BAG, Urteil vom 23.04.2024 – 5 AZR 212/23 – Vergütung für Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit…
KARE600068758 ECLI:DE:BAG:2024:230424.U.5AZR212.23.0 BAG 5. Senat 20240423 5 AZR 212/23 Urteil § 611a Abs 2 BGB, § 357 Abs 1 ZPO, § 287 Abs 2 ZPO, § 287 Abs 1 S 1 ZPO, § 287 Abs 1 S 2 ZPO vorgehend ArbG Nürnberg, 21. Juni 2022, Az: 9 Ca 5217/20, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 6. Juni 2023, Az: 7 Sa 275/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung für Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.
1 Die Parteien streiten über Vergütung für Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten.
2 Der Kläger arbeitet seit Februar 2008 als vollzeitbeschäftigter Containermechaniker bei der Beklagten. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 2009 finden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, insbesondere der Manteltarifvertrag für diese Beschäftigten idF vom 8. Dezember 2014 - gültig ab 1. Oktober 2014 - (MTV). Ferner existiert eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Allgemeine Arbeitsordnung“ vom 22. Januar 2008 (GBV). Nach deren Nr. 5 richtet sich die Dauer der Arbeitszeit nach den gesetzlichen, tariflichen und einzelvertraglichen Bestimmungen sowie Betriebsvereinbarungen und die Mitarbeiter müssen sich zum jeweils festgelegten Arbeitsbeginn in Arbeitskleidung am Arbeitsplatz befinden. Zudem besteht eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Arbeitszeiten vom 31. März 2004 (BV). Unter Nr. 5 Abs. 7 BV ist bestimmt, dass die tägliche Arbeitszeit mit Abschluss der jeweils zugeteilten Arbeit oder der entsprechenden Anweisung des Vorgesetzten endet.
3 Ein Arbeitstag des Klägers gestaltet sich wie folgt: Nach Betreten des Betriebsgeländes begibt er sich zu dem Gebäude, in welchem sich der Umkleideraum mit den Duschen, das Zeiterfassungsterminal und sein Arbeitsplatz befinden. Im ersten Stock zieht er die von der Beklagten gestellte Arbeitskleidung an und verstaut seine private Kleidung im Spind. Danach geht er die Treppe ins Erdgeschoss hinunter, wo sich wenige Meter entfernt das Zeiterfassungsterminal befindet. Dort loggt sich der Kläger ein und gibt weisungsgemäß die von der Beklagten bestimmte Uhrzeit des Schichtbeginns ein. Danach begibt er sich an seinen 30 bis 40 Meter entfernten Arbeitsplatz und nimmt seine eigentliche Tätigkeit auf, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts das „In-Ordnung-Bringen“ von Containern, die auf Wechselbrücken geladen werden, umfasst. Dazu gehört - wenn erforderlich - das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen und eine entsprechende Nachlackierung. Bei solchen Arbeiten kann der Kläger von der Beklagten gestellte Handschuhe, Schutzbrille und Atemmaske tragen. Nach der Arbeit begibt er sich zurück zum Umkleideraum und wäscht oder duscht sich. Die verunreinigte Arbeitskleidung lässt er auf Anweisung der Beklagten im Betrieb zur Reinigung. Danach begibt er sich zum Zeiterfassungsterminal und gibt weisungsgemäß die von der Beklagten bestimmte Uhrzeit des Endes der Schicht ein. Dann verlässt er den Betrieb.
4 Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst für den Zeitraum von Januar 2017 bis August 2020 die Zahlung von Vergütung für Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten iHv.18.242,56 Euro brutto geltend gemacht. Nach mehrfacher Klageerweiterung hat er vorinstanzlich zuletzt die Zahlung von Vergütung für Januar 2017 bis April 2022 iHv. 25.554,45 Euro brutto - ausgehend von zusätzlich zu vergütender Arbeitszeit von arbeitstäglich 55 Minuten - und die Feststellung der entsprechenden Vergütungsverpflichtung der Beklagten für die Zukunft verlangt.
