, § 9 S 1
, § 11
, § 13 Abs 2 Nr 1
, § 13 Abs 2 Nr 2
, § 14 Abs 1
, § 19
, § 21 S 5
, § 37 Abs 2
, § 38 Abs 1
, § 74 Abs 1 S 1 ArbGG, § 74 Abs 1 S 2 ArbGG, § 92 Abs 2 S 1 ArbGG, § 173 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 173 Abs 3 S 1 ZPO, § 173 Abs 3 S 2 ZPO, § 9
DV1WO vorgehend ArbG Hamburg,
festgelegte Zahl der Betriebsratsmitglieder. In einem solchen Fall ist bei der Betriebsratsgröße auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9
so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom
. Unter Zugrundelegung dieser Zahl haben wir bei Prüfung der eingereichten Wahlvorschlagslisten ... feststellen müssen, dass in Ermangelung an weiteren Bewerbungen der neue Betriebsrat in dieser Stärke nicht gebildet werden kann. Demzufolge ist sinngemäß § 11
anzuwenden und auf eine Betriebsratsgröße entsprechend der Staffel in § 9
zurückzugehen, die die Besetzung des Betriebsrates mit zur Übernahme des Amts bereiten wählbaren Arbeitnehmer:innen gestattet.“ 3 Am
sei zwingend, um die gremienbezogene Arbeitsfähigkeit zu sichern. Ein Fall der ermäßigten Zahl der Betriebsratsmitglieder nach § 11
liege nicht vor; diese Ausnahmevorschrift sei auch nicht analog anzuwenden. 5 Die Arbeitgeberin hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt
vorgesehenen Anzahl gewählt werden können. 7 Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist am 29. Juni 2023 mittels elektronischen Rechtsverkehrs an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten versendet worden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin hat unter dem 4. Juli 2023 ein elektronisches Empfangsbekenntnis abgegeben, welches eine Zustellung des Beschlusses an diesem Tag ausweist. In seiner am 23. Juli 2023 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Rechtsbeschwerdeschrift hat er zum Beschluss des Landesarbeitsgerichts angegeben: „mir per beA zugestellt am 29. Juni 2023“. Die Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der die Arbeitgeberin zunächst ihren Haupt- und Hilfsantrag weiterverfolgt hat, ist am 30. August 2023 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Vorsorglich hat die Arbeitgeberin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungfrist beantragt. 8 Im Juni 2023 - nach Verkündung der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung - hat aufgrund des Ausscheidens zweier Mitglieder aus dem Betriebsrat dessen Neuwahl stattgefunden. Ein von der Arbeitgeberin eingeleitetes Verfahren, mit dem sie die Nichtigkeit, hilfsweise Anfechtbarkeit auch dieser Wahl geltend gemacht hat, hat das Arbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 12. September 2023 (- 12 BV 5/23 -) im Hinblick auf das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren ausgesetzt. Im Termin zur Anhörung vor dem Senat haben die Beteiligten den hier anhängigen Wahlanfechtungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt; das Verfahren ist insoweit eingestellt worden. 9 B. Die zuletzt nur noch den Nichtigkeitsfeststellungsantrag betreffende Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 10 I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet worden. 11 1. Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG beträgt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde zwei Monate. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des Landesarbeitsgerichts. 12 2. Diese Frist hat die Arbeitgeberin mit ihrem am 30. August 2023 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewahrt. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist ihr am 4. Juli 2023 - und nicht bereits am 29. Juni 2023 - zugestellt worden. 13
