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BAG 9 AZR 204/23

KARE600068463 ECLI:DE:BAG:2024:050324.U.9AZR204.23.0 BAG 9. Senat 20240305 9 AZR 204/23 Urteil § 1 Abs 1 S 5 AÜG, § 1 Abs 1 S 6 AÜG, § 9 Abs 1 Nr 1a AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 12 Abs 1 S 1 AÜG, § 12 A

§ 12Rn. 8; Scharff BB 2018, 1140, 1144; a

A Traut/Pötters DB 2017, 846, 847; BeckOK ArbR/Kock 71. Ed. 1.3.

§ 1Rn.

147; vgl. auch Bissels DB 2017, 246, 247, der zwar ein Schriftformerfordernis für die Offenlegung annimmt, aber an der Rechtsfolge einer Fiktion des Arbeitsverhältnisses zweifelt). Auch die Konkretisierung der Person des Leiharbeitnehmers, die zwar - anders als die Offenlegung - nicht zwingend im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag selbst, aber „unter Bezugnahme auf diesen Vertrag“ zu erfolgen hat, knüpft an das Vorliegen eines Vertrags an und setzt damit einen formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bei Überlassungsbeginn voraus (vgl. BeckOK ArbR/Motz 71. Ed. 1.3.

§ 12Rn.

10). 20

  1. bb)Die Bedeutung, die der Gesetzgeber den Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten beigemessen hat, unterstreicht dieses am Wortlaut der Vorschriften ausgerichtete Normverständnis. Sie spricht dafür, dass diese Pflichten erst erfüllt werden können, wenn ein formwirksamer Vertrag vorliegt. Die Verortung im Gesetz und die einschneidende Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zeigen die Bedeutung, die von den in § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG geregelten Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten ausgeht. Die Pflichten wurden der Bestimmung des § 1 Abs. 1 AÜG über die zentralen Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung nachträglich hinzugefügt (durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 BGBl. 2017 I S. 258). Zeitgleich wurde § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG in das Gesetz eingefügt, der bei einer Verletzung des § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG explizit die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer anordnet. 21
  2. cc)Ein anderes Auslegungsergebnis folgt auch nicht daraus, dass die Pflicht zur Offenlegung nicht in § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 AÜG als zwingender Inhalt des schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags geregelt ist. Zwar wäre es in systematischer Hinsicht auch in Betracht gekommen, die Vorschrift des § 12 Abs. 1 AÜG um die Offenlegungspflicht zu ergänzen, weil dort bereits Vorgaben zum Vertragsinhalt zwischen Verleiher und Entleiher geregelt waren (vgl. zur Kritik des Regelungsorts: Henssler RdA 2017, 83, 88; Lembke NZA 2017, 1, 8; BeckOK ArbR/Kock 71. Ed. 1.3.

§ 1Rn.

146). Dann wäre aber die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Offenlegungsplicht durch die explizite Anordnung in Satz 5 der zentralen Norm des § 1 Abs. 1 AÜG unmissverständlich beigemessen hat, nicht in gleicher Weise zum Ausdruck gekommen. Sie reicht über die Frage der Wirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags hinaus. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG ist die Offenlegung auch für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer relevant. 22

  1. dd)Die Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten in § 16 Abs. 1 Nr. 1c und Nr. 1d AÜG bestätigen das Auslegungsergebnis. Sie sehen vor, dass ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 5 bzw. 6 AÜG „nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig“ die Überlassung als solche bezeichnet bzw. die überlassene Person konkretisiert. Diese Formulierung zeigt, dass eine verspätete Offenlegung und Konkretisierung gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG verstößt. § 16 Abs. 1 Nr. 1c und Nr. 1d AÜG stellen mit der Wendung „nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig“ klar, dass fahrlässige oder vorsätzliche Fehler bei der Pflichterfüllung immer eine Ordnungswidrigkeit darstellen und verspätetes Handeln gerade nicht ordnungsgemäß ist. Damit korrespondiert, dass ein formnichtiger Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht nachträglich wirksam werden kann. Die Bußgeldbewehrung als solche unterstreicht wiederum die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Einhaltung der Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten beimisst und spricht für ein strenges Normverständnis. 23
  2. ee)Für eine teleologische Reduktion von § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG dahingehend, dass bereits ein (noch) formunwirksamer Vertrag als Grundlage für die Offenlegung und Konkretisierung genügt, besteht kein Raum. 24

