dem ihr im Juli 2016 vorübergehend die Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin übertragen worden waren, erfolgte mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 die Übertragung der Aufgaben einer Tarifbeschäftigten in der Tätigkeit einer Konrektorin in der Funktion der stellvertretenden Schulleitung. Der Aufforderung des beklagten Landes, einen Antrag auf Anerkennung der Lehramtsbefähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen zu stellen, kam die Klägerin nicht
. 4 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne seit dem 26. August 2020 eine Vergütung
Entgeltgruppe 14 TV-L sowie eine Zulage beanspruchen, die eine vergleichbare beamtete Lehrkraft erhielte. Ferner stehe ihr für die Zeit vom
Entgeltgruppe 14 TV-L zu vergüten und ihr eine Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage
der Anlage II der Landesbesoldungsordnung, Besoldungsgruppe 14, Fußnote 3 zu zahlen ist;
Entgeltgruppe 14 TV-L zu vergüten und ihr eine Entgeltgruppenzulage iSd. Abschnitts 1 Abs. 4 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015 (TV EntgO-L) in Höhe der Amtszulage
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3 LBesG (Anlagen I und II zum LBesG) zu zahlen, ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., etwa BAG
dem TV EntgO-L bestimmt. 13 aa)
RL) in der jeweiligen Fassung sowie die an deren Stelle tretenden Bestimmungen oder tarifvertraglichen Vorschriften Anwendung. Danach richtet sich die Eingruppierung der Klägerin als Lehrkraft an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen (§ 44 TV-L, § 1 TV EntgO-L)
dem TV EntgO-L als den „an die Stelle dieser Richtlinien tretenden … tarifvertraglichen Vorschriften“ iSd. Bezugnahmeklausel. 14
BGB eine der Arbeitnehmerin günstige Tarifbestimmung ausschließen würde, würde
allgemeinen Grundsätzen ausscheiden (BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 - Rn. 40 mwN, BAGE 174, 382). 16 bb) Die für die Klägerin in Betracht kommenden Bestimmungen des TV EntgO-L lauten: „Abschnitt II Maßgaben zum TV-L § 3 Maßgabe zu § 12 TV-L - Eingruppierung - § 12 TV-L gilt in folgender Fassung: ‚§ 12 Eingruppierung
den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt
der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.
dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht bei vorübergehender Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes erfüllt wären.
O-L Entgeltordnung Lehrkräfte Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte …
der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit a) in mehreren Schulzweigen oder b) in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen auszuüben hat.
Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. 2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. 3Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 9 9a**) A 10 9b**) A 11 10**) A 12, 12a 11**) A 13 13 A 14 14 A 15 15. **) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1
Absatz 1 Satz 3 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung, ist für die Zuordnung
Absatz 1 Satz 3 die Lehramtsbefähigung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht. 2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Schulform entspricht, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die
Absatz 1 Satz 3 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
Absatz 1 Satz 3 einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung, sind für die Zuordnung
Absatz 1 Satz 3 die erworbene Lehramtsbefähigung und eine entsprechende Tätigkeit zugrunde zu legen. 2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft entspricht, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer in vergleichbarer Tätigkeit beamteten Lehrkraft an der Schulform, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat; für die Zuordnung
Absatz 1 Satz 3 ist das Beförderungsamt für die Laufbahn zugrunde zu legen, die der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft entspricht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. 2Satz 1 gilt nicht für
Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung. 3Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 4Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage
dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. 5Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.
der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung (Bildungslaufbahnverordnung - BLVO) vom
G iVm. § 2 Abs. 1 LBesG iVm. der Landesbesoldungsordnung A (Anlage I zum LBesG) der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet.