entfällt das Rechtsschutzinteresse mit Ablauf der Amtszeit des Gremiums, dessen Wahl angefochten ist (vgl. grdl. BAG 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - zu B der Gründe, BAGE 67, 316). Demgegenüber erwirbt die aus einer nichtigen Wahl hervorgegangene Arbeitnehmervertretung grundsätzlich keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse. Ein nichtig gewählter Betriebsrat hat nie bestanden und kann daher durch seine Handlungen keine Rechtsfolgen auslösen (vgl. grdl. BAG 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - zu 5 der Gründe). Entsprechend vermag im Fall einer Neuwahl des Betriebsrats das rechtliche Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit einer vorangegangenen Betriebsratswahl nur dann zu entfallen, wenn diese Feststellung keinerlei Rechtsfolgen mehr auslösen kann (vgl. - zum vergangenheitsbezogenen Feststellungsinteresse - BAG 23. Oktober 2018 - 1 ABR 18/17 - Rn. 14 mwN). 23
dem Betriebsverfassungsgesetz nicht unterfallenden Einrichtung BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - zu B der Gründe). 28 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen trägt der Umstand, dass im Betrieb der Arbeitgeberin mangels ausreichender Zahl an Wahlbewerberinnen und -bewerbern kein, wie in § 9 Satz 1
vorgesehen, aus sieben Mitgliedern bestehender, sondern ein dreiköpfiger, „kleinerer“ Betriebsrat gewählt worden ist, nicht die Annahme der Nichtigkeit seiner Wahl. Dieser Umstand stellt keinen (schwerwiegenden) Verstoß gegen Wahlgrundsätze oder wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens dar und würde für sich gesehen - was hier allerdings nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten nicht mehr verfahrensgegenständlich ist - selbst eine Anfechtbarkeit der Wahl nicht begründen. 29 aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1
werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder bestimmt sich gemäß § 9
anhand der durch die Anzahl der in der Regel (wahlberechtigten) Arbeitnehmer festgelegten Betriebsgröße. Nach dieser Staffel besteht der Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern und 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern. Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist nach § 11
die ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen. 30 bb) Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist der Fall, dass es im Betrieb zwar eine ausreichende Zahl an passiv wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt, sich aber bei einer Betriebsratswahl weniger Kandidatinnen und Kandidaten um einen Betriebsratssitz bewerben als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die insoweit bestehende Regelungslücke ist im Wege der Rechtsfortbildung dahingehend zu schließen, dass auch dann ein Betriebsrat gewählt werden kann. Bei dessen Größe ist auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9
so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht. Ob diese Maßgabe selbst dann eingreift, wenn sie die Bildung eines lediglich einköpfigen Betriebsrats ermöglichte, ist nicht streitentscheidend. 31
. 32 (
angeordnete Rechtsfolge einer ermäßigten Zahl der Betriebsratsmitglieder entsprechend, wenn der Betriebsrat nicht mit der in § 9
vorgesehenen Zahl von Betriebsratsmitgliedern besetzt werden kann, weil (trotz ordnungsgemäßen Wahlausschreibens) die Wahlvorschläge von vornherein nicht genügend Bewerber aufweisen oder - insoweit hier nicht einschlägig - bei einer Mehrheitswahl nicht genügend Arbeitnehmer überhaupt eine Stimme erhalten haben oder nicht genügend Gewählte die Wahl annehmen (BeckOK ArbR/Besgen Stand 1. März 2024
4; DKW/Homburg
1; Fitting
32. Aufl. § 11
Rn. 8 f.; Glatzel NZA-RR 2024, 168; HWK/Reichold 11. Aufl. § 11
Rn. 2; Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo
4; Richardi
/Thüsing 17. Aufl.
20, § 11 Rn. 6 f.; Stege/Weinspach/Schiefer
9. Aufl. § 9 Rn. 1; Wiebauer in Löwisch/Kaiser/Klumpp
8. Aufl. § 11 Rn. 6; vgl. auch Pröpper ArbuR 2011, 393 und Boemke jurisPR-ArbR 24/2014 Anm. 5). Eine solche analoge Heranziehung von § 11
liegt ebenso der veröffentlichten, rechtskräftig gewordenen Instanzrechtsprechung zugrunde (vgl. - zT mit ausf. Begründung - Sächsisches LAG
schlägt sich darüber hinaus in den Novellierungen des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts nieder. Nach § 8 Abs. 1a des mWv.
