KARE600068739 ECLI:DE:BAG:2024:300724.B.8AZB2.24.0 BAG 8. Senat 20240730 8 AZB 2/24 Beschluss § 99 Abs 1 ZPO, § 91a Abs 1 ZPO, § 91a Abs 2 ZPO, § 78 S 1 ArbGG vorgehend ArbG Osnabrück, 2. November 2022, Az: 2 Ca 348/21 Ö, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 18. Dezember 2023, Az: 4 Sa 913/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO - Klärung von Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung - Dokumentation der Organisationsentscheidung des öffentlichen Arbeitgebers bei Stellenausschreibungen - sachgrundlos befristete Stelle 1. Auf die Rechtsbeschwerde des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Dezember 2023 - 4 Sa 913/22 - im Kostenpunkt aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefasst: Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 3/4 und das beklagte Land 1/4 zu tragen. 2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 1 I. Die Parteien streiten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung noch über die Kostenverteilung. Die Klägerin begehrte ursprünglich in ein Auswahlverfahren hinsichtlich der Besetzung einer sachgrundlos befristeten Stelle einbezogen zu werden. 2 Die Klägerin verfügt über einen Bachelor- und Masterabschluss im Fach Soziale Arbeit. Während ihres Studiums schloss sie im Zeitraum von Oktober 2016 bis Juli 2020 insgesamt sieben befristete und auf die jeweilige Vorlesungszeit von vier bis fünf Monaten begrenzte Arbeitsverträge mit dem beklagten Land. Im Rahmen dieser befristeten Arbeitsverträge war sie als Tutorin an der Universität V eingesetzt. 3 Ende Juli 2021 schrieb das beklagte Land ua. für die M in B eine Stelle für eine sozialpädagogische Fachkraft in der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung ab dem 1. Oktober 2021 aus. In der Ausschreibung heißt es unter „Befristungsart“ nur „befristet bis 31.07.2023“, ohne einen Hinweis, dass eine sachgrundlose Befristung beabsichtigt sei. Die Klägerin bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Am 2. September 2021 meldete sich das Regionale Landesamt für Schule und Bildung bei der Klägerin und teilte ihr mit, dass sie aufgrund der Beschäftigungen als studentische Hilfskraft während ihres Studiums „bewerbungsunfähig“ sei. 4 Die Klägerin hat mit ihrer Klage ua. die Berücksichtigung ihrer Bewerbung im Auswahlverfahren um die Stelle an der M erstrebt. Nachdem der Zeitraum der vorgesehenen Befristung abgelaufen war, haben die Parteien den Antrag auf Berücksichtigung der Klägerin im Auswahlverfahren in der Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Die weiteren Klageanträge, festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt sei, sie von einer (sachgrundlos) befristeten Tätigkeit als sozialpädagogische Fachkraft von vornherein mit dem Hinweis auf ihre Vorbeschäftigungen auszuschließen, hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen und insoweit die Revision zugelassen. Der Senat hat mit Urteil vom 25. Juli 2024 (- 8 AZR 24/24 -) die Revision der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten der Revision auferlegt. 5 Hinsichtlich des erledigten Teils hat das Landesarbeitsgericht dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsurteil nach § 91a Abs. 1 ZPO auferlegt. Das beklagte Land habe die Klägerin nicht aufgrund ihrer Vorbeschäftigungen vom Auswahlverfahren ausschließen dürfen. Es habe nicht hinreichend dokumentiert, dass eine sachgrundlose Befristung beabsichtigt gewesen sei und Bewerberinnen und Bewerber mit Vorbeschäftigungen vom Auswahlverfahren ausgenommen würden. In Bezug auf die Teilkostengrundentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. 6 Mit dieser verfolgt das beklagte Land sein Ziel weiter, der Klägerin die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits auferlegen zu lassen. 7 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. 8 1. Die Kostengrundentscheidung im Urteil des Landesarbeitsgerichts kann ungeachtet von § 99 Abs. 1 ZPO isoliert angefochten werden. Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, kann die auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhende Kostengrundentscheidung nach § 91a Abs. 2 ZPO ausnahmsweise isoliert angegriffen werden. Handelt es sich - wie vorliegend - um eine gemischte Kostengrundentscheidung, die durch Urteil ausgesprochen worden ist, kann auch die hierin enthaltene Teilkostengrundentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO isoliert angegriffen werden (BGH 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 - Rn. 7 ff.; BeckOK ZPO/Jaspersen Stand 1. Juli 2024 ZPO § 91a Rn. 40). 9 2. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landesarbeitsgericht statthaft. Zwar ist es - auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt in solchen Fällen nur in Betracht, soweit es um die Klärung prozessualer Fragen zu § 91a ZPO geht (BGH 25. Oktober 2022 - VIII ZB 58/21 - Rn. 6; 10. April 2018 - KVZ 37/17 - Rn. 12; vgl. auch BAG 8. November 2022 - 6 AZR 133/20 - Rn. 28, BAGE 179, 200). Die erfolgte Zulassung bindet den Senat jedoch nach § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, obwohl sie vorliegend nicht der Klärung prozessualer Fragen zu § 91a ZPO dient (vgl. BAG 10. Juli 2015 - 10 AZB 23/15 - Rn. 4). 10 3. Die Rechtsbeschwerde des beklagten Landes ist teilweise begründet. Die Kosten für den für erledigt erklärten Klageantrag, die Klägerin in das Auswahlverfahren um die bis zum 31. Juli 2023 befristete Stelle als sozialpädagogische Fachkraft an der M einzubeziehen, sind nicht allein dem beklagten Land aufzuerlegen, sondern gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen. 11
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