(1)Die teleologische Reduktion einer Vorschrift ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die nach ihrem Wortlaut anzuwendende Vorschrift hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. Ausgehend vom Gesetzeszweck wird der zu weit gefasste Wortlaut auf den Anwendungsbereich reduziert, welcher der ratio legis entspricht. Sie kommt allerdings nur in Betracht, wenn sich eine verdeckte Regelungslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes feststellen lässt. Dies setzt voraus, dass sich die betreffende Vorschrift gemessen an ihrer zugrundeliegenden Regelungsabsicht in dem Sinn als unvollständig erweisen würde, dass sie einen erforderlichen Ausnahmetatbestand nicht aufweist und ihre wortgetreue Anwendung demnach zu zweckwidrigen Ergebnissen führen und das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (vgl. BAG 20. Juli 2023 - 6 AZR 228/22 - Rn. 35; 24. Mai 2023 - 7 ABR 21/21 - Rn. 22 mwN; 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 36, BAGE 167, 93). Auch bei einem nach wortlautgetreuer Auslegung drohenden Grundrechtsverstoß kann eine teleologische Reduktion der Norm geboten sein (vgl. BSG 4. November 2021 - B 6 KA 16/20 R - Rn. 26, BSGE 133, 112). 25
(2)Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG sind nicht planwidrig unvollständig. Ihre wortgetreue Auslegung und Anwendung führt nicht zu zweckwidrigen Ergebnissen und verfehlt das gesetzgeberische Ziel nicht deutlich. Anderes ergibt sich auch nicht aus grundrechtlichen Erwägungen. 26 (
  1. a)Sinn und Zweck der Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten ist es, verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern. Verleiher und Entleiher können nur dann wirksam Arbeitnehmerüberlassung praktizieren, wenn sie sich dazu offen und transparent bekennen. Führen sie ihre Zusammenarbeit nominell auf der Grundlage eines Werkvertrags oä. durch, obwohl sich die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmerüberlassung erweist, können sie - anders als noch nach der bis zum 31. März 2017 geltenden Rechtslage (vgl. BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 15 mwN; 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 25 mwN) - der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfolgreich mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer vorsorglich für diesen Fall vorgehaltenen Verleiherlaubnis entgegentreten. Dieser „Fallschirmlösung“ sollte durch die Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten begegnet werden, deren Verletzung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG unabhängig davon zu einer Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führt, ob der Verleiher eine Überlassungserlaubnis besitzt. Der vermeintliche Werkunternehmer und dessen Auftraggeber sollen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein als derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung betreibt (BT-Drs. 18/9232 S. 19). 27 (