zB Andelewski in Berliner Kommentar zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland 2007 § 8 Rn. 8 mwN). Ähnliches gilt für die ausdrückliche Bestimmung von § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO), wonach sich die Mitarbeitervertretung aus der höchstmöglichen Zahl von Mitgliedern einer näher festgelegten Staffel zusammensetzt, wenn sich weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die vorgesehene Zahl an Mitgliedern zur Wahl stellen oder diese Zahl nicht erreicht wird, weil zu wenig Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden oder weil eine gewählte Kandidatin oder ein gewählter Kandidat die Wahl nicht annimmt und kein Ersatzmitglied vorhanden ist. Auch zu dieser Bestimmung kann den Materialien entnommen werden, dass eine „allgemein vertretene Auffassung“ ausdrücklich „übernommen“ worden ist (vgl. das zur Änderung der Rahmen-MAVO 2008/2009/2010 im Auftrag des Verbandes der Diözesen Deutschlands von deren Personalwesenkommission erstellte Papier vom 12. April/21. September 2010 unter B II 2; ferner - vor der ausdrücklichen Bestimmung in der Rahmen-MAVO und explizit auf § 11
Bezug nehmend - Thiel in Bleistein/Thiel MAVO-Komm. 3. Aufl. 1997 § 6 Rn. 10). 35 (c) Demgegenüber lehnt ein Teil des Schrifttums die entsprechende Anwendung von § 11
für die Wahl eines Betriebsrats, für die es von vornherein weniger Wahlbewerber als Betriebsratssitze gibt, ab (GK-
/Jacobs 12. Aufl.
RB 2020, 283 ff.; diff. H/W/G/N/R/H/Nicolai
1952 (BGBl. I S. 681) - bereits entschieden, dass es der Wirksamkeit einer Wahl des Betriebsrats nicht entgegensteht, wenn die der Belegschaftsgröße nach § 9
entsprechende Zahl der Betriebsratsmitglieder nicht erreicht wird, weil nicht genügend Kandidaten aufgestellt worden sind (BAG
die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder zwingend regelt und hiervon weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung oder sonstige Vereinbarungen abgewichen werden kann, „es sei denn, dass nicht genügend wählbare Arbeitnehmer vorhanden oder zur Übernahme des Amts bereit sind“ (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 18). 37 Hieran hält der Senat fest. Im Hinblick auf das der Betriebsverfassung zugrundeliegende Prinzip der Errichtung von Betriebsräten in betriebsratsfähigen Betrieben besteht eine planwidrige Regelungslücke, wenn weniger Arbeitnehmer für das Betriebsratsmandat kandidieren als es der gesetzlichen Zahl der Betriebsratsmitglieder entspricht. §§ 1 und 9
liegen unterschiedliche Regelungsprinzipien und Schutzzwecke zugrunde. In einer Sachlage wie der vorliegenden streitet ausschlaggebend das in § 1 Abs. 1 Satz 1
ausgedrückte Prinzip unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 11
für die Wahl eines Betriebsrats mit einer geringeren Mandatszahl als der in § 9
vorgesehenen. Das wird belegt durch die Regelungsgehalte von § 1
einerseits und §§ 9, 11
andererseits unter Heranziehung von Normwortlaut, normhistorischen und systematischen Erwägungen sowie Sinn und Zweck der Bestimmungen. 38 (a) Nach der in § 1 Abs. 1 Satz 1