5 Der Kläger hat - soweit für die Revision unter Berücksichtigung bereits rechtskräftig abgewiesener Teilforderungen noch von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 418,68 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9. Oktober 2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 133,14 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3. Dezember 2020 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 252,97 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Februar 2021 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 226,34 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2021 zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 79,88 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2. Juni 2021 zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 219,68 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. August 2021 zu zahlen, 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 252,97 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2. Oktober 2021 zu zahlen, 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 259,62 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27. November 2021 zu zahlen, 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 199,71 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28. Januar 2022 zu zahlen, 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 159,77 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31. März 2022 zu zahlen, 11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 184,94 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26. Mai 2022 zu zahlen, 12. festzustellen, dass die anfallenden Umkleide- und Duschzeiten des Klägers Arbeitszeiten sind und als solche dem Kläger durch die Beklagte zu vergüten sind, 13. festzustellen, dass die vom Kläger auf dem Betriebsgelände der Beklagten zurückgelegten Wege zwischen Umkleideraum und Arbeitsstätte und zurück Arbeitszeiten sind und von der Beklagten an den Kläger zu vergüten sind, 14. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag zu 12., festzustellen, dass die Zeit im Betrieb für den Kläger, in welcher er sich umkleidet und duscht, Arbeitszeiten sind, wobei für das Duschen 30 Minuten und jeweils zehn Minuten für das Anziehen, mithin insgesamt 20 Minuten, als Arbeitszeit zu vergüten sind zuzüglich dem jeweils gültigen Tarifzuschlag, derzeit von 25 %,
6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die vom Kläger geltend gemachten Zeiten seien keine vergütungspflichtige Arbeitszeit und im Übrigen überzogen. Die Auslegung des MTV ergebe, dass Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten nicht zu der zu vergütenden Arbeitszeit gehörten. Die GBV und die BV zeigten, dass die Arbeitszeit erst am Arbeitsplatz beginne und dort auch ende. Eine Vergütungspflicht lasse sich nicht aus § 611a Abs. 2 BGB ableiten. Das Duschen sei weder angewiesen noch aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich.
7 Das Arbeitsgericht hat der Klage für 359 Arbeitstage im Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022 ausgehend von arbeitstäglich 20 Minuten vergütungspflichtiger Umkleide- und Körperreinigungszeiten iHv. 2.262,23 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte ausgehend von arbeitstäglich 21 Minuten vergütungspflichtiger Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten verurteilt, an den Kläger für denselben Zeitraum 2.387,70 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Zudem hat es festgestellt, „dass die anfallenden Umkleide- und Duschzeiten sowie die Wege vom Umkleideraum zur Arbeitsstätte des Klägers und zurück Arbeitszeit sind und als solche dem Kläger durch die Beklagte zu bezahlen sind“. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der gesamten Klage, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
8 Die zulässige Revision der Beklagten ist überwiegend begründet. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Klage, soweit der Kläger für den Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022 für 359 Arbeitstage noch die Zahlung von Vergütung für Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten im Umfang von arbeitstäglich 21 Minuten verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass die anfallenden Umkleide- und Duschzeiten durch die Beklagte zu vergütende Arbeitszeit sind, nicht stattgegeben werden. Dies führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Revision ist aber unbegründet, soweit sich die Beklagte gegen die Feststellung wendet, dass die Wegezeit vom Umkleideraum zur Arbeitsstätte des Klägers und zurück vergütungspflichtige Arbeitszeit ist.
9 I. Die Revision ist im eingelegten Umfang statthaft. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Revision nicht lediglich hinsichtlich der Vergütungspflicht von Waschzeiten dem Grunde nach und hinsichtlich der Auslegung des streitgegenständlichen MTV zu einem etwaigen Ausschluss der Vergütungspflicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr in Ziffer VI. des Tenors des Berufungsurteils die Revision unbeschränkt zugelassen. Die Ausführungen unter V der Urteilsgründe enthalten - anders als der Kläger meint - keine Einschränkung der Revisionszulassung, sondern lediglich deren Begründung. Im Übrigen wäre eine derartige Beschränkung der im Tenor uneingeschränkt zugelassenen Revision in den Urteilsgründen unwirksam (BAG 24. Januar 2024 - 5 AZR 331/22 - Rn. 12 mwN).
