BAG, Urteil vom 20.06.2024 – 2 AZR 213/23 – Anscheinsbeweis - Einwurf-Einschreiben Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe…
KARE600068707 ECLI:DE:BAG:2024:200624.U.2AZR213.23.0 BAG 2. Senat 20240620 2 AZR 213/23 Urteil § 130 Abs 1 S 1 BGB vorgehend ArbG Nürnberg, 23. November 2022, Az: 4 Ca 4439/21, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 15. Juni 2023, Az: 5 Sa 1/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anscheinsbeweis - Einwurf-Einschreiben Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15. Juni 2023 - 5 Sa 1/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über den Zeitpunkt, zu dem das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Beklagten aufgelöst worden ist.
2 Die Parteien vereinbarten in ihrem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2021. Das Kündigungsschreiben vom 28. September 2021 wurde am 30. September 2021 von einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen.
3 Die Klägerin hat gemeint, das Arbeitsverhältnis habe erst mit Ablauf des 31. März 2022 geendet. Sie bestreite einen Einwurf des Schreibens in ihren Hausbriefkasten zu den üblichen Postzustellungszeiten. Mit einer Entnahme am selben Tag sei deshalb nicht zu rechnen gewesen, sodass der Zugang erst am 1. Oktober 2021 erfolgt sei.
4 Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 28. September 2021 nicht zum 31. Dezember 2021, sondern erst zum 31. März 2022 aufgelöst wird.
5 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die ortsüblichen Postzustellungszeiten würden gerade durch das Zustellverhalten der Bediensteten der Deutschen Post AG geprägt. Für einen Zugang außerhalb der üblichen Zeiten gebe es keinen Anhaltspunkt.
6 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
7 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kündigung mit Schreiben vom 28. September 2021 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Dezember 2021 beendet hat.
8 I. Der vom Landesarbeitsgericht keiner Auslegung unterzogene, missverständlich an § 4 Satz 1 KSchG angelehnte Klageantrag ist als solcher nach § 256 Abs. 1 ZPO zu verstehen, mit dem die Klägerin festgestellt haben will, dass zwischen den Parteien bis zum 31. März 2022 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
9 II. Der Beklagte hat mit seiner Kündigung zum 31. Dezember 2021 die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist eingehalten, da der Klägerin das Kündigungsschreiben am 30. September 2021 zugegangen ist.
10 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Rn. 12 mwN) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH 6. Oktober 2022 - VII ZR 895/21 - Rn. 16 mwN, BGHZ 234, 316) geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Ihn trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, wird der Zugang durch solche - allein in seiner Person liegenden - Gründe nicht ausgeschlossen.
11 2. Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof haben bislang die Annahme einer Verkehrsanschauung, wonach bei Hausbriefkästen im Allgemeinen mit einer Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen sei, die allerdings stark variieren können, nicht beanstandet (vgl. BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 21, 35; BGH 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - zu II 3 der Gründe). Die örtlichen Zeiten der Postzustellung stellen nicht unbeachtliche individuelle Verhältnisse des Empfängers dar. Zu diesen könnte zB eine Vereinbarung mit dem Postboten über persönliche Zustellzeiten zählen (vgl. BGH 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - aaO), konkrete eigene Leerungsgewohnheiten oder auch die krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 493/17 - Rn. 15, BAGE 162, 317). Die allgemeinen örtlichen Postzustellungszeiten gehören dagegen nicht zu den individuellen Verhältnissen, sondern sind vielmehr dazu geeignet, die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens zu beeinflussen. Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 22. März 2012 (- 2 AZR 224/11 - Rn. 21) auf die (örtlich) stark variierenden Postzustellungszeiten, die für die Bestimmung der Verkehrsanschauung herangezogen werden können, hingewiesen. Das Berufungsgericht ist inzident vom Bestehen einer solchen Verkehrsanschauung ausgegangen.
12 3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, es bestehe ein Beweis des ersten Anscheins, dass das Kündigungsschreiben am Zustelltag zu den üblichen Postzustellzeiten in den Hausbriefkasten der Klägerin gelegt wurde.
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18 III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
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