wörtlich ausgedrückten Konzeption „werden“ in betriebsratsfähigen Betrieben Betriebsräte gewählt (nicht: „können“ oder „sollen“ Betriebsräte gewählt werden). Die Betriebsratsfähigkeit ist allein an eine bestimmte Anzahl von in der Regel ständig wahlberechtigten (mindestens fünf) Arbeitnehmern gebunden, von denen mindestens drei wählbar sind. Weitere Voraussetzungen sind nicht aufgestellt. Das lässt die Intention des Gesetzgebers erkennen, dass möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb ein Betriebsrat besteht, wenngleich keine gesetzliche Verpflichtung zur Wahl normiert ist und an deren Unterbleiben keine Rechtsfolgen geknüpft sind (ausf. dazu Hauzenberger Rechtliche Rahmenbedingungen der Betriebsratsgründung S. 59 [„Freiwilligkeit der Betriebsratsgründung, die der Intention des Gesetzgebers widerspricht“]). Jegliche die Wahl regelnde Vorschriften sind daher so auszulegen, dass der Gesetzeszweck, Betriebsräte zu bilden, möglichst erreicht wird (ausf. BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 33 mwN, BAGE 138, 377). 39 (b) Die Normhistorie belegt das gesetzgeberische Leitbild, dass in einem Betrieb, der betriebsratsfähig ist, ein Betriebsrat auch errichtet wird. Bereits das
1952 bestimmte in seinem § 1, dass „[i]n den Betrieben … Betriebsräte nach Maßgabe dieses Gesetzes gebildet“ werden. § 8 Abs. 1
1952 legte fest, dass in „allen“ Betrieben, die in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gebildet werden (vgl. zum Verständnis dieses Regelungsgefüges iSe. „betriebsratspflichtigen“ Betriebs zB BAG 12. Oktober 1961 - 5 AZR 423/60 - zu I 2 der Gründe, BAGE 11, 318; zur „Errichtungspflicht“ vgl. ferner etwa Dietz
1952 § 8 Rn. 1 ff., insb. Rn. 2; Fitting/Kraegeloh
1952 § 8 Rn. 1; andeutend Erdmann
1952 2. Aufl. § 8 Rn. 1; vereinzelt sogar für einen Errichtungs„zwang“ Meissinger
1952 § 8 Rn. 2). Der - dem heutigen § 1
entsprechende - Wortlaut von § 1 des am 19. Januar 1972 in Kraft getretenen Betriebsverfassungsgesetzes 1972 -
1972 (BGBl. I S. 13) - hebt zwar nicht mehr auf „alle“ Betriebe ab und formuliert „gewählt“ statt „gebildet“. Ein Abrücken des Gesetzgebers von seiner prinzipiellen Vorstellung, dass dann, wenn ein Betrieb betriebsratsfähig ist, ein Betriebsrat auch errichtet wird, drückt sich darin jedoch nicht aus. In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich verlautbart, § 1
1972 entspreche § 8 Abs. 1
1952 (vgl. BT-Drs. VI/1786 S. 35). Im Übrigen hat der Gesetzgeber im Zuge der grundlegenden Reformen des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 und 2001 (
-Reformgesetz vom
festgelegten Staffelung der Größe des Betriebsrats soll sichergestellt werden, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer steht, deren Interessen und Rechte der Betriebsrat zu wahren hat. Die in der Organisationsvorgabe geregelte Abhängigkeit der Betriebsratsgröße von der Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer trägt dem Umstand Rechnung, dass hiervon der Tätigkeitsaufwand des Betriebsrats maßgeblich bestimmt wird. Im Hinblick auf eine angemessene Interessenvertretung soll der Betriebsrat, je mehr Arbeit für ihn anfällt, desto mehr Mitglieder haben (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 29 mwN, BAGE 144, 340 ). Dieses Prinzip der Angemessenheit der Interessenvertretung drückt sich ebenso in § 13 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
aus, wonach die wesentliche Änderung der Belegschaftsstärke und ein Absinken der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder eine Betriebsratswahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums begründen. Es genießt aber keinen absoluten Vorrang gegenüber der Maxime, in betriebsratsfähigen Betrieben einen Betriebsrat auch tatsächlich zu errichten. 41 (aa) Darauf deuten zunächst Gliederung und Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes. § 1