Vm. § 2 Abs. 1 LBesG iVm. der Landesbesoldungsordnung A (Anlage I zum LBesG) ist das Amt der Konrektorin und des Konrektors als Beförderungsamt für eine Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. Für dieses Amt ist
der Landesbesoldungsordnung A (Anlage I zum LBesG) iVm. der Anlage II zum LBesG (Amtszulagen, Stellenzulagen) bei Grundschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern eine Amtszulage
Fußnote 1 und mit mehr als 360 Schülern eine Amtszulage
Fußnote 3 zu zahlen. 20 b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass auf die Höhergruppierung der Klägerin § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L iVm. Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L Anwendung findet. 21 aa)
F des § 3 TV EntgO-L richtet sich die Eingruppierung der Lehrkraft
den Eingruppierungsregelungen der Anlage zum TV EntgO-L. 22
Abs. 2 oder Abs. 3 dieses Abschnitts (vgl. Klaßen in Sponer/Steinherr TV-L Stand Februar 2024 Vor 2620-L Rn. 59; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2023 Teil IIIb 3/1 - Erfüller Rn. 53 f.). 25 Abs. 2 des Abschnitts 1 der Anlage zum TV EntgO-L ist anzuwenden, wenn die Lehrkraft an einer Schulform tätig ist, die nicht ihrer Lehramtsbefähigung entspricht und sie dort mit einer Lehramtsbefähigung für diese Schulform ein niedrigeres Entgelt erhielte als bei einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Tätigkeit. 26 Abs. 3 des Abschnitts 1 der Anlage zum TV EntgO-L ist dagegen maßgebend, wenn die Lehrkraft an einer Schulform tätig ist, die nicht ihrer Lehramtsbefähigung entspricht und sie dort mit einer Lehramtsbefähigung für diese Schulform ein höheres Entgelt erhielte als bei einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Tätigkeit. 27
Abs. 1 Satz 3 derselben Entgeltgruppe zuzuordnen wäre wie eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung. 28
O-L im Eingangsamt derselben Entgeltgruppe zuzuordnen wie eine Lehrkraft mit einer Lehramtsbefähigung für Grundschulen, da sowohl das Amt der Studienrätin als auch das Amt der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind. Die Laufbahn für das Amt der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen sieht - anders als die Laufbahn für das Amt von Studienrätinnen mit Besoldungsgruppe A 14 (Oberstudienrätin) - kein funktionsloses Beförderungsamt vor. 33 c) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Klägerin könne eine Vergütung
Entgeltgruppe 14 TV-L und die entsprechende Entgeltgruppenzulage mangels Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen nicht beanspruchen. 34 aa)
O-L erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform, wenn in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind. 35 bb) Danach genügt für eine Höhergruppierung die mit der Wahrnehmung der Aufgabe verbundene Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines Beförderungsamts allein nicht. Ein der Tarifautomatik des TV-L entsprechender Aufstieg in ein höher besoldetes Amt ist dem Beamtenrecht - auf das Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verweist (vgl. BAG 25. Mai 2022 - 4 AZR 331/20 - Rn. 29 f., 34, BAGE 178, 107) - fremd. In einem Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte müssen daher für ihre Höhergruppierung ebenso wie für den Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage
O-L die für vergleichbare Beamte geltenden beförderungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (BAG
dem Laufbahnprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums iSd. Art. 33 Abs. 5 GG bestehen für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen. Das Laufbahnprinzip verlangt bestimmte Vorbildungen und bestimmte fachbezogene Ausbildungen (in der Regel einen Vorbereitungsdienst), die zur Erlangung der Laufbahnbefähigung in der jeweiligen Laufbahn erfolgreich mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen werden müssen (BVerwG 4. Juli 2019 - 2 C 34.18 - Rn. 23). Im Schulbereich kann die notwendige Laufbahnbefähigung in erster Linie
den Lehrerbildungsgesetzen erworben werden. Sie wird als Lehramt oder Lehramtsbefähigung bezeichnet (Kathke in Schütz/Maiwald BeamtR Stand Februar 2024 Teil C § 5 Rn. 30). 38
O-L erfordert nicht den Erwerb oder die Anerkennung der Lehramtsbefähigung für die Schulform, an der die Lehrkraft eingesetzt ist. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Normen (zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326). 39 (
