überwiegende krankenpflegerische Tätigkeit am Patienten. 30

(3)Danach kann die Tätigkeit der Klägerin als medizinisch-technische Laborassistentin mit dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Inhalt nicht als Sanitätsdienst iSv. § 47 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 1 TV-L qualifiziert werden. 31 (
  1. a)Bei den Tätigkeiten, welche die Klägerin ausübt, handelt es sich um Labortätigkeiten. Sie führt Laboruntersuchungen von Körperflüssigkeiten, ua. Blut und Urin, durch mit dem Ziel der Krankheitserkennung und -behandlung und der Krankheitsvorsorge. Dabei werden, auch mithilfe von Geräten, Proben vorbereitet, Kulturen angelegt und Tests durchgeführt. Nicht unwesentlicher Bestandteil der Tätigkeiten ist auch die Dokumentation der Ergebnisse bzw. deren Weitergabe sowie weitere administrative Arbeiten ebenso wie Reinigungsdienste im Labor zur Erhaltung der Hygiene und die Kontrolle und Bevorratung der erforderlichen Arbeitsmaterialien. Diese Labortätigkeiten dienen nicht der Pflege und Betreuung Kranker. Darum führt auch die Tatsache, dass die Klägerin Proben zum Teil nicht nur im Labor in Empfang nimmt, sondern nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durchschnittlich etwa 15 Minuten pro Tag selbst an den inhaftierten Patienten Blut und Proben für Blutgasanalysen sowie Glukose- und Laktosetoleranztests abnimmt, nicht zur Zuordnung ihrer Tätigkeit zum Sanitätsdienst. Der bloße persönliche Kontakt zum Häftling, der - und das ist der Klägerin zuzugestehen - ein Risiko für die Sicherheit des Beschäftigten birgt, soll, wenn dieser Kontakt außerhalb der Krankenpflege erfolgt, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Gewährung einer Übergangszahlung nicht eröffnen. Diese haben nur bestimmten Berufsgruppen im Justizvollzugsdienst die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der in § 47 Nr. 3 TV-L geregelten Übergangszahlung eröffnen wollen. 32 (
  2. b)Die von der Klägerin zu erfüllenden Aufgaben unterscheiden sich von denen eines medizinisch-technischen Laborassistenten, der in einem Labor außerhalb eines Justizvollzugskrankenhauses eingesetzt wird, zum ganz überwiegenden Teil nur darin, dass die Klägerin ihre Arbeit unter den Einschränkungen eines Einschlusses ausübt und insoweit den gleichen Sicherheitsvorkehrungen wie das übrige Vollzugspersonal unterliegt. Zum Ausgleich hierfür sieht der TV-L jedoch bereits eine sog. Vollzugszulage nach § 19a TV-L vor (im Sprachgebrauch der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auch „Gitterzulage“ genannt). Die von der Klägerin in geringem Umfang direkt am inhaftierten Patienten vorgenommenen Tätigkeiten dienen lediglich dazu, die Laboruntersuchungen überhaupt vornehmen zu können, auf deren Basis dann der Krankenpflegedienst am Patienten unter Berücksichtigung der im Labor gewonnenen Ergebnisse umgesetzt werden kann. Die von ihr ausgeführten Labortätigkeiten sind daher keine Krankenpflegetätigkeiten im tariflichen Sinn. 33
(4)Dieses Verständnis spiegelt sich auch in der Systematik des Tarifvertrags wider. In den Entgeltgruppen der Anlage A zum TV-L - Entgeltordnung - wird unterschieden zwischen Eingruppierungsmerkmalen für Beschäftigte, die als medizinisch-technische Assistenten tätig sind (Teil II Ziff. 10.10 der Anlage A zum TV-L), und für Beschäftigte in der Pflege (Teil IV Ziff. 1 der Anlage A zum TV-L), worunter auch Krankenpfleger fallen. 34 III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Spelge Heinkel Volk Der ehrenamtliche RichterStein ist an der Beibringung seinerUnterschrift verhindert. Spelge Döpfert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600068252&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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