legt die Wahl von Betriebsräten in dem mit „Allgemeine Vorschriften“ überschriebenen ersten Teil des Gesetzes fest und bindet das „Ob“ ihrer Errichtung an eine näher beschriebene Betriebsgröße. § 9
verortet sich im ersten Abschnitt des zweiten Teils des Gesetzes mit dem Titel „Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat“. Der Abschnitt selbst ist überschrieben mit „Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats“ und gestaltet demnach eine bestimmte Kategorie des „Wie“ des Betriebsrats (konkret: dessen Größe) näher aus. Stellte man die Wahl eines Betriebsrats kategorisch unter die Bedingung einer ausreichenden Zahl an Wahlbewerbern, wäre faktisch - was das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - eine das Prinzip des § 1 Abs. 1 Satz 1
konterkarierende zusätzliche generelle Voraussetzung für die Errichtung der Interessenvertretung betriebsangehöriger Arbeitnehmer aufgestellt. Die gesetzliche Regelungssystematik ist aber nicht - jedenfalls nicht zwingend - im Sinn einer solchen allgemeinen Einschränkung von § 1 Abs. 1 Satz 1
durch § 9
zu verstehen. 42 (bb) Zudem lässt das Unterschreiten der in § 9
festgelegten Zahl der Betriebsratsmitglieder keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass der Betriebsrat von vornherein arbeits- und beschlussunfähig wäre. § 9
bringt typisierte Annahmen des Gesetzgebers zum Ausdruck, in denen die Sicherstellung einer interessenvertretungsangemessenen Arbeitsweise des Gremiums und der - auch durch § 37 Abs. 2
gewährleisteten - personellen Ressourcen der Gremienmitglieder mit in der Festlegung von Schwellenwerten verknüpft werden. Für die Vermutung, ein demgegenüber „kleinerer“ Betriebsrat sei überhaupt nicht (mehr) arbeitsfähig und stehe daher in der Konstellation von zu wenig Interessenten für eine Betriebsratsmitgliedschaft der Errichtung des Betriebsrats entgegen, bietet die Vorschrift hingegen keinen Anhalt (ähnlich Glatzel NZA-RR 2024, 168). Ob die - für Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern von ihrer beruflichen Tätigkeit maßgeblichen - Schwellenwerte des § 38 Abs. 1
insofern eine äußerste Grenze darstellen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. 43 (d) Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 11
eine gegenüber § 9
ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder für eine bestimmte Fallgestaltung ausdrücklich geregelt hat (ein Betrieb hat keine ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern), zwingt nicht zu der Annahme, er habe sich hinsichtlich weiterer Fallgruppen - und vornehmlich der vorliegenden eines Kandidatenmangels - bewusst einer Ausgestaltung enthalten mit der § 1 Abs. 1 Satz 1
widerstreitenden Folge, dass kein Betriebsrat gewählt wird. Das zeigt die betriebsverfassungsrechtliche Gesetzesentwicklung. 44 (aa) Bereits § 11
1952 hatte ein historisches Vorbild in der Bestimmung von § 15 letzter Absatz (Satz 7) des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 (BRG [RGBl. S. 147]), dessen §§ 1 bis 6 sowie § 15 Satz 1 in näher beschriebenen Betrieben die Errichtung eines Betriebsrats in einer gestaffelten Größe bzw. die Wahl eines Betriebsobmanns zwingend vorsahen. Im historischen Kommentarschrifttum wurde einerseits betont, dass § 15 letzter Absatz (Satz 7) BRG nicht die Fallgestaltung betreffe, dass eine ausreichende Zahl objektiv wählbarer Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sei und es lediglich an zur Amtsübernahme Bereiten fehle. Andererseits wurde für diese Fallgestaltung unmittelbar aus den Errichtungs- und Wahlpflichten der §§ 1 bis 6 BRG abgeleitet, dass ein Gremium zu bilden sei, welches dann ggf. weniger Mitglieder habe als in § 15 Satz 1 BRG vorgesehen (vgl. zu all dem Flatow BRG 1922 § 15 unter b und Anm. I ff.). 45 (bb) Die demgegenüber noch im ersten Entwurf zum