O-L ermöglicht werden soll, nicht die Lehramtsbefähigung für die Schulform, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, voraussetzt. Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L regelt die Höhergruppierung von Lehrkräften, die an einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform tätig sind. In Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit der beförderungsgleichen Höhergruppierung für solche Lehrkräfte vorgesehen, die nicht über eine Lehramtsbefähigung für die Schulform, an der sie ihre Tätigkeit auszuüben haben, verfügen (vgl. Klaßen in Sponer/Steinherr TV-L Stand Februar 2024 Vor 2620-L Rn. 124; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2023 Teil IIIb 3/1 - Erfüller Rn. 326). Setzte diese Höhergruppierung den Erwerb der der Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung voraus, käme dem Abschnitt 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L kein Anwendungsbereich mehr zu. Die Lehrkraft würde mit dem Erwerb der Lehramtsbefähigung für die Schulform, an der sie ihre Tätigkeit auszuüben hat, entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung eingesetzt. Ihre Ein- und Höhergruppierung richtete sich dann
O-L. 41 (
ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit unabhängig davon erhalten, ob sie Beamte oder Arbeitnehmer sind. Eine solche Regelung ist auch angesichts des Umstands sachgerecht, dass in einem Arbeitsverhältnis stehende und beamtete Lehrkräfte nebeneinander an derselben Schule und außerdem unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind (BAG 25. Mai 2022 - 4 AZR 331/20 - Rn. 27, BAGE 178, 107). 43 (bb) Die angestrebte Gleichstellung von tarifbeschäftigten und beamteten Lehrkräften zwingt nicht zu der Annahme, die Höhergruppierung einer tarifbeschäftigten Lehrkraft, die an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform eingesetzt ist, erfordere den Erwerb der Laufbahnbefähigung für diese Schulform. Ein vollständiger Gleichlauf von Beamtenbesoldung und Beschäftigtenvergütung ist aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden Personengruppen rechtlich nicht zwingend geboten. Die Anwendbarkeit beamtenrechtlicher Regelungen hängt deshalb von der Reichweite vertraglicher oder tarifvertraglicher Vereinbarungen ab. In Bezug auf die Höhergruppierung haben die Tarifvertragsparteien zwar auf die beamtenrechtlichen Regelungen verwiesen. Der Tarifregelung lässt sich jedoch auch entnehmen, dass das Erfordernis der Laufbahnbefähigung bei einer beförderungsgleichen Höhergruppierung
O-L von dieser Verweisung ausgenommen sein soll. 44 (d) Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Höhergruppierung angestellter Lehrkräfte
der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom
Entgeltgruppe 14 TV-L und eine Entgeltgruppenzulage iSd. Abschnitts 1 Abs. 4 der Anlage zum TV EntgO-L in Höhe der Amtszulage
Besoldungsgruppe A 14 LBesG (Anlagen I und II zum LBesG) beanspruchen kann. 46 a) Die Klägerin könnte
O-L eine Vergütung
Entgeltgruppe 14 TV-L nur dann beanspruchen, wenn sie - stünde sie im Beamtenverhältnis - zur Konrektorin befördert worden wäre. Dies setzt neben der Erfüllung der Laufbahnregelungen mit Ausnahme der Laufbahnbefähigung eine freie Planstelle sowie eine Reduzierung des dem Arbeitgeber bei Besetzungs- und Beförderungsentscheidungen zustehenden Ermessens auf Null voraus (BAG
G darf nur befördert werden, wer neben der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten
den dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie
der Persönlichkeit den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und die Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit
gewiesen hat.
Vm. § 4 Abs. 3 Buchst. b Beamtenstatusgesetz (BeamtStG, BGBl. 2008 I S. 1010; 2023 I Nr. 389) werden die mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehörenden Ämter ua. der Leiterinnen und Leiter von Schulen sowie ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter, zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Sinn und Zweck bei der Erprobung in Ämtern mit leitender Funktion ist es, die Eignung des Bewerbers zur Erfüllung der Aufgaben, insbesondere der Führungsfunktion, die der Dienstposten mit sich bringt, zu ermitteln (vgl. BVerwG
gewiesen hat.