10 II. Die Revision ist nicht bereits teilweise wegen der Unzulässigkeit der Berufung begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch hinsichtlich der Vergütung der Wegezeit vom Umkleideraum zu seinem Arbeitsplatz und zurück die Berufung im ausreichenden Umfang begründet. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
11 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BAG 28. Juni 2023 - 5 AZR 9/23 - Rn. 13; 13. Oktober 2021 - 5 AZR 291/20 - Rn. 16). Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben (BAG 28. Juni 2023 - 5 AZR 9/23 - Rn. 13).
12 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers auch, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Vergütung der Wegezeit vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz und zurück richtet. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts beginne die Arbeitszeit nicht erst mit der Anwesenheit am konkreten Arbeitsplatz, sondern mit dem Betreten des Firmengeländes, weil die Beklagte im Arbeitsvertrag nur generalisierend das Werksgelände als Arbeitsort bezeichnet habe. Deshalb sei der Weg vom Werkstor bis zum Arbeitsplatz als Wegezeit Arbeitszeit. Diese Begründung schließt auch den Weg vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz ein. Angesichts der knappen Erwägungen des Arbeitsgerichts war eine weitergehende Begründung nicht erforderlich.
13 III. Die Revision der Beklagten ist bereits mangels Bestimmtheit der Klage begründet, soweit der Kläger im Rahmen der Klageanträge zu 2. bis zu 4. die Zahlung von Differenzbeträgen für die Zeit von Oktober 2020 bis Februar 2021 für 97 Tage aufgrund einer Erhöhung des Stundelohns ab Oktober 2020 geltend macht.
14 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die sog. Gesamtklage zusammensetzt (BAG 10. November 2021 - 10 AZR 256/20 - Rn. 12; 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169).
15 2. Diesen Grundsätzen genügt die Klage nicht, soweit der Kläger im Rahmen der Klageanträge zu 2. bis zu 4. die Zahlung von Differenzbeträgen für die Zeit von Oktober 2020 bis Februar 2021 für 97 Tage aufgrund der Erhöhung des Stundenlohns von 18,68 Euro brutto auf 19,02 Euro brutto ab Oktober 2020 geltend macht (Klageerweiterung vom 14. April 2021, Klageantrag zu 5. nach der Darstellung im Tatbestand des Berufungsurteils auf S. 6). Die Parteien haben im ersten Rechtszug unstreitig gestellt, dass der Kläger im September und Oktober 2020 insgesamt an 20 Tagen, im November und Dezember 2020 insgesamt an 38 Tagen und im Januar und Februar 2021 an insgesamt 34 Tagen gearbeitet hat. Dies ergibt insgesamt 92 Arbeitstage für die Zeit von September 2020 bis Februar 2021, während der Kläger für seine Berechnung in der Klageerweiterung vom 14. April 2021 97 Arbeitstage für die Zeit von Oktober 2020 bis Februar 2021 zugrunde legt. Wie sich die vom Kläger dort behaupteten 97 Arbeitstage auf diesen Zeitraum verteilen sollen, erschließt sich aus seinem Vortrag nicht.
16 IV. Die Revision ist im Weiteren begründet, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von Vergütung für Umkleide- und Körperreinigungszeiten verurteilt hat. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dem Kläger seien für jeden Arbeitstag im Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022 diese Zeiten in einem Umfang von 21 Minuten zu vergüten. Für eine entsprechende Veranschlagung von Umkleide- und Körperreinigungszeiten fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die ein Vorgehen nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 ZPO ermöglichen. Zudem erfolgte die Schätzung dieser Zeiten nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat zum Teil sachfremde Erwägungen und nicht bewiesene Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Schätzung des Berufungsgerichts, soweit sie sich auf die Wegezeit vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz des Klägers und zurück bezieht. Insoweit ist die Revision der Beklagten unbegründet.