1952 mit (seinerzeit noch) § 12 Abs. 3 allein verfolgte Intention, für den Fall, dass „ein Betrieb, für den ein Betriebsrat zu errichten ist, … nicht mehr oder weniger wählbare Arbeitnehmer“ hat „als … zu wählen wären“, mit der Möglichkeit der Bildung eines „kleineren“ als dem gesetzlich vorgegebenen Betriebsrat sicherzustellen, dass „die Arbeitnehmer unter allen Umständen durch die Wahl eine echte Auswahl der ihnen geeignet erscheinenden Personen treffen können“ (BT-Drs. 1546 S. 6 und 41 f.), ist nicht kodifiziert worden. § 11
1952 ordnete - ebenso wie in der bis heute unverändert gebliebenen Fassung - eine Verringerung der Zahl der Betriebsratsmitglieder an, wenn ein Betrieb nicht genügend wählbare Arbeitnehmer hat; entsprechend ist der unmittelbare Anwendungsbereich der Norm von Anfang an als eher unbedeutend eingeschätzt worden (vgl. Monjau DB 1952, 885, 887). 46 (cc) In den Begründungen zu den betriebsverfassungsrechtlichen Reformgesetzen 1972 und 2001 finden sich keine Erläuterungen zu § 11
(vgl. lediglich die Begründung zum
1972 in BT-Drs. VI/1786 S. 37: „Diese Vorschrift entspricht dem geltenden Recht.“). Auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Ersten Senats vom 11. April 1958 (- 1 ABR 4/57 - BAGE 5, 274) und der im betriebsverfassungsrechtlichen Schrifttum zu § 11
1952 ebenso wie zu § 11
1972 vertretenen Ansicht, dem Fehlen einer ausreichenden Anzahl von wählbaren Arbeitnehmern stehe der Mangel an Wahlbewerbern gleich (vgl. zB Neumann-Duesberg Betriebsverfassungsrecht 1960 S. 241; Galperin/Marienhagen
5. Aufl. § 11 Rn. 10; Erdmann/Jürging/Kammann
1972 § 9 Rn. 7), haben weder die Norm noch andere betriebsverfassungsorganisatorische Vorgaben insoweit Änderungen erfahren. Es soll nicht übersehen werden, dass eine im Zuge der Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 1972 im Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU zur Zahl der Betriebsratsmitglieder vorgesehene - und mit einer „Fortentwicklung des § 11 des geltenden Rechts“ begründete - Vorschrift, wonach ausdrücklich auch in dem Fall einer nicht ausreichenden Bewerberzahl die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen ist, die der Anzahl der Gewählten entspricht (BT-Drs. VI/1806 S. 11 und 41), nicht aufgegriffen worden ist. Dieser Befund bleibt aber unergiebig. Nach dem Bericht des seinerzeit federführenden Ausschusses ist dieser Aspekt der Fraktionsvorlage - im Gegensatz zu anderen, ausdrücklich teils abgelehnten und teils aufgegriffenen Vorschlägen - nicht einmal Gegenstand der dokumentierten Erörterungen im Zusammenhang mit „Verbesserungen und Neuregelungen im organisatorischen Bereich“ gewesen (vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu BT-Drs. VI/2729 S. 12 ff.). Im Ergebnis spricht das weder für noch gegen einen Willen des Gesetzgebers, mit der in § 11
festgelegten Ermäßigung der Zahl der Betriebsratsmitglieder einen (Ausnahme-)Tatbestand abschließend geregelt zu haben. 47 Hinzu kommt, dass sich der unmittelbare Anwendungsbereich von § 11
aufgrund der geänderten Anforderungen an die Wählbarkeit von Arbeitnehmern nach § 8 Abs. 1
stetig marginalisiert hat (vgl. ausf. GK-
/Raab 12. Aufl.