dem weder das Landesarbeitsgericht noch die Parteien bislang diesen Gesichtspunkt in den Blick genommen haben, gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Parteien und hierbei zunächst der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin im Rahmen des fortgesetzten Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den weiteren Voraussetzungen der Beförderung vorzutragen. 49 b) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, die Klägerin wäre - stünde sie in einem Beamtenverhältnis - zur Konrektorin befördert worden, bedarf es der Feststellung der Anzahl der Schüler an der betreffenden Grundschule. 50 aa)
O-L erhält die Lehrkraft eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie - stünde sie im Beamtenverhältnis -
dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. Diese Regelung gilt auch für Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform tätig sind. 51
Abs. 2 Satz 2 nicht. 53
der in Abschnitt 1 Abs. 2 der Anlage zum TV EntgO-L zum Ausdruck gekommenen Wertung soll die fehlende Lehramts- und Laufbahnbefähigung einer Gleichstellung nicht entgegenstehen. Es wäre nicht
vollziehbar, wenn eine Entgeltgruppenzulage zwar im Eingangsamt, nicht aber
einer Beförderung zu zahlen wäre. 54 bb) Die Klägerin könnte
O-L eine Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3 LBesG (Anlage I und II zum LBesG) nur beanspruchen, wenn es sich bei der Grundschule, an der sie tätig ist, um eine solche mit mehr als 360 Schülern handelt. Sollte die Schülerzahl der Grundschule dagegen 180 bis 360 Schüler betragen, bestünde ein Anspruch auf Zahlung einer Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 1 der Landesbesoldungsordnung A LBesG (Anlage I zum LBesG). Bei weniger als 180 Schülern wäre keine Entgeltgruppenzulage zu zahlen. 55 II. Die Revision ist hinsichtlich des Zahlungsantrags unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Klägerin für die Zeit vom 24. Oktober 2019 bis zum 25. August 2020 nicht die Zahlung einer Zulage
F des § 5 TV EntgO-L iVm. Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L iVm. § 1b LBesG iVm. § 46 Abs. 1 BBesG BE beanspruchen kann. 56 1.
F des § 5 TV EntgO-L erhält eine unter Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L fallende Lehrkraft im Fall der vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, eine persönliche Zulage, wenn die Voraussetzungen - stünde sie im Beamtenverhältnis - für die Zahlung einer Zulage
dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht bei vorübergehender Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes erfüllt wären. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte erhalten daher eine Zulage nur dann, wenn an vergleichbare beamtete Lehrkräfte eine entsprechende Zulage
beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlt würde (vgl. hierzu bereits die entsprechende Rspr. vor Inkrafttreten des TV EntgO-L: BAG
G BE, der über den Verweis in § 1b LBesG für Beamte des Landes Berlin weiterhin Anwendung findet, erhält ein Beamter, wenn ihm die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden,
18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen („Beförderungsreife“, BVerwG 28. April 2011 - 2 C 30.09 - Rn. 22, BVerwGE 139, 368). 58 3. Danach kann die Klägerin für den Zeitraum vom 24. Oktober 2019 bis zum 25. August 2020 nicht die Zahlung einer Zulage
F des § 5 TV EntgO-L iVm. § 1b LBesG iVm. § 46 Abs. 1 BBesG BE verlangen. 59 a) Allerdings kann der Zulagenanspruch entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin verfüge nicht über die erforderliche Lehramtsbefähigung für Grundschulen. § 14 Abs. 1 TV-L idF des § 5 TV EntgO-L sieht für alle unter Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L fallenden Lehrkräfte eine Zulagenzahlung vor, also auch für solche Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform eingesetzt sind. Hätte eine Zulage nur an angestellte Lehrkräfte gezahlt werden sollen, die an einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform eingesetzt sind, hätten die Tarifvertragsparteien den Zulagenanspruch auf Lehrkräfte
O-L beschränkt. 60 b) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich aber im Ergebnis als richtig. Die Klägerin hätte im Fall einer Verbeamtung mangels Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Zulage im Streitzeitraum. 61 aa)
1 Nr. 5 BLVO setzt die Beförderung in ein Amt als ständige Vertreterin der Schulleiterin oder des Schulleiters eine zweijährige Dienstzeit (§ 12 LfbG) voraus.
G rechnen laufbahnrechtliche Dienstzeiten vom Beginn des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit an.
G dauert die Probezeit regelmäßig drei Jahre. 62 bb) Die Klägerin hätte - stünde sie im Beamtenverhältnis - die Dienstzeit
1 Nr. 5 BLVO nicht vor dem Ende des streitgegenständlichen Zeitraums am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.