17 1. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vergütung für Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten gemäß § 611a Abs. 2 BGB dem Grunde nach in Betracht kommt.
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Die Ganzkörperreinigung (Duschen) gehört nur dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sie mit der eigentlichen Tätigkeit und der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Das ist er Fall, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung ohne anschließendes Duschen bei wertender Betrachtung nicht möglich erscheint und der gesamte Vorgang - arbeiten und duschen - deshalb fremdnützig ist. Nicht jede im Verlauf eines Arbeitstags auftretende Verschmutzung oder Verunreinigung „erfordert“ damit ein Duschen in dem hier maßgeblichen Sinn, das in unmittelbarem Zusammenhang mit den vom Arbeitgeber zugewiesenen Tätigkeiten steht. Das Waschen, das erforderlich ist, um die übliche Verunreinigung, Schweiß- und Körpergeruchsbildung des Tages zu beseitigen, dient der Befriedigung privater Bedürfnisse; es ist nicht ausschließlich fremdnützig und damit nicht vergütungspflichtig (vgl.
Fink Anm. NZA-RR 2024, 10, 17; Franzen NZA 2016, 136, 139; Giese BB 2015, 2432).
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Abschnitt 6 - Waschräume Nr. 6.1 Abs. 1 Kategorie C der Technischen Regeln für Arbeitsstätten Sanitärräume ASR A4.1). Unter diesen Voraussetzungen wird das Duschen als Arbeitszeit anzusehen sein, weil die Verschmutzung unmittelbar mit der Arbeitsleistung zusammenhängt, die ohne anschließende Ganzkörperreinigung nicht erbracht werden kann. In diesen Fällen ist es dem Arbeitnehmer nämlich wegen der eingetretenen Verschmutzung in der Regel unzumutbar, sich ungeduscht in der Öffentlichkeit zu bewegen oder in seinen PKW zu steigen. Im Hinblick auf das Duschen anders zu beurteilen sein dürften im Einzelfall die Kategorien der stark (nicht „sehr stark“) schmutzenden und der nur mäßig schmutzenden Tätigkeiten (vgl.
Abschnitt 6 - Waschräume Nr. 6.1 Abs. 1 Kategorie B und A der Technischen Regeln für Arbeitsstätten Sanitärräume ASR A4.1). Hier wird regelmäßig das Waschen der verschmutzten Körperteile ausreichen. Die hierfür erforderliche Zeit ist unter denselben Voraussetzungen vergütungspflichtig wie die Duschzeit.
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30 2. Die Vergütungspflicht für Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten ist im vorliegenden Fall - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - nicht durch den MTV, die GBV oder die BV ausgeschlossen.
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Denn der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG nur über die Lage und die vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit mitzubestimmen, nicht aber über deren Vergütung. Aus Nr. 6 Abs. 3 GBV ergibt sich kein anderes Verständnis. Diese Bestimmung regelt hinsichtlich der Wasch- und Umkleideräume nur, wann diese aufgesucht werden sollen. Etwaige Vergütungsfragen werden hiervon nicht erfasst. Auch aus der Lage der Zeiten, in denen die Wasch- und Umkleideräume gemäß Nr. 6 Abs. 3 GBV aufgesucht werden sollen, lässt sich nichts anderes entnehmen. Denn einerseits sollen zB die Waschräume während der Pausen, mithin zu grundsätzlich nicht vergütungspflichtigen Zeiten (vgl. hierzu BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 579/18 - Rn. 12 mwN, BAGE 169, 126), andererseits zum Ende der Arbeitszeit, mithin zu ggf. zu vergütenden Zeiten, aufgesucht werden.
Ausgehend hiervon gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die GBV die Vergütungspflicht für zur Arbeitsleistung zu rechnenden Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten ausschließt.
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Auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers kommt es nicht an (vgl. BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 17, BAGE 161, 305). Ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG liegt nicht erst dann vor, wenn ein Tarifvertrag insgesamt zum Inhalt einer Betriebsvereinbarung gemacht wird. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG soll vielmehr verhindern, dass auch einzelne Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend - und sei es inhaltsgleich - in Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Die Vorschrift soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisten. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang bei der Regelung von Arbeitsbedingungen ein (vgl.
BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 17, aaO). Ein Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung in der Betriebsvereinbarung (BAG 18. März 2020 - 5 AZR 36/19 - Rn. 20, aaO; 15. Mai 2018 - 1 ABR 75/16 - Rn. 29, BAGE 162, 379; zust. Hoffmann/Köllmann NZA 2020, 914, 916; Salamon aaO unter V 2).
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Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos nach den im Lohn-/Gehaltstarifvertrag vereinbarten unabdingbaren Mindestsätzen. … § 8 Arbeitszeit 1.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 38,5 Stunden bzw. monatlich 167 Stunden. … § 8a Arbeitszeit der Kraftfahrer I. Arbeitszeit … 2.
Die Arbeitszeit ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und während der er seine Funktion oder Tätigkeit ausübt, d.h. insbesondere die Zeiten: … d) Reinigung und technische Wartung; … § 11 Bestimmungen über Mehr-, Nacht- Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit … II. Mehrarbeit 1. … Mehrarbeit ist jede Arbeitsleistung, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 167 Stunden hinausgeht.
2.
Ab der 168. Monatsstunde ist für jede weitere Stunde ein Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 % zum tariflichen Stundenlohn zu bezahlen. … III. Nachtarbeit 1.
Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag von 50 % zum tariflichen Stundenlohn zu zahlen. … IV. Sonn- und Feiertagsarbeit … 3.
Die Zuschläge betragen: a) für Sonntagsarbeit 50 % zum tariflichen Stundenlohn b) für Sonntagsnachtarbeit 100 % zum tariflichen Stundenlohn c) Für Feiertagsarbeit 100 % zum tariflichen Stundenlohn V. Schichtarbeit/zeitversetzter Dienst … 2.
Bei regelmäßiger Schichtarbeit wird für alle Stunden auf den tariflichen Stundenlohn ein Zuschlag von 10 % bezahlt. … § 13 Schutzkleidung/Arbeitskleidung 1.
Ist das Tragen von Schutzkleidung durch die Unfallverhütungsvorschriften oder sonstige Bestimmungen vorgeschrieben, so wird diese durch den Arbeitgeber unentgeltlich gestellt. … 4.
Die Schutz- bzw. Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Arbeitgebers. … § 26 Inkrafttreten und Vertragsdauer … 5.
Folgende Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieses Manteltarifvertrages: a) der Lohntarifvertrag …“ 40 Für den noch streitgegenständlichen Zeitraum sind der Lohntarifvertrag Nr. 34 vom 20. November 2018 gültig ab 1. Oktober 2018 und der Lohntarifvertrag Nr. 35 vom 27. November 2020 gültig ab 1. Dezember 2020 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern maßgeblich. Unter § 2 Abschnitt I Nr. 9 Buchst. a des jeweiligen Lohntarifvertrags (LTV) ist geregelt, dass der tarifliche Stundenlohn einer Lohngruppe - ausgenommen Tabelle V Güterfern- und Umzugsverkehr im Fernbereich - sich aus 1/167 des tariflichen Monatslohns errechnet.
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42 Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden gemäß § 8 Nr. 1 MTV errechnet sich nach den Allgemeinen Regelungen in § 2 Abschnitt I Nr. 9 Buchst. a LTV der tarifliche Stundenlohn aus 1/167 des tariflichen Monatslohns, dessen konkrete Höhe im LTV geregelt ist. Sonderformen der Arbeit haben die Tarifvertragsparteien spezifischen Vergütungsregelungen unterworfen. Das betrifft etwa die in § 11 MTV vorgesehene Vergütung für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertags- sowie Schichtarbeit. § 8a MTV sieht zudem spezifische Regelungen für die Arbeitszeit und die Vergütung von Kraftfahrern vor. Die Regelungen für Kraftfahrer sind auf diese Personengruppe beschränkt und - entgegen der Auffassung der Beklagten - mangels aussagekräftiger Anhaltspunkte für einen entsprechenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien nicht auf andere Arbeitnehmer übertragbar. § 13 MTV regelt nicht die Vergütung von Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten, sondern verpflichtet den Arbeitgeber allein, die durch Unfallverhütungsvorschriften oder sonstige Bestimmungen vorgeschriebene Schutzkleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die Gesamtschau dieser Bestimmungen belegt, dass der Tarifvertrag die Arbeitszeit und das für geleistete Arbeit zu zahlende Arbeitsentgelt im MTV und LTV umfassend und abschließend regelt. Sonderregelungen für die Vergütung von innerbetrieblichen Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten sieht er nicht vor. Der MTV enthält auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien solche Sonderregelungen durch Betriebsvereinbarungen zugelassen haben. Etwaige Regelungen in der GBV oder der BV wären daher wegen eines Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig.