2 ff.; nach Richardi/Thüsing
17. Aufl. § 11 Rn. 1 „lässt sich nicht vorstellen“, dass die Vorschrift „jemals unmittelbar gilt“), während - jedenfalls im Kontext zum
-Reformgesetz 2001 - die Veröffentlichung sozialwissenschaftlicher Daten zu Betriebsrätewahlen auf eine Praxis deuteten, im Hinblick auf „Probleme der Kandidatenfindung … in kleineren Betrieben Betriebsräte mit einer geringeren Mandatszahl zu wählen, als nach dem Gesetz vorgesehen“ (Rudolph/Wassermann Trendreport Betriebsrätewahlen ‘98 S. 18 f.). Auch dies hat jedenfalls keinen Änderungs- oder Klarstellungsbedarf der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsvorgaben veranlasst und § 11
ist - trotz der Zweifel an einer Relevanz seines direkten Anwendungsbereichs - unverändert beibehalten worden. 48
zur Umsetzung des in § 1 Abs. 1 Satz 1
angelegten Prinzips der Errichtung eines Betriebsrats (auch) im Fall einer im Hinblick auf § 9
nicht ausreichenden Zahl von Wahlbewerbern nicht. Die hiergegen von Seiten der Arbeitgeberin mit ihrer Rechtsbeschwerde vertieften Argumente verfangen nicht. 49 (a) Jedenfalls für die verfahrensgegenständliche Konstellation (weniger Wahlbewerber als Betriebsratssitze) besteht kein Widerspruch zu § 13 Abs. 2 Nr. 2
. Diese Vorschrift betrifft den Fall des nachträglichen Absinkens der Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgegebene Größe. In der hiesigen Fallkonstellation steht demgegenüber bereits vor der Wahl fest, dass die in § 9
vorgesehene Zahl der Betriebsratsmitglieder nicht erreicht werden kann. Bei dieser Sachlage bildet die unter Heranziehung von § 11
maßgebende Zahl der Betriebsratsmitglieder gleichwohl die gesetzlich „vorgeschriebene“ iSv. § 13 Abs. 2 Nr. 2
. Sofern darauf verwiesen wird, mit § 13 Abs. 2 Nr. 2
komme zum Ausdruck, dass ein „zu kleiner“ Betriebsrat nicht einmal bis zum nächsten regulären Zeitpunkt einer Betriebsratswahl hingenommen werde (Schipp ArbRB 2020, 283, 284; ähnlich GK-
/Jacobs 12. Aufl.
32), wird vernachlässigt, dass diesem eine Funktionsfähigkeit jedenfalls nicht „per se“ abgesprochen ist (seine Amtszeit endet erst mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats, vgl. § 21 Satz 5
) und außerdem der in § 9
festgelegten Zahl der Betriebsratsmitglieder vor dem Hintergrund von § 11
kein ausnahmsloser Geltungsanspruch beigemessen ist. 50 (b) Auch der Einwand einer zu befürchtenden Arbeits- und Beschlussunfähigkeit eines Betriebsrats mit einer geringeren Zahl der Mitglieder als in § 9
vorgegeben (vgl. GK-
/Jacobs 12. Aufl.
RB 2020, 283, 285) verfängt in dieser Pauschalität nicht. Zwar orientiert sich die typisierende Größenregelung des § 9
an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats (vgl. dazu auch - im Zusammenhang mit der Modifikation der § 9
betreffenden Arbeitnehmergrenzzahlen im Zuge des
-Reformgesetzes 2001 - BT-Drs. 14/5741 S. 36). Damit ist aber - wie § 11
zeigt - einem „kleineren“ Betriebsrat im Interesse einer überhaupt existierenden Arbeitnehmervertretung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit nicht strikt abgesprochen. Infolge des „kleineren“ Betriebsrats sind die einzelnen Betriebsratsmitglieder ggf. in einem größeren Umfang nach § 37 Abs. 2
von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, als dies bei einer Mitgliederzahl nach § 9
der Fall gewesen wäre. Im Übrigen können auch bei einem der Größenvorgabe des § 9
entsprechenden Betriebsrat funktionale Beeinträchtigungen vorkommen, etwa, wenn aufgrund Kandidatenmangels nur wenige oder gar keine Ersatzmitglieder gewählt worden sind. 51 (c) Die Errichtung eines Betriebsrats (auch) in einer Fallgestaltung, dass die Wahlvorschläge nicht genügend Bewerber aufweisen, um den Betriebsrat mit der vorgeschriebenen Zahl an Mitgliedern besetzen zu können, widerspricht schließlich weder dem in § 14 Abs. 1
ausdrücklich genannten Grundsatz der geheimen und unmittelbaren Wahl noch den darüber hinaus allgemein anerkannten Wahlprinzipien (vgl. hierzu etwa GK-
/Jacobs 12. Aufl.