  2. b)Ausgehend von diesem Zweck besteht keine planwidrige Regelungslücke in § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG, die es erfordert hätte, Fallgestaltungen auszunehmen, in denen eine Offenlegung und Konkretisierung in einem formunwirksamen Vertrag erfolgt. Durch eine Offenlegung und Konkretisierung in einem formunwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag würde dem Regelungszweck nicht in gleicher Weise wie in einem formwirksamen Vertrag genügt. Wenn bereits vor Überlassungsbeginn ein formwirksamer, dh. schriftlicher Vertrag vorliegen muss, besteht bereits bei Aufnahme der Tätigkeit durch den Leiharbeitnehmer die vom Gesetzgeber intendierte Transparenz. Ein rechtlicher „Schwebezustand“ zwischen Überlassungsbeginn und Vertragsunterzeichnung wird verhindert. Dadurch entfaltet sich von Anfang an sowohl die Warn- als auch die Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktion der Schriftform mit der Folge, dass einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung wirksam vorgebeugt wird. 28 (
  3. c)Die wortgetreue Auslegung und Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG entfaltet - gemessen am gesetzgeberischen Ziel - keine überschießende Wirkung. Vielmehr gewährleistet sie, dass dem Zweck der Vermeidung von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung in besonders effektiver Weise entsprochen wird. Zwar können sich Verleiher und Entleiher rein tatsächlich auch auf andere Weise als in einem formwirksamen Vertrag vor Beginn der Überlassung zur Arbeitnehmerüberlassung bekennen und den Leiharbeitnehmer konkretisieren. Das verdeutlicht der Streitfall, in dem die Verleiherin den als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Entwurf vor Überlassungsbeginn unterzeichnete und die Entleiherin den Betriebsrat unter Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung anhörte. Unter solchen Umständen erfolgt die Überlassung nicht verdeckt. Auch wenn dem Gesetzeszweck danach anders als durch formwirksamen Vertrag vor Überlassungsbeginn genügt werden könnte, trägt die im Gesetz vorgesehene strengere Lösung, der zufolge ein wirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorliegen muss, zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei. Denn anderenfalls müsste im Wege der Rechtsfortbildung ein Zeitraum bestimmt werden, binnen dessen der Abschluss eines schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags rückwirkend nachgeholt werden könnte. 29 (
  4. d)Eine wortgetreue Anwendung des Gesetzes führt auch nicht zu zweckwidrigen Ergebnissen, weil sie den Schutzzweck des § 12 AÜG in sein Gegenteil verkehrte. Zwar hatte der Gesetzgeber mit dem Schriftformerfordernis primär den Schutz des Entleihers im Blick (BT-Drs. VI/2303 S. 15). Mit seinen Interessen stünde es nicht im Einklang. Er wird vielmehr mit der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher belastet, wenn bei Überlassungsbeginn (noch) kein formwirksamer Überlassungsvertrag vorliegt. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Sinn und Zweck der Schriftform nicht auf den Schutz des Entleihers beschränkt ist, sondern auch in der Erleichterung der Überwachung der Arbeitnehmerüberlassung durch die zuständigen Behörden sowie in einer Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktion besteht (Schüren/Hamann/Brors AÜG 6. Aufl. 2022 § 12 Rn. 3; BeckOK ArbR/Motz 71. Ed. 1.3.