43 3. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob das Landesarbeitsgericht dem Kläger rechtsfehlerfrei die ausgeurteilte Vergütung für Umkleide- und Körperreinigungszeiten zugesprochen hat. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Schätzung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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Diese Erwägung beruht auf nicht bewiesenen Anknüpfungstatsachen. Ebenso wenig ist schlüssig begründet, warum das Landesarbeitsgericht von der Notwendigkeit der Reinigung der Fingernägel ausgegangen ist, obwohl es festgestellt hat, dass dem Kläger bei Schleif- und Lackierarbeiten von der Beklagten Handschuhe zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin sind die vom Landesarbeitsgericht zur Kompensation geringerer Waschzeiten herangezogenen „Wartezeiten“ des Klägers wegen „Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie“ nicht hinreichend konkret festgestellt worden. Schließlich hat das Landesarbeitsgericht zur Begründung seiner Schätzung ohne bestehende Anknüpfungstatsachen auf die Regelung von Waschzeiten in dem der Senatsentscheidung vom 21. Juli 2021 (- 5 AZR 110/21 -) zugrunde liegenden Manteltarifvertrag zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2008 idF vom 5. März 2018 abgestellt.
Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die von den jeweiligen Beschäftigten ausgeübten Tätigkeiten überhaupt vergleichbar sind und dass die im Rahmen der Tarifautonomie vereinbarten Zeiten auf andere Arbeitsverhältnisse übertragen werden können. All dies hat die Beklagte zu Recht gerügt.
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61 4. Das Landesarbeitsgericht hat die Wegezeit vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz des Klägers und zurück ohne Rechtsfehler geschätzt. Insoweit ist die Revision unbegründet. Die Voraussetzungen einer Schätzung für die Wegezeit lagen vor, nachdem die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht unstreitig gestellt hatten, dass der Weg vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz des Klägers etwa 40 Meter beträgt. Der Kläger benötigt für den Weg vom Umkleideraum zu seiner Arbeitsstätte und zurück nach der Schätzung des Landesarbeitsgerichts insgesamt eine Minute. Insoweit greift die Revision das Berufungsurteil auch nicht an.
62 V. Die Revision ist begründet, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 12. die Feststellung begehrt, dass die anfallenden Umkleide- und Duschzeiten Arbeitszeit und als solche dem Kläger durch die Beklagte zu bezahlen sind. Der Antrag ist bereits unzulässig. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 13. noch die Feststellung begehrt, dass die Wegezeit vom Umkleideraum zur Arbeitsstätte des Klägers und zurück vergütungspflichtige Arbeitszeit ist, ist die Klage zulässig und begründet. Die Revision der Beklagten ist insoweit unbegründet.
63 1. Die Feststellungsanträge des Klägers sind zunächst auszulegen.
