2 AGG und die wirksame Inanspruchnahme von Elternzeit zum Gegenstand hat, über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. 2 Der Beklagte verfolgt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins gemeinnützige Zwecke ua. in den Bereichen Jugendhilfe, Altenhilfe, Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung sowie Integration. Er erzielt mit 35 Beschäftigten einen Jahresumsatz iHv. ca. 1,8 Mio. Euro. In der Satzung des Beklagten heißt es auszugsweise: „§ 6 Vereinsorgane
Maßgabe der Gesetze, der Satzung des S, der Geschäftsordnung, der Beschlüsse und Weisungen des Vorstandes des S sowie diesem Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführer ist verantwortlich und zuständig für die gesamten Bereiche der Geschäftsführung des S. In diesem Rahmen erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt. lm Übrigen bedürfen die folgenden Geschäfte der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Hierzu zählen: - Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Rechten an Grundstücken oder Rechte an einem Grundstücksrecht sowie die Verpflichtung zur Vornahme der derartigen Verfügungen. - Der Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, der Erwerb, die Änderung oder Kündigung von - auch stillen - Beteiligungen einschließlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen. - Anschaffungen und Investitionen einschließlich von Baumaßnahmen, wenn die Kosten der Eigenmittel 10.000,00 € im Einzelfall übersteigen. Dazu zählt auch der Abschluss von entsprechenden Verträgen. - Die Einstellung, Abmahnung, Entlassung oder Höhergruppierung von leitenden Mitarbeitern ab einem Bruttolohn von 2000 Euro im Monat. - Die Erteilung von Generalvollmachten. Das S ist berechtigt, dem Geschäftsführer andere Aufgabenbereiche zuzuweisen. Der Katalog der Geschäfte und Maßnahmen, deren Ausübung der vorherigen Zustimmung des Vorstandes bedarf, kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes des S erweitert oder eingeschränkt werden. ...“ 4 Der Vorstand des Beklagten erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 eine Vollmacht folgenden Inhalts: „§ 1 - Besonderer Vertreter Die Geschäftsführerin ist angestellt als Besonderer Vertreter
lm Rahmen dieser Aufgaben wird die Geschäftsführerin
Satz 2 BGB bevollmächtigt den Verein
außen im Rechtsgeschäftsverkehr zu vertreten. § 2 - Vollmachtsumfang Die Befugnis
Folgende Geschäfte sind jedoch davon ausgenommen: - Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Rechten an Grundstücken oder Rechte an einem Grundstücksrecht sowie die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen. - Der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen, der Erwerb, die Änderung oder Kündigung von - auch stillen - Beteiligungen einschließlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen. - Anschaffungen und Investitionen einschließlich von Baumaßnahmen, wenn die Kosten der Eigenmittel 10.000,00 € im Einzelfall übersteigen. Dazu zählt auch der Abschluss von entsprechenden Verträgen. - Die Einstellung, Abmahnung, Entlassung oder Höhergruppierung von Mitarbeitern ab einem Bruttolohn von 2.000 € im Monat. - Die Erteilung von Generalvollmachten. § 3 - Dauer Diese Vollmacht gilt unbefristet, längstens jedoch bis zur Beendigung des Geschäftsführervertrages. Der Vorstand ist berechtigt diese Vollmacht jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu widerrufen.“ 5 Am
G rechtsunwirksam. Zugleich verlangt sie
2 AGG eine angemessene Entschädigung, weil ihre Mutterschaft das Hauptmotiv für die Kündigung gewesen und sie deshalb wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden sei. Schließlich möchte sie gerichtlich feststellen lassen, für den Zeitraum vom
dem Widerruf der ihr erteilten Vollmachten in der Kündigungserklärung nicht mehr entgegen. 8 Die Klägerin beantragt,
4 Satz 4 GVG statthafte und
GG, §§ 574 ff. ZPO zulässige Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. 12 1.
GG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. 13 2.