§ 12Rn. 1; Thüsing AÜG/Thüsing 4. Aufl. 2018 AÜG § 12 Rn. 2; Erf

K/Roloff 24. Aufl.

§ 12Rn.

1). Diesen Zwecken wird die wortgetreue Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG gerecht. 30 (

  1. e)Schließlich ist eine teleologische Reduktion auch nicht aus grundrechtlichen Erwägungen geboten. Bei wortlautgetreuer Anwendung droht kein Verstoß gegen Grundrechte. Die von der Beklagten angeführten Verletzungen der unternehmerischen Freiheit des Entleihers (Art. 12, 14 und 2 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) liegen nicht vor. Zwar haben das Fehlen einer Offenlegung in einem formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und die unterbliebene Konkretisierung des Leiharbeitnehmers in Bezug auf einen solchen bei Überlassungsbeginn zur Folge, dass der Arbeitsvertrag von Verleiher und Entleiher unwirksam ist und stattdessen zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis fingiert wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a iVm. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Hierdurch wird in die von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 16 GRC geschützte unternehmerische Vertragsfreiheit des Entleihers eingegriffen. Das ist aber zum Schutz des Leiharbeitnehmers vor verdeckter Arbeitnehmerüberlassung und im allgemeinen Interesse an einem geordneten Arbeitsmarkt gerechtfertigt (vgl. BT-Drs. 18/9232 S. 20). Die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers ist schon deshalb nicht verletzt, weil er es gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG durch die mögliche Festhaltenserklärung selbst in der Hand hat, das Arbeitsverhältnis zum Verleiher fortzusetzen. 31
  2. b)Danach besteht zwischen den Parteien gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG iVm. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis. Zu dem für die Erfüllung der Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG maßgeblichen Zeitpunkt des Überlassungsbeginns, also dem 16. Februar 2018, bestand noch kein wirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen der E GmbH und der A GmbH. Der Vertrag ist erst nach Beginn der Überlassung mit der Unterschrift für die E GmbH geschlossen worden. Deshalb genügt es für die Offenlegung nicht, dass der Kläger bereits in der Anlage des noch nicht unterschriebenen Vertrags aufgeführt war. Eine Konkretisierung ist nicht dadurch erfolgt, dass die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat mit Schreiben vom 5. Februar 2018 über den geplanten Einsatz des Klägers informierte. Zu diesem Zeitpunkt lag noch kein formwirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vor, auf den iSv. § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG Bezug genommen werden konnte. Der Kläger hat keine Erklärung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG abgegeben, an dem unwirksamen Arbeitsvertrag mit der A GmbH, der auf die W GmbH übergegangen ist, festhalten zu wollen. 32 2. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in dem mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung als Lagerist/Magaziner hat. Sein Beschäftigungsinteresse überwiegt das Interesse der Beklagten an seiner Nichtbeschäftigung. 33
  3. a)Der Arbeitnehmer hat im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung. Rechtsgrundlage des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers sind §§ 611a, 613 BGB iVm. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und Art. 2 GG zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgefüllt wird. Der Arbeitnehmer soll - als Ausdruck und in Achtung seiner Persönlichkeit und seines Entfaltungsrechts - tatsächlich arbeiten können. Korrespondierend mit dem Beschäftigungsanspruch ist der Arbeitgeber zur vertragsgemäßen Beschäftigung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer diese verlangt. Allerdings setzt der Beschäftigungsanspruch neben einer arbeitsvertraglichen Verbindung der Parteien voraus, dass das Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung das des Arbeitgebers an seiner Nichtbeschäftigung überwiegt (grundlegend BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 48, 122; seither st. Rspr., vgl. nur BAG 29. Februar 2024 - 8 AZR 359/22 - Rn. 12 mwN; 15. Juni 2021 - 9 AZR 217/20 - Rn. 43 ff. mwN). 34
  4. b)Danach hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger antragsgemäß zu beschäftigen. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Die von der Beklagten erhobenen Einwände begründen keine überwiegenden, entgegenstehenden Interessen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger, nachdem die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG eingetreten ist, als eigener Arbeitnehmer der Beklagten zu betrachten ist. Daher kann die Beklagte seiner Beschäftigung nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe beschlossen, die bisher durch Leiharbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten durch eigene Arbeitnehmer erledigen zu lassen. Soweit das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf die übrigen Einwände angenommen hat, es handele sich um für den Kläger nicht einlassungsfähigen Vortrag, hat die Beklagte dies nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Die Einwände können daher vom Senat nicht berücksichtigt werden. 35 III. Die hilfsweise Anschlussberufung des Klägers ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Bei dem erst in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag zu 3. handelt es sich um eine Anschlussberufung. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Antrag inhaltlich über den Hauptantrag zu 1. hinausgeht und eine Klageerweiterung darstellt. Eine Klageerweiterung kann als Anschlussberufung ausgelegt werden, selbst wenn sie nicht als solche bezeichnet ist (vgl. BAG 15. Juli 2021 - 6 AZR 460/20 - Rn. 24, BAGE 175, 257; 25. März 2021 - 8 AZR 120/20 - Rn. 45). Der Kläger hat die hilfsweise Anschlussberufung unter die innerprozessuale Bedingung gestellt, dass die Berufung nicht zurückgewiesen wird. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. 36 IV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kiel Zimmermann Darsow-Faller Gell Thau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600068463&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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