11 ff.). Finden sich nicht genügend Wahlbewerber, kann hieraus ferner nicht geschlossen werden, es fehle am Willen der Belegschaft, einen Betriebsrat zu errichten (so aber MHdB ArbR/Krois 5. Aufl. § 291 Rn. 156) und damit letztlich an dessen demokratischer Legitimation. Hierauf deutete allenfalls eine Nichtwahrnehmung der aktiven Wahlberechtigung; insoweit liegen dem Betriebsverfassungsgesetz aber keine Maßgaben zu einer absoluten oder quotalen Mindestwahlbeteiligung zugrunde. 52
gebietet es, im Fall eines Mangels an Wahlkandidaten auf eine Betriebsratsgröße entsprechend der Staffel des § 9
so lange zurückzugehen, bis eine Besetzung des Betriebsrats mit zur Übernahme des Amts bereiten wählbaren Arbeitnehmern möglich ist. Auch in diesem Zusammenhang bietet der Regelungsgehalt von § 11
einen Anhalt für eine entsprechende Rechtsfortbildung zur Vermeidung einer anderenfalls bestehenden Schutzlücke. Nach § 11
ist, wenn nicht einmal so viele wählbare Arbeitnehmer vorhanden sind, um den Betriebsrat auf der Grundlage der nächstniedrigeren Betriebsgröße zu bilden, eine weitere Stufe zurückzugehen und ein Betriebsrat mit entsprechend weniger Mitgliedern zu bestellen (ganz hM im Schrifttum, vgl. Beispiele und Nachweise etwa bei GK-
/Jacobs 12. Aufl.
8). Zu beachten ist allerdings das in § 9
geregelte Prinzip einer ungeraden Zahl von Betriebsratsmitgliedern, um Mehrheitsentscheidungen zu ermöglichen. Entsprechend hebt auch § 11
auf die Maßgabe der nächstniedrigeren „Betriebsgröße“ ab und nicht auf die Anzahl der Wahlbewerber. Demnach ist bei der Betriebsratsgröße auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9
so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht. 53
(Betrieb der Arbeitgeberin mit in der Regel 101 bis 200 Arbeitnehmern) die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (sieben) richtig ausweisenden Wahlausschreiben ist im Hinblick auf lediglich drei Wahlbewerberinnen, auf die jeweils Stimmen entfielen, ein dreiköpfiger Betriebsrat (maßgebliche Staffel des § 9
) gewählt worden. 55 bb) Auch der Umstand, dass der Wahlvorstand keine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom
32. Aufl. § 9 WO 2001 Rn. 2). Es mag zutreffen, dass bei Einreichung einer Vorschlagsliste mit insgesamt weniger Wahlbewerbern als Betriebsratssitze zu besetzen sind, eine Nachfristsetzung der Gewinnung weiterer Wahlkandidaten dienlich sein kann. Hingegen verfolgt die Pflicht zur Nachfristsetzung gemäß § 9 Abs. 1 WO 2001 ein anderes Ziel. Mit ihr soll vermieden werden, dass angesichts keiner einzigen fristgerecht eingereichten gültigen Vorschlagsliste eine Betriebsratswahl „nicht stattfindet“ (vgl. den Wortlaut von § 9 Abs. 2 WO 2001), worauf der Wahlvorstand hinzuweisen hat (§ 9 Abs. 1 Satz 2 WO 2001). Die Annahme dieser Rechtsfolge bei erfolgloser Nachfristsetzung zur bloßen Gewinnung einer „ausreichenden“ Zahl an Wahlbewerbern wäre inkonsistent. Bei einer unter der gesetzlichen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern liegenden Anzahl von Wahlkandidaten findet die Betriebsratswahl statt. Schmidt Klose Wullenkord Ariane Kneißl Kleinebrink http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600068723&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.