GG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). In Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit gelten jedoch
GG Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. 14 3. Vorliegend ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht bereits
GG ausgeschlossen. Der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen steht nicht entgegen, dass die Klägerin besondere Vertreterin des beklagten Vereins
Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass es dahinstehen kann, ob für die Klägerin aufgrund der ihr übertragenen Vertretungsmacht die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgelöst worden ist. Mit dem Erlöschen der Vollmacht endete die Fiktionswirkung. 15 a) Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind
GG die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Die gesetzliche Fiktion soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person keinen Rechtsstreit im „Arbeitgeberlager“ vor dem Arbeitsgericht führen. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen, solange die Fiktion Wirkung entfaltet (BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 14 mwN). 16 b)
Satz 1 BGB kann in Vereinen durch Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die besonderen Vertreter sind wie der Vorstand satzungsmäßige Organe des Vereins. Sie gelten allerdings nur dann
GG nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Satzung die Bestellung zweifelsfrei gestattet (BAG 5. Mai 1997 - 5 AZB 35/96 - zu II 1 b und c der Gründe). 17 c)
Beendigung der Organstellung entfällt die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, und die Gerichte für Arbeitssachen sind berufen, über arbeitsrechtliche Streitgegenstände zu entscheiden. Entfällt die Fiktion
Klageerhebung vor einem Arbeitsgericht, wird dadurch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet, wenn nicht zuvor ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss ergangen ist (vgl. BAG 3. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14 - Rn. 21 ff.). 18
GG als Arbeitnehmer gelten. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind - in der Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern geringeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation - in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit bzw. wirtschaftlichen Unselbstständigkeit. Außerdem muss die wirtschaftlich abhängige Person ihrer gesamten sozialen Stellung
einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 31 mwN, BAGE 165, 61). 22
einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (BAG
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erfüllt. Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass die beim Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erzielten monatlichen Einkünfte iHv. 3.800,00 Euro brutto die Existenz der Klägerin sicherten. Diese Vollzeittätigkeit indiziert bereits, dass sie daneben keiner anderweitigen Tätigkeit
gehen konnte, um Einnahmen zu erzielen, die ihren Lebensunterhalt entscheidend sicherten. Tatsächlich ist sie auch keiner anderen (wesentlichen) Beschäftigung
gegangen. Der mit der Beschwerde erhobene Einwand des Beklagten, die Klägerin sei selbstständig unter der Firma „f.de“ tätig und habe dem Beklagten jeweils eine Rechnung in den Jahren 2021, 2022 und 2023 für Jugendweihevideoproduktionen erstellt, wäre - selbst wenn man ihn als Tatsachenvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigte - unerheblich. Die vom Beklagten eingereichten drei Rechnungen weisen Rechnungsbeträge zwischen 2.225,00 Euro und 3.165,00 Euro aus. Diese Nebeneinkünfte sichern die Existenzgrundlage der Klägerin nicht maßgeblich. Konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner pauschalen, von der Klägerin in Abrede gestellten Behauptung, bei den in Rechnung gestellten Beträgen handele es sich nicht um die einzigen Einnahmen der Klägerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit, zeigt der Beklagte nicht auf. Der Umstand, dass die Klägerin in den eingereichten Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen hat, deutet vielmehr darauf hin, dass die Klägerin ihre selbstständige Nebentätigkeit als sog. Kleinunternehmerin ausübt und ihr jährlicher Umsatz in den zurückliegenden Jahren zumindest nicht einen - nicht ihre Existenz sichernden - Betrag iHv. 22.000,00 Euro überstiegen hat (vgl. § 19 UStG). 27 bb) Auch die Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei vorgenommen. 28
ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 36 mwN, BAGE 165, 61). 29
Durch die gesetzlich und
außen nicht beschränkten Vertretungsbefugnisse unterscheidet sich der Geschäftsführer einer GmbH grundlegend von anderen leitenden oder nichtleitenden Arbeitnehmern (BAG 8. Februar 2022 - 9 AZB 40/21 - Rn. 24). Die Funktion eines besonderen Vertreters
Dieser kann auch nur „für bestimmte Geschäfte“ bestellt werden. Dies ermöglicht es Vereinen, neben dem Vorstand als Organ in einer differenzierten Vertretungsorganisation einen rechtsgeschäftlichen Vertreter mit beschränkter Zuständigkeit als „Zwischenorgan“ zu bestellen (vgl. Grüneberg/Ellenberger BGB 83. Aufl. § 30 Rn. 1). Die Funktion des besonderen Vertreters
H-Geschäftsführer - per se auf die umfassende und arbeitgeberähnliche Stellung. 31 (b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin aufgrund der vertraglichen Weisungsgebundenheit und beschränkten Vollmacht nicht in einer Weise im Arbeitgeberlager zu verorten ist, die eine Arbeitnehmer-ähnlichkeit ausschließt. Die Klägerin ist zwar zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berufen. Die Vertretungsmacht ist jedoch stark begrenzt.
1 des Geschäftsführervertrags ist die Klägerin verpflichtet, ihre vertraglich geschuldete Vergütung „
Maßgabe der Gesetze, der Satzung des S, der Geschäftsordnung, der Beschlüsse und Weisungen des Vorstandes des S sowie diesem Anstellungsvertrag“ zu erbringen. Von der Vollmacht sind
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts eine Vielzahl von Geschäften ausgenommen. Hierbei handelt es sich um den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, Rechten an Grundstücken oder Rechte an einem Grundstücksrecht sowie die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen. Auch der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen sowie der Erwerb, die Änderung oder Kündigung von - auch stillen - Beteiligungen einschließlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen sind von der Vollmacht ausgenommen, ebenso Anschaffungen und Investitionen einschließlich von Baumaßnahmen, wenn die Kosten der Eigenmittel 10.000,00 Euro im Einzelfall übersteigen. Schließlich sind auch ihre Befugnisse in Personalangelegenheiten stark begrenzt. Ihre Vertretungsmacht umfasst lediglich die Einstellung, Abmahnung, Entlassung oder Höhergruppierung von Mitarbeitern ab einem Bruttolohn von 2.000,00 Euro im Monat. Insgesamt ist die Klägerin ihrer Funktion
mit einer Angestellten in leitender Funktion vergleichbar, was sich nicht zuletzt in der Höhe der vereinbarten Vergütung von monatlich 3.800,00 Euro brutto widerspiegelt. 32 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zimmermann Suckow Darsow-Faller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600068769&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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