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66 2. Auch in dieser von der Interessenlage des Klägers geleiteten Auslegung mangelt es an der notwendigen Bestimmtheit des Antrags zu 12. und an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
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74 3. Der Klageantrag zu 13. ist demgegenüber als Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, soweit er für die Revision noch von Belang die Feststellung umfasst, dass die vom Kläger unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigte Zeit von einer Minute für den Weg vom Umkleideraum zu seiner Arbeitsstätte und zurück vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt. Der Umfang der beantragten Feststellung ist damit hinreichend bestimmt. Der Antrag ist insoweit auch begründet. Die Beklagte ist - wie ausgeführt (Rn. 61) - gemäß § 611a Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Kläger die Zeit für den Weg vom Umkleideraum zur Arbeitsstätte und zurück im Umfang von einer Minute zu vergüten. Der Hilfsantrag zu 15. ist demzufolge nicht zur Entscheidung angefallen.
75 VI. Aufgrund der Stattgabe der Revision hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 12. fällt der erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag gestellte Antrag zu 14. zur Entscheidung an. Der Hilfsantrag zu 14. ist unzulässig. Der Zulässigkeit steht zwar nicht entgegen, dass der Kläger diesen Hilfsantrag erstmals in der Berufungsinstanz angebracht hat, denn insoweit liegt eine nach § 533 Nr. 2, § 525 Satz 1, §§ 260, 263 ZPO sachdienliche Klageänderung vor. Der Antrag ist aber aus den bereits zu dem Antrag zu 12. dargestellten Gründen (vgl. Rn. 66 ff.) weder als Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO noch als Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.
76 VII. Aufgrund des Unterliegens mit dem Hilfsantrag zu 14. fällt auch der erstmals in der Berufungsinstanz für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag gestellte Antrag zu 16. zur Entscheidung an. Der wiederum auf die Feststellung von Umkleide- und Körperreinigungszeiten gerichtete Antrag ist unzulässig. Auf die Ausführungen zum Hilfsantrag zu 14. wird verwiesen (vgl. Rn. 75).
77 VIII. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich - soweit die Revision begründet ist - nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil hierfür erforderliche Feststellungen fehlen. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
78 1. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen und zur Stellungnahme gegeben hat - die für eine Schätzung der Umkleide- und fremdnützigen Körperreinigungszeiten notwendigen Tatsachen unter Beachtung der Vorgaben aus dem Revisionsurteil festzustellen und dabei ggf. die angebotenen Beweise zu erheben haben.
79 2. Bei der Prüfung der Zahlungsanträge wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass das Berufungsurteil rechtskräftig ist, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von Vergütung im zeitlichen Umfang von einer Minute je Arbeitstag für den Weg von der Umkleide zum Arbeitsplatz und zurück verurteilt hat (oben Rn. 61). Der Senat hat davon abgesehen, dies im Tenor gesondert auszuurteilen, weil bezüglich der Differenzbeträge für die Lohnerhöhung die Zahl der Arbeitstage für die Zeit von Oktober 2020 bis Februar 2021 nicht feststeht (sh. Rn. 15) und deshalb die Vergütungshöhe für die Wegezeiten nicht abschließend berechnet werden kann. Nachdem die Parteien dies ebenso wie die Vorinstanzen übersehen haben, gebietet es das Gebot eines fairen Verfahrens, dem Kläger im fortgesetzten Berufungsverfahren die Möglichkeit zu eröffnen, seinen Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen (dazu BAG 29. März 2023 - 5 AZR 55/19 - Rn. 29).
80 3. Hinsichtlich der Zinsen wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass diese aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB folgen. Prozesszinsen stehen dem Kläger allerdings nach § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag zu (BAG 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498/20 - Rn. 69, BAGE 177, 45; 17. Oktober 2018 - 5 AZR 538/17 - Rn. 40). Dies wäre auch hinsichtlich der unter Ziffer II.9, II.10 und II.11 des Tenors des Berufungsurteils zugesprochenen Zinsen zu beachten. Die diesbezüglichen Klageerweiterungen wurden der Beklagten erst am 28. Januar 2022 (Vergütung für November bis Dezember 2021), am 1. April 2022 (Vergütung für Januar bis Februar 2022) und am 27. Mai 2022 (Vergütung für März bis April 2022) zugestellt, so dass Zinsen jeweils erst ab dem 29. Januar 2022, ab dem 2. April 2022 und ab dem 28. Mai 2022 zuzusprechen wären.
81 IX. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
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